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W221 2135675-1•BVwG W221 2135675-1
W221 2135675-1Bundesverwaltungsgericht07.10.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht
W221 2135675-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. 1050517710-150080996, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Syrien sowie moslemischen (schiitischen) Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Araber anzugehören. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Führerschein vor.
Am XXXX fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Er habe seine Heimat am XXXX mit einem PKW verlassen und sei illegal in die Türkei eingereist. Nach einem Monat sei er schlepperunterstützt mit einem Boot auf die Insel Samos gelangt, wo ihn die griechische Polizei erkennungsdienstlich behandelt und er schließlich einen Landesverweis erhalten habe. Anschließend sei er selbständig mit einem Schiff nach Athen gefahren. In weiterer Folge habe er in Saloniki einen Schlepper kennen gelernt, der ihn auf der Lagefläche eines LKW über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht habe. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er von IS-Terroristen religiös verfolgt und als Schiite bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er daher um sein Leben.
Am 27.05.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er habe seine syrische ID-Karte (Personalausweis) und sein Militärbuch auf der Schlauchbootfahrt nach Griechenland verloren. Er sei am XXXX im Dorf XXXX, Hama-Land, geboren worden und mit zwei Jahren gemeinsam mit den Eltern nach Aleppo umgezogen, wo er aufgewachsen sei, dreizehn Jahre lang die Schule besucht und im Jahr XXXX mit der Matura abgeschlossen habe. Von XXXX bis XXXX habe er an der Uni Aleppo Jura studiert, das Studium danach aber unterbrochen und als Verkäufer in einem Baumaterialienlager seines Vaters gearbeitet. Von XXXX bis zu seiner Ausreise im XXXX habe er dann wegen der Vorfälle in Syrien nichts mehr gemacht. Er gehöre der arabischen Volksgruppe und dem alawitischen Glauben an.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er von den radikalen Islamisten bedroht und auch für den Reservemilitärdienst einberufen worden sei. Er wolle aber keine Waffen tragen. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe er Angst vor den Islamisten und vor dem Militärdienst. Anschließend schilderte er einen rund sechs Monate vor seiner Ausreise erfolgten Überfall von radikalen Moslems auf sein Elternhaus. Er habe von XXXX bis XXXX seinen Wehrdienst in Syrien geleistet. Bezüglich der Aktivierung von Reservisten teilte er mit, dass es keine Schriftstücke mehr geben würde. Ein Polizist sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe seinem Vater mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich zum Militärdienst melden müsste. Dazu sei es rund zehn Monate vor seiner heutigen Einvernahme gekommen. Er hätte sich bei der Stellungskommission melden müssen, um zu kämpfen. Während seines Militärdienstes sei er in der Kantine bzw. in einem Verkaufsstand gewesen. Sie seien am Tag nach dem Anschlag der Radikalen in ein anderes Haus im selben Viertel umgezogen und dennoch in dieser "geheimen" Unterkunft von dem Polizisten gefunden worden. Die Radikalen hätten sie nicht gefunden. Er wisse nicht, wie ihn der Polizist gefunden habe. Er habe gesehen, wie Aleppo beschossen worden sei, habe sich selbst aber nicht beteiligt. Er habe selbst nie gekämpft und sei mit dem Kämpfen auch nicht einverstanden.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 06.09.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den sonstigen Umständen eine Verfolgung, insbesondere auch nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden habe können. Sein Vorbringen zu Verfolgungsgründen in seiner Heimat sei nicht glaubwürdig, andere Probleme seien diesem nicht zu entnehmen gewesen. Seine selbständige Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse habe sich in drei kurzen Sätzen erschöpft und trotz Nachfragen bzw. der Aufforderung, alles genau zu schildern, seien zu den Geschehnissen lediglich Behauptungen verblieben, nämlich dass das Elternhaus beschossen worden sei und er als Reservist einrücken hätte müssen. Davon abgesehen sei aufgrund der allgemein unsicheren Lage in seinem Fall für Syrien aber ein Abschiebungshindernis festzustellen. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 05.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 20.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde seinen Antrag zu Unrecht wegen des behaupteten Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und es verabsäumt habe, sich mit dem gesamten Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Befragung hinsichtlich seines Fluchtgrundes sei völlig unzureichend gewesen, sodass eine neuerliche Befragung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts unerlässlich sei. Dem Schreiben waren ein Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 19.09.2016 und insgesamt rund drei handschriftliche Zeilen des Beschwerdeführers in arabischer Sprache angeschlossen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 26.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zum moslemischen (alawitischen) Glauben.
Der Beschwerdeführer hat Syrien am XXXX illegal mit einem PKW in Richtung Türkei verlassen und ist nach einem Monat schlepperunterstützt mit einem Boot auf die Insel Samos (Griechenland) gebracht worden. Nach einem Landesverweis ist er selbständig mit einem Schiff nach Athen und danach auf der Ladefläche eines LKWs versteckt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, seine Ausreise genehmigen zu lassen. Ihm droht wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien daher eine Haftstrafe bis zu drei Jahren; ein Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers wäre potentiell mit Misshandlungen und Folter verbunden.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in Syrien zwar bereits von XXXX bis XXXX abgeleistet, jedoch befindet er sich nach wie vor im wehrfähigen Alter. Festgestellt wird, dass in Syrien auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen werden.
