BVwG W103 2118211-1

W103 2118211-1Bundesverwaltungsgericht10.10.2016

Regest

aktuelle Gefahr, Anhaltung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Misshandlung, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W103 2118211-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2118211.1.00

Spruch

W103 2118211-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2015, Zl. 1001494707/14081935, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Sierra Leones, brachte am 05.02.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.

Hierzu wurde er am 07.02.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Als Grund seiner Flucht brachte der Beschwerdeführer vor, sein Arbeitgeber habe in Sierra Leona mit einem im Akt näher bezeichneten Polizeibeamten große Schwierigkeiten gehabt. Dieser Polizist habe nach dem Chef des Beschwerdeführers, der schon einige Tage abwesend gewesen sei, gesucht und den Beschwerdeführer wiederholt nach ihm gefragt. Da dieser Polizist anschließend geglaubt habe, der Beschwerdeführer decke seinen Arbeitgeber, habe er den Beschwerdeführer bedroht und andere Polizisten zu ihm geschickt, die ihn regelmäßig zusammengeschlagen hätten. Der Onkel des Beschwerdeführers sei von der Polizei umgebracht worden, weshalb die Familie des Beschwerdeführers ihm geraten habe, das Land zu verlassen, bevor er getötet werde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer von den Polizisten umgebracht zu werden.

Am 03.07.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, Röntgenbilder von seiner Verletzung, die ihm im Jahr 2004 von der Polizei in Sierra Leone zugefügt worden sei, als Beweismittel vorlegen zu wollen, und wies darauf hin, seinen linken Arm nicht mehr durchstrecken zu können sowie nicht operiert geworden zu sein. Anschließend gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Befragung hin an, im Augenblick keine Beschwerden zu haben und keine Medikamente zu nehmen. Bis dato habe er in seinem Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden seien.

Die weitere Befragung des Beschwerdeführers nahm den folgenden

Verlauf:

F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?

A: In XXXX im östlichen Teil des Landes, Sierra Leone.

F: Wie groß ist dieser Ort?

A:XXXX ist eine große Stadt.

F: Wovon haben Sie in Ihrem Heimatland gelebt, welcher Beschäftigung sind Sie nachgegangen?

A: Ich war Schweißer für Metall, für einen Arbeitgeber.

F:Wo war das und wie lange haben sie das gemacht?

A:Ich hatte den Beruf bei einem Arbeitgeber gelernt, gelegentlich wurde in diesen 4 Jahren Lehrzeit auch etwas bezahlt. Diese Werkstatt war in XXXX unweit meiner Adresse.

F: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen?

A: Ich habe meine Wohnadresse im Jahr 2005 verlassen, ich habe vergessen in welchem Monat das war.

F: Sind Sie illegal ausgereist?

A: Ja, illegal.

F: Können Sie Dokumente als Beweis für Ihre Identität vorweisen?

A: Nein, ich kann keinerlei Dokumente vorlegen, ich hatte in meiner Heimat einen Personalausweis, aber ich musste ihn zurücklassen. Ich wollte nicht identifiziert werden.

F: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen oder beantragt?

A:Nein.

F: Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

A: Zuvor hatte ich keine Probleme, aber im Zuge meines Fluchtgrundes.

F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein.

F: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht?

A: Nein, nur in Österreich.

F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?

A: Ich hatte ein wenig Ersparnisse und so konnte ich bis nach Mauretanien kommen. Ich habe in Mauretanien 3 Jahre gearbeitet, später weitere 2 Jahre und so konnte ich nach Europa gelangen.

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

A: Ich habe meine Heimat wegen eines Polizeibeamten verlassen, sein Name ist XXXX, wegen dieses Polizeibeamten habe ich meine Heimat verlassen. Mein Arbeitgeber hieß XXXX. Diese zwei Personen hatten offensichtlich miteinander Probleme, ich weiß aber nicht worum es gegangen ist. Wir waren zwei Lehrlinge im Laden, ich weiß nicht um welches Problem es sich gehandelt hat, vielleicht um Geld. Ich habe eines Tages den Polizisten gefragt, welche Probleme er mit meinem Arbeitgeber hätte. Eines Tages war der Polizist XXXX in unserem Laden und wollte zu unserm Arbeitgeber, ich war mit meinem Arbeitskollegen allein, und ich habe ihm gesagt XXXX ist im Augenblick nicht hier. Nächsten Tag kam der Polizist nochmals um nach XXXX zu suchen, XXXX war aber nicht da. Er hat dann darauf bestanden, dass wir wissen müssten wo er sich aufhält. Wir müssten ganz genau wissen wo er ist, ich verneinte das, ich erzählte ihm auch dass ich vorgestern bei ihm zuhause war, aber er war auch dort nicht anzutreffen. Dieser XXXX war Leitender der Polizeistation, er kam am nächsten Tag mit einer Menge Polizisten in unseren Laden und sie haben uns mit zur Polizeistation genommen. Man hat uns dort unter Druck gesetzt, wir sollten unbedingt sagen wo XXXX ist. Wir sagten ihnen wieder, dass ich XXXX nicht gesehen habe, dass ich auch bei ihm zuhause war und ihn nicht gesehen hätte, das habe ich erzählt. Dann haben sie angefangen uns zu misshandeln uns zu bestrafen, weil wir nicht sagen konnten wo XXXX sich aufhält. Sie haben uns geschlagen, sie wollten uns zwingen zu sagen, wo XXXX sich aufhält. Wir wurden fast zwei Tage lang festgehalten, nachdem meine Mutter bei der Polizeistation erschienen ist, haben sie uns gehen lassen. Nächsten Tag, nachdem wir freigelassen wurden, hat mein Kollege das Land verlassen. Also war ich ganz alleine im Geschäft, ich war der Meinung mein Arbeitgeber wäre auf einer Reise und wird schon wieder zurückkommen. Nach drei Tagen aber habe ich aufgehört in den Laden zu gehen. Ich ging später wieder ins Geschäft und habe dann weitere 4 Tage gearbeitet. Dann ist dieser Polizeibeamter erschienen begleitet von anderen Männern, von denen ich nicht sagen kann, ob sie Polizisten waren oder nicht. XXXX war jedenfalls der Wortführer. Sie haben dort im Geschäft angefangen mich zu schlagen, ich habe wiederholter Male gesagt, dass ich nicht weiß wo XXXX ist. Sie haben mich zusammen geschlagen, weil sie der Meinung waren, dass ich nicht bereit sei ihnen zu sagen wo mein Arbeitgeber ist. Es wurden mir bei dieser Prügelei zwei Backenzähne ausgeschlagen, auch hatte ich eine Schnittverletzung an der rechten Hand erlitten. Meine Mutter hat mir gesagt ich solle nicht mehr ins Geschäft gehen, so blieb ich zuhause. Eines Tages erschien XXXX mit vielen Beamten bei uns zuhause mit uniformierten Beamten, sie gingen auf mich los und ich wurde sehr schlimm zusammen geschlagen. Ich habe diese schlimme Verletzung am linken Arm davongetragen. Meine Mutter bestand dann darauf, dass ich XXXX verlasse, und begab mich nach Makeni eine Stadt in Sierra Leone. Ich konnte aber mich nicht in dieser Stadt aufhalten und so kehrte ich nach XXXX zurück. Ich habe dann angefangen als Bauarbeiter zu beschäftigen, ich weiß überhaupt nicht wie dieser Polizeibeamte erfahren hatte, dass ich wieder zurück bin. Ich hatte mich nämlich fast 4 Monate lang in makeni aufgehalten, er hat es aber in Erfahrung gebracht. Der Polizist XXXX erschien aber wieder bei uns zuhause und wollte wisse wo mein früherer Arbeitgeber sich aufhält. Sie haben mich wieder unter Druck gesetzt, ich habe gesagt dass ich nicht weiß wo er ist. Sie haben mich beschimpft, dass ich eine krimineller wäre, er gab mir einen Fußtritt. Dabei, als ich zu Boden gegangen habe ich mich am Ellbogen verletzt. Obwohl die Verletzung sichtbar war, man hätte es wieder einrenken können, aber sie taten es nicht. In so einem schwerverletzten Zustand hat man mich ins Gefängnis gesteckt. Sie haben mich 7 Tage lang festgehalten. Und dann haben Sie mich gehen gelassen, mit etwas Geld, dass ich gespart habe und mit etwas Geld meiner Mutter habe ich beschlossen XXXX zu verlassen. Ich bin dann nach Conakri in Guinea Bissau gegangen. Mein Onkel mütterlicherseits wurde schon von dem Polizisten umgebracht, deswegen hatte ich Angst auch umgebracht zu werden. Dieser Onkel wurde durch Folter umgebracht. Er wurde zu Tode gefoltert bei der Polizei.

F: Wann war das mit Ihrem Onkel.

