BVwG W161 2131958-1

W161 2131958-1Bundesverwaltungsgericht10.10.2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W161 2131958-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2131958.1.00

Spruch

W161 2131962-1/9E

W161 2131958-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden

1. ) der XXXX , StA. Georgien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016, Zl. 1109065805-160417335,

2. ) des mj. XXXX , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016, Zl. 1109063201-160417505,

zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihr minderjähriger Sohn, sind georgische Staatsangehörige. Sie reisten von ihrem Heimatland mit dem Flugzeug am 19.09.2014 aus und stellten in der Folge am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Von dort begaben sie sich nach Österreich, wo sie am 21.03.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Deutschland vom 10.11.2014.

2.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung am 21.03.2016 an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie habe ihr Heimatland am 19.09.2014 mit dem Flugzeug verlassen. Sie habe sich 16 Monate in Deutschland aufgehalten. Das Land habe ihr gut gefallen, aber sie sei mit der medizinischen Behandlung nicht zufrieden gewesen. Das Asylverfahren in Deutschland sei negativ ausgegangen. Sie wolle bei ihrem Mann in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie und ihr Mann seien in der damaligen Regierungspartei politisch aktiv gewesen. Als eine andere Regierung an die Macht gekommen sei, seien sie gezwungen gewesen, das Land zu verlassen.

2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST-West am 31.05.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein des Rechtsberaters an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie habe zwölf ärztliche Unterlagen betreffend ihre Erkrankungen mitgebracht, weiters zwei Überweisungsscheine sowie auch drei Überweisungsscheine für ihren Sohn. Befragt nach ihrem momentanen Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, sie sei sehr nervös und habe Panikattacken. Sie habe hohen Blutdruck und leide an Schlaflosigkeit. Sie habe Rückenprobleme und leide an Hepatitis C. Gastritis habe sie auch noch. Sie sei derzeit wegen Hepatitis C in St. Pölten im Krankenhaus in Behandlung. Sie sei in der Hepatitis-Ambulanz gewesen. In Deutschland sei sie deswegen noch nicht in Behandlung gewesen. In Deutschland habe man ihr gesagt, dass das Blut in Ordnung sei, deshalb sei es nicht behandelt worden. Derzeit nehme sie keine Medikamente wegen der Hepatitis. Betreffend ihrer psychischen Probleme sei sie das erste Mal bei der Diakonie gewesen. Jetzt sei sie in St. Pölten bei einer Psychiaterin in Behandlung, ihr Kind ebenfalls. Sie sei bis jetzt nur einmal bei dieser gewesen. Wegen der psychischen Probleme nehme sie Medikamente. Nachgefragt gebe sie an, sie leide seit ca. 20 Jahren unter psychischen Problemen, seit ihr Vater Selbstmord begangen habe. Wegen des hohen Blutdruckes und der Gastritis nehme sie Medikamente. Wegen des Rückenschmerzes habe sie am 30.06.2016 einen Termin in der physikalischen Ambulanz. Weiters leide sie unter einem gynäkologischen Problem, sie habe eine Zyste und Myome. Deswegen nehme sie auch Medikamente ein. Befragt nach dem Gesundheitszustand ihres Kindes gab die Erstbeschwerdeführerin an, sein psychischer Zustand sei sehr schlecht. Er habe vor allem Angst. Er frage Sachen, die nicht kindgerecht seien. Er vermisse seinen Vater, er weine, er träume schlecht, wache oft in der Nacht auf. Ihr Sohn leide unter diesen Zuständen seit sie in Deutschland aufhältig gewesen seien. Er sei in Deutschland zweimal bei einem Psychologen gewesen. Ihr Kind nehme keine Medikamente. Sie seien schon einmal gemeinsam bei einem Arzt gewesen und bekomme ihr Sohn am 02.06.2016 den Befund. Sie habe nur ihren Mann in Frankreich. Sonst habe sie niemanden in Europa. Sie lebe alleine mit ihrem Sohn. Es sei richtig, dass sie am 10.11.2014 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe dort einen negativen Bescheid erhalten. Befragt, was einer Ausweisung nach Deutschland entgegenstehe, gab die Beschwerdeführerin an, an erster Stelle stehe, dass ihr Mann nicht nach Deutschland kommen könne. Sie möchte gemeinsam mit ihrem Mann leben. In Deutschland habe sie gesagt, dass sie krank sei und sei sie nicht ausreichend behandelt worden. Sie habe Gallensteine und habe man ihr keine Therapie angeboten. Man habe gemeint, dass ihre Befunde ok seien und dass sie keine Therapie brauche. Befragt, warum sie in der schriftlichen Einvernahme von den Gallensteinen bisher nichts erwähnt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe es vergessen zu sagen. Sie nehme diesbezüglich keine Medikamente. Sie sei schon bei einer Untersuchung gewesen, der Befund komme aber erst am nächsten Tag. Der Arzt habe bereits einen Ultraschall durchgeführt, ihr aber vorweg gesagt, dass die Steine nicht so groß seien, dass eine Operation durchgeführt werden müsse. Ihr Sohn besuche hier die Schule. Er spiele auch Fußball. Sie haben beide Deutsch gelernt. Sie habe alles erzählt. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.