Der Beschwerdeführer war während seines Wehrdienstes in der Kantine bzw. in einem Verkaufsstand tätig. Aufgrund des aktuellen Ausnahmezustandes in Syrien, wo es wegen Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben und zur erwähnten Einziehung von Reservisten kommt, ist mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch ehemalige "Systemerhalter" eingezogen werden.
Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr die reale Gefahr, als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat Syrien unter anderem verlassen, damit er sich seiner Wehrdienstverpflichtung als Reservist in Syrien entziehen kann.
Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Einreisende Personen werden im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
"Politische Lage
Selbst unter normalen Umständen waren Parlamentswahlen und Präsidentschaftsreferenden in Syrien nicht frei, fair und gleich, sondern manipuliert. Zudem hat das syrische Parlament nur die Funktion, die Regierungsentscheidungen zu bestätigen. Bashar al-Assad Referendum als Präsident endete im November 2000 mit dem kaum glaubwürdigen Resultat von 97,29 Prozent der Stimmen für ihn. (BTI 2014)
Im Februar 2012 hielt die Regierung eine Volksabstimmung über die neue Verfassung ab. Obwohl die Verfassung das jahrelange Machtmonopol der Ba'ath-Partei beendete, wurde den Forderungen der Opposition nach weitreichenden politischen Reformen nicht Rechnung getragen. 90 Tage später fanden Parlamentswahlen statt. (AI 23.05.2013) In Wirklichkeit ist jedoch die Regierung mehr dem Präsidenten Bashar al-Assad und den Geheimdiensten Rechenschaft schuldig als dem Parlament. (BTI 2014)
Das Regime führte am 7. Mai 2012 Parlamentswahlen durch, obwohl klar war, dass große Teile der Bevölkerung gar nicht daran teilnehmen konnten. Wie früher, als die NPF die große Mehrheit der Sitze innehatte, erhielt sie wieder die überwältigende Mehrheit der Sitze. Während vormals Wahlen oder Referenden dazu dienten, die autoritäre Herrschaft zu verschleiern, dienten die Parlamentswahl und das Referendum für die neue Verfassung während der Revolution dazu, die Desintegration der Macht des Regimes zu verschleiern. (BTI 2014)
Auch die formale Aufhebung des Kriegsrechts im März 2011 spielt keine Rolle, denn das syrische Regime handelt, als wäre es überhaupt nicht an Gesetze gebunden. (BTI 2014)
Laut International Crisis Group ist das Ende des Syrien-Kriegs derart weit entfernt, dass das Thema Zugang zu humanitärer Hilfe mehr in den Mittelpunkt der Verhandlungen in Genf rückte, als die Beendigung des Konflikts. Zahlreichen Einschätzungen zufolge handle es sich mittlerweile um einen regionalen Konflikt, der sein Epizentrum in Syrien habe. (ICG 6.2.2014)
Syriens Präsident Bashar al-Assad gewann die Präsidentschaftswahlen in den von ihm kontrollierten Gebieten Syriens. Er tritt seine dritte Amtszeit nach offiziellen Angaben mit 88,7 Prozent der Stimmen an. Die offizielle Wahlbeteiligung betrug 73,47 Prozent. Erstmals seit Jahrzehnten traten Gegenkandidaten gegen ein Familienmitglied der Assads in Wahlen an: Hassan al-Nouri und Maher Hajjar erhielten 4,3 bzw. 3,2 Prozent der Stimmen. 11.63 Millionen SyrerInnen von insgesamt 15.85 Millionen Wahlberechtigten sollen ihre Stimme abgegeben haben. (BBC News 5.6.2014)
Assads Sieg stand bereits vorher fest (The Daily Star 5.6.2014d), zumal die beiden Gegenkandidaten als loyal zu Assad gelten. (Der Standard 4.6.2014)
Die Oppositionsgruppen, sowie die Bevölkerung in den von Rebellen gehaltenen Gebieten, haben die Wahlen als Farce abgelehnt. (BBC News 5.6.2014) Während es für die Wahlen internationale Kritik hagelte (z.B. USA), fanden Syriens Verbündete Russland (vgl. The Daily Star, 5.6.2014a), Iran und Venezuela lobende Worte (BBC News 5.6.2014)
Die Kampfhandlungen, die Luftbombardements durch das Regime und die Mörserangriffe durch die Aufständischen sowie die Kämpfe zwischen ISIS (Islamic State of Iraq and Greater Syria) und der Nusra Front sowie deren Verbündeten gingen unterdessen weiter (z.B. The Daily Star 5.6.2014c).
Das syrische Regime hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Akteuren und das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Das Regime konzentriert seine Kräfte verstärkt auf die ihm wichtigen bevölkerungsreichen Kerngebiete. Dort ist es zwar teilweise vergleichsweise ruhig in Bezug auf Kampfhandlungen, aber gerade durch ihre Bedeutung für das Regime wächst auch die (symbolische) Bedeutung als potentielle Ziele für die Aufständischen . Vorübergehende Ruhe innerhalb eines Gebiets darf nicht mit Frieden oder mit sicheren Außengrenzen dieses Gebiets verwechselt werden. Gleichzeitig geht diese vermeintliche Ruhe mit entsprechend besser funktionierenden Machtstrukturen z.B. des Regimes einher.