A: Das war zur Zeit des Bürgerkrieges, ungefähr 1998. Meine Mutter bestand darauf, dass ich das Land verlasse, meine Mutter hat mir die Geschichte mit dem Onkel erst erzählt, als ich schon geflüchtet war. Ich liebe meine Heimat, nirgends ist es so schön wie in der Heimat. Es ist schon so viele Jahre her, dass ich meine Mutter nicht sehen konnte.

F: Haben Sie Kontakt zu ihren Angehörigen?

A:Ich hatte einen Freund, als ich in Mauretanien war, manchmal ist er dann mit einer Kamera zu meiner Mutter gegangen und so konnte ich via Skype meine Mutter sehen. Jetzt habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Mutter.

F: Sie gaben in der Ersteinvernahme an, das sie drei Schwestern hätten und den Namen des Vaters.

A: Sie leben in Sierra Leone, das denke ich zumindest. Ich hatte in Traiskirchen auch zu Protokoll gegeben, dass ich mit meiner Mutter Kontakt hatte.

F: Was macht ihr Vater?

A: Er ist Händler, er verkauft Kola Nuts, wenn man um die Hand einer Frau anhält, bringt man diese Nüsse als Gastgeschenk mit.

F:Hatten Sie Kontakt zu Ihrem Vater in Sierra Leone.

A:Nein, mein Vater war damals nicht zuhause, er ist mit großen Mengen in anderen Ländern unterwegs um damit zu handeln.

F: Hätte Sie Ihr Vater vor den Polizisten beschützen können.

A: Mein Vater war oft weg, als das mit den Polizisten war, war er auch weg. Mein Vater war oft über ein Jahr nicht zuhause. Ich bin aber der Überzeugung, dass mein Vater mir nicht helfen hätte können, denn die Polizei hat in Sierra Leone sehr große Macht.

F: Hätten Sie sich an eine übergeordnete Stelle wenden könne, da Sie ja offensichtlich unschuldig waren.

A:Wenn ich Geld gehabt hätte oder wenn ich einflussreiche Freunde gehabt hätte, aber ich hatte das nicht. Wenn ich in meiner Familie auch einen Polizisten gehabt hätte, dann hätte man mir helfen können.

F: Welchem Stamm gehören Sie an?

A:Ich bin Mandinka und die Mutter ist Fula.

F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich?

A:Ich hatte Angst, dass ich genauso wie mein Onkel durch Folter durch diesen Polizisten zu Tode kommen könnte. Er hätte ja in Mauretanien bleiben können, aber die Kriminalität ist dort so hoch, das man auf der Straße überfallen wird.

F: Die Situation in Sierra Leone ist inzwischen deutlich besser geworden, wie ist die Situation Ihrer Meinung nach derzeit?

A:Ich habe noch immer Angst vor diesem XXXX, denn in meine Heimat zurückzukehren heißt nach XXXX zurückzukehren, denn meine Familie stammt von dort. Aber nachdem ich meine Heimat verlassen habe, wurde ich über eine weitere Gefahr informiert, es soll die Krankheit Ebola sein, davor habe ich auch Angst.

F: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe genannt?

A: Wie ich Ihnen gesagt habe, ist der Hauptgrund der Polizist, seit 1991 gab es einen Bürgerkrieg, ich bin damals nie aus dem Haus gegangen, ich hatte Freunde denen eine Hand abgehackt worden, das ist vor meinen Augen geschehen. Ich weiß überhaupt nicht wegen meines Arbeitgebers. Vielleicht bringt mich dieser XXXX um, weil er mir nicht geglaubt hat.

F: Was wurde Ihrem Arbeitgeber konkret vorgeworfen?

A:Ich glaube die beiden hatten Probleme finanzieller Natur, es ging wahrscheinlich um eine Handel, der Polizist war der Meinung wir verstecken unseren Boss.

F: Wo befindet sich diese Arbeitgeber heute?

A:Ich habe wirklich keine Ahnung wo er sich aufhält. Ich war bei ihm zuhause, er hatte zur Miete gewohnt, die Tür war zu, ich bin zum Vermieter gegangen, dieser hat die Tür aufgebrochen, es waren nur ein paar Kleidungsstücke drinnen.

F:Ist dieser Arbeitgeber Ihrer Meinung nach gerichtlich verfolgt worden?

A:Seitdem ich für ihn angefangen habe zu arbeiten, hatte er nie Probleme mit dem Gericht.

F: Warum können Ihre Angehörigen weiterhin in Sierra Leone leben?

A: Den einzigen Kontakt den ich seit meiner Flucht hatte, war der mit meiner Mutter, wie es den anderen geht weiß ich nicht.

Anmerkung: Mit dem AW werden die Feststellungen zu Sierra Leone(s. Beilage im Akt) gemeinsam erörtert und vom Dolmetscher zu Kenntnis gebracht. Der AW gibt dazu an:

A:Ich kann mich nicht zu Sierra Leone äußern, weil ich Sierra Leone schon vor langer Zeit verlassen habe.

F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Ich kann im Augenblick nicht sagen, wie ich bei einer Rückkehr behandelt werden würde, ich hätte Angst auch wegen dieser Krankheit. Ich habe viel davon im Fernsehen gehört.

F: Können Sie weitere Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Nein ich weiß überhaupt nicht wer den Vorfall zu Kenntnis genommen hat, sie sind ja sogar tagsüber in die Werkstatt und zu uns nachhause gekommen.

F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Rückkehrentscheidung aus Österreich sprechen?

Sind Sie verheiratet haben Sie Kinder, haben Sie eine Beziehung?

A:Ich habe eine Freundin, die in Wien Lehrerin ist, wir pflegen telefonisch Kontakt und gelegentlich besuche ich sie. Ich wollte Deutschkurse besuchen, aber ich muss dafür bezahlen, das Geld habe ich aber nicht. Die Caritas hat mir Deutschkurs genannt, aber alle Kurse sind voll. Sechs Monate hatte ich Deutschkurse in Traiskirchen besucht. Ich habe in Traiskirchen in einer Wäscherei gearbeitet.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A: Nein. Ich habe einen Landsmann in Traiskirchen kennengelernt, habe aber jetzt keinen Kontakt zu ihm.

F: Haben Sie Angehörige in einem EU Staat?

A: Nein.

F: Wie sieht Ihre Versorgung aus?

A: Ich bekomme 200,- EUR auf ein Sparkassenkonto, das ist eine Unterstützung der Caritas, ich muss mich monatlich bei der Caritas melden. Ich verkaufe Megaphon und manchmal nehmen mich Menschen in Anspruch für diverse Hilfstätigkeiten, ich darf ja nichts arbeiten. Ich weiß, dass ich gemeinnützige Arbeiten übernehmen kann.

F:Welche Ausbildung möchten Sie machen?

A:Wenn man mir die Chance gibt, möchte ich wieder in die Schule gehen und etwas lernen. Ich hatte nicht in die Schule gehen können, deswegen musste ich in die Schweißerehre gehen, ich kann auch Fenster montieren.

F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben?

A: Nein, ich habe sie sehr gut verstanden.

F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Ich wäre auch gerne in Mauretanien geblieben, immer wieder hat man mir das Geld auf der Straße abgenommen.

F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?

A:Ja.

Nach wortwörtlicher Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass seine Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2015, Zl. 1001494707/14081935, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.02.2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

"(...)

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person und zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes konnte Ihre Identität nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit sowie zu Ihrem Privat- und Familienleben beruhen auf Ihren diesbezüglich schlüssigen und somit glaubhaften Angaben im Verfahren im Zuge der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesamt.

Die Feststellungen zu Ihrem Gesundheitszustand beruhen auf Ihre gleichlautenden und somit glaubhaften bisherigen Aussagen. Sie konnten lediglich eine Verletzung an Ihrem linken Arm durch Vorlage eines Röntgenbildes und einem vorgelegten Therapieplan glaubhaft machen. Jedoch ist durch bloßes Vorlegen eines Röntgenbildes und eines Therapieplanes nicht zu bestimmen, wodurch und weswegen diese Verletzung zustande gekommen ist. Das Röntgenbild zeigt lediglich einen linken Arm.

Die Feststellung, dass Sie bisher nicht rechtskräftig verurteilt wurden ergibt sich aus einer aktuellen Strafregisterabfrage.

Die Feststellung, dass Sie bereits im Jahr 2005 aus Sierra Leone illegal ausgereist sind und bis zum Jahr 2013 in verschiedenen afrikanischen Ländern gearbeitet haben, ergibt sich aus Ihren glaubhaften gleichlautenden Angaben der niederschriftlichen Einvernahmen.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers oft das einzige Beweismittel, das von Seite des Antragstellers im Verfahren zur Verfügung steht. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das gesamte Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit sowie die Person des Asylbewerbers selbst auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu prüfen ist.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.07.2015 gaben Sie nicht nachvollziehbar an, Sie hätten Ihre Heimat wegen eines Polizeibeamten verlassen müssen.