3.1. In der Folge wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. Ilse HRUBY eingeholt. Diese kommt nach Einsicht und unter Berücksichtigung der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befunde und Überweisungen zu der Schlussfolgerung, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine leichtgradige Depression, F 32.0, jedoch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen. An therapeutischen und medizinischen Maßnahmen wird ein schlafanstoßendes Antidepressivum Trittico ret. wie bisher empfohlen. Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung nicht auszuschließen. Eine akute Suizidalität bei bestehenden Suizidgedanken sei derzeit nicht fassbar.

3.2. Auch in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. Ilse Hruby eingeholt. Demnach liegt bei diesem eine Anpassungsstörung F

43. 2 vor. An therapeutischen und medizinischen Maßnahmen wird eine psychologische Begleitung am jeweiligen Aufenthaltsort empfohlen. Eine Verschlechterung bei einer Überstellung sei nicht sicher auszuschließen, eine vitale Gefährdung sei derzeit nicht fassbar.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 25.03.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland.

Mit Schreiben vom 25.04.2016 teilte Österreich den deutschen Behörden mit, dass die Zuständigkeit Deutschlands auf Grund einer nicht fristgerecht erfolgten Antwort auf das Schreiben vom 25.03.2016 eingetreten sei.

Mit Schreiben vom 28.04.2016, eingelangt am 29.04.2016, teilten die deutschen Behörden mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen vom 25.03.2016 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin-VO entsprochen werde.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b (richtig: lit. d) iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2014

Deutschland

202. 645

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

97. 275

33. 310

5. 175

2. 075

56. 715

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 20.3.2015)

Entscheidungen über Asylanträge zwischen Januar und Oktober 2015:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(BAMF 10.2015)

Änderungen der Asylgesetzgebung

Angesichts der Migrationsbewegungen nach Deutschland seit September 2015, wurde ein umfassendes Gesetzespaket ausgearbeitet, das am 24.10.2015 in Kraft trat. Die Neuerungen betreffen das Asylverfahrensgesetz (nunmehr Asylgesetz), das Asylbewerberleistungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz und weitere Gesetze wie das Baugesetzbuch, die Beschäftigungs- und Integrationsverordnung (BMdI 29.9.2015; vgl. BR 26.10.2015).

Das Asylverfahren wird von einer Bundesbehörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig (BMdI o.D.).

Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden und einen Asylantrag stellen. Nach Stellung des Asylantrags erhalten Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet. In einigen Bundesländern wurde diese Beschränkung inzwischen aufgehoben. Das BAMF informiert den Asylwerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über seine Rechte und Pflichten im Verfahren (BAMF 22.5.2014a).

Wer Asyl beantragt, wird zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung geladen. Der Bewerber muss dort persönlich erscheinen. Die Anhörung ist nicht öffentlich, anwesend sind ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher. Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Für den Fall, dass kein Asyl gewährt wird, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise und eine Abschiebungsandrohung (BAMF 22.5.2014b).

Sichere Drittstaaten

Asylwerber, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Für sie ordnet das Bundesamt die Abschiebung an: Sie werden in den Staat, über den sie eingereist sind, zurückgeführt. Diese Rückführung kann auch dann stattfinden, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird. Als sichere Drittstaaten gelten die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Schweiz. Für diese Staaten gilt die Dublin III-Verordnung. Ist ein Staat nach der Verordnung zuständig, findet die Drittstaatenregelung keine Anwendung (BAMF 6.11.2014).

