W173 2122567-1•BVwG W173 2122567-1
W173 2122567-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W173 2122567-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.1.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 28.10.2016 langte der Antrag von XXXX (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein. Als Gesundheitsschädigungen zählte der BF neben Bewegungseinschränkungen nach einem Unfall, Migräne und Kniesowie Wirbelsäulenleiden auf. Er habe auch eine einmalige Abgeltung für den Unfall bezogen. Dem Ansuchen war ein mit 26.11.2015 datierter Befund von Dr. AXXXX SXXXX, FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, angeschlossen.
2. Am 12.1.2016 erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie. Es wurde im Gutachten vom 13.1.2016 unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Untersuchung ein Gesamtgrad der Behinderung mit 20 v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste -
Gutachten enthält auszugsweise folgendes: "......................
Anamnese: 1987 offener Unterschenkelbruch links, Nierensteinzertrümmerungen
Derzeitige Beschwerden: Ich kann den linken Vorfuß nicht gut hoch heben. Das linke Knie schmerzt beim Stiegensteigen. Das linke Knie ist locker. Das linke Bein ist kürzer. Das rechte Knie und die rechte Hüfte schmerzen zeitweilig. Ich habe Migräne.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: Eumitan,
Voltaren, laufende Therapie: dzt. keine, Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese: Lagerarbeiter und Chaffeur
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangaben):
26.11. 2015: orthop. Befundbericht
Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend,
Ernährungszustand: normal, Größe: 178cm, Gewicht: 80kg, Blutdruck:
Klinische Status - Fachstatus: Caput/Collon: unauffällig, Thorax:
symmetrisch, elastisch, Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz,
Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seiten gleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten: Der Barfußgang zeigt ein diskretes Verkürzungshinken links. Der Zehenballengang ist problemlos möglich, der Fersengang ist links etwas eingeschränkt. Einbeinstand und Anhocken sind problemlos möglich. Diskret Muskelverschmächtigung am linken Oberschenkel. Rechts ist die Beinachse annähernd im Lot, links besteht eine angedeutete X-Fehlstellung im Knie mit angedeuteter O-Fehlstellung am proximalen Unterschenkel. Beinlänge links -1cm. Rechtes Knie und Sprunggelenk bandfest und unauffällig.
Linker Unterschenkel: Mehrfach blasse, alte Narben streckinnenseitig. Es besteht keine auffällige Rotationsfehlstellung. Der Unterschenkel ist insgesamt etwas verplumpt. Linkes Knie: etwa 7cm lange, blasse Narbe außenseitig oberhalb vom Gelenksspalt. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Die Kniescheibe ist frei beweglich. Das Wadenbeinköpfchen ist deutlich prominent. Etwas vermehrte innere Aufklappbarkeit in Streck- und 30° Beugestellung. Lachmanntest ist positiv ohne eindeutigen vorderen Anschlag. Vordere Schublade + bis ++ positiv.
Linkes Sprunggelenk: Nicht auffällig verdickt oder verbreitert. Es besteht eine seitengleiche seitliche Aufklappbarkeit, keine
Schubladenzeichen. Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei, Knie S 0-0-135 beidseits, oberes Sprunggelenk rechts 25-0-40, links 0-0-35, Pronation 5-0-50 beidseits.
Wirbelsäule: Der linke Beckenkamm steht etwa zwei Zentimeter tiefer. Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse, kein auffälliger Hartspann, kein wesentlicher Druck- oder Klopfschmerz. ISG beidseits frei. Die Gesäßmuskulatur links ist etwas verschmächtigt. Beweglichkeit: in allen Abschnitten uneingeschränkt, FBA 0
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist minimal linkshinkend. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummern und des Rahmensatzes
Pos. Nr.
GdB%
1
Zustand nach offenem Unterschenkelbruch links Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beinverkürzung links, mäßige Bewegungseinschränkung am linken Sprunggelenk und mäßige Instabilität am linken Knie
g.Z. 02.02.01
20
Gesamtgrad
der Behinderung 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Migräne, nicht befunddokumentiert.
..........................................
X Dauerzustand................................."
