L504 2130839-1•BVwG L504 2130839-1
L504 2130839-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2016
Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Miliz, non refoulement, öffentliches Interesse, Religion,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung, Zurückweisung
L504 2130839-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei [bP], ein Staatsangehöriger des Irak sunnitischen Glaubens und der arabischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 04.06.2015 nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP an, dass ihr Vater und Bruder aus ihrem Haus entführt worden seien. Sie selber sei zu diesem Zeitpunkt in der Uni gewesen und habe ihr die Mutter von der Entführung durch Milizen erzählt, als sie nachhause gekommen sei. Aus Angst um ihr Leben bzw. vor einer Entführung habe die bP die Heimat verlassen. Gleich darauf sei die restliche Familie zu den Großeltern gezogen, um in Sicherheit zu sein.
2. Am 29.03.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] ein Schreiben übermittelt, wonach die bP um die Möglichkeit einer Einvernahme vor dem BFA ersuche, da sie sich mittlerweile schon fast ein Jahr in Österreich befinde und schon zahlreiche Integrationsschritte unternommen habe.
3. Am 29.04.2016 wurde die bP vom BFA niederschriftlich befragt.
Dabei führte sie aus, dass sie bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak im März 2015 in Bagdad gelebt habe.
Am XXXX2015 sei die bP am späten Nachmittag unterwegs zum Sportverein gewesen, als hinter ihr ein Fahrzeug gefahren sei, das ihr mittels Lichthupe zu verstehen gegeben habe, dass sie stehen bleiben solle. Sie habe jedoch Angst bekommen und sei weiter gefahren. Es sei dann über ihr Auto geschossen worden. Im Rückspiegel habe sie dann entdeckt, dass das Auto, welches sie verfolgt habe, weg gewesen sei. Die bP sei dann zu ihrem Onkel väterlicherseits gefahren. Am nächsten Tag habe die Mutter der bP angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie nicht nachhause kommen solle. Das Haus sei gestürmt worden und seien der Vater und Bruder der bP entführt worden. Zudem sei ein Zettel mit einer Patrone hinterlassen worden, dass die bP ebenfalls entführt werden solle. Die bP habe dann Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Mutter der bP habe darauf bestanden, dass die bP das Land verlasse. Sie sei dann noch eine Woche bei ihrem Onkel geblieben, bevor sie ausgereist sei.
Zudem würden Sunniten im Irak vertrieben bzw. entführt und hätten viele das Land verlassen müssen.
4. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2016, XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Fluchtgründe wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass mangels glaubhafter Angaben zu den behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen nicht festgestellt werden habe können, dass die bP Verfolgungshandlungen bzw. Drohungen von staatlichen bzw. quasi-staatlichen Institutionen oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Weiters könne nicht davon ausgegangen werden, dass der bP im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. Ebenso sei ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und werde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen bzw. sei ihre Abschiebung in den Irak zulässig.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.07.2016 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben.
Inhaltlich wurde zunächst das Vorbringen aus der Einvernahme beim BFA wiederholt. Moniert wurde, dass die von der bP vorgelegten Schriftstücke keiner kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen worden, sondern pauschal als Fälschungen abgetan worden seien. Zudem seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich entscheidungserheblicher Punkte unvollständig. Diese würden zwar allgemeine Aussagen über die Lage im Irak beinhalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der bP auseinandersetzen und seien daher als Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Bei der Erstbefragung sei die bP nach der langen und anstrengenden Flucht sehr müde und unkonzentriert gewesen und von den BeamtInnen dazu angehalten worden, keine Details auszuführen und nur kurz die Fluchtgeschichte zu schildern. Jedenfalls könne aus dem vermeintlichen Widerspruch zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA kein Schluss auf eine absolute Unglaubwürdigkeit der bP gezogen werden.
Hätte das BFA seine Ermittlungspflichten in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt angemessen gewürdigt und rechtlich richtig beurteilt, hätte es der bP den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Bagdad, drohe der bP eine Verletzung des Art. 3 EMRK sowie eine Verletzung seines Rechts auf Leben und stehe ihm entgegen der Ansicht des BFA keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zumindest hätte das BFA entscheiden müssen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP ist Staatsangehörige des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie führt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem ebendort genannten Datum geboren.