Sichere Herkunftsstaaten

Deutschland verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, auf der momentan Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien stehen. Antragsteller aus diesen sicheren Herkunftsstaaten müssen bis zum Ende ihres Asylverfahrens, in den Erstaufnahmezentren wohnen und sie dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, §§ 29a, 47, 61). Personen aus den sechs Westbalkan-Staaten sollen aber legal einreisen dürfen, wenn sie einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag für Deutschland vorlegen und die Einreise in ihrem Heimatland beantragen (DS 15.10.2015).

Flughafenverfahren

Für Asylwerber, die auf dem Luftweg einreisen und keine oder nur gefälschte Ausweispapiere bei sich haben oder aus einem sicheren Herkunftsland einreisen, gilt das Flughafenverfahren. Das Asylverfahren wird direkt bearbeitet, während sich der Ausländer im Transitbereich des Flughafens aufhält. Dies geschieht, noch bevor darüber entschieden wird, ob er einreisen darf. Wenn das BAMF den Asylantrag innerhalb von zwei Tagen als offensichtlich unbegründet ablehnt, wird die Einreise verweigert. Der Asylwerber kann sich kostenlos durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, ob Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hätten. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz muss innerhalb von drei Tagen beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Wenn das Gericht dem Eilantrag stattgibt oder innerhalb von 14 Tagen nicht darüber entscheidet, darf der Asylwerber offiziell einreisen. Dies ergibt für das Flughafenverfahren eine Frist von 19 Tagen. Bei einer negativen Gerichtsentscheidung wird der AW direkt abgeschoben. Das Flughafenverfahren wird nur an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München umgesetzt, wo Asylwerber auf dem Flughafengelände auch untergebracht werden können (BAMF 6.11.2014).

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes steht dem Asylwerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen:

1. Instanz (Klage): Gegen eine ablehnende Entscheidung des BAMF kann man (Verpflichtungs)Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) erheben. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.

2. Instanz (Berufung): Gegen die Entscheidung des VG ist Berufung nur dann möglich, wenn sie auf Antrag (des Asylwerbers oder des BAMF) vom Oberverwaltungsgericht (OVG) oder Verwaltungsgerichtshof (VGH) zugelassen worden ist. Voraussetzung ist, dass der Fall eine allgemein bedeutsame Tatsachen- oder Rechtsfrage aufwirft oder das VG von der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte abgewichen ist oder gravierende Verfahrensfehler gemacht hat. Die Berufung dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Ist sie zugelassen, wird der Fall in zweiter wie in erster Instanz in vollem Umfang neu überprüft und bewertet, also auch bezüglich der Tatsachen. Anwaltliche Vertretung ist zwingend erforderlich.

3. Instanz (Revision): Sowohl das OVG als auch der VGH können die Revision selbst zulassen, oder sie wird auf Beschwerde eines der Beteiligten -Asylwerber oder BAMF - vom OVG, VGH oder vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen. Ähnlich wie in 2. Instanz ist Voraussetzung, dass das Verfahren eine bedeutsame Rechtsfrage aufwirft, das OVG - vom BVerwG oder Bundesverfassungsgericht als höhere Instanzen - abgewichen ist oder ihm gravierende Verfahrensfehler unterlaufen sind. Das BVerwG beschränkt sich auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils. Reichen die vorliegenden Feststellungen zu einer endgültigen Entscheidung ("Durchentscheiden") nicht aus, hebt das BVerwG das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das OVG oder den VGH zurück. Gegen ein Urteil des BVerwG gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Sind alle Instanzen durchlaufen, kann der Antragsteller Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen (BAMF 22.5.2014c).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Rückkehrer, die in Deutschland bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, können einen Folgeantrag stellen, für den eigene Regeln gelten. (AIDA 1.2015, vgl. AsylG § 71).

Quellen:

Non-Refoulement

In der Praxis gewährt die Regierung generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 27.2.2014).

Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).

Wer aus wirtschaftlichen Gründen, aber nicht wegen politischer Verfolgung oder Krieg einreist, soll mit den neuen Asylbestimmungen schneller abgeschoben werden. Auch sollen Abschiebungen durch die Länder nur noch für drei Monate ausgesetzt werden dürfen. Flüchtlingen, die ihre Ausreise haben verstreichen lassen, wird der Termin der Abschiebung nicht mehr vorher angekündigt, um ein Untertauchen zu verhindern (DS 15.10.2015).

