W114 2103256-1•BVwG W114 2103256-1
W114 2103256-1Bundesverwaltungsgericht10.10.2016
Antragsänderung, Außerkrafttreten, Behebung der Entscheidung,<br/>beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bereicherung,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Beweislast,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,<br/>ersatzlose Behebung, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, Kognitionsbefugnis, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verfristung, Verschulden, Verspätung, Vollmacht,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit
W114 2103256-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 08.10.2014 über die Beschwerde von XXXX XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 07.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914267, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 sowie hinsichtlich des Bescheides des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121714508, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A.I)
Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121714508, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
A.II.)
1. Der Beschwerde von XXXX XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 07.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914267, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insofern stattgegeben, als die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX entfällt.
2. Darüber hinaus wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
3. Die Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 angewiesen - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis XXXX XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 09.05.2012 stellte XXXX XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Vom Bewirtschafter der XXXX wurde am 12.04.2012 ebenfalls für das Antragsjahr 2012 ein MFA gestellt und dabei eine Almfutterfläche im Ausmaß von 546,35 ha beantragt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012 AZ II/7-EBP/12-118815356, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 9,673,49 gewährt, wobei die dem BF zustehende Almfutterfläche auf der XXXX noch nicht mitberücksichtigt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 28.06.2013 beantragte der Bewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur der Almfutterfläche seines MFA aus dem Jahr 2012 von 546,35 ha auf 456,02 ha. Die Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119893427, wurde der Bescheid der AMA vom 28.12.2012 AZ II/7-EBP/12-118815356, insoweit geändert, als dem BF für das Antragsjahr 2012 - nunmehr auch die dem BF auf der XXXX anteilig zustehende Almfutterfläche, nicht jedoch die Almfutterflächenreduktion auf der XXXX durch deren Almbewirtschafter berücksichtigend - eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde. Dabei wurde von dem BF zustehenden 72,94 zustehenden Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 72,88 (davon 14,89 ha anteilige Almfutterfläche auf der XXXX ) und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 72,88 ha (davon 14,89 ha Almfutterfläche auf der XXXX ) ausgegangen.
6. Am 23.09.2013 und 24.09.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 456,02 ha nur eine solche im Ausmaß von 360,84 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 11.10.2013, GB I/TPD/119997359, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter - der bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat - gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
7. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914267, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR
XXXX zurückgefordert. Dabei wurde für den Beschwerdeführer - auf Basis von gleichbleibend 72,94 vorhandenen Zahlungsansprüchen - von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,89 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 11,78 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,11 ha. Unter Berücksichtigung von Art. 58 VO 1122/2009 wurde daher gegen den BF in diesem Bescheid eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.03.2014 Beschwerde. Der BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt, andernfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4. die Alm-Referenzfläche festzustellen.
Im Wesentlichsten zusammengefasst führt der BF in der Beschwerde aus, dass er als Auftreiber alle Sorgfaltspflichten erfüllt habe. Er hätte keine Zweifel an der richtigen Beantragung der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter der XXXX gehabt. An einer Überbeantragung von Almfutterfläche auf der XXXX treffe ihn kein Verschulden. Er habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden.
An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer keine Schuld. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter der XXXX erfolgt. Dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter hätten sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und würde die Verhältnisse vor Ort kennen. Der Beschwerdeführer selbst habe sich aber auch stets mit dem Almbewirtschafter beraten und die Almen auch besichtigt. Die Handlungen der Almbewirtschafter seien zwar dem BF zuzurechnen. Hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden.
Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden. Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der XXXX über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 sowie ein vom Bewirtschafter der XXXX eingeholtes Gutachten von Umweltbüro GmbH, Bahnhofstraße 39, 9020 Klagenfurt vom Juni 2013.
Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer eine mit 18.06.2014 datierte $ 8i MOG-Erklärung bezüglich der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2012 vor.
8. Diese § 8i MOG-Erklärung berücksichtigend wurde von der AMA im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Abänderungsbescheid vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/2012-121714508, dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen.
9. Mit Schriftsatz vom 08.10.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.
10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen vor.
11. Das mit der Beschwerde vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten sowie eine Auflistung des Almbewirtschafters der XXXX wurden mit Schreiben des BVwG vom 20.07.2015 der AMA im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.
12. Mit Schreiben der AMA vom 12.08.2015, AZ II/4/21/JA/JE/St_32/2015, wurde dem BVwG eine ausführliche Stellungnahme zur Auflistung des Almbewirtschafters der XXXX übermittelt, in welchem schlagbezogen auf vom Bewirtschafter der XXXX ausgeführte Hinweise eingegangen wird und im Ergebnis zusammengefasst dargelegt wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX bezüglich des Antragsjahres 2012 rechtskonform ermittelt worden wäre.
13. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs vom BVwG mit Schreiben vom 14.09.2016, W114 2102211-1/6Z, W114 2103299-1/7Z, W114 2103522-1/6Z, W114 2103256-1/6Z, zum Parteiengehör übermittelt. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer um Abgabe einer allfälligen Stellungnahme bis spätestens 03.10.2016, im BVwG einlangend, ersucht.
14. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine ergänzende Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Am 09.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die XXXX . Für diese Alm beantragte der Almbewirtschafter im MFA vom 12.04.2012 für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 546,35 ha.
3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118815356, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 - ohne Berücksichtigung der Almfutterfläche auf der XXXX eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Für die XXXX wurde von deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2012 eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur auf 456,02 ha beantragt.