Die bP ist ledig und lebte vor ihrer Ausreise aus dem Irak in Bagdad, wo sie sich ihren Lebensunterhalt laut Angaben vor dem BFA als Fußballer, Glaser und Automechaniker verdiente und mit ihren Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in Bagdad lebte.
Die Mutter und der Bruder der bP leben in Diyala, weitere Verwandte der bP leben zudem in Bagdad.
In Österreich verfügt die bP über keine familiären oder sozialen Bindungen. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung und ist als Spieler beim Fußballklub XXXX aktiv. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit konnte ebenso wenig festgestellt werden wie wesentliche Kenntnisse der deutschen Sprache bzw. eine legale Erwerbstätigkeit im Rahmen der Möglichkeiten im österreichischen Bundesgebiet.
1.2. Zu den von der bP behaupteten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP vor der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Insbesondere konnte auch nicht festgestellt werden, dass die bP bei einer Rückkehr in ihre Heimatstadt der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vom BFA übermittelten Verwaltungsaktes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme der bP vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz bzw. in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.
Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der bP in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA und den Ausführungen in der Beschwerde.
2.3.1. Der angefochtene Bescheid des BFA basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen.
Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften vollen Beweis iSd § 15 AVG bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Der bP ist zudem der Gegenbeweis der Unrichtigkeit nicht gelungen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes legt die belangte Behörde in der Beweiswürdigung schlüssig dar, weshalb sie insbesondere dem als ausreisekausal behaupteten Vorbringen der bP keinen Glauben schenkt und vermag auch das Bundesverwaltungsgericht bei Betrachtung der vorliegenden Fakten zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen und tritt darüber hinaus auch die Beschwerde dem nicht konkret und substantiiert entgegen.
Das BFA legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es der bP nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatland glaubhaft zu machen.
Wie bereits das BFA geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der bP aus und wird diesbezüglich auf die entsprechende Beweiswürdigung des BFA verwiesen.
2.3.2. Die seitens des BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asylbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehnisvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo eine Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsachen zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten.
2.3.3. So wurde vom BFA zutreffend argumentiert, dass sich zwischen den Angaben der bP in der Erstbefragung und jenen vor dem BFA erhebliche Widersprüche ergeben würden.
So habe die bP etwa in der Erstbefragung und vor dem BFA unterschiedliche Angaben dahingehend gemacht, wo sie sich zum Zeitpunkt der Entführung ihres Vaters und Bruders aufgehalten habe. Diesbezüglich wurde von der bP in der Erstbefragung geschildert, dass sie bei der Entführung auf der Universität gewesen sei, während sie vor dem BFA angab, sich beim Onkel väterlicherseits aufgehalten zu haben. Dazu kommt, dass sie sich laut Erstbefragung nach der erwähnten Entführung noch einmal nachhause begab, was jedoch vor dem BFA wiederum in Abrede gestellt wurde. Weiters wurde die bP laut Erstbefragung persönlich durch ihre Mutter von der Entführung in Kenntnis gesetzt, während sie diesbezüglich vor dem BFA angab, sie sei von dieser telefonisch darüber verständigt worden.
Insbesondere jedoch brachte die bP erstmals vor dem BFA vor, dass bei der Entführung des Vaters und Bruders ein Drohbrief hinterlassen worden sei, wonach sie ebenfalls entführt werden solle. Unabhängig davon, dass es nicht plausibel erscheint, welchen Zweck die Entführer des Vaters und Bruders mit der Ankündigung einer Entführung in Bezug auf die bP erreichen wollen, wurde diesbezüglich in der Erstbefragung lediglich ausgeführt, dass die bP aus Angst vor einer Bedrohung die Heimat verlassen habe. Ebenso erwähnte die bP erstmals vor dem BFA, dass sie vor der Entführung des Vaters und Bruders von Unbekannten mit dem Auto verfolgt worden sei und diese auf sie bzw. ihr Auto geschossen hätten.
