BVwG W209 2124284-1

W209 2124284-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2016

Regest

Einkommenssteuerbescheid, Meldepflicht, Rückforderung, selbstständig<br/>Erwerbstätiger, Weiterbildungsgeld, Widerruf

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2124284-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2124284.1.00

Spruch

W209 2124284-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel vom 11.12.2015 betreffend Widerruf des Anspruches auf Weiterbildungsgeld im Zeitraum von 01.01.2014 bis 27.02.2014 und Rückforderung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 1.504,52 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 11.12.2015 widerrief das Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel (im Folgenden die belangte Behörde) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterbildungsgeld im Zeitraum von 01.01.2014 bis 27.02.2014 und forderte das zu Unrecht bezogene Weiterbildungsgeld in Höhe von € 1.504,52 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Überprüfung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2014 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt habe, welches die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 überstiegen habe, und die selbstständige Tätigkeit nicht gemeldet habe.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er während der Bildungskarenz nicht erwerbstätig gewesen sei und seine Erwerbstätigkeit erst nach Ende des Weiterbildungsgeldbezuges aufgenommen habe. Der Beschwerde waren eine eidesstattliche Erklärung, in welcher der Beschwerdeführer versicherte, im Zeitraum von 01.01.2014 bis 27.02.2015 (richtig 27.02.2014) als einzige Einnahmequelle das Weiterbildungsgeld gehabt zu haben, eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz mit der Firma XXXX GmbH, eine Anmeldebescheinigung der Gebietskrankenkasse, der Einkommensteuerbescheid für 2014 sowie Honorarnoten für den Zeitraum vom 24.04.2014 bis 15.07.2014 beigelegt.

3. Mit Schreiben vom 13.01.2016 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die belangte Behörde das gesamte im Jahr 2014 erzielte Einkommen durch zwölf Monate geteilt habe. Dies sei jedoch gemäß § 36a Abs. 7 AlVG nur zulässig, wenn eine durchgehende Erwerbstätigkeit bestehe. Bei einer Karenzierung könne man nicht von einer durchgehenden Erwerbstätigkeit sprechen. Dies würde dazu führen, dass freie Dienstnehmer kein Weiterbildungsgeld Geld in Anspruch nehmen könnten, und sei mit dem Versicherungsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Eine verfassungskonforme Auslegung könne daher nur dazu führen, dass die Zeit der Bildungskarenz unberücksichtigt zu bleiben habe und das Einkommen aus den anderen Monaten des Kalenderjahres nicht auf die Zeit der Bildungskarenz umgelegt werden dürfe. Außerdem liege kein Rückforderungstatbestand im Sinne des § 25 AlVG vor, da bereits auf dem Antrag ersichtlich sei, dass das freie Dienstverhältnis karenziert worden sei.

4. Mit Schreiben vom 19.01.2016 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, anhand derer festgestellt werden könne, ab wann er seine Tätigkeit wieder aufgenommen habe, sich mit der SVA in Verbindung zu setzen, um abzuklären, wieso bereits ab 01.01.2014 eine Anmeldung zur GSVG Pflichtversicherung vorgenommen worden sei, und das Ergebnis anher zu übermitteln, sowie die Steuererklärung für das Jahr 2014 vorzulegen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit gesondertem Schreiben mitgeteilt, dass seine Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und er daher vorläufig keine Rückzahlung zu leisten habe.

5. Am 04.02.2016 nahm der Beschwerdeführer zum Parteigehör vom 19.01.2016 Stellung und führte nach Wiederholung seines bisherigen Vorbringens aus, dass er die angeforderten Unterlagen bereits mit seiner Beschwerdeergänzung vom 13.01.2016 vorgelegt und bei der SVA bereits einen Antrag auf Abänderung der Versicherungszeiten gestellt habe. Schließlich beantragte er die Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dem Schreiben beigelegt war eine Niederschrift vor der SVA vom 02.02.2016, wonach der Beschwerdeführer um Einschränkung des Versicherungsverlaufes auf den Zeitraum von 01.03.2014 bis 31.12.2014 ersucht habe, weil er im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 28.02.2014 Weiterbildungsgeld bekommen und in diesem Zeitraum keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe.

6. Am 11.02.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die SVA noch Unterlagen von ihm benötige, um das Verfahren abschließen zu können

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer laut Einkommenssteuerbescheid 2014 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 7.821,30 erzielt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Angaben über die Höhe des erzielten Einkommens vom Beschwerdeführer stammen. Dieser habe Honorarnoten vorgelegt, aus denen sich jedoch nur Einkünfte in Höhe von € 7.065,00 ergäben. Darüber hinaus liege im gesamten Jahr 2014 eine GSVG-Pflichtversicherung vor. Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst nach dem Ende der Bildungskarenz seine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen habe, sei nicht gelungen. Die eidesstattliche Erklärung könne diesen Nachweis nicht ersetzen. Der Beschwerdeführer gelte daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht als arbeitslos, weswegen der Anspruch auf Weiterbildungsgeld zu widerrufen und das ungerechtfertigt empfangene Weiterbildungsgeld zurückzufordern sei. Schließlich wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich sei, sobald es der belangten Behörde anhand der Einkommensteuererklärung 2014 möglich sei, festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit tatsächlich erst nach Ende des Bezuges des Weiterbildungsgeldes wieder aufgenommen hat.