Hinzukommen je nach Gegend unter Umständen noch Luftbombardements durch das Regime und/oder durch die Koalition gegen den IS. Das Regime sowie die größeren aufständischen Gruppen haben zwar ihre Hochburgen, aber die Frontverläufe sowie die Allianzen zwischen den Aufständischen können schnellen Änderungen unterliegen. Lokal kann es auch vorkommen, dass Allianzen der Rebellen vorübergehend nicht eingehalten werden und mit dem Feind gegen einen anderen Gegner zusammengearbeitet wird - z.B. mit dem IS gegen das Regime oder z.B. im Fall der Kurden mit dem Regime gegen den IS.
Die wechselhafte Entwicklung in den Kurdengebieten verdeutlicht, wie trügerisch Ruhe in einem Kriegsgebiet sein kann - das Blatt kann sich schnell wenden z.B. in Form von Anschlägen weit weg von der Front oder durch plötzliche Offensiven (z.B. im Juli 2015 durch den IS in der Provinz al-Hassakah bis hinein in al-Hassakah Stadt). Gleichzeitig sind die BewohnerInnen mit dem dominanten Parteiapparat der PYD und seines bewaffneten Arms der YPG konfrontiert, der sich gegen andere politische Kräfte der Kurden richtet. Außerdem gibt es Vorfälle, bei denen die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert (BFA Staatendoku 20.08.2015).
Mehr als vier Jahre nach Beginn der Krise, ist eine Lösung des Konflikts noch immer nicht in Sicht (AI 4.5.2015).
Das syrische Regime hält knapp ein Drittel des syrischen Staatsgebiets, aber dieser Teil umfasst die "nützlichsten" Teile, nämlich die meisten großen Städte, die Küste und mehr als die Hälfte der Bevölkerung (BBC News 5.8.2015). Die Regierung ist nach Jahren des Kriegs geschwächt und scheint zu einer De-Facto-Teilung des Landes bereit: Sie verteidigt nur noch [für sie] strategisch wichtige Gebiete und überlässt viel von dem Land den Rebellen und Jihadisten (ReliefWeb 12.6.2015). Bashar al-Assad erwartet, dass er noch mehr Terrain verlieren wird, um das Kerngebiet zu halten - dieser umfasst zumindest Damaskus, Homs, Hama und die Küstenregion Latakia (BBC News 5.8.2015).
Eine breite Bandbreite von Rebellengruppen dominiert von Islamisten, einschließlich der mit Al Qaida verbundenen Nusra Front, halten Gebiete im Norden und Westen, während "Moderate" einen Teil des Südens kontrollieren. Die Kurden haben sich an der Grenze zur Türkei eine Enklave [Anm.: derzeit bestehend aus zwei Gebieten] geschaffen (BBC News 5.8.2015). Im Süden in Suwaida fürchtet sich mittlerweile die lokale Gemeinschaft der Drusen und andere Minderheiten vor dem Erstarken jihadistischer Gruppen wie der Nusra Front, die Drusen als Häretiker sehen (The Guardian 4.8.2015).
Die Terrororganisation Islamischer Staat im Iraq und der Levante (ISIL), auch bekannt als Islamischer Staat im Iraq und Syrien [sic! "Islamischer Staat im Iraq und Großsyrien"] (ISIS) oder Daesh, übernahm beginnend im Jahr 2013 in wachsendem Ausmaß die Kontrolle über die Provinzen Raqqa und Dayr al-Zawr [Anm.: es gibt jedoch noch vereinzelte Stellungen der Regimetruppen] und konsolidierte diese. Am 29. Juni 2014 rief der IS die Errichtung eines islamischen "Kalifats" im Irak und Syrien mit Hauptstadt Raqqa aus. Der IS hält auch eine begrenzte Präsenz in andere syrischen Provinzen im Norden, Süden und um Damaskus herum aufrecht. Andere Landesteile bleiben umkämpft - einschließlich der Grenze zur Türkei und der nordöstlichen Gebiete, wo Kurden dominieren (USDOS 25.6.2015). Die Organisation IS hält zwar 50 Prozent des syrischen Territoriums, aber viel davon ist Wüste (BBC News 5.8.2015).
In vielen Fällen etablieren die aufständischen Organisationen neue oder geänderte Regierungsstrukturen, einschließlich irregulärer Gerichte (USDOS 25.6.2015).