Quellen:

Versorgung

Grundversorgung

Im März 2015 trat das aktuelle Gesetz zur Sozialhilfe für Asylwerber in Kraft. Ab 1.1.2016 wird jedoch eine Neuregelung gelten:

Grundleistungen

bis 31.12.2015

ab 1.1.2016

alleinstehende Leistungsberechtigte

143 Euro

145 Euro

zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen

je 129 Euro

je 131 Euro

weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt

113 Euro

114 Euro

sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

85 Euro

86 Euro

leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

92 Euro

93 Euro

leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

84 Euro

85 Euro

(AsylbLG 20.10.2015, §3; vgl. AsylbLG 26.10.2015, §3)

Der Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse soll hinkünftig möglichst in Sachleistungen gewährt werden. Dies gilt für den gesamten Zeitraum, den die Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen verbringen (BR 26.10.2015).

AW erhalten ihre Bar- und Sachleistungen nur in jenem Bezirk oder jener Stadt, die für sie als Aufenthaltsort festgelegt wurde. Umziehen ist daher nur mit Genehmigung möglich. AW fallen nicht unter das Asylbewerberleistungsgesetz, wenn ihr Antrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen wurde und keine Nothilfe gewährt wurde (AIDA 1.2015).

In der Regel kann einem Asylwerber, der sich seit drei Monaten legal im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Lediglich Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat (siehe oben, Anm.) dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, §61).

Im Oktober 2015 wurde beschlossen, dass der Bund für Asylwerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive die Integrationskurse des BAMF öffnet und stellt dafür mehr Mittel bereit. Außerdem sollen die Integrationskurse besser mit den berufsbezogenen Sprachkursen der Bundesagentur für Arbeit vernetzt werden (BR 26.10.2015).

Quellen:

Unterbringung

In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Unterbringungen ist Ländersache, daher variieren auch die Unterbringungsstandards. Es gibt bundesweit 21 Erstaufnahmezentren, mindestens eine pro Land (oft ehemalige Kasernen usw.). Ihnen sind Außenstellen des BAMF zugeordnet. Erstaufnahmezentren sind offen, es besteht aber eine Gebietsbeschränkung auf Stadt bzw. Bezirk. Für Reisen darüber hinaus ist meist eine Genehmigung nötig (AIDA 1.2015). Um die Asylverfahren priorisieren und zügig bearbeiten zu können, sollen Asylwerber verpflichtet werden können, bis zu sechs Monate, solche aus sicheren Herkunftsstaaten bis zum Abschluss des Verfahrens, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu verbleiben (BMdI 29.9.2015; vgl. AsylG 20.10.2015, §47). Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland (ehemalige Kasernen, leerstehende Häuserblocks, Containersiedlungen, usw.). AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Das Management der Zentren übernehmen entweder die Gemeinden oder NGOs. Da manchen Gemeinden die Schaffung einer Gemeinschaftsunterkunft zu teuer oder ineffizient erscheint, geben sie dezentralisierter Unterbringung in Wohnungen den Vorzug (AIDA 1.2015).

Ein Teil des am 24.10.2015 in Kraft getretenen Asylpakets betrifft auch Änderungen im Bauplanungsrecht. Damit wird die Unterbringung von Flüchtlingen in winterfesten Quartieren beschleunigt. Mit der neuen Regelung erhalten die Länder und Kommunen sehr weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten, um unverzüglich Umnutzungs- und Neubaumaßnahmen zu planen, zu genehmigen und durchzuführen (BR 26.10.2015).

Unterbringung nach Bundesländern und Art der Unterbringung, Stand:

31.12. 2014:

Bundesland

gesamt

Aufnahmeeinrichtung

Gemeinschaftsunterkunft

dezentrale Unterbringung

bundesweit

362 850

45 176

147 689

169 985

Baden-Württemberg

38 531

0

27 055

11 476

Bayern

45 396

6 033

17 096

22 267

Berlin

24 607

3 521

9 929

11 157

Brandenburg

9 927

1 583

5 704

2 640

Bremen

5 994

182

1 871

3 941

Hamburg

12 272

2 917

3 068

6 287

Hessen

26 617

4 360

12 773

9 484

Mecklenburg-Vorpommern

6 762

364

3 497

2 901

Niedersachsen

36 591

2 006

5 776

28 809

Nordrhein-Westfalen

86 358

16 568

38 812

30 978

Rheinland-Pfalz

16 804

1 891

2 141

12 772

Saarland

2 941

175

1 149

1 617

Sachsen

16 549

1 177

9 609

5 763

Sachsen-Anhalt

12 701

2 336

5 087

5 278

Schleswig-Holstein

12 248

644

1 196

10 408

Thüringen

8 552

1 419

2 926

4 207

(Destatis o.D.)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Deutschland garantiert allen AW Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers (DTP 12.2012).