8. Mit Schreiben vom 23.03.2016 und 24.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem brachte er ergänzend vor, dass die Einschränkung des Versicherungszeitraumes bei der SVA ein gesondertes Verfahren sei, mit dem die belangte Behörde nichts zu tun habe, und auch "die Erhebungen der belangten Behörde betreffend das Bundesministerium für Finanzen" nicht in den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde falle. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde geweigert, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, was einen wesentlichen Verfahrensverstoß darstelle. Er habe ab 25.05.2009 als freier Dienstnehmer zu arbeiten begonnen. Dieses Dienstverhältnis habe im März 2014 kurz nach dem Ende seiner Bildungskarenz geendet. Danach habe er im Jahr 2014 ausschließlich auf Werkvertragsbasis für die gleiche Firma gearbeitet. Ab 2015 habe er einen anderen Dienstgeber gehabt. Dem Schreiben beigelegt war eine Bestätigung der XXXXGmbH, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2014 nur in den Monaten Mai bis Oktober auf Honorarbasis tätig gewesen sei und Honorare in Höhe von € 7.065,00 erhalten habe (Summe Honorar 2014).

9. Am 07.04.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Mit Schreiben vom 15.04.2016 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer ihn mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe.

11. Am 31.08.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 7.821,30 ausweise. Er habe in seiner Beschwerde vorgebracht, im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 27.02.2014 keiner (selbstständigen) Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, und zum Beweis dessen Honorarnoten und eine Bestätigung der XXXXGmbH betreffend seine Tätigkeiten auf Honorarbasis im Zeitraum von Mai bis Oktober 2014 in Höhe von insgesamt € 7.065,00 vorgelegt. Damit bleibe aber offen, in welchem Zeitraum er die übrigen im Einkommensbescheid 2014 ausgewiesenen Einkünfte in Höhe von € 756,30 erzielt habe. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, die restlichen Honorarnoten, Rechnungen etc. oder sonstige Nachweise vorzulegen, die belegen, dass diese Einkünfte nicht aus einer Erwerbstätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum oder aus einer klar abgrenzbaren Tätigkeit in diesem Zeitraum stammen.

12. Mit Urkundenvorlage vom 13.09.2016 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der SVA vor, aus dem hervorgeht, dass die SVA auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen vorläufig davon ausgehe, dass im Jänner und Februar 2014 keine Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung sowie in der ASVG-Unfallversicherung bestehe. Hinsichtlich der übrigen im Einkommensteuerbescheid 2014 ausgewiesenen Einkünfte in Höhe von € 756,30 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er diese Diskrepanz selbst nicht nachvollziehen könne. Er habe es aber dabei bewenden lassen, weil sich aus dem Einkommensteuerbescheid keine Einkommensteuerpflicht ergeben habe. Der Vollständigkeit halber werde aber erwähnt, dass selbst für den Fall, dass sich die nicht ausgewiesenen Einkünfte ausschließlich auf die Monate Jänner und Februar aufteilen, die zum damaligen Zeitpunkt anzuwendende Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden wäre und ein solches Einkommen daher den Anspruch auf Weiterbildungsgeld von vornherein nicht ausschließen könne.

13. Am 26.09.2016 legte das Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes die Einkommensteuererklärung sowie den Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers vor. Demnach habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 als Einzelunternehmer betriebliche Einkünfte/Erträge aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 8.990,00 erzielt. Von diesem Betrag sei der Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von € 1.168,70 in Abzug zu bringen gewesen, weswegen sich für das Jahr 2014 nach Abzug des Pauschalbetrages für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 ein Einkommen von € 7.761,30 ergebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog von 01.03.2013 bis 27.02.2014 Weiterbildungsgeld.

Sein (in Rechtskraft erwachsener) Einkommensteuerbescheid weist für das Jahr 2014 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von €

7. 821,30 aus; dies auf der Grundlage der in der Einkommensteuererklärung vom Beschwerdeführer angegebenen betrieblichen Einkünfte in Höhe von € 8.990,00 abzüglich des Gewinnfreibetrages in Höhe von € 1.168,70.

Für das Jahr 2014 ergibt sich daher nach Abzug des Pauschalbetrages für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 ein Einkommen von € 7.761,30.

Der Beschwerdeführer erbrachte trotz Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Nachweis, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2014 bis 27.02.2014) keine oder die maßgebende Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigende Einkünfte aus einer klar abgrenzbaren Tätigkeit erzielt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist, soweit er den Bezug von Weiterbildungsgeld und das Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides für 2014 betrifft, unstrittig.

Zum Nachweis, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom 12.04.2016 vor.

Daraus ergibt sich, dass die SVA auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen vorläufig davon ausgeht, dass im Jänner und Februar 2014 keine Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung sowie in der ASVG-Unfallversicherung besteht.