3. Mit Bescheid vom 22.1.2016 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 % festgestellt worden sei.
4. Mit 23.2.2016 datierten Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.1.2016. Begründend wurde vorgebracht, dass der 20-prozentige Grad der Behinderung schon vor 30 Jahren erreicht worden sei. Es handle sich dabei um einen Dauerzustand, der keiner Besserung zugänglich sei. Dazu kämen starke Schmerzen am Knie, am Becken und an der Wirbelsäule. Vermutlich handle es sich um berufsbedingte Beschwerden. Über zwei Jahrzehnte leide er darüber hinaus an einer schwerwiegenden Migräne. Pro Monat leide er darunter an 24 Tagen. Dieser Zustand habe keine Berücksichtigung gefunden. Er müsse starke Schmerzmittel konsumieren. Die Übermittlung eines Screenshots seiner Medikamente wurde angekündigt.
5. Am 4.3.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht samt der von BF übermittelten medizinischen Unterlagen vor.
6. Auf Grund des Vorbringens des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. KXXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, die den BF am 24.5.2016 persönlich untersuchte, eingeholt.
6.1. Im Gutachten vom 24.5.2016 führte Dr. KXXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, Nachfolgendes aus:
"..................................
VORGUTACHTEN:
Abl. 11 20 v.H. ohne neurologische oder psychiatrische Diagnose.
BEFUNDE: kein neurologischer oder psychiatrischer Befund. Laut Aufzeichnungen des Hausarztes Abl. 18 ff. wurde Eumitan verordnet.
SOZIALANAMNESE: LKW-Fahrer, er ist verlobt und hat einen 25jährigen Sohn.
AKTUELLE BESCHWERDEN:
Wegen einer Migräne sei er seit rund 10 Jahren bei FA Dr. WXXXX in Behandlung gewesen. Dort wurden Blutdrucksenker und Antidepressiva verordnet, wegen des Berufs als LKW-Lenker habe er diese aber wegen der Müdigkeit nicht regelmäßig einnehmen können. Er habe jeden zweiten Tag Migräne und nehme im Anfall Eumitan, er nehme im Monat 15-18 Tabletten Eumitan. Das sei das einzige Triptan, das helfe, er habe auch schon andere probiert (Namen sind nicht mehr erinnerlich). Er sei jetzt im XXXX bei Dr.BXXXX zur Abklärung, dieser habe ihm
Cymbalta verschrieben. Therapie: Eumitan, Cymbalta
Neurologischer Status: Kopf frei beweglich, keine Nackensteifigkeit.
Hirnnerven: Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz.
Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt.
Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt.
Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch.
Keine Artikulations- oder Schluckstörung.
Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig.
Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar.
Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger-Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht. Sensibilität unauffällig.
Untere Gliedmaßen: Lasègue beidseits negativ, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR und ASR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ.
Die Sensibilität wird als seitengleich normal angegeben.
Steh- und Gehversuche: Zehen- und Fersenstand sind seitengleich möglich,
Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel.
Unterberger Tretversuch dreht nach links um 20°.
Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik.
Psychopathologischer Status: Aw. ist wach, im Bewusstsein klar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört, Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig, Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt, Intelligenz mindestens am Durchschnitt. Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend, keine Halluzinationen, keine Wahnsymptomatik
Die Stimmung deutlich depressiv, die Befindlichkeit negativ getönt, Antrieb/Psychomotorik unauffällig, der Affekt im Einklang mit der Stimmung, die Affizierbarkeit im pos./neg. Skalenbereich ausreichend gegeben
STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG
1. 1. Auf Grundlage des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde Abl. 17 sowie den medizinischen Unterlagen Abl. 18 ff. ergibt sich eine zusätzliche Diagnose.
1. Chronischer Mischkopfschmerz, Migräne 04.11.01 20%
Oberer Rahmensatz, da Triptanabusus
2. Zustand nach offenem Unterschenkelbruch links g.Z.02.02.01 20%
Oberer Rahmensatz da geringe Beinverkürzung links, mäßige Beweglichkeits-
einschränkung am linken Sprunggelenk und mäßige Instabilität am linken Knie
2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
3. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich ( Dauerzustand).
4. Der Zustand ist anzunehmen ab Antragstellung.
...................................."
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 24.5.2016 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Im Jahr 1987 erlitt der BF einen offenen Unterschenkelbruch links. Außerdem leidet der BF an Migräne.
