W198 2127899-1•BVwG W198 2127899-1
W198 2127899-1Bundesverwaltungsgericht10.10.2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W198 2127899-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 27.05.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der Bescheid vom 27.05.2016 behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 10.02.2016 (gilt für: 18.02.2016) stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Slowenien, beim Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Am 10.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres zweimal im Monat in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage 220-240 Kilometer. Die Dauer der Heimreise betrage drei Stunden. Der Beschwerdeführer habe seit 1989 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse XXXX. Es handle sich hierbei um eine Wohnung mit einer Größe von 25-30m², in der er allein lebe. Es handle sich um einen Firmenwohnsitz während der Beschäftigung. Es gebe keinen Mietvertrag. Die Betriebskosten (monatlich € 100,00) würden vom Lohn abgezogen werden. Seine Wohnadresse im Heimatstaat sei XXXX. Hierbei handle es sich um ein Haus in der Größe von ca. 150m². Seine Ehegattin und seine erwachsenen Kinder würden in Slowenien leben. Der letzte Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er habe in Österreich zuletzt von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr oder 18:00 Uhr in Schwechat gearbeitet. Wenn viel Arbeit war, habe er von Montag bis Samstag gearbeitet. Er habe ein Auto mit slowenischem Kennzeichen. Er übe weder in Österreich noch in Slowenien ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.
3. Mit Bescheid des AMS vom 29.02.2016, GZ: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 18.02.2016 gemäß § 44 iVm § 46 AlVG und gemäß Artikel 65 Abs. 2 iVm
Artikel 65 Abs. 5 lit. a der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Wohnort und Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Slowenien liege und für die Leistungsgewährung daher der Wohnsitzstaat zuständig sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24.03.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1973 in Österreich berufstätig sei. Seit 06.05.1986 sei er bei demselben Dienstgeber beschäftigt, und zwar nach saisonalen Unterbrechungen zwischen 1987 und 1997 seit 10.03.1997 durchgehend. Am 17.02.2016 sei sein Dienstverhältnis durch eine unberechtigte Entlassung beendet worden. Im Zuge der Einvernahme vor dem AMS am 10.02.2016 sei scheinbar aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten protokolliert worden, dass der Beschwerdeführer zweimal monatlich nach Slowenien fahre und ein in Slowenien angemeldetes Fahrzeug besitze. Beides sei unrichtig. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit März 1997 durchgehend in Österreich beschäftigt gewesen sei, durchgehend einen Wohnsitz in Österreich gehabt habe und weiterhin habe, er ständig in Österreich gelebt habe und im Schnitt nur einmal pro Monat nach Slowenien gefahren sei, hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass sich der Wohnsitz und Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich befinde. Der Beschwerdeführer besitze kein eigenes Kraftfahrzeug. Er habe in Österreich über 400 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung erworben und seit März 1997 durchgehend Arbeitslosenversicherungsbeiträge geleistet, jedoch nie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.
5. Mit Bescheid vom 27.05.2016, GZ. XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien gehabt habe und diesen weiterhin dort habe und sohin der Wohnmitgliedstaat Slowenien für die Zuerkennung der Arbeitslosenunterstützung zuständig sei.
6. Mit Schreiben vom 31.05.2016 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
7. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016, Zl. W198 2127899-1/2Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung der Verfahren Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 ausgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger und stellte am 10.02.2016 (gilt für: 18.02.2016) beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer war erstmals im Jahr 1973 in Österreich beschäftigt. Vor seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld war der Beschwerdeführer zuletzt in der Zeit von 10.03.1997 bis 17.02.2016 durchgehend und ohne Unterbrechungen als Arbeiter bei der Dienstgeberin XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Zuvor hat der Beschwerdeführer seit 1983 mit saisonbedingten Unterbrechungen bei derselben Dienstgeberin gearbeitet.
Seit 14.07.2016 bezieht der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld vom
AMS.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Die Ehefrau und die erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers leben in Slowenien.
Der Beschwerdeführer ist seit 04.12.1989 an der Adresse XXXX, hauptwohnsitzgemeldet. Bei dieser Adresse handelt es sich um eine ca. 30m² große Wohnung, welche der Beschwerdeführer allein bewohnt.
Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich und danach ein- bis zweimal monatlich nach Slowenien zurück.
Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich gelegen ist.
Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.
Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ein- bis zweimal pro Monat nach Polen zurückgekehrt ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem AMS am 10.02.2016 sowie seinen Ausführungen in der Beschwerde und kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil seiner Zeit in Österreich verbracht hat.
In einer Gesamtschau überwiegen die Indizien, die für einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen. So ist die Absicht des Beschwerdeführers, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er bereits seit dem Jahr 1973 - wenn auch zunächst mit saisonbedingten Unterbrechungen, ab dem Jahr 1997 durchgehend - in Österreich versicherungspflichtig beschäftigt ist, für die Vergangenheit klar erkennbar und daher auch in der Folge ableitbar, dass er nicht beabsichtigt, dies in Zukunft zu verändern. Es ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Feststellung des Lebensmittelpunktes der bereits jahrzehntelangen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ein größeres Gewicht zukommt als der Tatsache, dass die Ehefrau und die erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers in Slowenien wohnhaft sind. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1989 in Österreich wohnsitzgemeldet ist. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit über 40 Jahren in Österreich arbeitet und seit fast 30 Jahren in Österreich einen Wohnsitz hat, eine soziale Verwurzelung und Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich stattgefunden hat und spricht dies eindeutig für einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich. Dem AMS ist es diesbezüglich nicht gelungen, die Änderungen seiner Absichten nachzuweisen, was aber für die Begründung der Unzuständigkeit notwendig ist. Daher waren die Feststellungen dementsprechend bezüglich seines Lebensmittelpunktes in Österreich zu treffen.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Schwechat.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) [...]"
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Wohnmitgliedstaat des Beschwerdeführers (Slowenien) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei, zumal er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Der Beschwerdeführer hat - wie oben beweiswürdigend dargelegt - laut Einschätzung des erkennenden Gerichts seinen Lebensmittelpunkt in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist daher nicht als Grenzgänger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen und ist diese Verordnung daher im gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar.
Bei der Beurteilung der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle (bzw. des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG) kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0094, vgl. auch VwGH im Erkenntnis vom 04.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0035, wo über den vorangehenden Antrag des Beschwerdeführers und einer ao. Revision gegen die zurückverweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl W151 2006468-1/3E entschieden wurde).
Im Zeitpunkt der Antragstellung lag - wie bereits ausgeführt - der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich. Daher ist Österreich für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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