I404 2126040-1•BVwG I404 2126040-1
I404 2126040-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2016
Herabsetzung, Meldeverstoß, Ordnungsbeitrag, Teilstattgebung
I404 2126040-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den RA Dr. Andreas GRUNDEI, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 25.01.2016 betreffend die Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages in der Höhe von € 250.000 gemäß
§ 56 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Höhe des vorgeschriebenen Ordnungsbetrag von € 250.000 auf € 45.000 herabgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 25.01.2016 wurde über die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 56 Abs. 1 ASVG ein Ordnungsbeitrag in Höhe von € 250.000 verhängt.
Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin die Abmeldung für 759 namentlich angeführte Dienstnehmer nicht fristgerecht erstattet habe. Im Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest, dass die T GmbH bzw. nunmehr die Beschwerdeführerin im Zeitraum 07.05.2014 bis 07.05.2015 24 bisherige Meldeverstöße begangen habe. Die belangte Behörde habe in 6 (richtig: einem) dieser Fälle auf die Verhängung eines Ordnungsbeitrages verzichtet. Die T GmbH sei seit 01.04.2015 im Firmenbuch gelöscht und als übertragende Gesellschaft mit der Beschwerdeführerin als übernehmenden Gesellschaft verschmolzen worden. Am 20.04.2015 habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass noch immer keine Abmeldungen der gegenständlichen Dienstnehmer übermittelt worden seien. In der Folge führte die belangte Behörde sämtliche 759 Dienstnehmer namentlich mit den angefallenen Beiträgen, dem Ende der Pflichtversicherung und dem Einlangedatum der Abmeldung an. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die gegenständlichen 759 Abmeldungen gemäß § 33 Abs. 1 ASVG binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung der betroffenen Dienstnehmer hätten übermittelt werden müssen. Da die 759 Abmeldungen jedoch allesamt nicht fristgerecht übermittelt worden seien, würden objektiv jedenfalls 759 Meldeverstöße vorliegen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese eine Abmeldung bei der belangten Behörde vorgenommen hätte, sei anzuführen, dass weder ordnungsgemäße noch fehlerhafte Übermittlungen der gegenständlichen Abmeldungen per ELDA auffindbar seien. Ohne Übertragungsprotokoll gelte die Übermittlung jedenfalls nicht als erfolgt. Auch die behauptete Überlastung der Mitarbeiter vermöge die gegenständlichen Meldeverstöße nicht zu rechtfertigen, da einzig der Dienstgeber dafür verantwortlich sei, die gesetzlichen Meldevorschriften einzuhalten. Diesbezüglich hätten bereits im Vorfeld seitens des Dienstgebers Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Einhaltung der Meldeerstattungen zu gewährleisten. Im Zuge der Besprechung mit der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) sei die Beschwerdeführerin ausdrücklich darüber informiert worden, dass bei den beendeten Dienstverhältnissen eine Abmeldung bei der belangten Behörde vorzunehmen sei. Im Falle eines etwaigen Urlaubsersatzanspruches sei diesbezüglich besprochen worden, dass diese Dienstnehmer bis zum Ende des Urlaubsersatzanspruches bei der belangten Behörde versichert bleiben würden. Um schließlich einen Leistungsanspruch der Versicherten gegenüber der belangten Behörde zu beenden, sei es jedenfalls notwendig gewesen, alle Abmeldungen fristgerecht durchzuführen. Bezüglich der behaupteten jedoch nicht nachgewiesenen Telefonanrufe seitens der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde sei anzuführen, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.04.2015 darüber informiert habe, dass keine Abmeldungen eingelangt seien. Auch nach der Information der belangten Behörde über das Fehlen der gegenständlichen Abmeldungen habe man noch mehr als 7 Tage benötigt, bis die Beschwerdeführerin schließlich die Abmeldungen vorgenommen habe. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Verspätungszeitraumes sowie der jeweiligen allgemeinen Beitragsgrundlage ergebe sich im gegenständlichen Fall für die Bemessung der gesamten Ordnungsbeiträge ein Entscheidungsrahmen zwischen € 0,00 und €