Dieser Polizeibeamte sei der Leitende der Polizeistation gewesen und hätte mit Ihrem Arbeitgeber Probleme gehabt. Sie könnten nicht sagen welche Probleme das waren, es wären vielleicht Probleme, bei denen es um Geld ginge, sie hätten es nur vermuten können.

Dieser Polizeibeamte sei eines Tages in Ihre Arbeitsstätte gekommen und hätte zu Ihrem Arbeitgeber wollen. Da dieser nicht da gewesen sei, hätte er von Ihnen wissen wollen, wo sich Ihr Arbeitgeber aufhalten würde. Sie hätten nicht angeben können, wo sich Ihr Arbeitgeber aufhalten würde.

Sie seien insgesamt vier Mal schwer misshandelt worden, weil Sie offensichtlich nur nicht wussten, wo Ihr Arbeitgeber war.

Der Polizist namens XXXX hätte Sie und Ihren Arbeitskollegen mit in die Polizeistation genommen, dort seien sie beide misshandelt worden. Ihrer Mutter wäre es aber durch ihr bloßes Erscheinen gelungen, Sie und Ihren Arbeitskollegen freizubekommen. Ein zweites Mal seien Sie im Geschäft Ihres Arbeitgebers misshandelt worden. Ein drittes Mal wären Sie dann zuhause schlimm zusammengeschlagen worden. Deswegen wären Sie dann nach Makeni gegangen und hätten dort als Bauarbeiter 4 Monate lang gearbeitet. Wieder nachhause zurückgekehrt, hätte Sie dieser Polizist abermals zuhause aufgesucht und ein viertes Mal misshandelt. Sie seien anschießend sogar für sieben Tage im Gefängnis festgehalten worden. Danach hätte man Sie gehen lassen, worauf Sie Sierra Leone verlassen hätten.

Es ist nicht plausibel, dass Sie zweimal im Gefängnis gewesen seien und es Ihrer Mutter offensichtlich durch ihr bloßes Erscheinen gelungen sei, Ihren ersten Gefängnisaufenthalt zu beenden.

Sie waren zum Zeitpunkt der behaupteten Übergriffe 22 Jahre alt und obwohl Ihr Arbeitgeber nicht auffindbar war, seien Sie trotzdem an die Arbeitsstätte zurückgekehrt, wo Sie doch mit weiteren Übergriffen hätten rechnen müssen, dies ist nicht plausibel und auch nicht lebensnah.

Nicht schlüssig erscheint Ihre Behauptung, dass es zu einer derart exzessiven mehrmaligen Gewaltanwendung durch die Polizei gekommen sei, nur weil Sie den Aufenthalt und Verbleib Ihres Arbeitgebers nicht kannten. Hier ist die behauptete mehrmalige exzessive Gewaltanwendung nicht im Verhältnis stehend zu Ihrer behaupteten bloßen Unwissenheit.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 03.07.2015 gaben Sie auf die Frage ob Sie alle Fluchtgründe genannt haben vage an, dass dieser XXXX Sie vielleicht umbringen würde, weil er Ihnen nicht geglaubt hätte. Später auf die Frage was Ihnen im Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat drohen würde gaben Sie hingegen vage und ausweichend an: "Ich kann im Augenblick nicht sagen, wie ich bei einer Rückkehr behandelt werden würde, ich hätte Angst auch wegen dieser Krankheit. Ich habe viel davon im Fernsehen gehört."

Im Falle der tatsächlich vorliegenden Misshandlungen durch den Polizeibeamten hätte Sie entgegen Ihren Angaben sich an staatlichen aber auch an zivile Behörden wenden können. Laut den vorliegenden Länderinformationen kann inzwischen in Sierra Leone von einem gewissen Maß an Rechtsstaatlichkeit ausgegangen werden. Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz. Zivile Behörden kontrollieren die SLP und die RSLAF und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption und Misshandlungen.

Ungeachtet dessen hätten Sie sich auch - unter Annahme, dass Ihr Fluchtvorbringen glaubhaft wäre - woanders in Ihrem Heimatland niederlassen können, um den Übergriffen eines Polizeibeamten zu entgehen. Das in ganz Sierre Leona systematische polizeiliche Übergriffe an arbeitenden Personen erfolgen gaben Sie selbst nicht an und kam im Verfahren auch nicht hervor.

Zu Ihren familiären Anknüpfungspunkten gaben Sie in der Einvernahme vom 03.07.2015 an, dass Ihre Angehörigen in Sierra Leone lebten, und sie in Wien eine Freundin hätten, mit der Sie telefonisch Kontakt pflegten und die Sie gelegentlich besuchten.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aus den oben erwähnten Gründen die Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig erachtet werden.

Betreffend die Feststellungen Ihrer Situation im Falle der Rückkehr und zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die allgemeine, Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren und gesicherteren Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung konnten Sie jedoch nicht plausibel und somit glaubhaft machen. Es erscheint der Behörde vielmehr glaubhafter, dass Sie Sierra Leone aufgrund der besseren Arbeitsbedingungen verlassen haben um insgesamt bessere Lebensbedingungen zu haben.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Da Ihnen - wie bereits erörtert - im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Aufgrund der Länderinformation ergibt sich eindeutig, dass in Sierra Leone die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist und es neben geringfügigen staatlichen Leistungen auch Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen im Fall von Notlagen gibt.

Eine Rückkehr ist wegen der in Sierra Leone lebenden Familienangehörigen möglich und zumutbar. Sie haben bis zu Ihrem 22 Lebensjahr in Sierra Leone einen Beruf ausgeübt, somit ist Ihnen auch zumutbar, in Sierra Leone eine neue Existenz aufzubauen.

Der Antragsteller hat auf die Länderdokumente in der Einvernahme vom 03.07.2015 insofern Bezug genommen, als er angibt sich zu Sierra Leone nicht äußern zu können, weil er Sierra Leone schon vor langer Zeit (im Jahre 2005) verlassen habe.

Die Feststellungen zum Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz 2012 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorität nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

(...)"

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz zu Spruchpunkt I. nach Wiedergabe des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und einiger Judikate des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Staat Sierra Leone schutzfähig und -willig sei und im Falle tatsächlicher polizeilicher Übergriffe der Polizist zur Verantwortung gezogen werde. Es bleibe insgesamt dahingestellt, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspreche, da diesem keine Asylrelevanz zukomme. Der Bedrohung durch die Privatperson des im Akt näher bezeichneten Polizisten mangle es an einem Kausalzusammenhang mit einem Konventionsgrund. Vielmehr handle es sich um viele Jahre zurückliegende singuläre Übergriffe von Einzelpersonen, nach denen der Beschwerdeführer ohne weiteres freigelassen worden sei und das Land verlassen habe können. Derartige Übergriffe müssten aber, um Asylrelevanz zu bekommen, im Hinblick auf Art und Intensität eine asylrelevante staatliche Verfolgungsintention erkennen lassen. Im vorliegenden Fall habe keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können.

Spruchpunkt II. begründete die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufgezeigt bzw. behauptet habe, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. In Sierra Leona würden weder eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen noch eine extreme Gefährdungslage bestehen, sodass jeder, der zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Vom Beschwerdeführer seien im gesamten Verfahren keinerlei Erkrankungen behauptet worden, weshalb hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation kein Hinderungsgrund einer Rückkehr gegeben sei. Wenn auch in Sierra Leone nach wie vor eine wirtschaftliche schwierige Situation bestehe, so könne der Beschwerdeführer von seinen dort lebenden Angehörigen untergebracht und versorgt werden.

Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe des § 9 BFA-VG und des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt sei, zumal der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe und auch sonst mit keiner ihm nahe stehenden Person zusammenlebe, illegal eingereist sei und während seines - in Bezug auf sein Lebensalter - erst relativ kurzen Aufenthalts in Österreich kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan habe.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit einem per E-Mail am 25.11.2015 im Wege der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation eingebrachten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. wegen unschlüssiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung sowie aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Am 03.12.2015 langte überdies per Fax ein als Beschwerdeergänzung anzusehender Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein, die gleichzeitig ihr begründetes Vollmachtverhältnis bekannt gab.

In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Nach Wiederholung des Fluchtvorbringens monierte der Beschwerdeführer die unterlassene Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen sowie die unterbliebene Gesamtbeurteilung anhand aller verfügbaren herkunftsstaatsspezifischen Informationen. Im Falle einer Rückkehr werde der Beschwerdeführer mit einer Situation konfrontiert, in der er in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt sei, denn der Zentralregierung von Sierra Leone sei es nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen.

