W234 2110545-1•BVwG W234 2110545-1
W234 2110545-1Bundesverwaltungsgericht07.10.2016
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
W234 2110545-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX1996, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl. 1047074310 - 140243825, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2016 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 03.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 25.06.2015, Zl. 1047074310 - 140243825, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit weiteren Spruchpunkten wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.06.2015 zugestellt.
3. Mit am 10.07.2015 per Telefax beim Bundesamt eingelangtem Schriftsatz wurde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhoben. Die Beschwerdeschrift wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Bundesamts vom 13.07.2015 vorgelegt und langte am 14.07.2015 hier ein.
4. Am 05.10.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren im Beisein des Beschwerdeführers, seiner zur Vertretung in der Verhandlung bevollmächtigten Rechtsberaterin und eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch durch.
Im Zuge der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen einvernommen. Nach der Einvernahme wies der erkennende Richter darauf hin, dass die in der Verhandlung getroffenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund besonders auffallend von dessen Aussagen im Verfahren vor dem Bundesamt abweichen würden; mit Blick auf diese Widersprüche sehe der Richter das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer als nicht glaubhaft an.
Während einer kurzzeitigen Unterbrechung der Verhandlung besprach sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsberaterin. Dabei fungierte der für die Verhandlung bestellte Dolmetscher als Übersetzer.
Nach Fortsetzung der Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts vom 25.06.2015, Zl. 1047074310 - 140243825, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2016 zurückgezogen.
Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2016. Diese Erklärung des Beschwerdeführers ist in der Niederschrift wie folgt dokumentiert: "Ich ziehe meine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zurück. Ich habe während der Pause eine Beratung durch meine Rechtsberaterin erhalten, welche mir durch den anwesenden Dolmetscher übersetzt wurde."
Der erkennende Richter fragte den Beschwerdeführer anschließend, ob er noch etwas vorbringen oder Anträge stellen wolle, was dieser verneinte. Auch gab der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage des Richters an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer die gesamte Niederschrift durch den Dolmetscher rückübersetzt; Einwendungen gegen die Niederschrift erhob er nicht.
Angesichts der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers, der eine Beratung durch seine Rechtsberaterin während einer Verhandlungspause voranging, wobei der für die Verhandlung bestellte Dolmetscher aus Übersetzer fungierte, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zweifellos zurückziehen wollte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2015/82, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht interessierende Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.3. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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