BVwG W203 2125512-1

W203 2125512-1Bundesverwaltungsgericht07.10.2016

Regest

akademischer Grad, Curriculum, Diplomstudium - Zulassung -<br/>Erlöschen, Fortsetzungsmeldung, Nichtigkeit, Rechtslage,<br/>wissenschftliche Arbeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2125512-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2125512.1.00

Spruch

W203 2125512-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde vonXXXX, vertreten durch Dr. K.H Plankel, Dr. H. Mayrhofer Partner, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn,

Am Rathauspark, gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 19.01.2016, Zl. SR 5/2015-11, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 06.02.2015 übermittelte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung der Wirtschaftsuniversität Wien seine im Rahmen des Diplomstudiums Betriebswirtschaftslehre verfasset Diplomarbeit vom 26.11.2012 mit dem Thema "XXXX" mit dem Ersuchen um "Beurteilung der Arbeit nach den gesetzlichen Bestimmungen".

2. Mit Schrieben vom 11.02.2015 teilte die Wirtschaftsuniversität Wien dem Beschwerdeführer mit, dass dieser an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 12.10.1993 bis zum 12.10.2005 zum "Diplomstudium Betriebswirtschaftslehre, idF 1986" und in der Zeit vom 12.10.2005 bis zum 30.11.2012 zum "Diplomstudium Betriebswirtschaftslehre, idF 2003" zugelassen gewesen wäre. Die Beurteilung einer (wissenschaftlichen) Arbeit setze die aufrechte Zulassung zum Studium voraus. Da das Studium Betriebswirtschaftslehre am 30.11.2012 "geschlossen" worden sei und somit seither keine aufrechte Zulassung zu dem Studium mehr bestehe, sei eine nachträgliche Beurteilung der Diplomarbeit unzulässig.

3. Bezugnehmend auf deren Schrieben vom 11.02.2015 teilte der Beschwerdeführer am 05.05.2015 der Wirtschaftsuniversität Wien mit, dass er seine Diplomarbeit fristgerecht zur Begutachtung vorgelegt habe und diese am 22.05.2013 mit "Sehr gut" bewertet worden sei. Er habe daher Anspruch auf Verleihung des akademischen Grades "Magister". Er fordere die Wirtschaftsuniversität Wien daher auf, "den Anspruch dem Grunde nach anzuerkennen und einen entsprechenden Termin bekannt zu geben".

Dem Schreiben wurde die Kopie einer "Begutachtung der Diplomarbeit von XXXX, MatrNr. XXXX: "XXXX", ausgestellt von XXXX am 22.05.2013, beigelegt.

4. Mit Schreiben der Wirtschaftsuniversität Wien vom 07.05.2105 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er zum Zeitpunkt der Beurteilung der Diplomarbeit am 22.05.2013 nicht zum Studium zugelassen gewesen sei und die Beurteilung daher "absolut nichtig" wäre. Diese Rechtsfolge trete ex lege ein.

5. Am 29.10.2015 teilte der Beschwerdeführer der Wirtschaftsuniversität Wien mit, dass der von dieser vertretene Formalstandpunkt "so nicht akzeptiert werden" könne und ersuchte um ein persönliches Gespräch unter Zuziehung des zuständigen Vizerektors.

6. Mit Schreiben vom 05.11.2015 wiederholte die Vizerektorin für Lehre und Studierende an der Wirtschaftsuniversität Wien gegenüber dem Beschwerdeführer, dass Beurteilungen außerhalb des Wirkungsbereichs einer Fortsetzungsmeldung "absolut nichtig" seien. Die Rechtslage wäre eindeutig und ein persönliches Gespräch "wenig gewinnbringend".

7. Am 14.12.2015 stellte der Beschwerdeführer an die Wirtschaftsuniversität Wien den Antrag, sein Begehren einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen.

8. Am 30.12.2015 forderte die Wirtschaftsuniversität Wien den Beschwerdeführer auf, sein inhaltlich nicht ausreichend determiniertes Begehren vom 14.12.2015 binnen zwei Wochen zu präzisieren.