Im Zuge der Beschwerdeergänzung beanstandete der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe keine fallbezogenen Recherchen durchgeführt, sondern es bei generellen Länderfeststellungen, die keinen besonderen Bezug zur Situation und zum Vorbringen des Beschwerdeführers hätten, belassen. Indem die belangte Behörde davon ausgehe, dass unbeschadet der Frage des Wahrheitsgehaltes dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowieso keine Asylrelevanz zukäme, verkenne sie, dass auch die Frage des subsidiären Schutzes individuell zu prüfen sei. Aufgrund der Berichtslage sei die exzessive Gewaltanwendung durch die Polizei in Sierra Leone sehr wohl schlüssig und plausibel. Außerdem sei die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer tatsächlichen Bedrohung nicht an den Arbeitsplatz zurückgekehrt, verfehlt, denn der Beschwerdeführer hätte weiterhin arbeiten wollen, um seine wirtschaftliche Lebensgrundlage nicht zu gefährden. Für die Polizei wäre es ohnehin leicht gewesen, den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse aufzusuchen. Da der Beschwerdeführer an jedem Ort von der Polizei ausgeforscht werden könne, scheide eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. In diesem Zusammenhang monierte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sei bei der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht von der Gewalt seitens der Sicherheitsbehörden, sondern seitens Dritter ausgegangen. Schließlich habe es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Er sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der in seiner Heimat als Schweißer gearbeitet habe und auch hier nach Abschluss einer Lehre in diesem Mangelberuf tätig sein möchte. Zuletzt wurde darauf hingewiesen sowie die Feststellung beantragt, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids verfassungswidrig sei.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Sierra Leone, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Mandingo an. Am 05.02.2014 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2005 illegal aus seinem Heimatland aus und hat bis zum Jahr 2013 in verschiedenen afrikanischen Ländern gelebt und gearbeitet. Seit Februar 2014 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Er besuchte einen Deutschkurs für sechs Monate lang in Traiskirchen, beherrscht die deutsche Sprache jedoch nicht.

Der Beschwerdeführer ist gesund sowie arbeitsfähig und leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Sierra Leone darstellen würde. Nicht festgellt werden konnte, weswegen und wodurch der Beschwerdeführer am linken Arm verletzt worden sei.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in Sierra Leone eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Dem unbescholtenen Beschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich. In seinem Heimatland hat er als Schweißer gearbeitet. Im österreichischen Bundesgebiet ist er nicht berufstätig, bezieht kein geregeltes Einkommen und ist auf Unterstützungen angewiesen. Er verkauft die Zeitschrift Megaphon und verrichtet diverse Hilfstätigkeiten.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet und brachte - abgesehen von einer Freundin, mit der er telefonischen Kontakt pflege und die er gelegentlich besuche - auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich vor. Seine Angehörigen (Vater, Mutter und drei Schwestern) leben in Sierra Leone. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sierra Leone stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:

Politische Lage

Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 4.2015a; vgl. AA 2.2014a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 124 Sitzen, von denen 112 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind, zwölf Sitze für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert sind. Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 146 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 4.2015a).

Präsident ist seit 2007 Ernest Bai Koroma. Er wurde bei den Wahlen 2012 (mit 58,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang) für eine zweite und letzte Amtsperiode im Amt bestätigt. Bei den gleichzeitigen Parlamentswahlen errang der All People's Congress (APC) 70 Parlamentssitze (2007: 59) und konnte eine reine APC-Regierung bilden (AA 2.2014a; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Sierra Leones People's Party (SLPP) erhielt 42 Sitze (2007: 45). Von den 10 politischen Parteien in Sierra Leone sind 2 im Parlament vertreten. Die Paramount Chiefs wählen weitere 12 Vertreter in das Parlament (AA 2.2014a). Sierra Leone ist eine Wahldemokratie. Internationale Beobachter stellten fest, dass die Präsidenten- und Parlamentswahlen 2012 frei und fair waren. Sie gelten als Meilenstein auf dem Weg der Konsolidierung des Friedens im Land (FH 2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (2.2014a): Sierra Leone - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/SierraLeone/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2015

FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone,

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sierra-leone, Zugriff 4.5.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 2.2014a; vgl. EDA 4.5.2015; vgl. FD 4.5.2015). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 2.2014a; vgl. EDA 4.5.2015). Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört (BMEIA 4.5.2015; vgl. AA 7.5.2015).

Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft. U.a. sind Menschenansammlungen von über 10 Personen verboten (AA 7.5.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (2.2014a): Sierra Leone - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/SierraLeone/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2015

AA - Auswärtiges Amt (7.5.2015): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SierraLeoneSicherheit_node.html, Zugriff 7.5.2015

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.5.2015): Reiseinformationen Sierra Leone, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/sierra-leone-de.html, Zugriff 4.5.2015

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.5.2015): Reisehinweise Sierra Leone, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/sierra.html, Zugriff 4.5.2015

FD - France Diplomatie (4.5.2015): Conseils aux voyageurs - Sierra Leone - Sécurité,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/sierra-leone-12359/, Zugriff 4.5.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. GIZ 4.2015a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 4.2015a). Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 4.2015a; vgl. IOM 6.2014). Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 4.2015a).

Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte hatten üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 27.2.2014). Obwohl einige Verfahren frei und fair sind (FH 2015), wird der Zugang der sierra-leonischen Bevölkerung zu den Justizbehörden generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 4.5.2015; vgl. FH 2015).

Quellen:

FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone,

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sierra-leone, Zugriff 4.5.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015

IOM - International Organization for Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Sierra Leone

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015

Sicherheitsbehörden

Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs, Local Government and Rural Development ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Sie ist schlecht ausgerüstet, und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 27.2.2014). Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014).

Über das Military Assistance to the Civil Power (MAC-P) Programm hat die Armee jedoch auch Sicherheitsverantwortung im Inneren. Dieses Programm dient der Unterstützung der Polizei in außergewöhnlichen Situationen. Zivile Behörden kontrollieren die SLP und die RSLAF und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption und Misshandlungen. Trotzdem ist Straffreiheit weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015

Folter und unmenschliche Behandlung

Verfassung und Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, es gibt allerdings Berichte, wonach Polizei und andere Sicherheitskräfte exzessive Gewalt anwenden, was manchmal zum Tod der Opfer führt (USDOS 27.2.2014). Die Regierung unternahm Schritte, um die Verantwortlichkeit der Polizei Sierra Leones zu stärken. In der Praxis werden jedoch seitens der Regierung Polizeibeamte nicht zur Verantwortung gezogen, so willkürlich oder übermäßig Gewalt anwenden. Auch im Fall ungesetzlicher Tötungen durch die Sicherheitskräfte kommt es nicht zu Strafverfolgung für die Beamten (AI 25.2.2015).

Quellen:

AI - Amnesty International (25.2.2015): Sierra Leone - Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.org/en/countries/africa/sierra-leone/report-sierra-leone/, Zugriff 4.5.2015

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015

Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung versucht, das Gesetz umzusetzen, jedoch weniger rigoros als in den letzten Jahren. Trotz einiger gut dokumentierter Korruptionsfälle sind Beamte häufig korrupt und gehen straffrei aus (USDOS 27.2.2014). Korruption bleibt somit weiterhin ein ernstes Problem. Die Antikorruptionskommission wurde wiederholt aufgrund ihrer schwachen Performance kritisiert, vor allem in Fällen, in denen es um Verwandte, Freunde oder Verbündete Präsident Koromas ging. Die Kommission gelang es jedoch, die Haftstrafen von drei Steuerbeamten und zwei Bankbeamte gegen Berufung durchzusetzen (FH 2015). Auf dem Index von Transparency International befand sich Sierra Leone im Jahr 2014 auf Rang 119 von 174 untersuchten Ländern (TI 2014).

Quellen:

FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone,

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sierra-leone, Zugriff 4.5.2015

TI - Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index 2014, https://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 4.5.2015

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

In Sierra Leone entwickelte sich eine umfangreiche Szene zivilgesellschaftlich aktiver Gruppen (GIZ 4.2015a; vgl. BS 2014). NGOs bemühten sich auch um die Wiederherstellung des Friedens während der Jahre des Bürgerkrieges. Die Zivilgesellschaft spielte ebenso eine wichtige Rolle bei der kritischen Begleitung des Versöhnungsprozesses. Die Zivilgesellschaft in Sierra Leone beinhaltet zum einen spezifische, historisch gewachsene Strukturen wie Geheimbünde, zum anderen neuere Strukturen wie die oben angesprochenen NGOs (GIZ 4.2015a). Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht Ergebnisse (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015). Beamte sind oft kooperativ, gehen auf Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und anerkennen angesprochene Probleme (USDOS 27.2.2014).