Seit den jüngsten Änderungen beim Asylrecht durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz können die Bundesländer autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen Die gesetzlichen Krankenkassen sollen demnach von den Ländern verpflichtet werden können, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).

Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens umfasst. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass davon auch chronische Erkrankungen mitabgedeckt sind, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare Behandlung steht auch Personen zu, die kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 48 Monaten haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 1.2015).

Quellen:

Aktuelle Situation / "Flüchtlingskrise"

Aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen in Deutschland gibt es kurz vor Wintereinbruch nicht in jedem Bundesland ausreichend feste Unterbringungen, wie eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur ergab. In Sachsen leben derzeit rund 1.900 Flüchtlinge in Zelten, die auch im Winter genutzt werden sollen. Sie seien alle winterfest, beheizt und mit einem isolierten Boden ausgerüstet. Sogenannte Leichtmetallhallen sollen ab Ende November Abhilfe schaffen. In Niedersachsen und Bremen sind immer noch mehr als 3.000 Flüchtlinge in Zelten untergebracht. Diese werden zwar beheizt, gelten aber nur bedingt als winterfest. In Bremen mussten wegen Orkanböen 1.400 Flüchtlinge für zwei Tage ihre Zelte verlassen. In den Erstaufnahmeeinrichtungen in Schleswig-Holstein mit 12.600 Plätzen wolle man keine dauerhaften Notunterkünfte in Zelten einrichten. Die Kapazitäten sollen bis Jahresende auf 25.000 Plätze steigen - vor allem durch eine engere Belegung und neue Erstaufnahmen etwa in alten Kasernen. Es gibt auch Fälle von Unterbringung in Wohncontainern und mehrgeschossigen Neubauten. In Sachsen-Anhalt sind über 200 Flüchtlinge in den Zelten der Bundeswehr und des Deutschen Roten Kreuzes untergebracht, die mit Betonankern im Boden befestigt und sturmfest seien. Rund 2.200 Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen in Zelten hat Rheinland-Pfalz. Bis auf einen Standort seien alle Großzelte winterfest, mit Heizungen, doppelten Wänden und Böden sowie frostsicheren Leitungen. In Nordrhein-Westfalen bestünden alle Flüchtlingsdörfer zurzeit aus Leichtbauhallen. Diese Zelte seien selbst bei Minusgraden winterfest und verfügten über eine Fußbodendämmung. In zwei Bierzelten im bayrischen Übergang Neuhaus warten noch zahlreiche Flüchtlinge auf ihre Weiterfahrt - oder winterfeste Quartiere. Im Freistaat gebe es jedoch kaum noch Quartiere, die nicht winterfest sind. Zum Beginn des Winters leben in Hessen derzeit noch rund 5.000 Flüchtlinge in Zelten. Nach Zahlen des Sozialministeriums in Wiesbaden betrifft dies acht Aufnahmeeinrichtungen, die jedoch derzeit alle zu festeren Unterkünften umgebaut werden oder in andere Gebäude umziehen. In Brandenburg können die meisten Flüchtlinge in beheizbaren Unterkünften unterkommen. Derzeit sind rund 400 Flüchtlinge in beheizbaren Zelten untergebracht. In Hamburg leben nach Angaben der Innenbehörde derzeit noch rund 1.300 Flüchtlinge in Zelten, 420 Plätze sollen auch über den Winter genutzt werden. Bei ihnen handele es um beheizte winterfeste Zelte der Bundeswehr. In Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen gebe es keine Zelte für Flüchtlinge, vorausgesetzt die Flüchtlingszahlen steigen bis Jahresende nicht noch einmal rasant an (WB 20.11.2015).

