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W235 2133746-1•BVwG W235 2133746-1
W235 2133746-1Bundesverwaltungsgericht07.10.2016
Außerlandesbringung, Gesamtbetrachtung, medizinische Versorgung,<br/>real risk, Rechtsschutzstandard, Schwangerschaft
W235 2133746-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. 1107341201/160329185, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und gemäß § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war (vgl. AS 9).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. Sie sei vor ca. 20 Tagen aus Syrien aus- und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien eingereist, wobei sie sich in den jeweiligen Ländern immer nur wenige Tage aufgehalten habe. Von Kroatien aus sei sie über Slowenien nach Österreich gefahren. In den durchgereisten Ländern der Europäischen Union seien die Verhältnisse gut gewesen; sie sei gut versorgt worden. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da es hier Sicherheit und Menschlichkeit gebe.
Der Beschwerdeführerin wurde am Tag der Antragstellung eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt (vgl. AS 29).
1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien.
Mit Schreiben vom 18.06.2016 teilte das Bundesamt der kroatischen Dublinbehörde mit, dass das Aufnahmeersuchen durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO akzeptiert wurde.
1.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 30.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 28.07.2016 übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 77).
1.5. Am 08.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Sie sei gesund.
In Österreich würden zwei Cousinen von ihr leben, die beide anerkannte Flüchtlinge seien. Auch lebe hier noch ein Cousin ihrer Mutter und ein Cousin ihres Vaters. Zu dem Cousin ihrer Mutter namens XXXX, der auch anerkannter Flüchtling sei, bestehe ein Familienverhältnis. Sie lebe mit ihm zusammen und er helfe ihr mit der Miete. Weiters zahle er den Strom, die Nahrungsmittel und die Tickets für die öffentlichen Verkehrsmittel. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien anzuordnen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Verwandte hier und wäre in Kroatien alleine. Sie liebe Herrn XXXX. Ihn lerne sie gerade kennen und wolle ihn heiraten. Seit 28.07.2016 wohne sie mit Herrn XXXX im gemeinsamen Haushalt; zuvor habe sie bei ihrer Cousine gewohnt. Sie habe Herrn XXXX in Österreich kennen gelernt und führe seit ca. Anfang April eine Beziehung mit ihm.
Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Kroatien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Kroatien wolle, da sie nicht alleine leben möchte. Sie kenne dort niemanden und wisse auch nichts über Kroatien. Sie hätte eine Jobzusage, wenn sie in Österreich bleiben dürfte. Auch könnte ihr es [in Kroatien] schlecht gehen. Sie wolle in einem Land leben, in dem es ihr besser gehe.
Auf Nachfrage der Rechtsberaterin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie drei bis vier Stunden in Kroatien aufhältig gewesen sei. Sie sei zu Zweit mit anderen Flüchtlingen und anderen Gruppen gereist. Auch habe sie in Kroatien ihre Fingerabdrücke abgeben und "irgendwo" unterschreiben müssen. Dort seien Behördenvertreter - eventuell auch die Polizei - anwesend gewesen. In der Folge beantragte die Rechtsberaterin die Einvernahme von Herrn XXXX als Zeuge und den Selbsteintritt Österreichs, da aufgrund behördenunterstützter Ein- und Weiterreise aus Kroatien nicht von einer illegalen Einreise ausgegangen werden könne.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kroatien zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gesund sei und keine Medikamente benötige. Ihre illegale Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten sei zwischen XXXX und 03.03.2016 von Serbien kommend nach Kroatien erfolgt. Seither habe sie das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen. Die Zuständigkeit Kroatiens sei seit Abschluss des Konsultationsverfahrens gegeben und habe sich ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, sondern nur Verwandte habe. Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und auch keine Ehe führe. Mit einer ihrer Cousinen haben sie von 17.03.2016 bis 28.07.2016 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Fest stehe, dass weder zu Herrn XXXX noch zu den anderen Verwandten ein finanzielles oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Dem Antrag auf Einvernahme von Herrn XXXX als Zeugen werde nicht entsprochen. Eine besondere Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin habe nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 18 bis 28 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die von Serbien kommende illegale Einreise nach Kroatien ergebe sich aus den Angaben im Verfahren. Dass die illegale Einreise der Beschwerdeführerin nach Kroatien zwischen dem XXXX und dem 03.03.2016 erfolgt sein müsse, ergebe sich daraus, dass sie am XXXX in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei und am 03.03.2016 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zu einer möglichen Zuständigkeit Griechenlands sei anzumerken, dass es in Griechenland systemische Schwachstellen im Hinblick auf Aufnahmebedingungen für Antragsteller gebe, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen könnten. Da die Beschwerdeführerin in der Folge illegal von Serbien nach Kroatien eingereist sei, sei Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig. Zur Stellungnahme der Rechtsberaterin, dass Österreich und nicht Kroatien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei, werde ausgeführt, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO eine Umgehung allfälliger Grenzkontrollen nicht als zwingendes Definitionskriterium einer illegalen Einreise führe. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Kroatien nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments gewesen und sie daher der Grenzübertritt jedenfalls illegal erfolgt. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin werde festgestellt, dass sich aus den aktuellen ZMR-Auszügen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX ergebe, dass diese nicht im selben Haushalt leben würden. Diese Tatsache vermindere die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Vorbringens, sie lebe mit Herrn XXXX in einer Beziehung. Dass keine besondere Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe, ergebe sich aus der Kürze ihres Aufenthalts. Die Feststellungen zu Kroatien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Kroatien vermöge keine systemischen Mängel des Asylwesens in Kroatien aufzeigen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass die Beschwerdeführerin mit ihren angegebenen Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und weder Abhängigkeiten zueinander noch eine besondere Beziehungsintensität bestünden. Da im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Verwandten von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei, stelle die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Kroatien keine Verletzung ihres durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens dar. Auch hätten sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK eingegriffen werde. Kroatien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die Kroatien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzustellen, dass in Kroatien als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde ausgeführt, dass das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in die Erwägungen einbezogen worden sei. Es entstehe der Eindruck, dass Bundesamt sei auf die aktuellen Ereignisse rund um die Behandlung von Asylwerbern in Kroatien nicht eingegangen. Dies werde darin bestätigt, dass das Bundesamt trotz der Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Situation in Österreich und über ihre Erfahrungen in Kroatien darauf nicht näher eingegangen sei. Tatsächlich liege auch kein Beweis vor, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Kroatien gewesen sei. Offensichtlich seien die kroatischen Behörden mit der Masse an Flüchtlingen derart überlastet, dass sie nicht einmal mehr in der Lage seien, Ablehnungen von Übernahmeanträgen zu verfassen. Es sei äußerst fraglich, ob die Beschwerdeführerin in Kroatien Unterstützung in irgendeiner Art erhalten würde, da sie gerade dies in der Einvernahme glaubwürdig vorgebracht habe. Durch das Vorbringen seien unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen würden. Die Behörde hätte sich mit den allfälligen Erlebnissen der Beschwerdeführerin in Kroatien auseinandersetzen müssen. Es hätte eine persönliche Prognose getroffen werden müssen, ob im Hinblick auf die EMRK die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei oder nicht. Unter Verweis auf die Entscheidung Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass eine adäquate Versorgung bezogen auf die Person der Beschwerdeführerin hätte untersucht werden müssen. Weiters sei keine Behandlung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben erfolgt. Sie habe Familienangehörige in Österreich und bestehe ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Auch sei sie mit einem anerkannten Flüchtling in einer Beziehung und lebe mit diesem zusammen.
