BVwG W191 1430390-2

W191 1430390-2Bundesverwaltungsgericht06.10.2016

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W191 1430390-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W191.1430390.2.00

Spruch

W191 1430390-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015, Zahl 601478602-1522650, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 55 und 57 Asylgesetz 2005, § 9

BFA-Verfahrensgesetz und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 30.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. Am 30.07.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. In weiterer Folge wurde der BF am 20.11.2012 vor dem Bundesasylamt im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2012, Zahl 12 09.786-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.4. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

1.5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das zur Behandlung dieser Beschwerde nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

1.6. In der Folge wurde am 25.06.2015 vor dem BVwG eine Verhandlung durchgeführt, wobei der BF umfassend zu seinen angegebenen Fluchtgründen (Probleme aufgrund eines Verhältnisses mit einer verheirateten Frau) sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt wurde. Zu Letzterem gab er im Wesentlichen an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

"R [Richter]: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich wohne mit einigen Freunden zusammen. Gelegentlich gehe ich arbeiten.

R: Was arbeiten Sie?

BF: Manchmal liefere ich Pizzen. Ich habe eine Firma gegründet, habe aber deshalb auch keine Arbeit.

R: Wieviel verdienen Sie durchschnittlich im Monat?

BF: Ca. 500 bis 600 Euro.

R: Was zahlen Sie Miete?

BF: Ich bezahle 300 Euro für mein Essen und meine Wohnung.

R: Für welche Firma liefern Sie die Pizzen aus?

BF: Es ist nichts fix, manchmal dort und manchmal da.

R: Für welche Firma liefern Sie die Pizzen aus?

BF: Manchmal rufen mich Freunde an, dass sie jemanden für Pizzenlieferung brauchen, und dann gehe ich.

R: Wie heißt die Firma?

BF: Den Namen weiß ich nicht.

R: Sprechen Sie Deutsch? (BF versteht Frage nicht)

Nach Übersetzung verneint dieser die Frage.

R: Verstehen Sie Deutsch? (BF versteht Frage nicht)

Nach Übersetzung verneint dieser die Frage.

R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? (BF versteht Frage nicht)

Nach Übersetzung verneint dieser die Frage.

R: Sind Sie in Österreich strafgerichtlich verurteilt?

BF: Parkstrafen oder Verwaltungsstrafen habe ich gehabt, aber sonst nichts.

R: Welche Verwaltungsstrafen?

BF: Einmal habe ich einen Unfall gehabt, meistens waren es Verwaltungsstrafen, weil ich ohne Parkschein geparkt habe.

R: Haben Sie die Verwaltungsstrafen bezahlt?

BF: Ja, ich habe alles bezahlt.

R: Mit wieviel Personen wohnen Sie in einem Haushalt?

BF: Wir sind mit mir drei Leute.

R: Wer sind die anderen zwei Personen?

BF: Auch Landsleute von mir.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

R: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit?

BF: Ich gehe turnen, und dann gehe ich im Park spazieren.

R: Sind Sie in einem Verein, in einer Kirche, in einer Organisation oder dergleichen engagiert?

BF: Nein.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?

BF: Nein."

Abschließend wurden dem BF Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der BF gab dazu an, dass alles richtig sei.

1.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.07.2015, Zahl W124 1430390-1, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.

Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde wie folgt ausgeführt:

"Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (seit Juli 2012), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen - eine von Art. 8 EMRK geschützte ‚Aufenthaltsverfestigung' noch nicht angenommen werden [...]