Ethnien übergreifend bilden Geheimgesellschaften und -Bünde in Sierra Leone eine kulturelle Identitätsfläche für die Bürger des Landes. Es gibt verschiedene Geheimbünde für unterschiedliche Aktivitäten. Die wichtigsten Bünde sind die Poro Society für Männer und die Bundo Society für Frauen. Bevor das formale westliche Schulsystem eingeführt wurde, dienten sie der traditionellen Wissensvermittlung zwischen den Generationen. Die Geheimbünde stehen aufgrund menschenrechtsverletzender Praktiken wie der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) in der Kritik von Menschenrechtsgruppen (GIZ 4.2015b).

Quellen:

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Sierra Leone Country Report,

http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Sierra%20Leone.pdf, Zugriff 4.5.2015

FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone,

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sierra-leone, Zugriff 4.5.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 4.5.2015

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015

Ombudsmann

Das parlamentarische Menschenrechtskomitee soll die Menschenrechte fördern und Verletzungen aufzeigen (BS 2014). Es arbeitet ohne Einmischung der Regierung oder von Parteien. Das Komitee bemüht sich, Menschenrechtsfragen auf der parlamentarischen Agenda zu halten und ebnet den Weg für Gesetzesänderungen oder die Ratifizierung internationaler Konventionen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Sierra Leone Country Report,

http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Sierra%20Leone.pdf, Zugriff 4.5.2015

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung von 1991 garantiert zivile Freiheiten und Menschenrechte, und die Förderung und der Schutz von Menschenrechten sind als Staatsziele festgelegt. Die Menschenrechtsbilanz Sierra Leones hat sich in den letzten Jahren verbessert, obwohl ernste Probleme weiterhin bestehen (BS 2014). Schwerwiegende

Menschenrechts-Probleme sind unter anderem: überlange Haft unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; weitverbreitete behördliche Korruption auf allen Ebenen der Verwaltung; sowie

Menschenhandel inklusive Kinderarbeit. Weitere Probleme sind:

Misshandlungen durch die Polizei; willkürliche Festnahmen;

Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen inklusive FGM;

behördliche und gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen sowie von Behinderten; Gewalt durch vigilante Gruppen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Sierra Leone Country Report,

http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Sierra%20Leone.pdf, Zugriff 4.5.2015

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015

Meinungs- und Pressefreiheit

Verfassung und Gesetze gewährleisten Pressefreiheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2015). In der Praxis respektiert die Regierung dies üblicherweise (USDOS 27.2.2014) aber nicht immer (FH 2015). Die offizielle Rhetorik gegenüber Medien wurde schärfer. Ein hochrangiger Berater des Präsidenten drohte mehrmals, gegen regierungskritische Journalisten auf Basis von Verleumdungsgesetzen Anklage zu erheben. Journalisten sind üblicherweise nicht Verhaftungen ausgesetzt, aber einige berichteten von Angriffen und Einschüchterungen (USDOS 27.2.2014).

Historisch gesehen ist die Geschichte der Printmedien Sierra Leones einmalig: Im anglophonen Teil Westafrikas wurden hier erstmals Zeitungen veröffentlicht. Heute gibt es 44 Zeitungen, die bei der Independent Media Commission registriert sind. Von diesen erscheinen etwa zwölf Zeitungen regelmäßig. Zum Teil können diese Zeitungen im Internet gelesen werden. Heute ist das wichtigste Medium in Sierra Leone das Radio. Die Sierra Leone Broadcasting Corporation (SLBC) ist 2010 aus den Sierra Leone Broadcasting Services (SLBS) und dem UN Radio hervorgegangen. Außerdem strahlen mehr als 20 private Radiosender Programme aus, teilweise regional begrenzt. Das Fernsehen ist in Sierra Leone äußerst beliebt. Es gibt eine staatliche Fernsehstation, SLBC, die ihr Programm in Freetown, Bo, Kenema und Makeni ausstrahlt. Darüber hinaus gibt es Kabel-TV mit einigen Dutzend Kanälen. Außerhalb der größeren Städte hat das Fernsehen auf Grund fehlender Stromversorgung wenig Bedeutung (GIZ 4.2015a).

Quellen:

FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone,

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sierra-leone, Zugriff 4.5.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015

Haftbedingungen

Gefängnis- und Haftbedingungen sind hart und manchmal lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014). Überbelegung ist eines der größten Probleme (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015), neben unhygienischen Lebensbedingungen und ungenügender medizinischer Versorgung. Mit Ausnahme des Gefängnisses im Bezirk Kono werden Frauen und Männer in separaten Zellen untergebracht. Internationalen Beobachtern wird unbeschränkter Zugang zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone,

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sierra-leone, Zugriff 4.5.2015

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft. Ein Moratorium wird jedoch beachtet (BS 2014). Laut Gesetz kann die Todesstrafe weiterhin für Landesverrat und schweren Raub verhängt werden. Bei Mord ist sie zwingend vorgeschrieben. Im Mai 2014 teilte der Generalstaatsanwalt und Justizminister dem UN Komitee gegen Folter mit, dass Sierra Leone die Todesstrafe in Kürze durch eine Gesetzesänderung beim Strafgesetz abschaffen würde. Bis Jahresende 2014 ist dies noch nicht durchgeführt worden (AI 25.2.2015).

Quellen:

AI - Amnesty International (25.2.2015): Sierra Leone - Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.org/en/countries/africa/sierra-leone/report-sierra-leone/, Zugriff 4.5.2015

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Sierra Leone Country Report,

http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Sierra%20Leone.pdf, Zugriff 4.5.2015

Bewegungsfreiheit

In der Verfassung sind uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Jedoch gibt es Berichte, wonach Sicherheitskräfte bei Straßensperren außerhalb der Hauptstadt Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern verlangen. Die Grenze zu Liberia ist offiziell offen. Die Behörden gestatten in der Regel Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen Personen, sich zwischen beiden Ländern frei zu bewegen. Allerdings verlangen Polizei, Zöllner und Militär Bestechungsgelder (USDOS 27.2.2014).

Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft (AA 4.5.2015). Um die Ausbreitung des Ebola-Virus einzudämmen, kann die Regierung Maßnahmen anordnen, z.B.:

Reisebeschränkungen innerhalb des Landes

Abriegelung von Ortschaften, in denen das Virus ausgebrochen ist medizinische Kontrollen bei der Ein-und Ausreise (EDA 4.5.2015)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.5.2015): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SierraLeoneSicherheit_node.html, Zugriff 4.5.2015

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.5.2015): Reisehinweise Sierra Leone, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/sierra.html, Zugriff 4.5.2015

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten die Zuerkennung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus, und die Regierung hat ein System zur Prüfung solcher Anträge etabliert. Die Regierung kooperiert mit UNHCR, um standardisierte Abläufe für die Verfahren zu entwickeln (USDOS 27.2.2014). Die IOM versorgt benachteiligte Binnenvertriebene und deren Familien mit Unterkunftsmaterial und Transportmöglichkeiten. UNICEF stellt ebenfalls Ausbildungsmaterialien für Kinder zur Verfügung und ermöglicht Zugang zur Gesundheitsversorgung. Family Home Movement und Don-Bosco-Heime kümmern sich ebenfalls um Kinder (IOM 6.2014).

Quellen:

IOM - International Organization for Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Sierra Leone

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Nach dem Niedergang des Landes während der Bürgerkriegsjahre ist seit 2002 eine Erholung der Volkswirtschaft zu verzeichnen. Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von 3,78 Milliarden US-Dollar und einem Prokopf-Einkommen von 615 US-Dollar im Jahr dennoch weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt. Hinsichtlich Wirtschaftsleistung belegt Sierra Leone Platz 154 (von 184) in der Welt. Im Jahre 2012 belegte Sierra Leone den 177. Platz von 187 Ländern am Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen (Human Development Index, HDI). Sierra Leone liegt damit weiterhin unter dem Durchschnittswert der Region Subsahara. 60 Prozent der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Die mit rund 70 Prozent sehr hohe Jugendarbeitslosigkeit ist eines der schwerwiegenderen Probleme des Landes (AA 2.2014b). Während der letzten Jahre haben UN-Agenturen und lokale NGOs bei der Etablierung von Mikrounternehmen durch Qualifikationstraining für eine große Zahl von Binnenvertriebenen und ehemaligen Kämpfern geholfen. Der Landwirtschaftssektor beschäftigt 65 Prozent der Arbeitskräfte. Das Produktionspotenzial wird durch das Grundbesitzsystem eingeschränkt; das Land befindet sich meist in den Händen von Kleinbesitzern, die Subsistenzlandwirtschaft betreiben. Der Bergbausektor beschäftigt etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte (IOM 6.2014).