9. Am 13.01.2016 präzisierte der Beschwerdeführer sein Begehren vom 14.12.2015 dahingehend, dass er nach Maßgabe der fristgerechten Vorlage der Diplomarbeit zur Begutachtung wie auch des Umstandes, dass diese am 22.05.2013 mit der Note "Sehr gut" bewertet worden sei, die Verleihung des akademischen Grades "Magister" beantrage.

10. Mit Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.01.2016, Zl. SR 5/2015-11, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das endgültige Auslaufen der Diplomstudien an der Wirtschaftsuniversität Wien nach Einräumung einer Kulanz am 30.11.2012 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei keine Beurteilung der Diplomarbeit vorgelegen. Die Beurteilung der Arbeit am 22.05.2013 sei außerhalb des Wirkungsbereiches einer Zulassung erfolgt und daher "absolut nichtig". Mangels einer positiv beurteilten Diplomarbeit habe der Beschwerdeführer sein Diplomstudium Betriebswirtschaftslehre nicht abgeschlossen und erfülle somit nicht die Voraussetzungen für die Verleihung eines akademischen Grades.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.01.2016 zugestellt.

11. Am 18.02.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2016 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Er sei am 11.04.2012 (Sommersemester) jedenfalls noch zum Studium zugelassen gewesen. Die Diplomarbeit sei mit 26.11.2012 datiert und von einem namentlich genannten Professor am Institut für Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien betreut worden. Der die Arbeit betreuende Professor sei im Frühjahr 2012 vorübergehend suspendiert worden. Die Suspendierung sei im Frühjahr 2013 - rechtsrichtig - aufgehoben worden. Während der Suspendierung habe der Professor die Diplomarbeit "naturgemäß" nicht betreuen dürfen. Dem Beschwerdeführer, der sich auf Grund des bestehenden Zeitdrucks an das zuständige Institut für Rechnungswesen gewandt habe, sie die Begutachtung der Diplomarbeit durch einen Ersatzbetreuer in Aussicht gestellt worden. Der Ersatzbetreuer habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er "die Diplomarbeit am 26.11.2012 übernehmen" würde. An 29.11.2012 habe der Ersatzbetreuer dem Beschwerdeführer aber zu verstehen gegeben, dass nach Durchsicht der Arbeit diese nicht beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin am 30.11.2012 neuerlich an die Wirtschaftsuniversität Wien gewandt, wobei ihm "rechtsverbindlich" zugesagt worden sei, einen Ersatzbetreuer zu finden. In der darauffolgenden Woche sei der Beschwerdeführer "völlig überraschend" darüber informiert worden, dass man doch keinen Ersatzbetreuer gefunden habe und das Studium daher nicht abgeschlossen werden könne. Zwei Tage später sei dem Beschwerdeführer "rechtsverbindlich" in Aussicht gestellt worden, dass die Frist ausnahmsweise verlängert werde, wenn er bis Ende Jänner 2013 eine völlig neue Arbeit verfasste. Nach Aufhebung der Suspendierung des Betreuers der Diplomarbeit im Frühjahr 2013 und Bewertung derselben mit "Sehr gut" habe der Beschwerdeführer die Wirtschaftsuniversität Wien unverzüglich über diesen Umstand informiert, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass die "Aufhebung der Suspendierung völlig gleichgültig sei" und auch sämtlich Auskünfte im Vorfeld "nunmehr völlig wertlos" wären.

Am 06.02.2105 sei die Diplomarbeit neuerlich eingereicht worden, woraufhin die Wirtschaftsuniversität Wien dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass eine nachträgliche Beurteilung der Arbeit und eine Verleihung des akademischen Grades mangels Meldung zum Studium unzulässig wären. Die belangte Behörde habe dabei aber übersehen, dass die Diplomarbeit bereits am 26.11.2012 vorgelegt worden sei.

Der angefochtene Bescheid sei "rechtsirrig" erlassen worden, weil sich der Beschwerdeführer auf die Auskünfte der Wirtschaftsuniversität Wien verlassen habe. Behördliche Organe hätten die Verpflichtung, über Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung richtig zu informieren. Von einem durchschnittlichen, der "Universitätsgewalt" unterworfenen Studenten könne nicht verlangt werden, sämtliche Auskünfte der Universität kritisch zu hinterfragen und deren Richtigkeit anzuzweifeln, insbesondere dann nicht, wenn er sich noch dazu in einer Drucksituation wie der Beschwerdeführer befunden habe.