Im vorliegenden Fall wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 30.07.2012 bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2012 negativ entschieden, sodass er bereits seit diesem Zeitpunkt nicht von einem dauernden Aufenthaltsrecht in Österreich ausgehen konnte. Außerdem ist im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen, als der Beschwerdeführer selbst einräumt zwar eine Firma gegründet zu haben, aber deshalb auch keine Arbeit zu haben. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Firmen machen konnte, für die dieser behauptet, Pizzen auszuliefern, und damit nicht davon auszugehen war, dass dieser einer solchen Tätigkeit nachgeht, verfügt dieser seinen Angaben nach über einen durchschnittlichen Monatsverdienst von 500 bis 600 Euro. Im Hinblick der monatlichen Leistungen an die Sozialversicherung und der vom Beschwerdeführer für Essen und Miete zu leistenden monatlichen 300 Euro ist der in § 293 ASVG vorgesehene Richtsatz für Einzelpersonen deutlich unterschritten.

Unabhängig davon ist der Beschwerdeführer trotz seines zweijährigen Aufenthaltes in Österreich nicht in der Lage, den einfachsten Sätzen der deutschen Sprache zu folgen, und ist auch nicht annähernd in der Lage, sich entsprechend zu artikulieren. Ebenso wurde von diesem von Beginn seines Aufenthaltes an in Österreich bis dato kein Deutschkurs besucht. Darüber hinaus sind keine anderen integrativen Elemente hervorgekommen, als dieser weder über einen Freundeskreis in Österreich verfügt noch sich im Gesellschaftsleben entsprechend engagiert oder einbringt.

Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zahl 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zahl 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zahl 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zahl 2007/18/0305), zu geben ist. Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen."

1.8. Das BFA übermittelte dem BF am 04.09.2015 eine "Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme", mit der der BF zur schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse aufgefordert wurde. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass, wenn der BF nicht Stellung nehme, das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde.

1.9. Mit Schreiben vom 23.09.2015 wurde seitens des Rechtsvertreters des BF um eine Fristerstreckung bis zum 12.10.2015 ersucht, da bislang eine Kontaktaufnahme mit dem BF nicht möglich gewesen sei.

1.10. In einer Stellungnahme vom 14.10.2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei bemüht, sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sozial und sprachlich zu integrieren. Verwiesen werde darauf, dass der der BF noch immer Probleme in Indien habe. Diesbezüglich werde gebeten, ihm die Möglichkeit zu geben, im Beisein eines Dolmetschers die aktuelle Relevanz seiner Probleme in Indien im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme darzulegen. Die "Beurteilung der Asylrelevanz" dieser Angaben bleibe einer neuerlichen Überprüfung vorbehalten, aus Gründen anwaltlicher Vorsicht werde gleichzeitig die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen zur Überprüfung der Schlüssigkeit und Plausibilität seiner Angaben beantragt.

1.11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.10.2015 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das BFA stellte zusammengefasst fest, der BF habe in Indien die Grundschule sowie ein zweijähriges College absolviert. In Indien würden seine Eltern, Brüder und seine Großmutter leben. Sein Vater habe eine Tischlerei, in der ihn auch der BF unterstützt habe. Der BF habe zu Österreich weder familiäre noch sonstige soziale oder berufliche Bindungen. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, sei nicht selbsterhaltungsfähig, und es würden keine Unterlagen über Deutschkenntnisse vorliegen. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Bezüglich der Länderfeststellungen werde auf jene im Erkenntnis des BVwG vom 09.07.2015 verwiesen.

Rechtlich kam das BFA zu Schluss, aus seinen Angaben im Verfahren lasse sich nichts entnehmen, was auf einen maßgeblich geänderten Sachverhalt seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 09.07.2015 hindeuten würde. Da nichts erkennbar gewesen sei, wonach sich die Umstände derart geändert hätten, dass eine Einvernahme unter Beiziehung eines Sachverständigen nunmehr einen völlig anderen Sachverhalt ergeben würde, sei seinem entsprechenden Ersuchen nicht nachzukommen gewesen. Der BF habe keine Verwandten in Österreich, weshalb kein Eingriff in sein Familienleben bestehe. Aufgrund des Aufenthalts seiner Familie in Indien seien die familiären Bindungen zum Heimatland gewichtiger. Er habe keine gesicherte wirtschaftliche Existenz in Österreich. Durch seine Verwandten sei in Indien ein wirtschaftliches Bezugsnetz vorhanden. Die Situation im Herkunftsstaat erlaube es jedenfalls, sich sein Überleben zu sichern. Er gehe in Österreich keiner erlaubten Beschäftigung nach, somit liege keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Es gebe keinen Nachweis über die Aneignung von Kenntnissen der deutschen Sprache. Zwar liege es auf der Hand, dass bei einem mehrjährigen Aufenthalt Bekanntschaften/Freundschaften entstehen würden, und stelle dies ein Indiz für einen gewissen Grad an sozialer Integration dar, doch erreiche diese keinen solchen Grad, der bei einer Abwägung nach Art. 8 EMRK besonders zu berücksichtigen wäre. Dass er nicht straffällig geworden sei, bewirke keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen.