In etwa die Hälfte des Nationaleinkommens wird in der Landwirtschaft erwirtschaftet. Schätzungsweise zwei Drittel der Bevölkerung betreibt Subsistenzwirtschaft und leben damit unmittelbar von der Landwirtschaft (AA 2.2014b; vgl. IOM 6.2014). Die landwirtschaftliche Produktion hat mit der Rehabilitierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Verdreifachung der Reisanbauflächen) und der Rückkehr der Flüchtlinge zugenommen. Dennoch reicht die Nahrungsmittelproduktion nicht aus, da der Zuwachs durch das hohe Bevölkerungswachstum absorbiert wird. Die Regierung Koroma hat ein umfassendes Landwirtschaftsprogramm (Comprehensive Africa Agricultural Development Programme) zur Verbesserung der Ernährungssicherheit aufgelegt. Nach Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) wurde beim Reisanbau das Vorkriegsniveau inzwischen wieder erreicht. Auch beim Anbau der traditionellen landwirtschaftlichen Exportgüter Kakao und Kaffee ist in den letzten Jahren eine Erholung zu verzeichnen (AA 2.2014b). Der Export von Edelsteinen ist der wichtigste Devisenbringer. Sierra Leone ist einer der größten Produzenten von Diamanten weltweit. Obwohl Sierra Leone reich an Ressourcen ist, wurde in der Vergangenheit auch immer gegen deren Ausbeutung gekämpft. Bestrebungen, das Exportgeschäft mit größerem Erfolg zu betreiben, waren bereits ansatzweise erfolgreich (IOM 6.2014).

Zehn Jahre Bürgerkrieg haben die wirtschaftliche Situation des Landes beeinträchtigt. Die Arbeitslosigkeit ist heute eine der größten Herausforderungen (IOM 6.2014; vgl. GIZ 4.2015b). Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Seit dem Bürgerkrieg ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen. Hierbei spielen unter anderem eine schwache Privatwirtschaft sowie zu wenige gut ausgebildete Fachkräfte eine Rolle. Der informelle Sektor ist daher in Sierra Leone besonders wichtig. Die Einnahmen bleiben im informellen Sektor allerdings vergleichsweise niedrig, und der Zugang zu Krediten ist relativ schwierig (GIZ 4.2015b).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (2.2014b): Sierra Leone - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/SierraLeone/Wirtschaft_node.html, Zugriff 7.5.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 4.5.2015

IOM - International Organization for Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Sierra Leone

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 4.2015b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 7.5.2015). Der Gesundheitssektor befindet sich immer noch in einem schwierigen Stadium und benötigt dringend zusätzliche Ressourcen sowie eine neue Politik und neue Strukturen. Die Dienstleistungen sind in Teilen des Landes eingeschränkt. Der Zugang hängt hauptsächlich davon ab, ob die Patienten zahlen können. Vielen Krankenhäusern fehlen die geeigneten finanziellen Strukturen (IOM 6.2014).

Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten. Selbst in Freetown ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 7.5.2015). Der öffentliche Gesundheitssektor beschäftigt nur 190 Ärzte von denen 22 Fachärzte sind. Die Bevölkerung von Sierra Leone umfasst ca. 5,3 Mio. Menschen, so dass ein Arzt auf 30.000 Patienten kommt. Sierra Leone bildet nicht nur zu wenige Ärzte aus, es verliert auch viele an das Ausland. Nur ca. 10 Prozent der Mediziner bleiben nach dem Studium in der Heimat, die anderen wandern auf der Suche nach besseren Verdienstmöglichkeiten aus (IOM 6.2014).

Mit der Rückkehr von Frieden und Stabilität verstärkt die Regierung ihre Anstrengungen bei der Neustrukturierung der Gesundheitsversorgung. Viele Krankenhäuser wurden renoviert. Die Krankenhäuser besitzen Ambulanzen und Allradfahrzeuge, die die Beförderung von Patienten und Krankenhauspersonal erleichtern können. Bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten sind im Land signifikante Unterschiede festzustellen. Ein privater Sektor der Gesundheitsversorgung existiert außerhalb der Provinzhauptstädte kaum. Die große Mehrheit der Gesundheitsdienste ist im Westen des Landes konzentriert. Dasselbe gilt für Apotheken. Von den acht öffentlichen Krankenhäusern, die tertiäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich fünf im Westen, die anderen in den Provinzhauptstädten Bo, Kenema und Makeni. Von den 15 öffentlichen Krankenhäusern, die sekundäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich sechs im Westen und eines in jeder Distrikthauptstadt. Privatkrankenhäuser, die Religionskörperschaften gehören, sind besser ausgestattet als die Regierungskrankenhäuser. Durch die italienische Regierung wurde in Lunsar im Norden von Sierra Leone ein Krankenhaus für Transplantationschirurgie eingerichtet. Das Connaught Hospital in Freetown wurde wieder aufgebaut und modernisiert (IOM 6.2014).

2010 wurde mit der Unterstützung des Vereinigten Königreiches und der UN ein Programm zur kostenlosen Versorgung von schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern unter fünf Jahren eingeführt, um die hohe Mütter- und Kindersterblichkeit zu reduzieren (GIZ 4.2015b).

Die Regierung hat ein Kompensationsprogramm eingeführt, damit Medikamente zu relativ niedrigen Preisen zu kaufen sind. Im gesamten öffentlichen Gesundheitssektor herrscht jedoch beim Fachpersonal eine große Unsicherheit darüber, wer welche Leistungen bezahlen muss. Die Konfusion wurde noch durch Hilfsorganisationen verstärkt, die bestimmte Gruppen über öffentliche Gesundheitseinrichtungen kostenlos mit Medikamenten versorgten. Da der Staat oft die Gehälter nicht pünktlich zahlt, sind manche Einrichtungen dazu übergegangen, Gebühren zu erheben. Apotheken in Privatbesitz verkaufen Arzneimittel zu relativ hohen Preisen. Einfuhrzölle, Bestimmungen und Steuern erhöhen die Kosten medizinischer Versorgungsgüter und für die Ausrüstung im privaten Sektor. Arzneimittel und Spritzen sind prinzipiell frei von Einfuhrzöllen, aber Positionen wie Kondome und Röntgenfilme müssen verzollt werden. Die Kosten sind von Ort zu Ort verschieden und ziemlich hoch. Medizinische Sonderversorgung und -pflege für Personen mit psychischen Störungen, Traumata, kritischen Infektionskrankheiten und Patienten mit transplantierten Organen ist ein Problem, und die Verfügbarkeit muss in jedem einzelnen Fall vorab geprüft werden (IOM 6.2014).

Es gibt ein Krankenversicherungssystem in Sierra Leone. Versicherungsprämien werden an die nationale Versicherungsgesellschaft gezahlt. Bei Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis werden die Prämien zusammen mit den anderen Steuern direkt vom Gehalt abgeführt. Arbeitslose und Selbstständige müssen mit der Versicherungsgesellschaft Sonderabsprachen treffen. Bezieher einer Rente der nationalen Versicherung zahlen normalerweise einen minimalen Standardbeitrag für die Krankenversicherung, der von der Rente abgezogen wird (IOM 6.2014).

Westafrika wird seit Dezember 2013 von einer Ebolaepidemie heimgesucht, die hauptsächlich Liberia, Sierra Leone und Guinea betroffen hat. Die Fallzahlen sind inzwischen rückläufig, jedoch werden in Sierra Leone wöchentlich immer noch ca. 10 Neuinfektionen registriert (Freetown und Umgebung und Kambia). Durch die Ebolaepidemie ist das Gesundheitswesen in Sierra Leone nachhaltig beeinträchtigt worden, so dass eine medizinische Versorgung nur eingeschränkt möglich ist. Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft. U.a. sind Menschenansammlungen von über 10 Personen verboten (AA 7.5.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.5.2015): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SierraLeoneSicherheit_node.html, Zugriff 4.5.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 4.5.2015

IOM - International Organization for Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt

Behandlung nach Rückkehr

Die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland stellt eine der Hauptherausforderungen nach dem Krieg dar. Während des Krieges begingen viele Kämpfer furchtbare Gewalttaten, auch in ihren eigenen Dörfern. Deswegen löst die Vorstellung in ihre Wohnorte zurückzukehren bei vielen Angst und Misstrauen aus. Die Regierung richtete den NCDDR ein, der die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung von ehemaligen Kämpfern, Kindersoldaten sowie Sonderprogramme für Behinderte und Frauen sicherstellt. Das Ziel war, ehemaligen Kämpfern dabei zu helfen, produktive Mitglieder ihrer Gemeinden zu werden, marktfähige Qualifikationen und Zugang zu den Mikrounternehmensprojekten bereitzustellen und die soziale Akzeptanz durch Informationskampagnen, soziale Aussöhnung und Sensibilisierungsprozesse zu unterstützen. Auf ähnliche Weise trugen die UN und andere internationale Agenturen in hohem Maße zu diesen Bemühungen bei. Trotz des Bedarfs an weiterführender, nachhaltiger Unterstützung zur Voranbringung des Friedensprozesses und des Wiederaufbaus, hat die gegenwärtige Regierung erfolgreich günstige Bedingungen für eine Wiederaufnahme und Eingliederung zurückkehrender Migranten geschaffen, ebenso wie für eine Beteiligung des privaten Sektors an der nationalen Wirtschaftsentwicklung. Dies wurde ermöglicht durch die Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten, Ausbildungstrainings, praktischen Berufstrainings sowie Entwicklungshilfe für Mikrounternehmen, die weithin als Motor der Kleinunternehmensentwicklung anerkannt und für die Entwicklung der Wirtschaft unabdingbar ist, insbesondere in jungen Ökonomien (IOM 6.2014).

