W114 2101927-1•BVwG W114 2101927-1
W114 2101927-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2016
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit,<br/>Verfristung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, Verspätung,<br/>Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit
W114 2101927-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 02.01.2015 über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 14.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120455111, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 sowie hinsichtlich des Bescheides des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532169, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A.I)
Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532169, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
A.II.)
1. Der Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 14.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120455111, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX entfällt.
2. Die Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 angewiesen - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX bescheidmäßig mitzuteilen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 28.04.2010 stellte XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) und BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Bei der XXXX war er auch deren Bewirtschafter. Von den Bewirtschaftern dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2012 auch entsprechende MFA gestellt. Dabei wurde für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 556,90 ha, für die XXXX eine solche im Ausmaß von 205,82 ha, und für die XXXX eine solche im Ausmaß von 31,32 ha beantragt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109103874, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für den Beschwerdeführer von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 44,37 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Infolge einer Änderung im Bereich der dem BF für das Antragsjahr 2010 zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Gesamtanzahl noch deren Wert änderten, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116559622, für das Antragsjahr 2010 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Mit Schreiben der AMA vom 02.07.2012, AZ II/5/13117690074, wurde der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX ersucht zu Auffälligkeiten bei einem von der AMA durchgeführten Flächenabgleich der Jahre 2008 - 2011 Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 15.11.2012, II/5/13118261704, teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass die Grundstücksflächen auf der XXXX mittels INVEKOS GIS auf eine landwirtschaftliche Nutzung hin geprüft worden wären. Dabei sei eine für das Antragsjahr 2010 beantragte Fläche im Ausmaß von 0,07 ha identifiziert worden, die nicht landwirtschaftlich genutzt werde.
Der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX wies in einem Schreiben vom 19.11.2012 auf eine zunehmende Verwachsungen der Almfutterfläche im Ausmaß von 0,07 ha hin.
6. Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2012, AZ II/5/13118264217, wurde auch die Bewirtschafterin der XXXX ersucht, zu Auffälligkeiten bei einem von der AMA durchgeführten Flächenabgleich der Jahre 2008 - 2011 Stellung zu nehmen.
Die Bewirtschafterin der XXXX wies in einem Schreiben vom 23.11.2012 auf einen zunehmenden Bewuchs mit Zwergsträuchern und eine teilweise natürliche Erosion auf der XXXX hin.
7. Am 07.12.2012 bzw. am 28.06.2013 beantragte der Bewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur der Almfutterfläche seines MFA aus dem Jahr 2010 von 556,90 ha auf 484,76 ha und schließlich auf 453,29 ha. Die Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.
8. Am 28.06.2013 beantragte auch die die XXXX bewirtschaftende Agrargemeinschaft bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur der Almfutterfläche ihres MFA aus dem Jahr 2010 von 205,82 ha auf 169,68 ha. Diese Korrektur wurde von der AMA jedoch unter Hinweis auf die durchgeführte Verwaltungskontrolle und den angestellten Flächenabgleich nicht berücksichtigt.
9. Am 01.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 205,82 ha nur eine solche im Ausmaß von 170,83 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.08.2013, GB I/TPD/119745596, zum Parteiengehör übermittelt. Von der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
10. Am 23.09.2013 und 24.09.2013 fand auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 453,29 ha nur eine solche im Ausmaß von 361,88 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 11.10.2013, GB I/TPD/119997359, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter - der bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat - gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
11. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120455111, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR
XXXX zurückgefordert. Dabei wurde für den Beschwerdeführer von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 42,79 ha und einer festgestellten Almfutterfläche von 40,14 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 2,72 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrollen und die Verwaltungskontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen und eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX zu verfügen gewesen wäre.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2014 Beschwerde. Der BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt, andernfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den Bescheid so abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anerkennen und die Berichtung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Begründend verwies der BF auf der Beschwerde angeschlossene Sachverhaltsdarstellungen betreffend die XXXX sowie die XXXX . Im Wesentlichsten zusammengefasst führt der BF in der Beschwerde aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche sowohl auf der XXXX als auch auf der XXXX falsch seien. Vor-Ort-Kontrollen innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten hätten einmal eine Almfutterfläche im Ausmaß von 458,3 ha und bei der zweiten Kontrolle eine Almfutterfläche von nur 363,0 ha ergeben. Die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen würden im Bescheid unberücksichtigt bleiben und es sei nur das Ergebnis der letzten Vor-Ort-Kontrolle zu Grunde gelegt worden. Diese Vorgangsweise sei unsachlich, da eine VOK das Ausmaß der Futterflächen vergangener Jahre nicht nachträglich genauer feststellen kann, als eine amtliche Erhebung zum damaligen Zeitpunkt.