In der Beschwerde wird versucht, diese Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA dadurch zu erklären, dass die bP bei der Erstbefragung nach einer langen und anstrengenden Flucht sehr müde und unkonzentriert gewesen sei. Zudem sei sie dazu angehalten worden, keine Details auszuführen und nur kurz ihre Fluchtgründe zu schildern.
Dazu ist auszuführen, dass es zwar nicht unbedingt zielführend ist, auf die Angaben in der Erstbefragung besonderes Gewicht zu legen und diese mit den späteren Angaben zu vergleichen. Weicht ein späteres Vorbringen jedoch gravierend von den Erstaussagen ab, kann dies sehr wohl die Glaubwürdigkeit des Antragstellers bzw. die Glaubhaftmachung der diesbezüglichen Angaben beeinträchtigen.
Die bP hat in der Einvernahme vor dem BFA in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle ein völlig anderes Vorbringen als in der Erstbefragung geschildert. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedenfalls kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen dar, sondern ein in einem nicht unwesentlichen, zumal für den Ausreiseentschluss ausschlaggebend, Teilbereich anderes Geschehen, als in der Erstbefragung.
Es kann nicht nachvollzogen werden, wieso die bP in der Erstbefragung in Bezug auf ihre Person "nur" die Furcht vor einer Entführung erwähnt, und die Schüsse auf ihr Auto bzw. die Drohung mit ihrer Entführung, die tatsächlich eine konkrete Bedrohung ihrer Person und damit auch einen wesentlich gravierenderen Eingriff in ihre körperliche Integrität darstellen, verschweigt, zumal davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber wohl idR keine Möglichkeit ungenutzt verstreichen lassen würde, einen derart wichtigen und zentralen Aspekt ihrer Fluchtgeschichte zu erwähnen.
Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die (versuchte) Rechtfertigung in der Beschwerde eine reine Schutzbehauptung darstellt. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auch angemerkt, dass, wenn man den Ausführungen in der Beschwerde folgt, wonach aufgrund der Müdigkeit und Unkonzentriertheit der bP in der Erstbefragung die erwähnten Widersprüchlichkeiten in ihrem Vorbringen entstanden seien, es verwundert, dass diese Unstimmigkeiten ausschließlich die Fluchtgründe der bP betreffen und sämtliche anderen Angaben - wie etwa Zahlenangaben, Namen oder andere konkrete Fakten - der bP in der Erstbefragung nicht weiter beanstandet wurden.
Dazu ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98).
Sofern in der gegenständlichen Beschwerde argumentiert wird, dass aus § 19 AsylG eindeutig hervorgehe, dass in der Erstbefragung Fragen zur Identität und Fluchtweg der bP erörtert werden sollten, diese sich jedoch nicht auf die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates zu beziehen hätten, ist auf das in der Beschwerde erwähnte Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12, zu verweisen, wo zu § 19 Abs. 1 AsylG ausgeführt wird: "Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Die Erstbefragung von Minderjährigen wird in §16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Bereits daraus ergibt sich, dass der AsylGH den psychischen und physischen Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung besonders zu berücksichtigen hat...".