4. Am 03.10.2016 langte der Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, dem der errechnete Geburtstermin "XXXX05.2017" entnommen werden kann. Unter dem Punkt "Anamnese" wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin als "Flüchtling" unter einer psychosozialen Belastung leide. Darüber hinausgehende Auffälligkeiten konnten dem Mutter-Kind-Pass nicht entnommen werden; ein damit zusammenhängendes Vorbringen wurde ebenfalls nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, hat ihren Herkunftsstaat ca. Anfang Feber 2016 verlassen und ist über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien gereist. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin aus dem Drittstaat Serbien über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Von Kroatien aus fuhr sie über Slowenien weiter nach Österreich, wo sie nach illegaler Einreise am 03.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.04.2016 ein Aufnahmegesuch an Kroatien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 18.06.2016 mitgeteilt wurde.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworden zu werden.
Die Beschwerdeführerin ist schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX05.2017. Es liegen keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vor. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Die Beschwerdeführerin führt eine partnerschaftliche Beziehung mit einem Cousin ihrer Mutter, Herrn XXXX, der in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling ist. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX seit dem 09.08.2016 an derselben Adresse in 1140 Wien gemeldet sind. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses kann nicht festgestellt werden. Ferner halten sich im österreichischen Bundesgebiet noch zwei Cousinen der Beschwerdeführerin und ein Cousin ihres Vaters auf. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet.
1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:
Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 18 bis 28 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführers, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Ausreise aus Syrien, zu ihrem Reiseweg sowie zu ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien, zu ihrer illegalen Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Beschwerdeführerin über ein anderes Land als Kroatien (wieder) in die Europäische Union einreiste.
Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Kroatien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens.
Die Zuständigkeitsbegründung Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO (welche keine vorangegangene Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat voraussetzt, sondern darauf abstellt, dass ein Antragsteller "aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat") ergibt sich schlüssig aus den Angaben der Beschwerdeführerin, die selbst ausgeführt hat, aus einem Drittstaat kommend (nämlich Serbien) nach Kroatien gelangt zu sein (vgl. hierzu die tabellarische Aufstellung auf AS 17).
Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien entgegenstehen könnten, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Weder der Erstbefragung (vgl. AS 15) noch der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. AS 140) lassen sich Hinweise auf Erkrankungen entnehmen. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass. Dem Mutter-Kind-Pass ist auch das errechnete Geburtsdatum zu entnehmen. Das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch sind etwaige Komplikationen aus dem Mutter-Kind-Pass ersichtlich, sodass die Feststellung zu treffen war, dass keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vorliegen.
Die Feststellung zur partnerschaftlichen Beziehung der Beschwerdeführerin zu Herrn XXXX ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Dass sie und Herr XXXX seit dem 09.08.2016 an derselben Adresse gemeldet sind, ist aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend Herrn XXXX ebenso zu entnehmen ist, dass sich dieser erst am 09.08.2016 - sohin einen Tag nach der Einvernahme vor dem Bundesamt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX vorbrachte - an der von der Beschwerdeführerin genannten Adresse in 1140 Wien gemeldet hat, was den Schluss zulässt, dass die Lebensgemeinschaft nachträglich zur Stärkung des Vorbringens der Beschwerdeführerin eingegangen wurde. Allerdings kann dahingestellt bleiben, ob - ungeachtet der vorliegenden Schwangerschaft - zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX tatsächlich eine partnerschaftliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht bzw. kann dahingestellt werden, aus welchen Gründen diese letztlich eingegangen wurde, da auch das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden nicht zum Selbsteintritt Österreich in gegenständlichem Verfahren führt. Aus diesem Grund war auch dem von der Rechtsberaterin in der Einvernahme vom 08.08.2016 gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn XXXX nicht näher zu treten. Die weiteren Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem eigenen Vorbringen. Darüber hinausgehende private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich wurden nicht behauptet.
2.2. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vom 18.01.2016 stammen und sohin hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Die in der Einvernahme vom 08.08.2016 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie wolle nicht nach Kroatien und wisse auch nichts über Kroatien, nicht wahrgenommen. Auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht substanziiert entgegengetreten.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a) Beweismittel:
i. Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
ii. Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
b) Indizien:
i. Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
ii. Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat se4ine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 06.07.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten - unstrittigen - Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt.
Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12); dies - sofern maßgeblich - unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullah gegen Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15 Karim.
Im Rahmen der Entscheidung C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande wurde insbesondere ausgesprochen, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen.
Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Kroatiens - wegen der Einreise aus Serbien in Kroatien als dem ersten Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO - in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zuvor illegal nach Griechenland eingereist war, schadet der Zuständigkeit Kroatiens nicht. Zwar könnte sich aufgrund der Einreise von der Türkei aus nach Griechenland nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands ergeben haben. Diese hat sich aber infolge nachfolgender Ausreise aus der Europäischen Union nach Mazedonien ohne Asylantragstellung in Griechenland nie materialisiert. Eine Überstellung nach Griechenland kommt aber jedenfalls (selbst wenn man von einer fortdauernden Zuständigkeit Griechenlands ausginge) aufgrund der amtsbekannten systemischen Mängel im dortigen Asylwesen nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069). Für einen solchen Fall normiert Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO, dass die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen ist, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (vgl. bereits zur Rechtslage nach der Dublin II-VO: EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493-/10 N.S. vs. U.K.).
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO kann der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, wenn das Asylverfahren als im zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, die Prüfung der in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien fortsetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069, festgehalten, dass diese Bestimmung nur so verstanden werden kann, dass die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, sämtliche in diesem Kapitel festgelegten Kriterien zu erfassen hat. Aus diesem Grund wurde in der oben zitierten Entscheidung die Zuständigkeit Kroatiens in einem gleich gelagerten Fall vom Verwaltungsgerichtshof bejaht.
Im vorliegenden Fall trägt somit Kroatien die volle Verantwortung für die illegale Weiterreise der Beschwerdeführerin in der Europäischen Union. Die Zuständigkeit Kroatiens ergibt sich daher in jedem Fall aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO.
Da Kroatien im vorliegenden Fall der Aufnahme der Beschwerdeführerin konkludent zugestimmt hat, hat es - im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 07.06.2016, C-63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande - die Indizien für ausreichend angesehen, um seine Zuständigkeit zu begründen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 (nachdem die kroatischen Dublinbehörden das Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht fristgerecht beantwortet haben) Dublin III-VO ergibt. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass gar kein Beweis vorliege, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Kroatien gewesen sei bzw. die kroatischen Behörden mit der Masse an Flüchtlingen derart überlastet seien, dass sie nicht einmal in der Lage seien, Ablehnungen von Übernahmeanträgen zu verfassen, ist, geht dieses Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ins Leere, wobei noch anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in Kroatien selbst vorgebracht hat.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Kaveh Puid zu verweisen.
3.2.4.2. Die Beschwerdeführerin hat zunächst im Rahmen der Erstbefragung vorgebracht, dass sie in Kroatien gut behandelt und auch versorgt worden sei. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt erstattete die Beschwerdeführerin von sich aus kein gegenteiliges Vorbringen. Sie gab lediglich an, dass sie nicht nach Kroatien wolle, da sie dort niemanden kenne und nichts über Kroatien wisse.
Wenn nunmehr in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in die Erwägungen im angefochtenen Bescheid einbezogen worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes Vorbingen in Bezug auf ihren Aufenthalt in Kroatien erstattet hat. Die Beschwerdeführerin hat weder - wie in der Beschwerde behauptet - über Erlebnisse in Kroatien berichtet noch hat sie Gründe glaubhaft gemacht, die für die reale Gefahr eines fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen würden. Generell ist zum Beschwerdevorbringen auszuführen, dass sich dieses darin erschöpft, textbausteinhafte Behauptungen aufzustellen, die sich weder auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehen noch sich in irgendeiner Art und Weise dem sonstigen Akteninhalt entnehmen lassen. Beispielsweise wird in der Beschwerde angeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme glaubwürdig vorgebracht habe, dass sie in Kroatien keine Unterstützung erhalten würde (vgl. AS 150). Allerdings ist dem Einvernahmeprotokoll ein derartiges Vorbringen nicht zu entnehmen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind. Ein konkretes, detailliertes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf syrische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.
Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich; dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, sodass in Kroatien unbegrenzt (Folge)anträge möglich sind und ist mit der Folgeantragstellung keine Reduktion der Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens, einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber. Diese Unterbringungszentren bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Asylwerber haben in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Aufgrund des zuletzt großen Flüchtlingsstroms von Migranten, die über Serbien Richtung Kroatien unterwegs waren, wurde ein temporäres Zulassungszentrum zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten errichtet. Dort wird mit Hilfe des Roten Kreuzes und von UNHCR die Hilfe koordiniert. Man kümmert sich insbesondere um Vulnerable und Familien. Die medizinische Versorgung in diesem temporären Zulassungszentrum Opatovac wurde von NGOs zuletzt als zufriedenstellend bezeichnet. Kroatien hat somit auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom in Europa adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist.
Die Beschwerdeführerin hat in Kroatien noch keinen Asylantrag gestellt, sondern sich dort nur kurz aufgehalten und hat daher auch noch nicht damit rechnen können, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Kroatien nicht entsprechend versorgt und untergebracht würde, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus der Aktenlage ein begründeter Anhaltspunkt, zumal eine Überstellung nach Kroatien mit Behördenkontakt erfolgt.
Zum Antrag der Rechtsberaterin im Rahmen der Einvernahme vom 08.08.2016 auf Selbsteintritt Österreichs, da aufgrund behördenunterstützter Ein- und Weiterreise aus Kroatien nicht von einer illegalen Einreise gesprochen werden könne, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige nach dem zum Zeitpunkt der Einreise gültigen Schengener Grenzkodex (= Verordnung [EG] Nr. 562/2006 nicht erfüllt hat und daher jedenfalls keine legale Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten vorlag. Im Übrigen hat die Rechtsberaterin auch nicht ausgeführt, aus welchen Gründen im Fall der Beschwerdeführerin keine illegale Einreise vorgelegen haben soll, sondern wurde dieser Antrag lediglich - ohne nähere Begründung - unsubstanziiert in den Raum gestellt.
Betreffend das in der Beschwerde angeführte Urteil des EGMR vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel gegen Schweiz, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0157 bis 0159, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil Tarakhel nicht entnehmen lässt, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären.
Letztlich ist noch betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Kroatien, sondern in Österreich bleiben, weil sie in einem Land leben wolle, in dem es ihr besser gehe, darauf zu verweisen, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Zielstaat) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert, unterlaufen wäre.
Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Den getroffenen Länderfeststellungen zufolge bietet Kroatien Schutz gegen Abschiebung von Drittstaatsangehörigen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre oder in dem diese Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnten.
In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Asylsystem in Kroatien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
3.2.4.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen generell ist zunächst auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall das Vorliegen von Krankheiten im Verfahren vor dem Bundesamt ausdrücklich verneint und auch in der Beschwerde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Wenn aus dem Mutter-Kind-Pass ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin (offenbar aufgrund der Schwangerschaft und ihres Status in Österreich als Asylwerberin) unter einer psychosozialen Belastung leidet, stellt dies jedenfalls keine "außergewöhnlichen Umstände" dar, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Überstellung führen könnten, zumal ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet worden war. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung haben. Vulnerable Asylwerber haben darüber hinaus das Recht auf die notwendige medizinische Behandlung, entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen.
Die Beschwerdeführerin ist schwanger und ergibt sich aus dem Mutter-Kind-Pass derXXXX05.2017 als errechneter Geburtstermin. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft vor.
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979 idgF (MSchG) wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (= Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden. Der Beginn der Schutzfrist bei einem errechneten Geburtstermin XXXX05.2017 liegt derzeit noch lange nicht vor und ist daher im gegenständlichen Fall kein Durchführungsaufschub auszusprechen. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Kroatien auszugehen ist und keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen und Behandlungen der Beschwerdeführerin auch in Kroatien durchgeführt werden können, spricht nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt und jedenfalls bis acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nach Kroatien überstellt werden kann.