Quellen:

IOM - International Organization for Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Sierra Leone

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Sierra Leone.

Voranzustellen ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

2. 1 Zur Person

Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können, vorgelegt, weshalb seine Identität nicht festgestellt werden konnte.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnte aufgrund seiner diesbezüglich gleichlautenden und somit glaubhaften bisherigen Aussagen sowie der von ihm vorgelegten Dokumente festgestellt werden. Da das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus den unten noch zu erläuternden Gründen nicht als glaubhaft erachtet wird und weder aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Röntgenbild seines linken Armes, noch aus den von ihm vorgelegten Therapieplänen abgeleitet werden kann, wodurch und weswegen seine Verletzung am linken Arm zustande kam, konnte dies nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevantem Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:

Der Beschwerdeführer brachte als Grund seiner Antragstellung auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, vom Leiter einer Polizeistation und weiteren Polizisten insgesamt vier Mal im Jahre 2004 misshandelt worden zu sein, weil er den Aufenthaltsort seines Arbeitgebers nicht gekannt habe. Im Zuge dieser Misshandlungen sei er auch zwei Mal inhaftiert worden. Der belangten Behörde ist in ihrer Ansicht, wonach sich die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Misshandlungen durch den Polizeibeamten als nicht plausibel und nicht lebensnah, zuzustimmen.

Auffällig erschien zunächst, dass der Beschwerdeführer selbst im Laufe der niederschriftlichen Einvernahme am 03.07.2015 den Wahrscheinlichkeitsgrad der ihm drohenden Verfolgung durch den von ihm namentlich bezeichneten Polizeibeamten abschwächte. So schilderte der Beschwerdeführer zunächst konkret nach seinen Fluchtgründen befragt über fast eineinhalb A4-Seiten (siehe AS 97 bis 101) die derart schweren Misshandlungen und Inhaftierungen durch einen bzw. mehrere Polizeibeamten, dass er Angst habe, von ihnen umgebracht zu werden. Seine Angst, vor dem bzw. den Polizeibeamten durch Folter getötet zu werden, wiederholte der Beschwerdeführer in weiterer Folge zwei Mal (vgl. AS 103). Dann schwächte der Beschwerdeführer die behauptete Bedrohung jedoch ab, indem er erläuterte, vielleicht von diesem Polizisten umgebracht zu werden (siehe AS 103). Schließlich erwähnte der Beschwerdeführer auf Befragung, ob ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, die von ihm behauptete Bedrohung seitens des Polizeibeamten überhaupt nicht mehr, sondern führte nur aus, er könne im Augenblick nicht sagen, wie er bei einer Rückkehr behandelt werden würde (vgl. AS 105). Schon vor diesem Hintergrund muss das als fluchtauslösend geschilderte Vorbringen massiv angezweifelt werden und kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich durch diesen bzw. diese Polizeibeamten bedroht worden ist.

Die Darlegung der beiden Inhaftierungen scheint vor der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nach einigen Tagen - ohne Schilderung diesbezüglicher Probleme - wieder freigelassen worden sei, ebenso nicht glaubwürdig. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist es nicht schlüssig, dass die Polizei den Beschwerdeführer einmal, nachdem seine Mutter erschienen sei, einmal offenbar ohne jeglichen Grund, entlassen habe, obwohl sie vom Beschwerdeführer noch keine Informationen zum Aufenthalt seines Arbeitgebers erhalten hatte und die Möglichkeit gehabt hätte, den Beschwerdeführer unter weiterer Gewaltanwendung zu einer Aussage zu bewegen.

Zuzustimmen ist der belangten Behörde auch insofern, als die Darlegung des Grundes für die Misshandlungen durch den bzw. die Polizeibeamten nicht schlüssig scheint. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er seitens der Polizei vier Mal schwer misshandelt und zwei Mal inhaftiert, nur weil er den Aufenthalt und Verbleib seines Arbeitgebers nicht gekannt habe. Auch wenn den aktuellen Länderinformationen zur Überschrift "Folter und unmenschliche Behandlung" zu entnehmen ist, dass es Berichte gäbe, wonach Polizei und andere Sicherheitskräfte exzessive Gewalt anwenden würden, steht der vom Beschwerdeführer angeführte Grund völlig außer Verhältnis zu den angeblich von der Polizei ergriffenen Maßnahmen. Sollte man den eigenen Angaben des Beschwerdeführers auf Seite fünf der Beschwerde Glauben schenken und die Polizei in Sierra Leone derart effektiv sein, dass sie den Beschwerdeführer an jedem Ort ausforschen könne, so müsste sie auch problemlos in der Lage sein, den Arbeitgeber des Beschwerdeführers aufzufinden, ohne den Beschwerdeführer derart zu misshandeln.

Dass der Beschwerdeführer - wie er auf Seite fünf der Beschwerde vorbringt - an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, weil er seine wirtschaftliche Lebensgrundlage nicht gefährden habe wollen, ist zwar unter normalen Umständen nachvollziehbar, jedoch angesichts der Schwere der angeblich bereits zugefügten Misshandlungen, den noch zu erwartenden Übergriffen und der Abwesenheit seines Arbeitgebers sowie der damit verbundenen Ungewissheit, überhaupt für die verrichtete Arbeit bezahlt zu werden, nicht lebensnah.

Aus all diesen Erwägungen, die im Wesentlichen schon von der belangten Behörde in Betracht gezogen wurden, kann das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig erachtet werden.

Doch auch wenn die Verfolgungshandlungen im Jahre 2004 glaubhaft gewesen wären, sind seither ca. 12 Jahre vergangen und hat sich die Situation der Sicherheitsbehörden in Sierra Leone wie unten aufgezeigt grundlegend geändert, sodass nicht von einer Verfolgungsgefahr ausgegangen werden kann.

Dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2016 zur Zl. Ra 2015/18/0212-8 (mangelnde Aktualität der Verfolgung durch Änderung der Situation im Herkunftsstaat).

Der Ansicht, wonach das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unabhängig von dessen Unglaubwürdigkeit auch nicht asylrelevant ist, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht ebenso an. So mag im gegenständlichen Fall die angebliche Verfolgung zwar von einem bzw. einigen Polizeibeamten und somit von grundsätzlich dem Staat zurechenbaren Verfolgern ausgehen, allerdings stellen sich die angeblichen Verfolgungshandlungen im vorliegenden Fall als Übergriffe einzelner Personen dar, die in keinster Weise von einem staatlichen Willen gedeckt sind, also einer privaten Motivation der Organe entspringen und gegen die Schutz zur Verfügung steht. Laut den bereits von der belangten Behörde verwendeten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Länderinformationen ist von einem gewissen Maß an Rechtsstaatlichkeit in Sierra Leona auszugehen. Auch wenn die Justiz zweitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt ist, gewährleistet die Verfassung eine unabhängige Justiz und ist gesetzlich ein faires Verfahren vorgesehen. Die Sicherheitsbehörden in Sierra Leone (SLP und RSLAF) werden von zivilen Behörden kontrolliert und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption und Misshandlungen. Auch wenn die Straffreiheit weiterhin ein Problem ist, unternahm die Regierung bereits Schritte, um die Verantwortlichkeit der Polizei Sierra Leones zu stärken. In einer Zusammenschau dieser Überlegungen ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass der Staat Sierra Leone schutzfähig- und willig ist. Anzumerken ist an dieser Stelle auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal versucht hat, von den vorhandenen staatlichen Stellen Schutz zu suchen, weshalb entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 17.02.1994, 94/19/0043) nicht davon ausgegangen werden kann, dass die dem Beschwerdeführer angeblich drohenden Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet werden.

Da dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen und seinem Vorbringen darüber hinaus auch die Asylrelevanz entsagt wurde, war auf die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative als bloßer Eventualbegründung der belangten Behörde nicht mehr einzugehen.