Im Falle der bP sind jedoch keine konkreten und substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie etwa aufgrund eines schlechten psychischen bzw. physischen Zustandes während der Erstbefragung besonders schutzbedürftig gewesen wäre bzw. ihre dortigen Angaben nicht als zuverlässig gewertet werden können (wie bereits erwähnt waren lediglich die Angaben zu den Fluchtgründen von den Widersprüchen betroffen) und sind daher, wie bereits ausgeführt, die erwähnten Einwendungen in der Beschwerde auch nicht geeignet, eine für die bP günstigere Entscheidung herbeizuführen.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch noch zu erwähnen, dass von der bP zwar nicht der Drohbrief, in dem ihr mit der Entführung gedroht worden sein soll, vorgelegt werden konnte, dafür aber Schriftstücke hinsichtlich der entsprechenden Anzeigenerstattung. Aus der Übersetzung dieser Unterlagen geht entgegen den oben erwähnten Angaben der bP zum Drohbrief Folgendes hervor (AS 89):
"[...] Am Morgen hinterließen sie eine Drohung gegen mich, in welcher sie mit der Tötung des Vaters drohten. In dem [Droh-]Brief befand sich eine Schusspatrone [...]". Auch aus den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergibt sich wiederum ein nicht aufgeklärter Widerspruch zum Vorbringen der bP, die weder etwas davon erwähnte, dass dem Drohbrief eine Schusspatrone beigelegt war, noch, dass darin gar mit der Ermordung des Vaters gedroht wurde und ist im Einklang mit den obigen Ausführungen wohl davon auszugehen, dass ein Asylwerber wohl keine Möglichkeit ungenutzt verstreichen lassen würde, einen derart wichtigen Aspekt seiner Fluchtgeschichte zu erwähnen. Zudem erschließt sich aus den Schriftstücken auch nicht, was bzw. welches Verhalten der bP mit dieser Drohung, der Vater würde getötet, bezweckt werden sollte und erscheint es auch nicht plausibel, dass zwar der Vater und ältere Bruder der bP entführt wurden, jedoch ausschließlich mit der Tötung des Vaters gedroht wird. Ebenso wenig ergibt sich aus diesen Unterlagen, dass auch die bP selbst entführt werden sollte.
Aufgrund dieser gravierenden Unterschiede zwischen dem Vorbringen der bP und den von ihr hinsichtlich ihrer Fluchtgeschichte vorgelegten Schriftstücke sind diese daher auch nicht geeignet, ihr Vorbringen zu untermauern und kann daher aus der in der Beschwerde bemängelten fehlenden kriminaltechnischen Untersuchung dieser Unterlagen auch kein Verfahrensmangel entstehen, da bereits aufgrund der obigen Ausführungen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der bP auszugehen war.
2.3.4. Sofern die bP eine mögliche Verfolgung ihrer Person bzw. die geschilderte Entführung des Vaters und Bruders auf ihre sunnitische Religionszugehörigkeit stützt, ist auszuführen, dass sie diesbezüglich lediglich angab, dass ihr Bezirk schon immer sunnitisch gewesen sei und die schiitischen Milizen diesen nunmehr von den Sunniten säubern wollten und sie mit diesem spekulativen Ansatz nicht vermochte, einen individuellen Anknüpfungspunkt zu ihrer eigenen Situation herzustellen bzw. vermochte sie damit keine gegen sie gerichtete, individuelle Verfolgungssituation oder Bedrohung zu schildern.
Darüber hinaus erscheint ein religiöses Motiv auch insofern als nicht plausibel, als bei der behaupteten Entführung auch der jüngere Bruder der bP vor Ort gewesen sein soll und diesem nichts passiert ist.
Allgemein ist die schwierige allgemeine Lage einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.
Im Übrigen lässt sich eine derartige, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung auch aus den Länderfeststellungen nicht konkret ableiten, sodass eine Verfolgungsgefahr der bP aus religiösen Gründen insgesamt nicht festgestellt werden konnte.
2.3.5. In einer Gesamtschau erstattete die bP somit kein Vorbringen, aus dem eine individuelle Bedrohung abgeleitet werden konnte.
In Übereinstimmung mit dem BFA vermag daher auch das Bundesverwaltungsgericht in den Aussaben der bP keine aktuelle und individuelle, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung zu erkennen.
Auch mit den Ausführungen in der Beschwerde vermochte es die bP nicht, den maßgeblichen beweiswürdigenden Ausführungen des BFA in qualifizierter Form entgegenzutreten.
Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass sie tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle oder persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.
Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass sich die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der bP auseinandersetzen würden, ist darauf hinzuweisen, dass das BFA, wie auch nunmehr das Bundesverwaltungsgericht, davon ausging, dass das Vorbringen über die als ausreisekausal geschilderten persönlichen Erlebnisse der bP nicht glaubhaft ist, weswegen es mangels Entscheidungsrelevanz hinsichtlich der Länderfeststellungen auch keiner näheren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der bP in bedurfte. Die bP legte auch nicht dar, dass es über ihre vorgeblichen persönlichen Erlebnisse Berichte geben würde.