Bereits im Erkenntnis des BVwG sei das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG verneint worden, auch sei keine relevante Sachverhaltsveränderung entstanden. Eine Empfehlung im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG existiere für Indien nicht. Es gebe keine Anhaltspunkte, wonach eine Verlängerung der 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise nötig wäre.

1.12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines gewillkürten Vertreters vom 03.11.2015 fristgerecht Beschwerde an das BVwG.

In der Beschwerdebegründung führte der BF aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 oder § 55 AsylG vorliegen würden, da er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten während seines Aufenthalts im Bundesgebiet um soziale, und sprachliche Integration bemüht habe. Er sei unbescholten und bestehe aufgrund der Dauer des Aufenthalts auch eine entsprechende Bindung zum Bundesgebiet. Deshalb liege entgegen der Rechtsansicht der Behörde doch ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet habe zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft geführt. Nach entsprechender positiver inhaltlicher Sachentscheidung bestünde die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme. Gerügt werde, dass entgegen der Antragstellung im Schriftsatz vom 14.10.2015 keine niederschriftliche Einvernahme des BF unter Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen vorgenommen worden sei. Dadurch erachte er sich in seinen Verfahrensrechten verletzt. Bei entsprechender Würdigung der Umstände und vor allem der ergänzenden Einvernahme des BF wäre die Feststellung begründet gewesen, dass eine Abschiebung nach Indien nicht zulässig sei.

Abschließend beantragte der BF,

  • ihm einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen,

  • festzustellen, dass eine Abschiebung nach Indien unzulässig sei, in eventu

  • den Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen,

  • eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

1.13. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.11.2015 beim BVwG ein.

1.14. Mit Wirksamkeit vom 27.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache nach der geltenden Geschäftsverteilung der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die "Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme" vom 04.09.2015, die dazu ergangene Stellungnahme vom 14.10.2015 sowie die Beschwerde vom 03.11.2015

  • Einsicht in den Vorakt des BVwG

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat Indien, welche dem BF in der Verhandlung am 25.06.2015 zur Kenntnis gebracht wurden (Aktenseiten 173 - 180).

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Punjab. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. In seiner Heimat hat er nach seinen Angaben die Grundschule und danach zwei Jahre lang ein College besucht. Der Vater des BF ist im Besitz einer Tischlerei, in der der BF seinen Vater bei dieser Tätigkeit unterstützt hat. Die Eltern, Brüder und die Großmutter des BF leben in Indien.

Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich, seine Angehörigen halten sich in seiner Heimat in Indien auf. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

Der BF ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er besucht in Österreich keine Kurse oder sonstigen Bildungseinrichtungen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über relevante Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat. Der BF arbeitet seinen Angaben nach als Pizzazusteller und hat eine Firma gegründet, entsprechende Belege bezüglich dieser Tätigkeiten bzw. einer vorliegenden Selbsterhaltungsfähigkeit hat er nicht vorgelegt.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb der asylrechtlichen Bestimmungen zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 10.11.2015) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Bereits im vorhergehenden Verfahren im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG wurden mit dem BF Länderfeststellungen zu Indien erörtert, wobei er angab, dass ihr Inhalt richtig sei. Auch im gegenständlichen Verfahren blieben die Feststellungen zu seinem Heimatstaat unwidersprochen.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Das BFA hat dem BF im gegenständlichen Verfahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Schreiben vom 04.09.2015 zu den entscheidungswesentlichen Punkten auf schriftlichem Wege Parteiengehör eingeräumt.