Zum Vorwand des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde fallbezogene Recherchen unterlassen habe, obwohl der Beschwerdeführer viele Einzelheiten vorgebracht habe, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde durch die eingehende Befragung des Beschwerdeführers und durch die Einholung von aktuellen Länderberichten, die konkrete Informationen zu dem vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrund enthalten, ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (vgl. VwGH, 10.09.2015, Ra 2014/20/0142 sowie 28.01.2015, Ra 2014/18/0108, mwN). Wie dem angefochtenen Bescheid auf Seite 25 zu entnehmen ist, hatte die belangte Behörde den realen Hintergrund im Herkunftsland bei Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers sehr wohl im Auge. Sohin gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen Verfahrensmangel bzw. eine mangelhafte Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wies schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Seite 26 des angefochtenen Bescheids darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand glaubhaft behauptet oder bescheinigt habe, die Grundversorgung im Herkunftsland gewährleistet sei und dem Beschwerdeführer aufgrund seiner in Sierra Leone lebenden Familienangehörigen und seiner Fähigkeit, sich eine neue Existenz aufzubauen, eine Rückkehr zumutbar sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Frage des subsidiären Schutzes nicht individuell geprüft worden sei, geht somit ins Leere. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der nicht zu beanstandenden Auffassung der belangten Behörde an und ergänzt sie dahingehend, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder und erwachsener Mann, der in seinem Herkunftsstaat schon als Schweißer tätig gewesen ist, im Falle seiner Rückkehr in der Lage sein wird, dort am Erwerbsleben teilzunehmen und sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Durch seine familiären Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und seiner drei Schwestern im Herkunftsland, ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von diesen entsprechend unterstützt und versorgt werden wird können. Zumal sich auch die Lage in Sierra Leona hinsichtlich der Ebola-Erkrankungen seit dem Berichtszeitraum der Länderberichte jedenfalls nicht verschlechtert, sondern sich - wie den Informationen des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SierraLeoneSicherheit.html, eingesehen am 07.06.2016) zu entnehmen ist - deutlich verbessert hat (Sierra Leone wurde im März 2016 ebolafrei erklärt), vermag auch dieser vom Beschwerdeführer auf AS 103 erwähnte Aspekt einer Rückkehr nicht entgegenstehen.

Wie die belangte Behörde bereits richtigerweise erwähnte, ist den Länderberichten im angefochtenen Bescheid des Weiteren nicht zu entnehmen, dass systematische polizeiliche Übergriffe an arbeitenden Personen in Sierra Leone erfolgen würden. Im Ergebnis zeigt also die Berichtslage nicht, dass der Beschwerdeführer, wenn man ihm nun eine Bedrohung seitens der Polizei zuspräche, nur aufgrund dieser bei einer Rückkehr nach Sierra Leone in eine Situation geraten würde, in der er massiver staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre.

Wie bereits angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer diesem Ergebnis auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift großteils aus Ausführungen allgemeiner Natur, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht bzw. keine Asylrelevanz aufweist.

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylfremder Motive verlassen hat. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich, aber eben nicht asylrelevant.

2. 2 Zum Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten, sondern rügt nur, die generellen Länderfeststellungen würden keinen besonderen Bezug zur Situation und zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass die belangte Behörde die allgemeinen unter Punkt C) "Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat" des angefochtenen Bescheids getroffenen Länderfeststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung (siehe beispielsweise die Seiten 25 und 26 des angefochtenen Bescheids) und der rechtlichen Beurteilung (siehe beispielsweise die Seiten 28, 29 und 30 des angefochtenen Bescheids) konkret auf den gegenständlichen Fall angewendet hat.

Ebenso ist der Einwand des Beschwerdeführers, es seien keine geeigneten Länderfeststellungen zur Frage des subsidiären Schutzes im angefochtenen Bescheid enthalten, nicht begründet. Denn wie den Seiten 9 bis 22 des angefochtenen Bescheids zu entnehmen ist, traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl umfangreiche aktuelle Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, die für die Beurteilung des subsidiären Schutzes wesentlich sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

3.3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Im gegenständlichen Fall hat sich bereits die belangte Behörde - entgegen den unsubstantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers - mit der Frage des subsidiären Schutzes ausführlich auseinandergesetzt (siehe die Seiten 29ff des angefochtenen Bescheides) und ist dieser zuzustimmen, dass sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz des von dem Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Sierra Leone entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).

Der Beschwerdeführer brachte vor, gesund zu sein, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Sierra Leone jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174).

Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Bereits vor seiner Ausreise war er dazu in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit als Schweißer zu bestreiten und wird ihm eine neuerliche Arbeitsaufnahme und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes auch nach einer allfälligen Rückkehr weiterhin möglich sein. Der Beschwerdeführer verfügt des Weiteren nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat, denn seine Eltern und seine drei Schwestern leben nach wie vor in Sierra Leone. Dem Beschwerdeführer wird daher, auch vor dem Hintergrund, dass er für mehrere Jahre auch in anderen afrikanischen Ländern seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, eine Reintegration in Sierra Leone leicht möglich sein.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Sierra Leone derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch hat sich - wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.1 ausgeführt - die Lage in Sierra Leone hinsichtlich der Ebola-Erkrankungen im Vergleich zum Berichtszeitraum deutlich verbessert, weshalb sich auch dadurch keine Gefahr für den Beschwerdeführer ableiten lässt.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

3.4. Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahe stehenden Person zusammen, weshalb mit einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall kein Eingriff in dessen Familienleben einhergehen kann.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich die belangte Behörde mit dem Privatleben des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Interessenabwägung auf mehreren Seiten individuell auseinandersetzte (siehe die Seiten 33ff des angefochtenen Bescheides), weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, man habe seine persönliche Situation nicht berücksichtigt, unbegründet ist.

Der Beschwerdeführer stellte am 05.02.2014 seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch die Stellung dieses Antrages auf internationalen Schutz möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer besuchte während seines zum Entscheidungszeitpunkt etwas mehr als zweijährigen Aufenthaltes einen Deutschkurs für sechs Monate in Traiskirchen, ist ansonsten der deutschen Sprache aber nicht mächtig. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und ist auf finanzielle Unterstützung angewiesen. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Sozialkontakte im Bundesgebiet, sondern erwähnt nur eine Freundin, mit der er telefonischen Kontakt habe und sie gelegentlich besuche. Im Falle des Beschwerdeführers sind gesamtbetrachtend keine Umstände erkennbar, welche eine besondere Bindung seiner Person an Österreich erkennen lassen würden und wurde das Vorliegen solcher - abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer die Straßenzeitung Megaphon verkauft, diverse Hilfstätigkeiten übernimmt und generell ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch sei ? auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht behauptet. Soweit die Beschwerde ausführt, dass der Beschwerdeführer zukünftig als Schweißer einen Mangelberuf ausüben wolle, ist dem zu entgegnen, dass bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten des Fremden nur die dessen privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 03.11.2010, 2010/18/0374). Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer im Ergebnis keinesfalls dargetan.

Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt sohin, auch vor dem Hintergrund seiner in Bezug auf sein Lebensalter relativ kurzen Aufenthaltsdauer, insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbrachte, sozialisiert ist und nach wie vor über enge verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und seiner drei Schwestern verfügt.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Aufgrund obiger Erwägungen sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im November 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe, und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen (siehe auch Punkt II.2.).

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.6. Zum Antrag der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung

Es wird nicht verkannt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.06.2015, Zln. G171/2015-6 ua., den die allgemeine zweiwöchige Beschwerdefrist normierenden § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die durch BGBl. I Nr. 70/2015 erfolgte Neufassung des § 16 Abs. 1 BFA-VG sah für den überwiegenden Teil asyl- und fremdenrechtlicher Verfahren weiterhin eine zweiwöchige Beschwerdefrist vor. Mit Erkenntnis vom 23.02.2016, Zln. G589/2015 ua, hob der Verfassungsgerichtshof in § 16 Abs. 1 BVA-VG idF BGBl. Nr. 70/2015 den Ausdruck "1" als verfassungswidrig auf. Die durch BGBl. I Nr. 24/2016 vor kurzem erfolgte Neufassung des § 16 Abs. 1 BVA-VG beschränkt die für die Fälle des § 3 Abs. 2 Z 1 vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist nun auf jene Fälle, wo die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.

Gegenständlich ist festzuhalten, dass die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist im zu beurteilenden Fall keine Relevanz aufweist und eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ohnehin nicht erkennbar gewesen wäre, zumal die Beschwerde nach der am 23.11.2015 erfolgten Zustellung des Bescheids bereits am 25.11.2015 und auch der als Beschwerdeergänzung zu beurteilende Schriftsatz am 03.12.2015 und somit noch innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung vorgesehenen Frist eingebracht worden sind, weshalb weitere Ausführungen zu diesem Punkt unterbleiben können. Schließlich bleibt hinzuweisen, dass die beantragte "Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung" nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts fallen kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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