Bei der Unterbringung von Flüchtlingen zahlt sich inzwischen aus, dass Länder und Kommunen seit Wochen an Strategien arbeiten, schnell feste Unterkünfte bereitzustellen. Vielerorts wurden leerstehende Kasernen der Bundeswehr oder US-Streitkräfte dafür hergenommen. Aber auch andere Bundesimmobilien, wie ehemalige Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser, wurden jüngst vom Verkauf zurückgestellt und zu Notunterkünften umfunktioniert. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bima) hat systematisch ihren Bestand nach Immobilien durchsucht, die den Kommunen als Unterkünfte dienen könnten. Auf diese Weise sind bereits etwa 120.000 Menschen in staatlichen Liegenschaften untergekommen. Diese Unterkünfte werden Kommunen und Landkreisen seit Beginn des Jahres sogar mietfrei zur Verfügung gestellt. Doch all diese Zahlen sind nur Bestandsaufnahmen (Tagesschau 25.11.2015).

Quellen:

Soweit sich das Bundesamt auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese - auf Grund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Deutschland - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest.

Diese würden an keiner lebensbedrohenden Krankheit oder schweren psychischen Störung leiden, die ihrer Überstellung nach Deutschland im Wege stünden.

Zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin wurde festgestellt:

"Sie leiden an einer Lumbalgie bzw. Lumboischialgie und an einem Anulus Fibrosus Einriss, weswegen sie in physikalischer Behandlung sind. Weiters leiden Sie unter Gastritis und Hypertonie, weswegen Sie medikamentös behandelt werden. Bei der gynäkologischen Untersuchung wurden Myome und Zysten festgestellt und Sie leiden auch unter Gallensteinen. Weiters leiden Sie unter einer nicht aktiven Hepatitis C Erkrankung. Seit 20 Jahren leiden Sie psychisch unter einer schweren depressiven Symptomatik mit starken Schlafstörungen, Albträumen, innerer Unruhe, Nervösität und massiven Panikzuständen mit somatischen Symptomen wie Kopfschmerzen, Herzklopfen und allgemeinen Schmerzzuständen, weswegen Sie medikamentös behandelt werden. Weiter leiden Sie unter einer leichtgradigen Depression.Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen oder lebensbedrohliche Krankheiten bestehen."

Zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers wurde festgestellt:

"Ihr physischer und psychischer Zustand stellt sich folgendermaßen dar: bereits seit Ihrem Aufenthalt in Deutschland leiden Sie unter Aggressionsproblemen und Ängsten. Sie träumen schlecht und wachen schreiend und schwitzend in der Nacht auf. Weiters leiden Sie unter einer Anpassungsstörung. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen."

Das Vorbringen unzureichender medizinischer Versorgung in Deutschland werde mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, gebe die Erstbeschwerdeführerin doch einerseits an, in Deutschland medizinisch behandelt worden zu sein und könne diese andererseits auf keine medizinische Ausbildung oder medizinische Kenntnisse verweisen, die es ihr unter objektiven Gesichtspunkten ermöglichen würde, selbst beurteilen zu können, welche medizinische Behandlung im jeweiligen Krankheitsfalle angebracht wäre. Wie in den Feststellungen zu Deutschland angeführt, werde in Deutschland die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Es liegen Familienverfahren vor, bestehend aus der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer. Diese würden in Österreich über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich könne nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer hätten am 10.11.2014 in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Deutschland sei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Führung der Asylverfahren zuständig. Weiters werde festgestellt, dass Deutschland nachträglich am 02.05.2016 der Führung der Asylverfahren zugestimmt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Antragsteller in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten.

Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Diesbezüglich habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung ergeben.

6. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde eine im Namen beider Beschwerdeführer verfasste Beschwerde eingebracht. In dieser wird insbesondere ausgeführt, die belangte Behörde habe das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, weshalb sie nicht habe erkennen können, dass die Erstbeschwerdeführerin unter einer schweren psychischen Erkrankung leide, welche einer Überstellung der Erstbeschwerdeführerin im Wege stehe, da sie Artikel 3 der EMRK verletzen würde. Auch beim Zweitbeschwerdeführer habe die belangte Behörde festgestellt, dass dieser nicht unter einer schweren psychischen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheit leide. Festgestellt werde aber, dass der Zweitbeschwerdeführer unter Aggressionsproblemen und Ängsten sowie Anpassungsstörungen leide. Hätte die belangte Behörde alle vorliegenden Befunde im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichend berücksichtigt, hätte sie auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers die Überstellung nach Deutschland als nicht zulässig erachten dürfen. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anhaltspunkte verfügen. Dabei sei im Verfahren mehrmals vorgebracht worden, dass der Mann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig gewesen wäre. Zwar sei dieser im Rahmen des Dublin-Regimes wenige Wochen nach der Ankunft der Beschwerdeführer in Österreich nach Frankreich überstellt worden, doch sei auf Grund des beigelegten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass er in naher Zukunft nach Österreich zurückkehren könne, um in ein inhaltliches Asylverfahren einzutreten. Im Fall der Beschwerdeführer gebe es auf Grund der angeführten Erkrankungen und der erwarteten Rückkehr des Vaters bzw. Ehegatten hinreichend familiäre und humanitäre Gründe für eine Zuständigkeit Österreichs auf Grund von

Artikel 16 Abs. 1 bzw. Artikel 17 Abs. 2 Dublin III-VO. Weiters werden in der Beschwerde mangelhafte Länderfeststellungen gerügt, sowie die Tatsache, dass keine individuelle Zusicherung eingeholt worden wäre.

7. Am 04.10.2016 wurden die Beschwerdeführer nach Deutschland überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide reisten im September 2014 aus Tiflis mit dem Flugzeug nach Deutschland, wo sie am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, welcher letztlich negativ entschieden wurde. In der Folge begaben sich die Beschwerdeführer nach Österreich, wo sie am 21.03.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete ein Konsultationsverfahren nach Artikel 18 Abs. 1 Dublin III-VO ein. Nachdem die deutschen Behörden auf das Schreiben der österreichischen Dublinbehörden nicht fristgerecht reagierten, teilte Österreich mit Schreiben vom 25.04.2016 den deutschen Dublinbehörden mit, dass die Zuständigkeit Deutschlands auf Grund einer nicht fristgerecht erfolgten Antwort auf das Schreiben vom 25.03.2016 eingetreten sei. Mit Schreiben vom 28.04.2016, eingelangt am 29.04.2016, erteilte Deutschland seine ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nach Artikel 18 Abs. 1 lit d Dublin-VO.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet an einer leichtgradigen Depression, F 32.0. Diese wird derzeit medikamentös behandelt. Weiters wurden bei ihr Myome, Zysten sowie Bluthochdruck festgestellt.

Der Zweitbeschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung, F 43.2. Eine psychologische Begleitung am jeweiligen Aufenthaltsort wurde empfohlen.

Beide Beschwerdeführer befanden sich seit Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich nicht in stationärer Spitalsbehandlung.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine zu beachtenden besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen würden, wurden nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich, sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Deutschland folgen aus der sich aus Verfristung ergebenden und auch nachträglich ausdrücklich erteilten Zustimmungserklärung Deutschlands in Zusammenhang mit den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Die Feststellungen ergeben sich insbesondere auch aus der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme Dris HRUBY, die auch die von den Beschwerdeführern vorgelegten ärztlichen Unterlagen in ihre gutachterliche Stellungnahme eingearbeitet hat. Es handelt sich hierbei um unbedenkliche, schlüssige gutachterliche Stellungnahmen einer Sachverständigen. Auch aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen der Beschwerdeführer ergibt sich keine lebensbedrohliche Erkrankung bei den Beschwerdeführern.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffend Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§75 (1)...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie sowohl der Asylantrag, als auch das Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 lit. c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. d d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Deutschland keine Anhaltspunkte.

3.5. Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

3.5.1. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfGH 17.06.2005, B336/05; 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht werden, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013 , C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auzulegen, dass es in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

3.5.2. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Artikel 8 EMRK setzt somit das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert.

Von den Beschwerdeführern wurden keine in Österreich lebenden Angehörigen mit dauerndem Aufenthaltsstatus angegeben. Zu dem genannten Ehemann/Vater der Beschwerdeführer ist auszuführen: Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Erstbefragung an, sie sei zunächst nach Deutschland gereist, weil ihr Ehegatte in Deutschland gewesen wäre. Jetzt sei ihr Ehegatte in Österreich. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 31.05.2016 gab sie an, ihr Mann befände sich in Frankreich.