Am 14.10.2015 langte beim BFA eine Stellungnahme ein, in der der BF zwar die Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme unter Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen anregte, nicht jedoch - wie aufgefordert - näher und detailliert auf seine derzeitige Situation in Österreich einging.

Der BF hat es somit unterlassen, im Verfahren vor der Erstbehörde etwaige bereits stattgefundene Integrationsschritte im Bundesgebiet konkret darzulegen. Erst in der Beschwerde monierte er - jedoch nur allgemein gehalten und unkonkret -, dass aufgrund der Dauer des Aufenthalts eine entsprechende Bindung zum Bundesgebiet bestehe und der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft geführt habe.

Nur wenige Monate zuvor, am 25.06.2015, wurde der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unter anderem auch zu seinen persönlichen Bindungen im Bundesgebiet, zu seinen Deutschkenntnissen sowie zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit befragt.

Die Feststellung, dass der BF über keinerlei Angehörige im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.06.2015. Etwaige diesbezügliche Änderungen hat der BF weder im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA - trotz der Aufforderung, eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben einzubringen - noch in der Beschwerde behauptet.

Dass der BF kaum Deutsch spricht, ergibt sich aufgrund des Umstandes in der Verhandlung am 25.06.2015, dass der BF entsprechend an ihn gerichtete, einfache Fragen auf Deutsch weder verstehen noch beantworten konnte bzw. er von sich aus angab, kein Deutsch zu sprechen. Auch hier ergaben sich im Verfahren vor der Erstbehörde bzw. in der Beschwerde keine Hinweise auf, dass der BF zwischenzeitlich über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügen würde.

Die Feststellung, dass der BF eine Firma gegründet hat, einer Tätigkeit als Pizzalieferant nachgeht (ohne jedoch selbsterhaltungsfähig zu sein) und weder Kurse noch Schulen besucht, ergibt sich ebenfalls aus der Verhandlung vor dem BVwG. In der Folge haben sich weder im Verfahren vor dem BFA noch aus seiner Beschwerde Umstände ergeben, wonach sich diesbezüglich Änderungen ergeben hätten. Er hat in der Beschwerde - wie bereits in der Verhandlung vor dem BVwG - weder die Absolvierung von Kursen behauptet, noch konnte er Mitgliedschaften in Vereinen oder sonstige soziale oder kulturelle Aktivitäten vorweisen.

Zusammengefasst konnte daher eine fortgeschrittene Integration des BF im Bundesgebiet nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen des BF sowie zu seinen Familienverhältnissen stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Vorverfahren vor dem BFA und in der Verhandlung vor dem BVwG. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Nachschau im Strafregister.

4.2. Non-Refoulement:

Zur Beurteilung der Frage, ob dem BF im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK droht, waren seine Lebensumstände sowie die aktuelle Lage im Herkunftsstaat heranzuziehen.

Bezüglich der Lebensumstände des BF war der Beurteilung des BFA vollinhaltlich beizutreten. Der BF ist nach dem Ergebnis des Verfahrens erwerbsfähig und gesund, und liegt aufgrund seiner Lebenssituation im Falle seiner Verbringung in seinen Herkunftsstaat mangels außerordentlicher Integration keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Seine Angehörigen leben in Indien.