Die Dachorganisationen der Oppositionsgruppen
In Syrien war die Muslimbruderschaft zu Beginn der Revolution trotz ihres jahrzehntelangen Verbots die einzige organisierte Bewegung. Eine Zeit lang dominierte sie die Nationale Syrische Koalition. Ihre Macht ist jedoch inzwischen verblasst. Im Juli 2013 wurde Ahmed Jarba, der die Unterstützung Saudi-Arabiens genießt, Präsident der Nationalen Syrischen Koalition und nicht der Kandidat Qatars und der Muslimbrüder. Ein Syrienspezialist gab an, dass "die Allianzen, die sie [die Muslimbrüder] außerhalb der islamistischen Bewegung geschlossen haben, waren nur auf Kosten anderer Akteure möglich, die sich ihrerseits Unterstützung in Riad gesucht haben. Ohne die Millionen, die Saudi Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate der Opposition zukommen ließen, würden die Muslimbrüder weiterhin den Ton angeben." (JA 20.2.2014)Am Schlachtfeld hat Liwa al-Tawhid, die große Brigade, die mit den Muslimbrüdern verbündet ist, durch die ersten Angriffe auf Aleppo, der zweitgrößten Stadt des Landes, auf sich aufmerksam gemacht. Doch mit der Zeit haben ihr die besser finanzierten und ausgerüsteten jihadistischen Gruppen in Syrien den Rang abgelaufen. (JA 20.2.2014)
Die Opposition zögert, auch die kurdischen Interessen in Ihre Anliegen aufzunehmen. Deshalb sind die KurdInnen geteilter Ansicht über die Revolution. Die Ermordung von Meshal Tammo, einem charismatischen und respektierten kurdischen Politiker, der für den Aufstand eintrat, komplizierte die Lage zusätzlich. (BTI 2014)
Die Opposition ist weiterhin stark fragmentiert. Die große Bandbreite an politischen Gruppen, Exiloppositionellen, Basisaktivisten und bewaffnete Gruppen können sich nicht über die Art des Sturzes Bashar al-Assads einigen. (BBC 17.10.2013) Die prominentesten Bündnisse sind:
Im November 2012 schlossen sich verschiedene Oppositionsgruppen zur Nationalen Koalition der Syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte zusammen. Die Vereinigung wurde nach und nach auf internationaler Ebene als die einzig rechtmäßige Vertretung des syrischen Volkes anerkannt. (AI 23.05.2013) Russland, China und Iran waren bei der Anerkennung durch die "Freunde des Syrischen Volkes" [Anm: internationales Forum von Staaten zum Syrien-Konflikt] nicht anwesend. (BBC 17.10.2013)
Die Koalition hat es nicht geschafft, alle Rebellengruppen, besonders die jihadistischen, unter ihr Kommando zu bringen. Ebenso hat sie bisher keine bedeutenden Erfolge bei der humanitären Hilfe und bei der Verwaltung der befreiten Gebiete vorzuweisen. (BBC 17.10.2013)
Der SNC wird von der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit dominiert, es gestaltet sich für ihn schwierig, ChristInnen und AlawitInnen für sich zu gewinnen, die loyal gegenüber dem Regime sind. Sein angestrebtes Primat unter den Oppositionsvereinigungen wird vom Nationalen Koordinationskomitee (National Co-ordination Committee - NCC) in Frage gestellt. Das NCC ist ein Oppositionsblock, der immer noch direkt in Syrien aktiv ist, und der den Islamisten im SNC nicht traut. Der SNC ist der größte Block in den Nationalen Koalition. (BBC 17.10.2013)
Die Allianz wurde im Juni 2011 von 16 linksgerichteten politischen Parteien, drei kurdischen Parteien und von unabhängigen AktivisitInnen gegründet. Sie kann sich unter bestimmten Bedingungen einen Dialog mit dem Regime vorstellen. Vorbedingungen wären: ein Waffenstillstand, ein Rückzug der Armee aus den Städten und die Freilassung aller politischer Gefangenen. Das NCC erkennt die Freie Syrische Armee als Teil der Revolution an, ist aber gegen deren Bewaffnung ebenso wie gegen eine ausländische militärische Intervention. In den Augen des NCC dominiert die Muslimbruderschaft die Exilopposition, was das NCC ablehnt. Der SNC und die Nationale Koalition wiederum stellen das NCC als in Syrien isoliert und ohne wahren Rückhalt in der Bevölkerung dar. (BBC 17.10.2013)
Das Kurdische Oberste Komitee besteht seit Juli 2012 und umfasst die Demokratische Unionspartei (Democratic Union Party - PYD) sowie den Kurdischen Nationalen Rat (Kurdish National Council - KNC) einem Bündnis von 13 kurdischen Parteien. (BBC 17.10.2013)
Das Komitee sollte das de facto autonome Gebiet im Nordosten Syriens verwalten, aber der Kurdische Nationale Rat beklagt, dass die PYD die Machtteilungsabkommen nicht einhält. Der bewaffnete Arm der PYD, die Volksschutzeinheiten (Popular Protection Units - YPG), würden in den meisten Städten nicht die Verantwortung für die Sicherheit mit den KNC-Kämpfern teilen. (BBC 17.10.2013)
Das Kurdische Oberste Komitee ist Mitglied der Nationalen Koalition. (BBC 17.10.2013)
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. (HRW 21.1.2014)
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)
Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.1.2014)
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013)
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)
Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014)
Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014
Wehrdienst
Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren. (UK 11.09.2013)
Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. (UK 11.09.2013)
Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert und seine Verwaltung unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach, und man kann von einem bestimmten Maß an Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewendet werden. Es ist daher schwierig zu eruieren, wie Gesetze und Regulierungen bezüglich des Militärdienstes in der Praxis umgesetzt werden (DIS 26.2.2015).
Artikel 3, Paragraph B, des syrischen Militärdienstgesetzes sieht den Militärdienst im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist das Alterslimit von 42 Jahren nicht mehr fix. Es gibt auch Beispiele von 45-Jährigen, die Reservedienst leisten (DIS 26.2.2015).
Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlosen Kurden (UK 3.10.2012; vgl. UK 11.09.2013). Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von in Syrien lebenden staatenlosen Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten (UK 11.9.2013).
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes (UK 11.9.2013).
Das Präsidialdekret Nr. 35 vom 19.3.2011 sieht vor, dass mit 1. Juni 2011 Wehrpflichtige, die bis zu fünf Jahre eine Schule besucht haben, 21 Monate Wehrdienst leisten, und Personen, die mehr als fünf Schuljahre absolviert haben, 18 Monate Wehrdienst abzuleisten haben. Allerding wurden letztmals im Jahr 2011 Männer nach Ableistung ihres Wehrdienstes ins Zivilleben entlassen. Seither werden die Männer nach ihrem Wehrdienst in den aktiven Reservedienst überstellt. Früher oder später werden die meisten von ihnen an die Front geschickt (DIS 26.2.2015).