5. Die freiwillige Almfutterflächenkorrektur nicht berücksichtigend wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP(12-119893427, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
6. Am 23.09.2013 und 24.09.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 456,02 ha nur eine solche im Ausmaß von 360,84 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 11.10.2013, GB I/TPD/119997359, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter - der bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat - gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914267, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 72,88 ha (davon 14,89 ha beantragte Almfutterfläche auf der XXXX ) und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 69,77 ha (davon 11,78 ha festgestellte anteilige Almfutterfläche auf der XXXX ) ausgegangen. Daraus ergibt sich - 72,94 dem BF zustehende beihilfefähige Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche im Ausmaß von 3,11 ha. Daher wurde unter Berücksichtigung von Art. 58 VO (EG) 1122/2009 in dieser Entscheidung von der AMA eine Flächensanktion in Höhe von EUR 1.087,80 verhängt. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die auf der XXXX stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle und die dabei festgestellte reduzierte Almfutterfläche hingewiesen und dazu festgehalten, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären.
8. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerde vom 07.03.2014 angefochten.
9. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer der AMA eine § 8i MOG-Erklärung betreffend die Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2010 vor.
10. Diese § 8i MOG-Erklärung berücksichtigend wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121714508, eine EBP in Höhe von EUR
XXXX gewährt und von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen.
11. Mit Schriftsatz vom 08.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
12. Die AMA hat dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2015 den Vorlageantrag, die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen vorgelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren insofern unwidersprochen, als zum von der AMA vorgelegten Vor-Ort-Kontroll-Bericht, der genaue schlagbezogene Flächenfeststellungen aufweist, kein darauf bezugnehmendes Vorbringen erfolgte und daher nicht substanziiert dargelegt wurde, warum die von der AMA dargelegten Größen der einzelnen Schläge nicht korrekt festgestellt worden wären. Auch für das erkennende Gericht ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf eine nicht korrekte Ermittlung der Almfutterfläche auf der XXXX im Zuge der durchgeführten relevanten Vor-Ort-Kontrolle.
Wenn vom damaligen Bewirtschafter der XXXX , der in der Zwischenzeit verstorben ist, hingewiesen wird, dass Vor-Ort-Kontrollen innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen geführt hätten, wird von diesem und allenfalls auch vom Beschwerdeführer nicht in Betracht gezogen, dass sich die relevante Vor-Ort-Kontrolle mit der Situation der Almfutterfläche auf der XXXX im relevanten Antragsjahr 2012 auseinandersetzt, während die vom Bewirtschafter der XXXX erwähnte Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich die Situation der Almfutterfläche zu einem anderen Zeitraum (wahrscheinlich aktuelle Situation zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013) zum Gegenstand hatte. Dass sich Almfutterflächen über Jahre weg verändern können und auch tatsächlich verändern ist amtsbekannt.
Zu einem vom Auftreiber der XXXX vorgelegten Gutachten wurde von der AMA umfassend Stellung genommen. Diese Stellungnahme wurde im Rahmen des Parteiengehörs auch an den Beschwerdeführer übermittelt, der jedoch verzichtete eine substanziierte Stellungnahme abzugeben.
Das erkennende Gericht kommt daher im Rahmen der von ihm anzustellenden freien Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hinsichtlich der für das Antragsjahr 2012 festgestellten Almfutterfläche vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten wurde und daher davon auszugehen ist, dass die von der AMA angestellte Futterflächenfeststellung als richtig zu qualifizieren ist. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, warum welche dabei von der AMA im Kontrollbericht dargelegten Flächenangaben falsch sein sollten.
Durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärung bezüglich der Beantragung der Almfutterfläche im MFA für das Antragsjahr 2012 gelang es dem Beschwerdeführer das erkennende Gericht gleichermaßen wie die AMA zu überzeugen, dass ihn an einer unrichtigen Almfutterflächenbeantragung für das Jahr 2012 auf der XXXX kein Verschulden trifft.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die AMA hat den angefochtenen Bescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. auch erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung war aber auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen. Der gegenständliche Vorlageantrag ist daher verfristet. Das bedeutet, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121714508, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungs-gerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914267, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113).
Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 15, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde - eine freiwillige Flächenkorrektur durch den Bewirtschafter auf der XXXX berücksichtigend - im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 72,94 ha (davon 14,89 ha beantragte anteilige Almfutterfläche auf der XXXX ) - unter Berücksichtigung von 76,81 dem BF zustehenden Zahlungsansprüchen - eine tatsächlich vorhandene beihilfefähige Fläche von 69,77 ha (dabei 11,78 ha festgestellte Almfutterfläche auf der XXXX ) ermittelt. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,11 ha. Daher wäre unter Berücksichtigung von Art. 58 VO (EG) 1122/2009 gegen den BF eine Flächensanktion zu verhängen.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall hat eine freiwillige Almfutterflächenreduktion durch den Bewirtschafter der XXXX sowie eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche und damit eine Reduktion der beihilfefähigen Fläche ergeben.
Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX sich ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX wurde, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, vom erkennenden Gericht nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).
Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
Der Beschwerdeführer gab bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine § 8i MOG-Erklärung bezüglich der XXXX im Antragsjahr 2012 ab.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärung des BF - auch für die AMA - glaubwürdig dargelegt, dass den BF an einer unkorrekten Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2012 kein Verschulden trifft. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 im Hinblick für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Diese Erklärungen wirken hinsichtlich der bei der XXXX festgestellten Differenzfläche sanktionsbefreiend. Daher ist - wie auch von der AMA in der Beschwerdevorentscheidung versucht wurde - in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer betreffend die XXXX im Antragsjahr 2012 Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben.
Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH vom 16.05.0211, 2011/17/0007).
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042). Der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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