445. 341,54. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sich keine Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung ergeben. Im gegenständlichen Fall würde es sich um insgesamt 759 Meldeverstöße handeln, zudem würden bereits 24 bisherige Meldeverstöße vorliegen, wobei die belangte Behörde in 6 (richtig: einem) der bisherigen Fälle sogar auf die Verhängung eines Ordnungsbeitrages verzichtet habe. Ein gänzlicher Verzicht von Ordnungsbeiträgen für alle 759 Meldeverstöße sei daher keinesfalls angemessen und erginge die gegenständliche Vorschreibung daher zu Recht. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin würden sich jedoch Milderungsgründe betreffend die Höhe der Ordnungsbeiträge ergeben. So habe die Beschwerdeführerin glaubhaft machen können, dass die gegenständlichen Abmeldungen nicht vorsätzlich verspätet übermittelt worden seien, sondern dass sie sich sogar bei der WGKK über den korrekten Ablauf der Meldung der Erstattungen informiert habe. Auch die außergewöhnlichen Umstände betreffend die Vielzahl an zu erstattenden Meldungen sowie das Vorbringen betreffend den enormen finanziellen Schaden für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten als mildernd berücksichtigt werden können. Unter Abwägung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe erscheine eine Herabsetzung der Ordnungsbeiträge auf gesamt € 250.000 gerechtfertigt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher zunächst örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde vorgebracht wurde, da die Judikatur gemäß § 56 Abs. 1 ASVG an den Beschäftigungsort im Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung anknüpfe. Im Zeitpunkt des sozialversicherungsrechtlichen Endes der Beschäftigung sei dieser bereits in Wien vorgelegen. Daraus ergebe sich für das vorliegende Verfahren die örtliche Zuständigkeit der Wiener Gebietskrankenkasse. Zum Sachverhalt wurde vorgebracht, dass nach langen Streitigkeiten wegen des Übergangs des Flugbetriebs der Beschwerdeführerin zur T GmbH, welcher am 01.07.2012 stattgefunden habe und zu einer Änderung der Versicherungszuständigkeit zur belangten Behörde geführt habe, mit Ende November 2014 ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen hätte werden können. Es habe aufgrund der kollektivvertraglichen Regelung für einen Teil des Bord-Personals die Möglichkeit bestanden, dass diese ihr Arbeitsverhältnis zum 31.03.2015 auflösen und eine Sonderabfertigung in Anspruch nehmen könnten. Zum gleichen Stichtag sei das Unternehmen T GmbH in die Beschwerdeführerin verschmolzen, so dass unabhängig von den Auflösungserklärungen zum Stichtag 31.03.2015 die Arbeitnehmer auf die Beschwerdeführerin übergegangen und daher umzumelden gewesen seien. Die zuständige Personalabteilung der Beschwerdeführerin sei daher in den ersten fünf Monaten des Jahres 2015 nicht nur mit der Herausforderung konfrontiert, einen neuen Kollektivvertrag mit seinen neuen Gehaltstabellen zu implementieren, sondern auch die zum 31.03.2015 fällig gewordenen Beendigungsansprüche zu berechnen und die Ummeldung der restlichen Mitarbeiter zu bewerkstelligen. Die Ummeldungen der 791 weiteren Dienstnehmer von der belangten Behörde auf die WGKK seien fristgerecht und anstandslos erfolgt. Die Behandlung jener Dienstnehmer, die einvernehmliche Auflösungen vereinbart hätten, sei insofern erschwert gewesen, als diese einzelnen zu behandeln gewesen sei, jeder unterschiedliche Endigungsansprüche gehabt habe und insbesondere unterschiedliche Urlaubsersatzleistungen zu erhalten gehabt habe. Dazu sei gekommen, dass für die Höhe der Urlaubsersatzleistungen die vorliegenden Mehrarbeitsleistungen einzubeziehen gewesen seien, die zum Übergangsstichtag natürlich noch nicht vorgelegen seien und die diesbezüglichen Berechnungen erst Anfang April angestellt werden hätten können. Die Ummeldung jener Dienstnehmer, die aufgrund der Fusion auf die Beschwerdeführerin übergegangen seien, sei ebenso vorbereitet worden, wie die Anmeldungen bei der nunmehr zuständigen WGKK und die Abmeldungen bei der belangten Behörde im SAP-unterstützen Lohnverrechnungssystem. Aus Gründen, die nicht mehr eruierbar seien, seien die Ummeldung sowie auch die Anmeldungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse in das System ELDA eingespielt und an die Sozialversicherungsträger weitergeleitet worden, die Abmeldungen bei der belangten Behörde jedoch nicht. Dieser Mangel sei der Beschwerdeführerin auch nicht aufgefallen, weil es in der ersten Woche des Aprils mehrere Gespräche mit der zuständigen Abteilung der belangten Behörde gegeben habe und diese bestätigt hätte, dass seitens der belangten Behörde keine Leistungen mehr an diese Mitarbeiter erbracht werden würden. Auch der zuständige Abteilungsleiter der WGKK habe bestätigt, dass bei den Arbeitnehmern nicht mehr die belangte Behörde als Versicherungszugehörigkeit aufscheinen würde. Es seien keine Fälle dahingehend bekannt, dass die belangte Behörde in diesem Zeitraum Leistungen erbracht habe. Ein zusätzlicher Aufwand bei der belangten