Der Beschwerdeführer habe jedenfalls noch fristgerecht während aufrechtem Studium seine Diplomarbeit abgegeben,

Er beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Verleihung des akademischen Grades stattgegeben werde oder in eventu den Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

12. Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien hat am 26.04.2016 beschlossen, kein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG zu der Beschwerde zu erstellen.

13. Einlangend am 29.04.2016 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war ab dem 12.10.1993 zum Diplomstudium Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen. Am 18.10.2005 legte der Beschwerdeführer die erste Diplomprüfung ab.

Am 26.11.2012 reichte er seine Diplomarbeit zur Beurteilung ein.

Sämtliche Diplomstudien an der Wirtschaftsuniversität Wien wurden spätestens mit 30.11.2012 studienrechtlich "geschlossen".

Am 22.05.2013 wurde die Diplomarbeit des Beschwerdeführers mit "Sehr gut" bewertet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 2013/10 i. d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F., lauten:

"[...]

§ 51. [...]

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

8. Diplom- und Masterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Masterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.

[...]

Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

[...]

(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.

[...]

Nichtigerklärung von Beurteilungen

§ 74 [...]

(4) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.

[...]

Verleihung akademischer Grade

§ 87. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

[...]

§ 124. (1) Die an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und diese Studienpläne dürfen gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die am 1. Oktober 2003 für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. § 80 bis § 80b UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß § 54 Abs. 1 Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den § 80 Abs. 2 und § 80a Abs. 2 UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.

[...]

(5) Wird zu einem gemäß Abs. 1 eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.

[...]"

3.2.2. Gemäß § 26 Abs. 1 des von der Studienkommission am 20.06.2006 beschlossenen und vom Senat am 21.06.2006 genehmigten Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien tritt dieser Studienplan mit 01.10.2006 in Kraft.

Gemäß § 27 Abs. 1 des zitierten Studienplans treten die am 30.09.2006 an der Wirtschaftsuniversität Wien in Kraft stehenden Studienpläne für Diplom- und Bakkalaureatsstudien, die gemäß dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl I 1997/48, erlassen wurden, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen der Absätze 2 bis 4 am 1.10.2006 außer Kraft.

Gemäß § 27 Abs. 3 des zitierten Studienplans sind ordentliche Studierende, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Studienplans im zweiten Studienabschnitt eines Diplomstudiums nach einem gemäß UniStG erlassenen Studienplan an der Wirtschaftsuniversität Wien befinden, berechtigt, diesen Studienabschnitt nach dem am 30.09.2006 geltenden Studienplan bis zum Ende des Wintersemesters 2010/11, im Falle des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik bis zum Ende des Sommersemesters 2011 abzuschließen.

3.2.3. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Voraussetzungen für die Verleihung eines akademischen Grades ergeben sich unmittelbar aus § 87 UG. Demnach ist für Studierende eines Diplomstudiums u.a. auch die "Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit" eine zwingend notwendige Voraussetzung. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist dies die Diplomarbeit (vgl. § 51 Abs. 2 Z 8 UG). "Ablieferung" der Arbeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Veröffentlichungspflicht nach § 86 UG erfüllt sein muss (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg), Universitätsgesetz, 2. Auflage, Anm. II zu § 87 UG [S. 337]).