Wie erwähnt ist die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht so weit fortgeschritten, dass bereits aus diesem Grund bei ihrer Überstellung eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu befürchten wäre. Zudem ist auszuführen, dass eine etwaige Reiseunfähigkeit weder vorgebracht noch medizinisch belegt wurde und dass eine amtswegig organisierte und geordnete Überstellung nach Kroatien nach menschlichem Ermessen keineswegs eine Maßnahme darstellt, die eine besondere körperliche Belastung darstellen würde, da Überstellungen auf dem Landweg (Buscharter), notorisch mit größtmöglicher Schonung der zu Überstellenden erfolgen. Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind". Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.2.4.4. Zum Entscheidungszeitpunkt sind bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden; betreffend die vorliegende, noch nicht fortgeschrittene Schwangerschaft wird auf die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.3. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.
Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.
3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
3.2.5.2. Die Beschwerdeführerin führt mit Herrn XXXX, einem Cousin ihrer Mutter, der in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling ist, eine Lebensgemeinschaft. Seit 09.08.2016 sind die Beschwerdeführerin und Herr XXXX an derselben Adresse gemeldet. Aufgrund Vorliegens dieser Lebensgemeinschaft (und unter der Annahme, dass Herr XXXXauch der Vater des ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin ist) stellt ihre Überstellung nach Kroatien einen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familien- und Privatleben dar. Dieser Eingriff ist jedoch im gegenständlichen Fall gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge führt sie seit Anfang April eine Beziehung mit Herrn XXXX und lebt mit diesem - gemäß den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister - seit dem 09.08.2016 - sohin seit ca. zwei Monaten - im gemeinsamen Haushalt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst hätte sein müssen, da der Beschwerdeführerin bereits am Tag der Antragstellung das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO bekanntgegeben worden war und sie sohin zu keinem Zeitpunkt damit rechnen konnte, in Österreich zu bleiben. Hinzu kommt, dass es sich beim Lebensgefährten der Beschwerdeführerin um einen anerkannten Konventionsflüchtling handelt, der problemlos nach Kroatien reisen kann, sodass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin diese Beziehung nicht durch gelegentliche Besuche ihres Freundes in Kroatien aufrechterhalten kann. Auch kann ein allfälliges Familienleben des Kindsvaters zu dem noch ungeborenen Kind durch gelegentliche Besuche in Kroatien aufrechterhalten werden. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass eine finanzielle Abhängigkeit bestehe, weil ihr Herr XXXX mit der Miete helfe, den Strom, die Nahrungsmittel und die Tickets für die öffentlichen Verkehrsmittel bezahle, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin gemäß einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung vom 31.08.2016 als "aktiv" gemeldet ist und ihr Leben sohin ohnehin durch die Leistungen des österreichischen Staates im Rahmen der Grundversorgung finanziert wird. Diverse kleine finanziellen Zuwendungen - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - stellen keine finanzielle bzw. wirtschaftliche Abhängigkeit dar.
Betreffend die weiteren familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich (zwei Cousinen und ein Cousin ihres Vaters) ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Verwandten kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis behauptet hat und auch kein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Hinzu kommt, dass schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich keine weiteren schützenswerte Aspekte hervorgekommen sind, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u. a.). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. sieben Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Darüber hinausgehende schützenwerte Umstände in Bezug auf das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin sind von ihr auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Das in der Einvernahme vom 08.08.2016 erstattete Vorbringen, sie habe eine Jobzusage, wenn sie in Österreich bleiben könne, ist offenbar lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt worden, da weder im Rahmen der Beschwerde ein Vorbringen hierzu erstattet noch im weiteren Verlauf des Verfahrens diesbezügliche Beweismittel vorgelegt wurden. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 5 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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