Wenn die Personen, die einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiert dabei für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte können Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, wenn diese einen Checkpoint der Regierung passieren und dort kontrolliert werden. Betroffen sind auch Personen aus z.B. ostsyrischen Gebieten außerhalb der Regimekontrolle, wenn sie sich als Internvertriebene in Gebieten unter Regimekontrolle aufhalten. Sie sind nämlich normalerweise registriert, und die Registrierungsdaten können für die Suche nach Kandidaten für den Militärdienst verwendet werden. An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, sind jedoch nicht immer ganz aktuell (DIS 26.2.2015).
Das Regime benötigt wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil das Maß an Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte sowie Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht (DIS 26.2.2015). Einer Schätzung zufolge entziehen sich ca. 70.000 Syrer dem verpflichtenden Militärdienst (The Guardian 4.8.2015).
Der syrische Präsident Bashar al-Assad gab Ende Juli de facto zu, dass seine Truppen ausgedünnt sind (The Guardian 4.8.2015), und es an Militärs mangelt (Carnegie 27.7.2015). Mit einer Amnestie für Deserteure und Militärdienstverweigerer versucht er "ein paar Tausend" Soldaten für seine Truppen zu bekommen (Carnegie 27.7.2015), indem die Amnestie [wenn die Betroffenen bestimmte Kriterien erfüllen] die Strafen aufhebt (The Guardian 4.8.2015). Während früher im Jahr Gerüchte einer bevorstehenden Generalmobilisierung von Reservisten vom Regime bestritten wurden, bezog sich Assad in seiner jüngsten Rede explizit auf das Mobilisierungsgesetz von Anfang 2011. Das Gesetz ist das gesetzliche Mittel, die syrische Gesellschaft in Kriegsmodus zu versetzen, aber Assads Regierung ist auch schon jetzt sehr nahe an diesem Zustand. Es ist zweifelhaft, dass das Regime eine bedeutende Anzahl von weiteren Soldaten mobilisieren kann, ohne gewaltsamen Zwang gegen seine Unterstützer anwenden zu müssen (Carnegie 27.7.2015). Selbst Männer, die eigentlich für das Regime sind, versuchen mit verschiedensten Mitteln (variieren nach Ort und Möglichkeiten der Person - Beispiele siehe Quellenangabe) dem Wehrdienst oder Reservedienst zu entgehen (ReliefWeb 19.4.2015). Aktuell gibt es z. B. eine Aufruf an die alawitische Jugend, das strategisch wichtige Gebiet von Jureen gegen eine Rebellenvorstoß zu verteidigen (The Daily Star 5.8.2015b).
Zudem kann die Einberufung zum Reservedienst schon jetzt auch ohne deklarierte Generalmobilisierung ohne jede Vorwarnung erfolgen und das Regime hat seine Bemühungen, Männer für den Kampf zu rekrutieren, verstärkt. Während des Herbstes 2014 intensivierte die syrische Regierung ihre Rekrutierungsbemühungen noch weiter, auch wenn offiziell keine Änderungen der Gesetze bzgl. des Militärdienstes und ihrer Umsetzung erfolgten. Es wurden nur mehrere Dekrete erlassen, welche das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken. Rekrutiert wird unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund der Betroffenen, aber Sunniten erhalten tendenziell eher nicht sensible und entscheidende Aufgaben oder Funktionen in der Armee. Insgesamt gibt es kein Muster dafür, wer zum Reservedienst einberufen wird. Einige Quellen führen an, dass die Art der Streitkräfte (z.B. Luftwaffe), der Bedarf für Kombattanten, die Position des Betroffenen etc. wichtigere Faktoren seien als das Alter (DIS 26.2.2015).
Wenn an den Checkpoints Militärdienstverweigerer entdeckt werden, werden diese manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsendet. In anderen Fällen werden die Männer verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden. Da die Bürokratie in den Gebieten unter Regimekontrolle noch funktioniert, suchen die Behörden auf verschiedene Weise nach potentiellen Kandidaten für die Ableistung des Militärdiensts: Je nach Situation gehen sie zu Familien, durchsuchen Häuser, verfassen Vorladungen oder schalten die Nachrichtendienste für die Suche ein. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. In der Frühphase des Konflikts, sandte die Regierung in als pro-oppositionell geltenden Gebiete Truppen mit einer Namensliste von Personen, die für den Militärdienst gesucht werden. In einigen Fällen durchsuchten Mitglieder der Sicherheitsbehörden Haus für Haus, wo sie Haushaltsmitglieder aufreihten, ihre Identitätsdokumente verlangten und sie nach abwesenden Personen befragten.
Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun in Damaskus gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt (DIS 26.2.2015). Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft (UK 3.10.2012).
Es kann auch im Rahmen eines Waffenstillstandes oder eines Evakuierungsabkommens mit oppositionellen Gruppen in bestimmten Gebieten passieren, dass junge Männer an die Nachrichtendienste übergeben werden und diese danach zum Militärdienst eingezogen werden. Die Evakuierung von der Altstadt von Homs im Februar 2014 ist ein Beispiel dafür.
Da die syrischen Behörden normalerweise die Namen von Militärdienstverweigerern und Deserteuren an den Grenzen aufliegen haben, können diese nicht das Land legal verlassen. Nichtsdestotrotz gelingt dies manchen trotzdem. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen, eine Option, welche die syrische Ober- und Mittelschicht tendiert zu nutzen, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden.