Der genannte Ehegatte/Vater der Beschwerdeführer XXXX , StA Georgien, stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab dabei an, er sei am 14.09.2013 über Tiflis nach Prag und von dort nach Düsseldorf und weiter nach Bielefeld gereist, wo er Asyl beantragt habe. Nach negativem Abschluss des Verfahrens sei er nach Georgien abgeschoben worden, habe dort sechs Monate gelebt und sei mit einem Visum für Griechenland von Tiflis nach Athen geflogen und von dort am 14.09.2015 nach Wien. Nach Vorhalt des EURODAC-Treffers in Frankreich gab er an, er habe sich geirrt und sei am 15.09.2013 auch in Paris gewesen und habe um Asyl angesucht, jedoch keine Entscheidung erhalten. Von Paris sei er nach Rheins gefahren, wo er drei Monate geblieben sei und danach nach Deutschland gegangen. In Deutschland seien seine Gattin und seine Tochter aufhältig. Er wolle in Österreich bleiben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2016 wurde seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2016, wonach Frankreich gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO für die Führung seines Verfahrens zuständig sei, als unbegründet abgewiesen. Am 20.4.2016 erfolgte dessen Abschiebung nach Frankreich.

Folgt man den Angaben der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Asylverfahren in Österreich, so waren sie vorwiegend darum bemüht hervorzuheben, wie krank sie seien und weshalb daher ihre Rückführung in ein anderes Dublin-Land nach Artikel 3 EMRK nicht zulässig sei. Die jeweiligen Ehegatten werden in den Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten nur kurz erwähnt und gab XXXX zuletzt definitiv an, seine Familie sei zwar in Deutschland, er wolle jedoch in Österreich bleiben. Von den Familienmitgliedern wurde trotz Ausschöpfung aller Rechtswege in sämtlichen Verfahren kein Antrag auf eine gemeinsame Führung der Verfahren gestellt und ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in ihren Verfahren nicht, dass tatsächlich ein enger Kontakt zwischen den Ehegatten bestehe. XXXX befindet sich eigenen Angaben zufolge seit 14.09.2013 nicht mehr im Heimatstaat, seine angebliche Ehegattin seit September 2014. Beide waren bereits in diversen europäischen Ländern, wobei die Einreise jeweils illegal erfolgte. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass es ihnen nicht gelungen wäre, sich in Europa zu treffen bzw. zumindest einen Telefonkontakt herzustellen und eine Familienzusammenführung zu beantragen.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist daher davon auszugehen, dass zunächst für die Führung der Verfahren der Mutter und des Sohnes Deutschland zuständig ist, für die Führung des Verfahrens des Ehegatten/Vaters Frankreich. Den Beschwerdeführern steht es frei in Frankreich bzw. Deutschland Anträge in Bezug auf eine gemeinsame Führung der Verfahren bzw. eine Familienzusammenführung zu stellen. Österreich ist für die Verfahrensführung nach der Dublin-III-Verordnung nicht zuständig.

Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, B 1802/06). Diese verbrachten den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat, reisten erst im März 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stützten den Aufenthalt in Österreich von Anfang an nur auf die vorliegenden unzulässigen Anträge auf internationalen Schutz. Etwaige zu beachtende Integrationsschritte der Beschwerdeführer oder ein Versuch der legalen Einreise oder Einwanderung nach Österreich wurden nicht einmal behauptet.

Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von erst wenigen Monaten ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Folglich würden diese bei einer Überstellung nach Deutschland nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.

Ihre privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.5.3. Zum deutschen Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von Art. 3 GRC und Art. 3 EMRK:

Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der deutschen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum deutschen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Deutschland in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus Georgien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der deutschen Asylbehörden zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. ist.

Die landeskundlichen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf hinreichend aktuelle, verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammen gestellt.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten.

Zusammengefasst konnten die Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Deutschland sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

3.5.4. Medizinische Krankheitszustände: Behandlung in Deutschland:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre:

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Deutschland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Beide Beschwerdeführer befinden sich derzeit auch nicht in stationärer Spitalsbehandlung und kann nicht vom Vorhandensein einer lebensbedrohenden Erkrankung ausgegangen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.6. Da die Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt waren, war gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

3.7. Das Beschwerdevorbringen ist somit insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu wecken, weshalb die angefochtenen Entscheidungen mit obiger näherer Begründung zu bestätigen war.

3.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF

BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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