2.3.6. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der bP über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der bP ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Hinsichtlich der dort zitierten Berichte ist auszuführen, dass auch diese kein den gegenständlichen Feststellungen widersprechendes Bild der der Lage im Irak.
Das BFA hat seinerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die bP keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
I.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die bP eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.
Bei der bP handelt es sich um einen sunnitischen Moslem aus Bagdad, der dort aufgewachsen ist und auch nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (Tante bzw. Onkel) hat, bei denen er sich laut eigenen Angaben auch bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak für kurze Zeit aufgehalten hat.
Soweit die Beschwerde jüngere Quellen zitiert, so ist daraus erkennbar, dass sie im Wesentlichen eine bereits von den Berichten des Bundesamtes aufgezeigte Lage fortschreiben, ohne darin entscheidungsrelevante, nachteilige Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf Bagdad, erkennen zu lassen.
Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - und sich auch schon in den Berichten des BFA widerspiegelt - ist auch Bagdad Ziel von Anschlägen extremistischer Gruppierungen. Jedoch ist zu erkennen, dass sich in Bagdad in erster Linie diese Anschläge gegen schiitische Moslems richten (vlg zB dazu etwa auch das Erkenntnis des BVwG v. 04.02.2016, L504 2110109-1/15E, in dem die aktuelle Berichtslage zu Anschlägen in Bagdad analysiert wurde: [...] Berichten zu Folge gehen aktuelle Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen Schiiten oder Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet.
Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet.
Selbstmordanschlag bei schiitischer Prozession im Norden von Bagdad.
(http://news.trust.org/item/20151026123425-usojj/, 25.10.2015)
IS Selbstmordattentäter tötete 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, 12.09.2015.
(http://reliefweb.int/report/iraq/suicide-bomber-kills-eight-near-baghdad-shiite-mosque)
[...]).
Die bP ist jedoch, wie angeführt, ein sunnitischer Moslem und relativiert sich die Anzahl der Opfer bzw. die Wahrscheinlichkeit, dass gerade die bP Opfer werden würde, auch angesichts einer hohen Bevölkerungszahl von über 5 Millionen Einwohner in Bagdad. Das Ermittlungsverfahren hat nicht glaubhaft ergeben, dass die bP sich durch ihr bisheriges Verhalten im Irak exponiert hätte und dadurch besonders in den Blickpunkt von Milizen oder irakischen Sicherheitskräften gelangt wäre. Auch durch ihre bisherige berufliche Tätigkeit kam keine besondere Exponiertheit glaubhaft hervor.
Aus den Berichten des BFA ergibt sich auch, dass Bagdad Ziel vieler IDPs ist, was auch eine Indizwirkung dafür ist, dass die dortige Sicherheitslage aus der Sicht von Irakern nicht derart prekär ist, um aus objektiver und subjektiver Sicht hinreichend Schutz erlangen zu können. Insbesondere ist auch eine vermehrte freiwillige Rückkehr irakischer Staatsangehöriger aus Europa, vor allem nach Bagdad, zu beobachten (vlg. obzitiertes Erkenntnis des BVwG). IOM Iraq Displacement Tracking Matrix (DTM) geht im Bericht vom 18.12.2015 davon aus, dass im Irak im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 03.12.2015 rd. 3,2 Millionen IDP registriert wurden. Bagdad beherbergt die größte dokumentierte Anzahl von IDP mit 18 %.
(Displacement and Returns Continue in Iraq: IOM, www.iom.int/news/displacement-and return-continue-iraq-iom)
Von den insgesamt 3,29 Millionen IDP im Irak halten sich 71% in privaten Unterkünften (davon 46% in angemieteten Unterkünften, 1% in Hotels und 25% bei Gastfamilien), 10% in Flüchtlingslagern und 17% in informellen Unterkünften (davon 8% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften) auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.