Abgesehen davon, dass der erkennende Senat mangels Vorliegens eines Bescheides über das Nichtbestehen der Versicherungspflicht nicht an den Inhalt des Schreibens der SVA gebunden ist, würde auch eine nicht die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum den Bezug von Leistungen nach dem AlVG ausschließen. Den Nachweis, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, vermag das Schreiben jedenfalls nicht zu erbringen, zumal es lediglich auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen basiert.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne die Diskrepanz hinsichtlich des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkommens und der von ihm vorgelegten Honorarnoten nicht nachvollziehen, ist nicht glaubwürdig, weil die Angaben in der Steuererklärung, die sogar betriebliche Einkünfte in Höhe von € 8.990,00 ausweisen, zweifelsfrei von ihm stammen und nicht davon auszugehen ist, dass er höhere Einkünfte angegeben hat als er tatsächlich erzielt hat.

Auch ein Irrtum ist ausgeschlossen, weil der Betrag von € 8.990,00 in der Erklärung (inklusive Beiblatt) insgesamt sechs Mal aufscheint.

Die Bescheinigung der XXXXGmbH betreffend seine Tätigkeiten auf Honorarbasis im Zeitraum von Mai bis Oktober 2014 vermag auch keinen Aufschluss darüber zu geben, in welchem Zeitraum er die übrigen in der Steuererklärung angegebenen Einkünfte erzielt hat.

Ebenso vermochte die vorgelegte eidesstattliche Erklärung im Hinblick auf das Fehlen einer plausiblen Erklärung, wieso der Beschwerdeführer in der Steuererklärung Einkünfte in Höhe von €

8. 990,00 angegeben hat, aber nur Honorarnoten in Höhe von insgesamt € 7.065,00 vorlegen konnte, das Ergebnis der vorgenommenen Beweiswürdigung nicht zu beeinflussen, zumal damit nur bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine anderen Einkünfte als das Weiterbildungsgeld bezogen hat und ihm somit keine darüber hinausgehenden Einkünfte zugeflossen sind. Das Nichtvorliegen einer allenfalls später bezahlten selbstständigen Tätigkeit wird damit aber nicht bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§12 AlVG idF BGBl. I Nr. 94/2014:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) ...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) ...

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) bis h) ...

(4) bis (5) ...

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) bis b) ...

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) bis g) ...

(7) bis (8) ..."

§ 24 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008:

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

§ 25 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7) [...]"

§ 36a AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:

"Einkommen

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) bis (6) ...

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."

§ 50 AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:

"Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

a) Widerruf

Der Beschwerdeführer bezog von 01.03.2013 bis 27.02.2014 Weiterbildungsgeld.

Sein (in Rechtskraft erwachsener) Einkommensteuerbescheid weist für das Jahr 2014 ein Jahreseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von € 7.761,30 aus.

Der Beschwerdeführer erbrachte trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Nachweis, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 01.01.2014 bis 27.02.2014 keine oder die maßgebende Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitende Einkünfte aus einer klar abgrenzbaren Tätigkeit erzielt hat.

Dementsprechend ist von einer durchgehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit im gesamten Jahr 2014 auszugehen.

Bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens (vgl. u.a. VwGH 17.02.2010, Zl. 2006/08/0036).

Das monatliche Einkommen in den Monaten Jänner und Februar 2014 beträgt daher € 646,76, überschreitet die für das Jahr 2014 festgelegte Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 395,31 und steht somit dem Bezug von Weiterbildungsgeld entgegen.

Der Widerruf des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erfolgte daher zu Recht.

b) Rückforderung

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014).

Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).

Die Meldepflicht bezieht sich insb. auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG (z.B. Eintritt in ein Dienstverhältnis oder Aufnahme einer selbstständigen Beschäftigung), die der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).

Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG (VwGH 18.02.2004, 2002/08/0137; 16.02.2011, 2007/08/0150). Wird daher durch eine Meldepflichtverletzung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) ein ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose gemäß § 25 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/00208).

Da aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer während des Bezuges von Wochengeld eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und die Aufnahme der Beschäftigung nicht gemeldet hatte, erfolgte im Lichte der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Rückforderung der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogenen Leistungen zu Recht, weswegen die in der Beschwerdesache ergangene Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der übrig sich, weil Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice von vornherein aufschiebende Wirkung zukommt und dies dem Beschwerdeführer auch im Parteiengehör vom 19.01.2016 mitgeteilt worden ist.

c) Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich.

Der Beschwerdeführer konnte trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachweisen, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Einkünfte bzw. lediglich geringfügige Einkünfte aus einer klar abgrenzbaren Tätigkeit erzielt hatte. Er blieb auch eine plausible Erklärung schuldig, wieso er in der Steuererklärung Einkünfte angegeben hatte, die er im vorliegenden Verfahren in Abrede stellte.

Da somit zu erwarten war, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweise für sein Vorbringen vorlegen kann, war die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die vorliegende Entscheidung folgt der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Widerruf und zur Rückforderung von Leistungen wegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit (s. insb. VwGH 24.11.2010, Zl. 2007/08/0190 = ARD 6173/6/2011 und 03.03.2016, Zl. Ro 2014/08/0010 = ARD 6514/15/2016 sowie die in den rechtlichen Erwägungen zitierten Judikate).

Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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