Es treffe den BF kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Er habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden.
Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Weiters bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %). Die 6 %-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10 %-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergäbe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, ist zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei für den Almbewirtschafter wegen eines mangelhaften Luftbildes und der genaueren Messmethoden bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht erkennbar gewesen. Die Behörde habe die Futterfläche vor dem Jahr 2010 nach dem Almleitfaden kontrolliert. Die Überschirmung durch Bäume passiert dabei mit einer prozentuellen Festlegung. Daran habe sich der Antragsteller orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, wo die Futterflächenermittlung in 10 %-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80 %ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100 %ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende diese Methode aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem BF nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.
Der Beschwerdeführer habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne dem BF daher nicht angelastet werden. Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig.
An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer keine Schuld. Die Antragstellung sei durch die Almbewirtschafter erfolgt. Diese gelten als Verwalter und Prozessbevollmächtigte des Almauftreibers. Die Almbewirtschafter hätten sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und würden die Verhältnisse vor Ort kennen. Der Beschwerdeführer selbst habe sich aber auch stets mit den Almbewirtschaftern beraten und die Almen auch besichtigt. Die Handlungen der Almbewirtschafter seien zwar dem BF zuzurechnen. Hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.
Gemäß § 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da er in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2010. Die Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.
Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Der Beschwerde beigelegt wurden eine Sachverhaltsdarstellungen der Almbewirtschafter der XXXX und der XXXX über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 sowie ein vom Bewirtschafter der XXXX eingeholtes Gutachten von Umweltbüro GmbH, Bahnhofstraße 39, 9020 Klagenfurt vom Juni 2013.
13. Am 03.03.2014 langte bei der AMA eine mit 28.02.2014 datierte Erklärung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 20% ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2010, dass die Almbewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und bisheriger in den Folgejahren in den MFA übernommener Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen (im Jahr 2001) ermittelt habe und die Flächenabweichung aus Sicht der Landwirtschaftskammer XXXX dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer XXXX nicht erkennbar gewesen wäre. Grund dafür sei u.a., dass die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk XXXX bis zur Befliegung 2012 (verfügbar ab Sommer 2013) eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen hatten (bestätigt auch vom lRD). Schlagbezogen wären die Abweichungen auf Grund von massiv geänderter Festlegung der Schläge nicht nachvollziehbar darstellbar. Die Mitwirkungspflicht des Landwirts/Almobmannes gehe aus der beigefügten Almerklärung hervor.
14. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 16.06.2014 bei der Bezirkslandwirtschaftskammer zwei Erklärungen abgegeben, wonach ihm als bloßen Auftreiber auf die XXXX und die XXXX im Jahr 2010 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte (§ 8i MOG-Erklärung).
15. Die beiden § 8i MOG-Erklärungen des Beschwerdeführers berücksichtigend, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532169, in Abänderung des Bescheides der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120455111, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. In diesem Bescheid wurde von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen.
Begründend wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass infolge der beiden § 8i MOG-Erklärungen des Beschwerdeführers eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen gewesen wäre. Daher sein keine Differenzfläche festzustellen und von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
16. Gegen den Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 02.01.2015.
17. Die AMA legte am 27.02.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
18. Das mit der Beschwerde von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten sowie eine Auflistung des Almbewirtschafters der XXXX wurden mit Schreiben des BVwG vom 20.07.2015 der AMA im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.