1.2. Aufgrund des Antrages des BF vom 28.10.2015 auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, der das oben wiedergegebene Gutachten vom 13.1.2016 erstellte. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug aufgrund des Zustandes nach offenem Unterschenkelbruch links (Pos.Nr. gz 02.02.01 aufgrund der geringen Beinverkürzung links und der mäßigen Beweglichkeitseinschränkung am linken Sprunggelenk und mäßigen Instabilität am linken Knie mit einem Grad der Behinderung von 20%) 20 v.H. Da die vom BF angegebene Gesundheitsschädigung in Form einer Migräne nicht mit einem Befund belegt worden war, fand diese keine Berücksichtigung im Gutachten. Mit Bescheid vom 22.1.2016 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Basis des eingeholten Gutachtens vom 13.1.2016 abgewiesen. Gegen den Bescheid vom 22.1.2016 erhob der BF Beschwerde.
1.3. Auf Grund des Vorbringens des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. KXXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, eingeholt. Die genannte Sachverständige, die den BF persönlich untersuchte, erstellte oben wiedergegebene Gutachten vom 24.5.2016, in dem die vom BF noch vorgelegten medizinischen Befunde berücksichtigt wurden. In diesen Befunden wurde auch die Migräne des BF mit einer entsprechenden Medikation belegt. Die medizinische Sachverständige, Dr. KXXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, stufte das 1.Leiden des BF in Form eines chronischen Mischkopfschmerzes (Migräne) [Oberer Rahmensatz, da Triptanabusus besteht, mit der Pos.Nr. 04.11.01 und einem Grad der Behinderung von 20%] und 2. Leiden des BF den Zustand nach offenem Unterschenkelbruch links betreffend (Oberer Rahmensatz, da geringe Beinverkürzung links und mäßige Beweglichkeitseinschränkung am linken Sprunggelenk sowie mäßige Instabilität am linken Knie mit der Pos.Nr. gZ 02.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20%) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20% ein. Dieser Gesamtgrad der Behinderung ergab sich aus der fehlenden maßgeblichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung vom genannten Leiden 1 durch Leiden 2. Für eine Erhöhung des Grades der Behinderung fehlte es an einer maßgeblichen funktionellen Zusatzrelevanz.
1.4. Der Grad der Behinderung ist beim BF mit 20 v.H. festzusetzen. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Es wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 13.1.2016 (Dr. XXXX KXXXX) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.5.2016 (Dr. KXXXX SXXXX) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander. Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, setzt sich mit den Funktionseinschränkungen des BF als Folge des offenen Unterschenkelbruch links, die durch den BF mit Befund belegt wurden, auseinander. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Sachverständige, Dr. KXXXX SXXXX, geht darüber hinaus auch noch aufgrund der vorgelegten Befunde des BF eingehend auf den chronischen Mischkopfschmerz in Form einer Migräne ein. Das nunmehr hinzukommende Leiden des chronischen Mischkopfschmerzes bewirkte allerdings keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Wie die Sachverständige Dr. KXXXX SXXXX nachvollziehbar darlegte, fehlt es dafür an einer maßgeblichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung und funktionellen Zusatzrelevanz des Leidens 1 (chronischer Mischkopfschmerz) durch das Leiden 2 (Zustand nach offenem Unterschenkelbruch links). Die beigezogene genannte Gutachterin kam unter Berücksichtigung der schlüssigen Ausführungen im Gutachten von Dr. XXXX KXXXX auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung des BF zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H.
Die getroffenen Einschätzungen beider Gutachter basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, und durch Dr KXXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, mit den erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der BF hat gegen das abschließende schlüssige Sachverständigengutachten von Dr. KXXXX SXXXX, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte wurden, auch keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs mehr vorgelegt. Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.
Die genannten eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX vom 13.1.2016 und Dr. KXXXX SXXXX vom 24.5.2016 werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.
Aufgrund der Einwendungen des BF in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzt sich die ärztliche Sachverständige, Dr. KXXXX SXXXX, auch noch eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Kopfschmerzen auch unter Berücksichtigung der Medikation und dem Zustand nach dem offenen Unterschenkelbruch links auseinander. Der BF ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. KXXXX SXXXX zur Untermauerung seiner Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 u. 0096).
Die eingeholten Sachverständigengutachten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 20% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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