Der Beitritt zu einer pro-Regime-Miliz, besonders der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces) ist Berichten zufolge eine de-facto-Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee. Die jüngeren Rekruten können ihre Verträge mit ihrer NDF-Gruppe den Militärbehörden zeigen, um ihren regulären Militärdienst ausgesetzt zu bekommen. So brauchen sie ihren Militärdienst nicht abzuschließen. Die NDR-Einheiten bestehen gewöhnlich aus Leuten auf lokaler Basis und Personen, die zur selben Religionsgemeinschaft gehören und in dem Gebiet wohnen, in dem sie als Miliz aktiv sind. Die NDF-Einheiten z.B. in Homs, Hama, Idlib [Anm.: mittlerweile wird Idlib von Rebellen kontrolliert] und Daraa bestehen hauptsächlich aus Alawiten, zum Teil auch aus Sunniten. In Deir al-Zour besteht die NDF-Gruppe aus Mitgliedern lokaler sunnitisch-arabischer Stämme und Clans. Da die NDFs eine Alternative zum Militärdienst weg vom Wohnort bieten, stieg die Zahl der Rekruten der NDFs und der sunnitisch dominierten Baath Bataillone, zumal der Dienst leichter und die Bezahlung besser sein soll (DIS 26.2.2015). Die NDFs werden als Stoßtruppen der Armee verwendet (The Guardian 4.8.2015).
Gemäß Länderherkunftsinformationen sind Regime-Organisationen, kurdische bewaffnete Gruppen und mehrere bewaffnete Oppositionsgruppen sowie extremistische bewaffneten Vereinigungen für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern im Kampf und in Unterstützungsaufgaben verantwortlich. Sie sind ebenfalls verantwortlich für militärische Operationen - einschließlich von Terrortaktiken - in zivilen Gebieten (FCO 12.3.2015).
Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen (Vertrauliche Quelle Sept. 2012). In der Anfangszeit [Anm.: als es viele Demonstrationen und auch viele Desertierungen gab] berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI Juni 2012). Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen (UK 3.10.2012). Syrischen Soldaten droht auch bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren (AI Juni 2012). Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen" (OHCHR 19.12.2013).
Das Regime schützt und ermutigt oft diejenigen in seinen Reihen, Missbräuche zu begehen. Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist weit verbreitet und in den Sicherheitskräften sowie anderswo auf Regimeseite tief verwurzelt. Auch paramiltärische Gruppen des Regimes [siehe zu einer Auswahl an Gruppen in Sicherheitslage; als Alternative zum Militärdienst in der Armee siehe weiter unten] nehmen an breiten Menschenrechtsverletzungen wie Massakern, unterschiedslose Tötungen, Entführungen von ZivilistInnen, willkürlichen Verhaftungen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik teil. Diese Milizen machten dabei so wie auch die libanesische Terrororganisation, unterstützt vom Iran, wiederholt ZivilistInnen zu ihren Zielen (USDOS 25.6.2015).
Am 07.08.2015 wurde eine Resolution vom UN-Sicherheitsrat einstimmig angenommen, in der der UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon und die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) damit beauftragt wurden, Ermittlungen zu dem Einsatz von Chlorgas in Syrien vorzubereiten. Der Sicherheitsrat könnte auch Sanktionen erlassen, wenn die Verantwortlichen festgestellt würden. Chlorgas fällt zwar nicht unter die Konvention zu verbotenen Chemiewaffen, da es auch für zivile Zwecke genutzt werden darf, allerdings ist der Einsatz als Waffe verboten (BAMF 10.8.2015).
Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden. (UK 3.10.2012; siehe auch UK 11.09.2013)
Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:
Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012)
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/298554/435095_de.html; Zugriff am 12.6.2015
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. (UK 3.10.2012)
Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (Vertrauliche Quelle 16.03.2012) Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012) Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013)
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. (DS 13.1.2012) Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen. (UK 11.9.2013)
Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. (Vertrauliche Quelle Sept. 2012) Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. (AI Juni 2012) Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." (OHCHR 19.12.2013)
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. (AI Juni 2012) Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK 3.10.2012)
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. (UK 3.10.2012)
Amnestien des syrischen Regimes sind mit Skepsis zu sehen, weil diese in der Vergangenheit nicht unbedingt so umgesetzt wurden wie zuvor angekündigt. Amnestieankündigungen sowie diverse Dekrete und Verordnungen sind propagandistische und politische Machtinstrumente des Regimes, frei zur Auslegung durch das Regime und ohne Rechtsansprüche der Betroffenen. Dies ist auch mit ein Grund, warum zum Thema Generalmobilisierung auch falsche Gerüchte bzw. Interpretationen von Aussagen der Staatsspitze (z.B. löste einmal eine missverständliche Rede des regimetreuen Großmuftis von Syrien eine Fluchtwelle von Wehrpflichtigen aus) in Syrien die Runde machen, weil die Intransparenz kriegsbedingt, aber auch durch das Regime gefördert, noch größer ist als zuvor. Die BewohnerInnen Syriens können sich nie sicher sein, "ob nicht doch etwas dran ist".