19. Mit Schreiben der AMA vom 12.08.2015, AZ II/4/21/JA/JE/St_32/2015, wurde dem BVwG eine ausführliche Stellungnahme zur Auflistung des Almbewirtschafters der XXXX übermittelt, in welchem schlagbezogen auf vom Bewirtschafter der XXXX ausgeführte Hinweise eingegangen wird und im Ergebnis zusammengefasst dargelegt wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX bezüglich des Antragsjahres 2010 rechtskonform ermittelt worden wäre.
20. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern im Zuge des Parteiengehörs vom BVwG mit Schreiben vom 14.09.2016, W114 2101927-1/4Z, W114 2102735-1/3Z, zum Parteiengehör übermittelt. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer um Abgabe einer allfälligen Stellungnahme bis spätestens 03.10.2016, im BVwG einlangend, ersucht.
21. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine ergänzende Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Am 28.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die XXXX , XXXX und die XXXX . Auf der XXXX war er auch Bewirtschafter.
3. Für diese Almen wurden von den Almbewirtschaftern der betreffenden Almen ebenfalls entsprechende MFA für das Jahr 2010 gestellt.
4. Auf der XXXX wurde eine Verwaltungskontrolle durchgeführt, wobei für das Antragsjahr 2010 eine von der Bewirtschafterin dieser Alm anerkannte abweichende Almfutterfläche im Ausmaß von 0.07 ha festgestellt wurde.
5. Auf der XXXX und der XXXX fanden Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2010 - verglichen mit der Antragstellung im MFA -verminderte Almfutterflächen festgestellt.
6. Auf der XXXX und der XXXX wurden von deren Bewirtschaftern rückwirkende Almfutterflächenkorrekturen beantragt. Von der AMA wurden diese freiwilligen rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen auf der XXXX akzeptiert, während diese auf der XXXX diese erst nach erfolgter Verwaltungskontrolle beantragt wurde und daher von der AMA nicht berücksichtigt werden konnte.
7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120455111, wurde -rückwirkende Almfutterflächenkorrekturen auf der XXXX , die Ergebnisse der Verwaltungskontrolle auf der XXXX und der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend - dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde von einer anteiligen beantragten Almfutterfläche von 42,79 ha und einer festgestellten Almfutterfläche von 40,14 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenz von 2,72 ha. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.
8. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerde vom 14.01.2014 angefochten.
9. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer der AMA zwei § 8i MOG-Erklärungen betreffend die Almfutterflächen auf der XXXX und der XXXX für das Antragsjahr 2010 vor.
10. Diese § 8i MOG-Erklärungen berücksichtigend wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532169, eine EBP i Höhe von EUR 6.646,24 gewährt und von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen.
11. Mit Schriftsatz vom 02.01.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren insofern unwidersprochen, als zu den von der AMA vorgelegten Vor-Ort-Kontroll-Berichten, die genaue schlagbezogene Flächenfeststellungen aufweisen, kein darauf bezugnehmendes Vorbringen erfolgte und daher nicht substanziiert dargelegt wurde, warum die von der AMA dargelegten Größen der einzelnen Schläge nicht korrekt festgestellt worden wären. Auch für das erkennende Gericht ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf eine nicht korrekte Ermittlung der Almfutterflächen im Zuge der durchgeführten relevanten Vor-Ort-Kontrollen.
Wenn vom damaligen Bewirtschafter der XXXX , der in der Zwischenzeit verstorben ist, hingewiesen wird, dass Vor-Ort-Kontrollen innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen geführt hätten, wird von diesem und allenfalls auch vom Beschwerdeführer nicht in Betracht gezogen, dass sich die relevante Vor-Ort-Kontrolle mit der Situation der Almfutterfläche auf der XXXX im relevanten Antragsjahr 2010 auseinandersetzt, während die vom Bewirtschafter der XXXX erwähnte Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich die Situation der Almfutterfläche zu einem anderen Zeitraum (wahrscheinlich aktuelle Situation zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013) zum Gegenstand hatte. Dass sich Almfutterflächen über Jahre weg verändern können und auch tatsächlich verändern ist amtsbekannt.