Den 3,29 Millionen IDP standen bis dato 485.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw.
80. 900 Familien gegenüber, darunter 21% in die Provinz Ninava, vor allem in die Bezirke Telafar und Telkaif.
(Quelle: www.iomiraq.net, IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, Displacement Tracking Matrix; Jänner 2016)
In Bagdad fanden sich Ende Jänner 2016 insgesamt 14 Lager für IDP, in Diyala 4, in Missan 1, in Salah al Din 1 und in Kerbala 1. In Bagdad, Babylon, Najaf und Wassit befindet sich jeweils 1 im Aufbau. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion bzw. der unter faktischer Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Regionen fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt 10 Lager, in Erbil 4, in Kirkuk 3, in Ninava 6, in Suleimaniya 3. In Dohuk und Suleimanyia befindet sich jeweils 1 im Aufbau.
(IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, CCCM Cluster, 31.01.2016)
Das UK Home Office führt im Bericht "Country Information and Guidance Iraq: Internal relocation (including documentation and feasibility of return)" vom November 2015 aus, dass Bagdad auf Grund seiner Nähe zu Konfliktgebieten und niedrigeren Lebenshaltungskosten als etwa in KRI, zu einer bevorzugten Region für IDP wurde. Ebenso weil es in der Stadt Gebiete für Sunniten und Schiiten gibt. Die größte Anzahl von IDP in Bagdad bilden Sunniten.
Zunehmende Tendenz zur freiwilligen Rückkehr von Irakern aus Europa
Aktuelle Tendenzen zeigen, dass vor allem aus Deutschland, Belgien, Finnland und Österreich zunehmend mehr Iraker freiwillig in den Irak zurückkehren, darunter auch mit Ziel Bagdad:
IOM unterstützt irakische Rückkehrer aus Belgien; am 01.02.2016 reisten 106 Iraker, davon 93 Männer, 13 Frauen und 17 Kinder nach Bagdad zurück. Sie finden Unterstützung durch IOM. Sie kam am Flughafen in Bagdad sicher an, wo sie von IOM Beschäftigten empfangen wurden. IOM koordiniert mit dem zuständigen irakischen Ministerium. Das Reintegrationsprogramm umfasst ua. die Unterkunft, Einrichtung, Jobsuche, Unterstützung bei der Gründung von Kleinstunternehmungen. 2015 erhielten mehr als 3000 zurückkehrende Iraker europaweit Unterstützung durch IOM. 2015 kehrten aus Belgien 1014 Iraker freiwillig zurück, vorwiegend nach Bagdad, einige auch nach Basra und Najaf. 2014 waren es nur 57 Personen.
(IOM Helps Iraqi Migrants Voluntarily Return Home from Belgium, 01.02.2016,
http://www.iom.int/news/iom-helps-iraqi-migrants-voluntarily-return-home-belgium)
Rückkehr in den Irak; trotz aller Anschläge in Bagdad finden sie das Leben dort besser als in Europa, 29.01.2016.
100 Flüchtlinge freiwillig zurück in den Irak; Bericht über Abreise vom Flughafen Zaventem; Zitat: "Auch wenn die Menschen nach Bagdad zurückkehren, werden sie durch bestimmte Programme vor Ort unterstützt. Ihnen wird geholfen einen Betrieb aufzubauen, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu beenden oder medizinische Kosten abzudecken", 01.02.2016.
(http://grenzecho.net/mobil/News.aspx?aid=1fa26124-14a6-443e-9c94-b093d3f8fdcbmode=shortnews)
Geplatzter Traum von Deutschland; in Scharen kehren junge Iraker zurück in die Heimat, 02.02.2016.
(www.tagesschau.de/ausland/rückkehr-irak-101.html)
Frustrierende" EU-Realität in Finnland: Flüchtlinge kehren zurück nach Irak.
(http://de.sputniknews.com/panorama/20151009/304825241/eu-fluechtlinge-unzufriedenheit-heimkehr.html)
Zurück in den Irak; 26.01.2016
(http://www.fr-online.de/flucht-und-zuwanderung/finnland-zurueck-in-den-irak,24931854,33617656.html)
[...]."