Viele Männer (selbst von vermeintlich regimetreuen Minderheiten) versuchen mit verschiedensten Mitteln, dem Militär- oder Reservedienst zu entgehen. Die einen wollen nicht Kanonenfutter werden oder möglicherweise nach einer Niederlage vom Gegner hingemetzelt werden, die anderen wollen nicht Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen oder unterstützen. Auch das Regime selbst verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter (einem Bericht zufolge sogar fallweise taktische Rückzüge aus Wohnorten von Minderheiten, damit diese dann um Schutz bitten und das Regime ihnen als Bedingung stellen kann, dass die Kriegsdienstverweigerer eingezogen werden), um die syrischen Streitkräften oder die paramilitärischen Verbänden zu verstärken. Die neueste Amnestie dient im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich dem Kampfeinsatz einziehen zu können.
Amnestien oder andere Erlässe des syrischen Regimes in Bezug auf den Militärdienst ändern nichts daran, dass im Endeffekt die eingezogenen Männer in Gefahr laufen, Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen zu müssen oder zumindest durch ihre Miterhaltung des Regimes und seiner Streitkräfte diese unterstützen. Im Weigerungsfall drohen sie selbst Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Lund deutet sogar die Möglichkeit einer bevorstehenden Generalmobilisierung an, zu der die Amnestie nur eine Vorstufe sein könnte. Bzw. meint er, dass das Regime schon soweit es in seiner Macht steht, eine Generalmobilisierung in den vom Regime kontrollierten Gebieten durchführt, ohne sie als solche zu deklarieren und ohne seine Unterstützer in der Bevölkerung nicht gegen sich aufzubringen - mehr dazu im relevanten Abschnitt.
Hinzukommt, dass die kurdische Organisation PYD in dem von ihr gehaltenen Territorium auch einen Wehrdienst eingeführt hat. Ihr wie auch anderen Rebellengruppen werden wie dem Regime Zwangsrekrutierungen vorgeworfen. Besonders problematisch ist, dass der sogenannte Islamische Staat [und auch andere] bereits Kinder gezielt indoktriniert und für den Kampf ausbildet. Für Eltern ist es sehr schwer und gefährlich, ihre Kinder davor zu schützen. (BFA Staatendoku 20.08.2015)
Quellen:
Todesstrafe
Die syrischen Behörden geben selten Informationen über Hinrichtungen bekannt. Es ist unklar, wie viele Todesurteile verhängt, und wie viele Menschen im Jahr 2012 hingerichtet wurden. Exekutionen können für folgende Verbrechen durchgeführt werden: Verrat, Mord, politische Taten wie das Erheben der Waffen gegen Syrien, Überlaufen von den Streitkräften zum Feind, Akte der Aufwiegelung unter dem Kriegsrecht oder in Kriegszeiten, Raub mit Gewalteinsatz, Vergewaltigung, oppositionelle Aussagen gegen die Regierung und Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft. Syrien wendet auch die Todesstrafe gegen Drogenhandel an. Neu verabschiedete Gesetze sehen die Todesstrafe zusätzlich vor:
Bashar al-Assad erließ das Dekret Nr. 71 für das Jahr 2012, in welchem er eine Generalamnestie für Verbrechen vor dem 23.10.2012 gewährt. Das Dekret ersetzt je nach Verbrechen die Todesstrafe durch lebenslange Haft mit Schwerarbeit oder durch eine lange Haftstrafe. (UK 11.9.2013)
Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet. (HRW 21.1.2014)
Human Rights Watch dokumentierte auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch einige Oppositionsgruppen, die das Ausmaß von Kriegsverbrechen erreichen, darunter extralegale Hinrichtungen. Bei einer Offensive der Aufständischen erreichten die Verbrechen von fünf Oppositionsgruppen den Schweregrad von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Ausländische Kämpfer und Gruppen mit Verbindung zu al-Qaida gehören zu den schlimmsten Tätern. (HRW 17.12.2013, siehe auch HRW 21.1.2014)
Am 4. August 2013 tötete eine Koalition aufständischer Gruppen, hauptsächliche militante Islamisten, in der Umgebung von Latakia mindestens 190 Zivilisten, darunter 57 Frauen, und mindestens 18 Kinder, meist in Massenhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1387366919_hrw-syria-justice-briefing-paper-0.pdf
http://www.ecoi.net/local_link/265380/379273_en.html; Zugriff am 17.2.2014
Behandlung nach Rückkehr
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 3. aktualisierte Fassung aus Oktober 2014)
Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Wo relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise bereits ausgesetzt waren.
Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend; sie basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Daher sollte ein Antrag nicht automatisch als unbegründet eingestuft werden, wenn keines der hier aufgeführten Risikoprofile einschlägig ist.
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen stützen sich einerseits auf das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 03.03.2014 und den Bericht zur aktuellen Situation vom 20.08.2015 sowie auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom Oktober 2014 (3. Aktualisierte Fassung). All diese Dokumente sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf das von ihm im Verfahren vorgelegte Dokument (syrischer Führerschein). Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien die neuerliche Einziehung zum Dienst bei der syrischen Armee bzw. dabei die Pflicht zur Teilnahme an menschenrechtswidrigen Handlungen oder für seine Weigerung eine Bestrafung droht, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation bis zur extralegalen Tötung reichen kann, stützen sich maßgeblich auf die Länderfeststellungen. Wie sich aus diesen Berichten nämlich ergibt, hat die syrische Regierung Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und werden deshalb sogar Reservisten nochmals zum Wehrdienst eingezogen. Ferner kann es während des Militärdienstes zur zwangsweisen Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen und bei deren Verweigerung zu einer Verhaftung und Bestrafung von asylrelevanter Intensität kommen. Weiters ist aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig und werden vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt, die während des staatlichen Ausnahmezustandes ihre Heimat verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.