Unstrittig ist, dass die Diplomarbeit des Beschwerdeführers frühestens am 22.05.2013 positiv beurteilt worden ist. Gemäß § 27 Abs. 3 des einschlägigen Studienplans waren Studierende des Diplomstudiums Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien, die sich am 01.10.2006 im zweiten Studienabschnitt ihres Studiums befunden haben - was auf den Beschwerdeführer zutrifft - berechtigt, ihr Studium in Form des Diplomstudiums bis zum Ende des Wintersemesters 2010/11 weiterzuführen und abzuschließen. Seit dem Sommersemester 2011 besteht demnach an der Wirtschaftsuniversität Wien keine Möglichkeit mehr, ein Diplomstudium zu beginnen oder fortzuführen. Das Sommersemester 2011 hat an der Wirtschaftsuniversität Wien am Montag, 28.02.2011 begonnen. Alle etwaigen ab diesem Zeitpunkt für das Diplomstudium Betriebswirtschaft abgelegten Prüfungen sowie auch erfolgte Beurteilungen von Diplomarbeiten sind daher - weil jedenfalls außerhalb des Wirkungsbereiches einer Forstsetzungsmeldung liegend (vgl. § 74 Abs. 4 UG) - absolut nichtig. Somit ist auch die am 22.05.2013 erfolgte Beurteilung der Diplomarbeit absolut nichtig, wobei diese Rechtsfolge ex lege eintritt. Der Beschwerdeführer verfügte somit zum maßgeblichen Zeitpunkt - Ende des Wintersemesters 2010/11 - nicht über eine positiv beurteilte Diplomarbeit.

Es kann hier auch dahingestellt bleiben, ob die Erstreckung der im § 27 Abs. 3 des Studienplans festgelegten Frist durch die Universität "im Kulanzweg" bis 30.11.2012 zulässig war, da sich dadurch für den Beschwerdeführer nichts gewinnen lässt, weil der Zeitpunkt der Beurteilung der Diplomarbeit jedenfalls außerhalb der Frist liegt.

Soweit sich das Beschwerdevorbringen darauf beruft, dass die Diplomarbeit bereits vor Fristablauf und damit rechtzeitig zur Beurteilung eingereicht worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Beurteilung der Arbeit außerhalb des Wirkungsbereichs einer Fortsetzungsmeldung auch dann absolut nichtig ist, wenn die Arbeit noch innerhalb des Wirkungsbereichs der Fortsetzungsmeldung eingereicht worden ist. Der Zeitpunkt des Einreichens der Arbeit ist somit diesbezüglich nicht von Relevanz.

Ebenso wenig sind die Umstände, die dazu geführt haben, dass die Diplomarbeit nicht rechtzeitig beurteilt werden konnte, von Relevanz. Soweit nämlich der Beschwerdeführer vorbringt, er sei von der belangten Behörde unrichtig beraten worden, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Unabhängig davon, ob tatsächlich Falschauskünfte erfolgt sind, waren diese keinesfalls ursächlich dafür, dass die Diplomarbeit des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig im Sinne seines Begehrens beurteilt worden ist. Selbst wenn man auf die im Kulanzweg erteilte Fristerstreckung bis 30.11.2012 abstellt, ist bei einer am 26.11.2012 zur Beurteilung eingereichten Diplomarbeit nicht davon auszugehen, dass die tatsächliche Beurteilung binnen fünf Tagen bis 30.11.2016 erfolgen kann, und zwar unabhängig davon, wie der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ab dem 26.11.2012 beraten worden ist (vgl. dazu auch § 33 Abs. 4 der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien, wonach abgeschlossene Masterarbeiten innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung zu beurteilen sind). Abgesehen davon könnten auch tatsächliche Falschauskünfte von Behörden, die den Beschwerdeführer veranlasst hätten, ungünstig im Sinne seines Antrages zu disponieren, nichts daran ändern, dass die behördlichen Entscheidungen auf Grund der Gesetze zu ergehen haben. Auch tatsächlich erfolgte Falschauskünfte können an der Anwendbarkeit zwingender gesetzlicher Bestimmungen nichts ändern (vgl. in diesem Sinn VwGH 02.09.1998, 98/12/0099).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde über dessen Antrag vom 30.12.2015 über keine positiv beurteilte Diplomarbeit für sein Diplomstudium Betriebswirtschaft verfügte und dieser Mangel - da das einschlägige Studium aktuell nicht mehr betrieben werden kann - auch nicht mehr behoben werden kann. Das in § 87 Abs. 1 UG zwingend vorgesehene Tatbestandsmerkmal "Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit" ist somit verfahrensgegenständlich nicht erfüllt, weswegen die Verleihung des beantragten akademischen Grades durch die belangte Behörde nicht möglich war.

3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde den Antrag auf Verleihung des akademischen Grades "Magister" zu Recht abgewiesen hat, aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.