Der Flughafen in Bagdad ist westlich des Tigris gelegen und liegen dort auch die überwiegend von Sunniten bewohnten Bezirke. Die bP brachte nicht vor, dass ihr Verhältnis zu den in Bagdad lebenden Angehörigen zerrüttet wäre, weshalb der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon ausgegangen werden könnte, dass diese - soweit überhaupt erforderlich - für die bP bei der Einreise in Bagdad bürgen würden.
Resümierend ergibt sich somit auch aus den Berichten des BFA bzw. der Beschwerde keine derart prekäre Sicherheitslage, dass die bP bei einer Rückkehr nach Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung unterliegen würde.
Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Bagdad liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein konkreter Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK, des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte oder der für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Bei der bP handelt es sich um einen erwerbsfähigen Mann der im Irak aufgewachsen ist und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die bP hat im Verfahren auch gar nicht vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde ihre Existenz zu sichern.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass die bP unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, die etwa im Irak nicht behandelbar wäre.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erfolgte die Abweisung auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 [Ausschluss v. subs. Schutz] und ist auch keine Aberkennung [v. subs. Schutz] gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Ob eine Rückkehrentscheidung letztlich zulässig ist, bedarf gem. § 58 Abs 1 AsylG einer amtswegigen Prüfung ob nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG vorliegen:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb gem. § 57 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.
3.4.2. Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.
Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
Gemäß Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die bP ist Staatsangehörige des Irak und somit keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher war gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.
3.4.3. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme:
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Die bP verfügt in Österreich über keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen.
Vor dem BFA brachte sie vor, dass sie seit sieben oder acht Monaten eine Freundin in Österreich habe. Sie kenne nur deren Vornamen und wisse, dass sie in der Nähe des BFA wohne.
Bereites angesichts der Tatsache, dass die bP lediglich den Vornamen ihrer Freundin nennen konnte, erscheint das Vorliegen eines diesbezüglichen Familienlebens zweifelhaft und wurde von der bP darüber hinaus eine besondere Beziehungsintensität bzw. ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dieser auch nicht behauptet.
Zudem hat die bP diese Freundin erst in Österreich kennengelernt, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem sie lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich während des anhängigen Asylverfahrens berechtigt und ihr weiterer Aufenthalt mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens unsicher war.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass wenn familiäre Beziehungen erst zu einem Zeitpunkt begründet werden, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung erfahren (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).
In Summe kann daher nicht vom Vorliegen eines (schützenswerten) Familienlebens der bP in Österreich ausgegangen werden.
Die bP konnte auch keine eigenen hinreichenden Existenzmittel in Österreich nachweisen und liegt ihr persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt im Irak, wo nach wie vor ihre Angehörigen leben und sie somit über ein soziales Netz verfügt.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der bP in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt sehr kurzen Aufenthaltsdauer von etwas mehr als einem Jahr.
Zwar besucht die bP einen Deutschkurs und spielt Fußball beim FC XXXX, jedoch konnte die bP damit weder substantielle Deutschkenntnisse nachweisen, noch sind daraus nennenswerte soziale Beziehungen abzuleiten bzw. wurde derartiges von der bP auch nicht behauptet. Auch aufgrund der etwa einjährigen Abwesenheit der bP aus ihrem Heimatland Irak nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit nach wie vor Bindungen zum Irak bestehen, zumal dort auch nach wie vor die Angehörigen der bP leben und die bP etwa nicht vorbrachte, dass das Verhältnis zu diesen zerrüttet wäre.
Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Die bP ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich ihr Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Sie hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass sie die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen ihre privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
3.4.4. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar behauptet, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.
3.4.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.
II.
3.5. Seitens des BFA hat eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu unterbleiben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
Soweit erstmals in der gegenständlichen Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG 2005 beantragt wurde, war dieser Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen, zumal ein solcher Antrag beim BFA persönlich als sachlich zuständige Behörde zu stellen gewesen wäre (vgl. § 58 Abs. 5 AsylG 2005).
4. Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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