Der Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer keine definitiv seine Person betreffende Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen geltend gemacht habe bzw. sich derartige Verfolgungshandlungen auch im gesamten Verfahren nicht ergeben hätten und solche zukünftig auch nicht zu erwarten seien, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat weder die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus seiner Heimat berücksichtigt, noch sich entsprechend mit seinem Vorbringen zur neuerlichen Einziehung zur syrischen Armee auseinandergesetzt. Dazu wurde nur lapidar ausgeführt, dass er eine Einberufung als Reservist bei seiner Erstbefragung gar nicht erwähnt habe und auch nicht erklärbar sei, warum das syrische Heer einen "Systemerhalter", der während seines ordentlichen Wehrdienstes keinen Bezug zu einer Kampfeinheit gehabt habe, überhaupt einziehen sollte. Vor dem Hintergrund der aktuellen Ausnahmesituation in Syrien, vor allem der großen Schwierigkeiten, ausreichend wehrfähigen Nachschub zu bekommen, geht diese Argumentation allerdings ins Leere. Auch der Hinweis, wonach der Beschwerdeführer nicht erklären habe können, wie er bzw. seine Familie nach ihrem Umzug eigentlich von dem Polizeibeamten gefunden worden sind, ist nicht geeignet, eine Unglaubwürdigkeit des konkreten Vorbringens zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers bei allgemeinen Rekrutierungsmaßnahmen (von Haus zu Haus) eher zufällig von diesem Polizisten aufgesucht worden ist. Jedenfalls aber kommt es, wie nachstehend noch näher ausgeführt wird, nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung oder eine behördliche Suche bereits vor der Ausreise erfolgt ist bzw. stattgefunden hat, oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte. Es sind nämlich auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer im Fall des Beschwerdeführers - entgegen der festgestellten Verhältnisse in Syrien - nicht von einer tatsächlichen Einziehung zum Militärdienst auszugehen wäre.
Wie bereits erwähnt, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus den - diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien (diesen Feststellungen zufolge besteht in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren; alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage; es kommt aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben und zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben) und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers (als gesunder Staatsbürger im nach wie vor wehrfähigen Alter) ergibt sich, dass eine Person mit diesen formellen Voraussetzungen in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten, die sich zum Dienst melden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum Militärdienst eingezogen zu werden und dabei - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - u.a. gegen Protestierende und gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt zu werden.
Weiters ist es bereits notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen.
Daher würde der Beschwerdeführer als gesunder Mann im wehrfähigen Alter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (erneut) zum Militärdienst eingezogen und unter anderem zur Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen werden. Durch seinen Auslandsaufenthalt entzieht sich der Beschwerdeführer jedoch dem Militärdienst und er wäre daher im Fall einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt. Bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien kommt es nämlich zu einer Befragung an der Grenze. Es kann daher angenommen werden, dass aufgrund der Wehrdienstentziehung verbunden mit seiner Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung des Beschwerdeführers erblickt wird. Dieses Risiko wird durch seine illegale Ausreise während eines staatlichen Ausnahmezustandes nochmals erhöht.
Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers stellen sich daher - vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen -als plausibel dar.
Eine nähere Auseinandersetzung mit seinem weiteren Fluchtvorbringen (Verfolgung durch radikale Islamisten bzw. Anhänger des Islamischen Staates wegen seiner Zugehörigkeit zur alawitischen Glaubensgemeinschaft) kann letztlich unterbleiben, da die eben aufgezeigte Gefährdung für sich alleine ausreichend ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Aus diesem Grund war auch eine Übersetzung der rund drei handschriftlich verfassten Zeilen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde nicht mehr unbedingt erforderlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergänzt um einige Länderfeststellungen, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt sind, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Der EuGH hat mit Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache C-472/13, Shepherd, eine Auslegung der Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG dahingehend vorgenommen,
[...]
Die dargestellte Judikatur des EuGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 9 Abs. 2 lit. e dadurch inhaltlich unverändert.
Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Auch in der Unverhältnismäßigkeit der für die unerlaubte Ausreise aus Syrien vorgesehenen Sanktionen ist ein Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass dem von der Strafdrohung Betroffenen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VwGH 22.05.2003, 2001/20/0268).
Dient die Geltung verschärfter Strafdrohungen bei Wehrdienstverweigerung im Wesentlichen dazu, dass Einberufene erhöhtem Druck zur Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F GFK), so erfüllt dies unter der weiteren Voraussetzung, dass einem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird, die Anforderungen der auf dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1994, VwSlg. 14089 A/1994 (verst. Senat), basierenden Rechtsprechung an die Zuerkennung von Asyl. Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch ausdrücklich in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee, dem sich der Beschwerdeführer als Reservist letztlich durch seine Ausreise entzogen hat, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht und der einen solchen Einsatz verweigert bzw. ablehnt (Einvernahme vom 27.05.2015: "Ich wurde auch für den
Reservemilitärdienst einberufen und will keine Waffen tragen. ... F:
Haben Sie irgendwann einmal gekämpft? A: Nein, ich bin auch mit Kämpfen nicht einverstanden."), maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht.
Es haben sich im vorliegenden Fall daher ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von der syrischen Regierung aus und droht dem Beschwerdeführer hauptsächlich aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am XXXX, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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