BVwG W191 1266511-4

W191 1266511-4Bundesverwaltungsgericht06.10.2016

Regest

Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W191 1266511-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W191.1266511.4.00

Spruch

W191 1266511-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX auch XXXX auch XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2015, Zahl 352781009-140022867, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes (in der Folge BAA) bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), des Asylgerichtshofes (in der Folge AsylGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG).

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus Delhi, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2005 erstmals einen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der geltenden Fassung (in der Folge AsylG 1997).

1.1.2. Das BAA wies nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 30.11.2005 den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge UBAS).

Mit Bescheid vom 06.03.2007, zugestellt durch Hinterlegung am 09.03.2007, wies der UBAS die Berufung gegen den in Punkt 1.1.2. angeführten Bescheid des BAA gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ab, wobei er im Wesentlichen der Entscheidung des BAA folgte.

1.1.4. Am 07.04.2008 brachte der BF im Stande der Schubhaft erneut einen Antrag, und zwar auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ein.

1.1.5. Mit Bescheid vom 28.04.2008 wies das BAA diesen zweiten Antrag gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

1.1.6. Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung an den UBAS. Diese wurde mit Bescheid des UBAS vom 27.05.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Ab. 1 AsylG abgewiesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 03.09.2008 abgelehnt.

1.1.7. Der BF stellte im Stande der Untersuchungshaft am 03.05.2011 beim BAA einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.8. Das BAA hob mit am 10.05.2011 mündlich verkündetem (Mandats-) Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.

1.1.9. Mit Beschluss des AsylGH vom 11.08.2011 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a AsylG rechtmäßig war.

1.1.10. Mit am 22.09.2011 dem BF zugestellten Bescheid wies das BAA seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG erneut wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 30.09.2011 rechtskräftig.

1.1.11. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.01.2012, Zahl III-128090/FrB/12, wurde gegen den BF aufgrund von rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot, erlassen.

Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (in der Folge UVS) Wien vom 29.06.2012, Zahl UVS-FRG/61/1385/2012, wurde diese Entscheidung bestätigt, wobei das Einreiseverbot mit dem Datum der Ausreise des BF zu laufen beginnt.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Am 30.09.2014 stellte der BF persönlich beim BFA mit ausgefülltem Formularvordruck einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", wobei "gemäß § 55 Abs. 1 AsylG:

Aufenthaltsberechtigung plus, wenn Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt" angekreuzt wurde.

Beigelegt war ein Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses der Stufe A2.

1.2.2. Im Folgenden legte der BF eine Einstellzusage (Tätigkeit als Pizzafahrer), zwei Empfehlungsschreiben und ein indisches Schulzeugnis vor.

1.2.3. Das BFA übermittelte dem BF ein Schreiben vom 10.06.2015, welches mit "Ablehnung Ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK iVm der Erlassung einer Rückkehrentscheidung" tituliert war.

Darin wurde der BF aufgefordert, binnen 14 Tagen Fragen hinsichtlich seiner Einreise, Aufenthaltsorte, persönlichen Verhältnisse und Integration in Österreich zu beantworten.

1.2.4. Mit Schreiben vom 04.08.2015 gab die nunmehrige gewillkürte Vertreterin bekannt, dass sie vom BF mit seiner Rechtsvertretung beauftragt worden sei, und ersuchte um Zustellung sämtlicher Korrespondenz zu ihren Handen. Eine Stellungnahme zu den dem BF übermittelten Fragen erfolgte nicht.

1.2.5. Der BF weist folgende gerichtliche Verurteilungen auf:

  1. Landesgericht (LG) für Strafsachen WIEN, 142 HV 122/2006M, vom 27.09.2006, Rechtskraft (RK) 27.09.2006:

§ 202 Abs. 1 StGB

Freiheitsstrafe sechs Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 27.09.2006

zu LG für Strafsachen WIEN, 142 HV 122/2006M, RK 27.09.2006:

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 27.09.2006

LG für Strafsachen WIEN, 142 HV 122/2006M vom 22.01.2010

  1. LG für Strafsachen WIEN, 92 HV 27/2011F, vom 29.04.2011, RK 29.04.2011

§§ 127, 130 (1. Fall), 229 Abs. 1, 231 Abs. 1, 223 Abs. 2 StGB

Freiheitsstrafe zwölf Monate, davon Freiheitsstrafe acht Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre

zu LG für Strafsachen WIEN, 92 HV 27/2011F, RK 29.04.2011

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 22.06.2011

LG für Strafsachen WIEN, 92 HV 27/2011F vom 15.09.2011

zu LG für Strafsachen WIEN, 92 HV 27/2011F, RK 29.04.2011

Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt fünf Jahre

Bezirksgericht (BG) HERNALS, 033 U 18/2014p, vom 11.11.2014

  1. BG HERNALS, 033 U 18/2014p, vom 11.11.2014, RK 15.11.2014

§ 223 Abs. 2 StGB

Datum der (letzten) Tat 26.10.2013

Freiheitsstrafe vier Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre

1.2.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.09.2015 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurück. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die ungeklärte Identität des BF, seine Vorstrafen und die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot absolute Versagungsgründe für einen Aufenthaltstitel darstellen würden.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im Fall des BF sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Abschiebung - durch die Abschiebung selbst oder aber im Zielland - eine reale Gefahr einer solchen Menschenrechtsverletzung drohe. Eine Abschiebung nach Indien sei zulässig, die Frist hierfür betrage 14 Tage. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, hätten nicht festgestellt werden können.

Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF - offenbar aufgrund von Zustellproblemen - erst am 20.04.2016 zugestellt.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.2.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben der vom BF bevollmächtigten Vertreterin vom 04.05.2016 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Der BF beantragte, das BVwG möge

  • den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 55 AsylG erteilen,

  • in eventu den Bescheid beheben und die Rechtssache an das BFA zurückverweisen.

In der Beschwerdebegründung führte der BF aus, dass er seit dem Jahre 2005 durchgehend in Österreich aufhältig sei. Er lebe mit einem Freund in einer Mietwohnung und arbeite als Pizzazusteller, falle daher der Republik Österreich finanziell nicht zur Last. Seine gerichtlichen Vorstrafen seien spätestens 2017 getilgt. Ferner verfüge er über ein "A2-Zertifikat" und habe sich sozial integriert. Von einem angeblich gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbot/einer Rückkehrentscheidung sei ihm bzw. seiner Rechtsvertreterin nichts bekannt.

1.2.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.05.2016 beim BVwG ein.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten samt Vorakten des Bundesamtes

  • Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Gerichtsakten (des AsylGH und des BVwG)

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 776 - 827).

  • Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt die Namen XXXX auch XXXX auch XXXX geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist ledig.

Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren bzw. illegalen aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

3.1.2. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich (von Oktober 2005 bis März 2007). Seit März 2007 hält sich der BF illegal im Bundesgebiet auf.

Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten. Er hat einen Deutschkurs der Stufe A2 besucht und geht einer Erwerbstätigkeit als Pizzazusteller nach.

Der BF ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Er weist strafrechtliche Verurteilungen auf. Ferner wurde gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.01.2012 eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot, erlassen. Diese Entscheidung wurde mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom 29.06.2012 bestätigt. Das Einreiseverbot beginnt mit dem Datum der - bis heute nicht erfolgten - Ausreise des BF zu laufen.

Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes, des AsylGH und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Rückkehrentscheidung:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Asylverfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.

Die Identität des BF steht - mangels Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel (der in der Beschwerde erwähnte internationale Führerschein wurde nicht vorgelegt) - nicht fest, allerdings waren die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Personaldaten zur Individualisierung durchaus ausreichend.

4.1.2. Der vom BFA festgestellte Sachverhalt beruht auf einem ordnungsgemäßen Verfahren, in dem die Eingaben des BF berücksichtigt und ihm Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens gewährt wurden. So wurde dem BF mit Schreiben vom 10.06.2015 die Möglichkeit gegeben, Fragen hinsichtlich seiner Einreise, Aufenthaltsorte, persönlichen Verhältnisse und Integration in Österreich zu beantworten. Eine Stellungnahme durch den BF wurde jedoch nicht eingebracht, allerdings machte er in der nunmehrigen Beschwerde genauere Angaben zu seinen Lebensumständen in Österreich.

4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.

Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

5.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 04.05.2016 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 11.05.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde - durch das Schreiben vom 10.06.2015, mit dem er vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Beantwortung von Fragen zu seiner Situation in Österreich aufgefordert wurde - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des BFA aktuelle Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen des Verfahrens kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Indien darüber hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der BF die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er jedoch nicht Gebrauch gemacht hat.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).

Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Anbringen darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Der BF machte darin Angaben zu seiner Situation in Österreich - welche er bereits im Zuge des Parteiengehörs durch das BFA machen hätte können - und behauptete, von einem gegen ihn verhängten Einreiseverbot nichts zu wissen.

Ferner gab er an, dass seine gerichtlichen Vorstrafen spätestens im Jahre 2017 getilgt seien, allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass seine letzte rechtskräftige Verurteilung im November 2014 stattfand, wobei die Strafe bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurde und somit im Jahre 2017 die Probezeit endet. Daher ist hier nicht von einer Tilgung der Strafe im Jahre 2017 auszugehen, zumal bei bedingter Strafnachsicht die in diesem Fall fünfjährige Tilgungsfrist erst mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen beginnt.

Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig, klar und übersichtlich nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, noch hat er den Versuch unternommen, die aufgezeigten, einer positiven Erledigung entgegenstehenden Umstände zu klären.

In der Beschwerde brachte der BF keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich (vergleiche § 10 VwGVG) wäre.

5.2.4. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG und zur Rückkehrentscheidung:

5.2.4.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 in Verbindung mit 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

§ 52 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 9 FPG lauten:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG lauten:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...]

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht.

Im vorliegenden Fall hat der BF angegeben, dass er ledig sei und seine Familienangehörigen in Indien leben. Familiäre Beziehungen in Österreich hat er nicht angegeben. Eine Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des BF dar.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Der BF hat zwar die Absolvierung eines Deutschkurses-A2 belegt. Doch reichen auch Sprachkenntnisse (wie auch die vom BF behauptete Erwerbstätigkeit als Pizzazusteller, all dies jedoch während mehrjährigem illegalen Aufenthalts) noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration - zumal während mehrjährigem illegalem Aufenthalt - erreicht worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Ferner wurde aufgrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.01.2012 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG, verbunden mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG, erlassen. Mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom 29.06.2012 wurde diese Entscheidung bestätigt.

§ 60 AsylG Abs. 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf (Versagungsgründe). So stellt eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 in Verbindung mit 53 Abs. 2 und 3 FPG (Einreiseverbot) einen Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar.

In seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, führte der VwGH aus, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen hat. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG gegenstandslos werden zu lassen (vergleiche Erkenntnis VfGH 03.12.2012, G 74/12).

Im gegenständlichen Fall haben sich bei der Neubewertung der Rückkehrentscheidung - wie bereits oben dargestellt - keine Hinweise darauf finden lassen, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen würde (im Gegenteil wurde der BF nach Verhängung des Einreiseverbotes im Jahre 2012 im Oktober 2013 erneut straffällig und rechtskräftig verurteilt). Somit sind weder das Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG noch die Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG als gegenstandslos anzusehen, und waren daher aufgrund dieser Versagungsgründe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben.

5.2.4.2. Zur Rückkehrentscheidung:

§ 10 AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") Abs. 3 lautet:

§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VfGH) haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Zudem ist der BF seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages im Jahr 2007 illegal in Österreich aufhältig.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.2003, 2002/21/0181, ausgesprochen, dass die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist bei der gemäß § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgeschriebenen Interessensabwägung zu berücksichtigen, wobei hier die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zu beachten waren.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung (betreffend die Person des BF, den Antragsinhalt sowie das Herkunftsland) keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Unabhängig von seinem Bestreben, in einem anderen Land womöglich aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass der BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Indien wieder Fuß zu fassen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war dem BF nicht zu erteilen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG gesprochen werden könnte.

Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 AsylG sowie §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 sowie 55 FPG, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.

5.2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides jedenfalls unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch eine Prüfung des Antrages des BF, Einräumung der Gelegenheit einer Nachbringung allfälliger Unterlagen sowie Einräumung einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem Vorbringen samt Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet.

Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht, zumal sich aus den Behauptungen des BF keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration in Österreich ergeben haben. Eine hinreichende fallbezogene Auseinandersetzung mit den begründenden Überlegungen des BFA fand in der Beschwerde nicht statt.

Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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