Wenn vom Beschwerdeführer auch die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX festgestellte Größe der Almfutterfläche in Abrede stellt, wird vom erkennenden Gericht auf den Versuch der Almbewirtschafterin der XXXX hingewiesen, die Größe der Almfutterfläche auf der XXXX bereits vor Durchführung der angezweifelten Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX auf nahezu ident denselben Wert zu reduzieren, der das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX war.
Zu einem vom Auftreiber der XXXX vorgelegten Gutachten wurde von der AMA umfassend Stellung genommen. Diese Stellungnahme wurde im Rahmen des Parteiengehörs auch an den Beschwerdeführer übermittelt, der jedoch verzichtete eine substanziierte Stellungnahme abzugeben.
Das erkennende Gericht kommt daher im Rahmen der von ihm anzustellenden freien Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX hinsichtlich der für das Antragsjahr 2010 festgestellten Almfutterflächen vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten wurde und daher davon auszugehen ist, dass die von der AMA angestellten Futterflächenfeststellungen als richtig zu qualifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, warum welche dabei von der AMA in den Kontrollberichten dargelegten Flächenangaben falsch sein sollten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu Spruchteil A.I.:
Die AMA hat den angefochtenen Bescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. auch erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung war aber auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen. Der gegenständliche Vorlageantrag ist daher verfristet. Das bedeutet, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532231, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungs-gerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120455111, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113).
Zu Spruchteil A.II.:
Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 15, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 69,75 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 66,89 ha zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden 79,50 Zahlungsansprüchen würde sich daraus - ohne Berücksichtigung der vom BF vorgelegten §8i MOG-Erklärung - eine Differenzfläche ergeben, die dazu führen würde, dass bei der Zuerkennung der EBP eine Flächensanktion zu verhängen wäre.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall haben eine freiwillige Almfutterflächenreduktion durch den Bewirtschafter der XXXX sowie Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX , XXXX und eine Verwaltungskontrolle auf der der XXXX eine Reduktion der anteiligen Almfutterflächen und damit eine Reduktion der beihilfefähigen Fläche ergeben.
Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den auf Grund der Vor-Ort-Kontrollen sich ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX werden, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, vom erkennenden Gericht nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).
Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
Der Beschwerdeführer gab bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer zwei § 8i MOG-Erklärungen ab.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärungen des BF glaubwürdig dargelegt, dass die Beantragung sowohl seitens des BF als auch der Almbewirtschafter der XXXX und der XXXX immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 im Hinblick auf für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX und der XXXX von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Diese Erklärungen wirken hinsichtlich der bei der XXXX und der XXXX festgestellten Differenzflächen sanktionsbefreiend. Daher ist - wie die AMA in der verspäteten Beschwerdevorentscheidung selbst auch umsetzen wollte - in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer betreffend die genannten Almen Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben.
Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.
Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich einerseits als Folge der von den jeweiligen Almbewirtschaftern vorgenommenen freiwilligen Futterflächenreduktionen und andererseits als Ausfluss der Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen, bei denen weniger Almfutterfläche festgestellt wird, als im entsprechenden MFA vom jeweiligen Almbewirtschafter beantragt wurde. Der Beschwerdeführer hat zudem auch selbst bei ihm 79,50 zustehenden Zahlungsansprüchen ursprünglich nur eine beihilfefähige Fläche von 69,75 ha beantragt. Hinsichtlich des Verhältnisses von Fläche zu Zahlungsansprüchen wird auf Art. 57 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hingewiesen. Dass somit nicht alle beantragten Zahlungsansprüche ausbezahlt wurden, liegt daran, dass eben nicht genügend beihilfefähige Fläche festgestellt werden konnte.
Das Vorbringen der Verjährung geht schon deshalb ins Leere, weil zwischen Auszahlung (Bescheiddatum: 30.12.2010) und Rückforderung (Bescheiddatum: 03.01.2014) keine vier Jahre verstrichen sind. Dies ist aber nach der - mangels Vorliegens einer sektorbezogenen Regelung hier anzuwendenden - Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Grundvoraussetzung für den Verjährungseintritt. Zudem erfolgten auf allen drei Almen Verwaltungskontrollen und auf zwei Almen auch Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. jüngst VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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