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L513 2117780-1•BVwG L513 2117780-1
L513 2117780-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2016
Aussetzung, strafrechtliche Verfolgung, Vorfrage
L513 2117780-1/18Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX, vertreten durch RA Dr. Harald KORP, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft respektive des strafgerichtlichen Folgeverfahrens ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.09.2015 wurde dem BF die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 08.09.2015 bis 19.10.2015 abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die vom AMS angebotene Beschäftigung bei der Volkshilfe Schärding ohne triftigen Grund abgelehnt habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.09.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Schärding vom 19.11.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG und gem. §28 AlVG iVm. 24 Abs. 1 AlVG und gem. §58 AlVG iVm. 44 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde nunmehr folgender Sachverhalt durch das hg. Gericht ermittelt: "Laut zeugenschaftlicher Aussage von Herrn XXXX, AMS Schärding, wurde dem BF zum zweiten Mal eine Arbeitsstelle bei der Volkshilfe in Schärding angeboten. Der BF erklärt, dass er niemals von Herrn XXXX kontaktiert worden wäre. Er wäre lediglich Anfang Juli vom AMS wegen der Arbeitsstelle kontaktiert worden. Wenn nunmehr dem BF die Niederschrift vom 15.09.2015 des AMS vorgehalten wird, worin er mit seiner Unterschrift dokumentierte, dass ihm die Arbeitsstelle angeboten worden wäre, erklärt dieser, dass er diese Niederschrift niemals unterfertigt hätte. Auch nach Vorhalt des Originals durch einen Vertreter des AMS, bleibt der BF bei der Behauptung, dass er niemals diese Niederschrift vom 15.9.2015 unterfertigt hätte. Vom Zeugen, Herrn XXXX, wird vorgebracht, dass der BF vor ihm sowie Frau XXXX diese Niederschrift vom 15.9.2015 beim AMS Schärding unterzeichnet habe ."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Hollabrunn.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit, da keine Verhandlung stattfand.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Im gegenständlichen Verfahren stelle die Frage des (zweiten) Angebotes einer Beschäftigung an den Beschwerdeführer, insbesondere die Glaubwürdigkeit seiner Angaben und in diesem Zusammenhang, ob die im Verfahren zu der Beschwerde vom 28.09.2015 vom AMS vorgelegten Urkunden gefälscht oder verfälscht sind, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das Verfahren, in dem beurteilt wird, ob genug Substrat für eine Verfolgung des Beschwerdeführers besteht, ist von der Staatsanwaltschaft zu führen. Sollte es zu einer strafgerichtlichen Verfolgung kommen, hat das Strafgericht über die Echtheit der Urkunde als Hauptfrage zu entscheiden.
Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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