BVwG W123 2135621-1

W123 2135621-1Bundesverwaltungsgericht07.10.2016

Regest

angemessene Frist, Ausscheiden eines Angebotes,<br/>Ausscheidensentscheidung, Beschwerdevorbringen, Frist, Fristablauf,<br/>Mängelbehebung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>Nichtigerklärung Auftraggeberentscheidung, Pauschalgebühren,<br/>Schaden, Verbesserungsauftrag, Vergabeverfahren, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W123 2135621-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2135621.1.00

Spruch

W123 2135621-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang WIMMER als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Hagen PLEILE als Mitglied der Auftragnehmerseite über die Beschwerde der XXXXbetreffend das Vergabeverfahren "Schutzausrüstung Ordnungseinsatz" des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, Kaufmännische Abteilung, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom 23.09.2016, beschlossen:

A)

Das Anbringen ("Einspruch zu der Ausscheidung") wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Antragstellerin richtete am 23.09.2016 ein Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht zur GZ E90037/00-03-KA/2015 (Schutzausrichtung Ordnungseinsatz) zum Betreff "Einspruch zu der Ausscheidung". Nach internen Besprechungen und Überlegungen sei die Antragstellerin zu dem Schluss gekommen, dass sie gegen die Entscheidung des Auftraggebers Einspruch und Beschwerde einlegen möchte. Die Begründung für das Ausscheiden und die angegebenen Mängel stünden im Widerspruch zu dem von der Antragstellerin erreichten Ergebnissen, welche die Antragstellerin mehrmals unabhängig habe prüfen lassen. Die dokumentierten Ergebnisse seien bei international akkreditierten und anerkannten Prüfinstitutionen im Bereich Ballistischer Schutz, zum Beispiel TNO, bestätigt worden. Dabei seien vollständige Prüfungen nach den geforderten Standards durchgeführt worden; die Zertifikate seien mit dem Angebot vorgelegt worden. Die Prüfung des ballistischen Schutzes sei eine rein empirische Angelegenheit. Das Ergebnis, welches der Antragstellerin mitgeteilt worden sei, befinde die Antragstellerin daher umso verwunderlicher. In der Begründung, die Punkte 3.1.2.1, 3.1.2.2. und 3.1.5.1. betreffend, seien keine konkrete Werte angegeben worden. Besonders in Bezug auf die angewandte Prüfmethodik und den Ablauf des Testverfahrens für die Musterprüfung habe die Antragstellerin einige Fragen. Die Antragstellerin ersuchte abschließend um die Möglichkeit einer Nachprüfung unter Beteiligung von Vertretern der Firma der Antragstellerin.

2. Am 26.09.2016 erließ das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag. Der Antragstellerin wurden bis zum 30.09.2016, 15:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, folgende Mängel zur Behebung aufgetragen:

1. Sie haben Ihr Interesse am gegenständlichen Vertragsabschluss darzutun. In concreto, warum Sie sich ausgerechnet für dieses Vergabeverfahren interessieren.

2. Sie müssen Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden tätigen. Worin besteht dieser? Hierfür sind ziffernmäßige Angaben erforderlich.

3. Angaben über den sog. Beschwerdepunkt: Sie müssen darlegen, in welchem subjektiven Recht sie sich verletzt erachten. Dazu ein praktischer Hinweis: In Ihrer Angelegenheit wäre das etwa das "Recht auf Nichtausscheiden ihres Angebotes".

4. Sie haben bekanntgegeben, dass Sie die Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers bekämpfen wollen. Dazu bedarf es eines ausdrücklichen Antrages auf Nichtigerklärung, der wie folgt lauten sollte: "Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers vom 13.09.2016, ihr Angebot auszuscheiden."

5. Sie haben Ihren Antrag nicht vergebührt. Gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 ist für Anträge auf Nachprüfung eine Pauschalgebühr zu entrichten. In Ihrem Fall beträgt diese EUR 2.052,00. Der Betrag ist direkt an das Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen: BIC: BUNDATWW; IBAN: AT840100000005010167

Im Mängelbehebungsauftrag wurde die Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist Ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

3. Binnen offener Frist langte kein Verbesserungsschreiben der Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht ein:

II. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 17 VwGVG lautet: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 13 Abs. 3 AVG lautet: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Da die Antragstellerin innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Frist ihr Anbringen nicht verbessert hat, war das Begehren vom 23.09.2016 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe etwa VwGH 28.04.2006, 2006/05/0010), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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