Im Hinblick auf den relativ engen zeitlichen Konnex zum Erkenntnis des BVwG vom 09.07.2015, in dem die aktuellen Lage im Herkunftsstaat unter Beachtung der §§ 46, 50 und 52 FPG geprüft worden war, und im Hinblick darauf, dass eine Beobachtung der Lage in Indien ergeben hat, dass seither keine für das vorliegende Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation eingetreten ist, war das Vorliegen eines "real risk" im Falle einer Rückkehr des BF nach Indien nicht anzunehmen.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

Das BVwG stellt fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem BF wurde insbesondere durch "Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme" vom 04.09.2015 ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Moniert der BF in der Beschwerde, er sei nicht vor dem BFA unter Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen einvernommen worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine niederschriftliche Einvernahme aufgrund der unsubstantiierten Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme nicht indiziert war. Da durch den BF die behaupteten "Probleme in Indien" nicht im Geringsten konkretisiert wurden, hat sich die Notwendigkeit der Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen nicht ergeben. Soweit damit auf die im bereits negativ abgeschlossenen Verfahren (Erkenntnis des BVwG vom 09.07.2015) als nicht glaubhaft beurteilten Fluchtmotive Bezug genommen wird, lassen diese substanzlosen Behauptungen keine für das gegenständliche Verfahren relevanten Aspekte erkennen.

5.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF hält sich seit 30.07.2012 im Bundesgebiet auf, und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG, und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

5.2.2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479).

Der BF hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet somit keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

5.2.3. Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit 30.07.2012 ist nicht als besonders lange zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.

Der BF hat seinen Angaben nach eine Firma gegründet und arbeitet als Pizzalieferant. Er verdient dabei etwa 500 bis 600 Euro monatlich. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der BF monatlich für Miete und Nahrungsmittel 300 Euro zu leisten hat und über keine Barmittel verfügt, ist nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen bzw. stellt ein Einkommen in dieser Höhe keine Grundlage für eine positive Zukunftsprognose dar. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen, etwa ein soziales Engagement, hat der BF im Verfahren nicht dargetan bzw. belegt.

Darüber hinaus verfügt der BF weder schriftlich noch mündlich über nennenswerte Kenntnisse der deutschen Sprache, obwohl er sich inzwischen bereits seit mehr als vier Jahren in Österreich aufhält. Selbst wenn der BF über Deutschkenntnisse verfügen würde, reichten Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um eine fortgeschrittene Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Es ist sohin davon auszugehen, dass im Falle des BF kein relevanter Grad an Integration im Bundesgebiet erreicht worden ist, zumal die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Verhältnis dazu als relativ kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates beherrscht.

Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zahl 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben.

5.2.4. Zu Art. 2 und 3 EMRK ("real risk", Non-Refoulement):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Diese Bestimmung ist weitgehend wortgleich mit der Bestimmung des § 8 AsylG, bezüglich derer im Verfahren bereits einmal geprüft worden ist, ob dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei.

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich;

vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453;

VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall war die Frage der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens.

Hinsichtlich der allfälligen Gefährdung des BF im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK ("real risk") war die Situation im Hinblick auf die §§ 46 und 50 FPG (Abschiebung) jedoch noch einmal zu prüfen.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz - und somit auch bezüglich der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, mit der die Zulässigerklärung einer Abschiebung gemäß § 46 FPG in Verbindung mit § 50 FPG zu prüfen ist -, ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des EGMR als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, ob er über familiären Anschluss in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in Indien aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Das gegenständliche Verfahren hat ergeben - wie schon im Erkenntnis des BVwG vom 09.07.2015 erkannt -, dass der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden würde. Weder die Lage im Herkunftsstaat noch seine individuelle Situation haben sich demgegenüber erheblich geändert. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.

5.2.5. Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

5.2.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BFA und des BVwG) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren (im ersten Rechtsgang durch das Bundesamt und BVwG, im zweiten noch einmal durch das Bundesamt) vorangegangen. Für eine mögliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht, zumal sich der BF im Wesentlichen darauf beschränkte, einerseits die Ermittlungstätigkeit des BFA unsubstantiiert zu kritisieren und andererseits einige allgemein gehaltene integrationsrelevante Umstände vorzubringen, ohne dazu Beweismittel vorzulegen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.

Die knappen Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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