Behörde sei weder bekannt noch vorstellbar, sehe man davon ab, dass sich die belangte Behörde veranlasst gesehen habe, Ordnungsbeiträge vorzuschreiben und diese zu ermitteln. Die Judikatur zu § 56 ASVG lehne sich an die Judikatur zu § 113 ASVG an, in der auch klargestellt werde, dass ein Beitragszuschlag in Relation zum tatsächlich entstandenen Mehraufwand stehen müsse. Es liege im vorliegenden Fall keine Sachverhaltskonstellation dahingehend vor, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht in die Versicherungspflicht einbezogen worden sei und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit erschwert worden sei, Leistungen in Anspruch zu nehmen. Weiters liege auch kein Fall vor, in dem der Versicherungsträger für Arbeitnehmer, die aufgrund mangelnder Versicherungszugehörigkeit keinen Anspruch auf Leistungen mehr gehabt hätten und ohne Beschäftigung bzw. als arbeitslos gemeldet worden seien, eine solche erbracht habe, sondern seien sämtliche betroffenen Arbeitnehmer zum richtigen Zeitpunkt bei der WGKK angemeldet worden und sei ihnen auch bekannt gewesen, dass sie Leistungen in Anspruch nehmen könnten. Überdies bestehe gemäß § 122 Abs. 2 Z. 2 bzw. 3a ASVG eine Nachversicherungsfrist von 6 Wochen, die auch allen Arbeitnehmern zugutekommen würde, so dass diese ohnedies Anspruch auf gesetzliche Krankenversicherungsleistungen auch gegenüber der belangten Behörde gehabt hätten. Demnach sei der Unrechtsgehalt einer unterlassenen Meldung des Antritts einer versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, welcher mit einer Beitragsvorschreibung für die unterlassenen Beiträge und einem Säumniszuschlag nach
§ 113 ASVG verbunden sei, wesentlich höher, als die irrtümlich nicht erfolgte Abmeldung insbesondere dann, weil ein anderes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nahtlos anschließe. Demnach könne diese allfällige Sanktion in Form von Ordnungsbeiträgen nicht strenger ausfallen, als eine solche für Beitragszuschläge bzw. hätte auf einen solchen Ordnungsbeitrag verzichtet werden müssen, denn eine kurzfristige Säumnis führe nach der Judikatur des VwGH zu einem gänzlichen Verzicht auf Ordnungsbeiträge. Hinsichtlich der Höhe der Ordnungsbeiträge sei auszuführen, dass diese Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgehoben und die Höhe des Säumniszuschlag im Ausmaß von € 50 festgelegt worden sei. Daraus sei der Ermessensexzess der belangten Behörde erkennbar: Die für die einzelnen Dienstnehmer festgelegten Ordnungsbeiträge, welche im Bescheid als "angefallene Beiträge" bezeichnet werden würden, seien in keiner Weise nachvollziehbar, sie seien aber jedenfalls überhöht. Auch wenn für die Verwirkung eines Ordnungsbeitrages kein Verschulden des Arbeitgebers Tatbestandsvoraussetzung sei, sei dies bei der Ausübung des Ermessens sehr wohl zu berücksichtigen. Berücksichtige man, dass ganz offensichtlich ein Systemfehler bzw. Anwendungsfehler bei der Übertragung der bereits im SAP vorbereiteten Daten in das System ELDA unterlaufen sei und dieser Fehler nur bei der Abmeldung der betroffenen Arbeitnehmer, nicht aber bei der Anmeldung bei der WGKK bzw. der Ummeldung unterlaufen sei, weder dem betroffenen Arbeitnehmern noch der belangten Behörde ein Nachteil entstanden sei, da ein durchgehender Sozialversicherungsschutz bestanden habe, bzw. keine geänderten Beiträge vorzuschreiben gewesen wären, hätte die belangte Behörde auf die Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages verzichten müssen. Die von der belangten Behörde im Bescheid angeführten 24 Meldeverstöße seien der Beschwerdeführerin nicht bekannt, da es sich scheinbar um Verstöße der T GmbH handeln würde und diese in keiner Weise aufgeschlüsselt worden seien. Zu berücksichtigen sei, dass die T GmbH in den letzten Jahren zwischen 3000 und 4000 Beschäftigte gehabt habe, so dass es sich offensichtlich um eine in Relation überaus geringe Zahl handeln würde. In der Entscheidung des VwGH vom 20.02.2002, Zl. 97/08/0442, sei das Meldeverhalten jenes Unternehmens als maßgeblich erachtet worden, das aktuell die Ordnungsbeiträge vorgeschrieben bekomme. Das Meldeverhalten des Rechtsvorgängers sei demnach nicht relevant. Es könne also keinesfalls das Meldeverhalten der T GmbH erschwerend für die Meldeverstöße der Beschwerdeführerin herangezogen werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien bei der Ermessensausübung ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden, es seien dazu jedenfalls weder Feststellungen getroffen, noch würden sich Ausführungen bei der Ermessensausübung finden, obwohl diese zu berücksichtigen seien. Aufgrund der damaligen Medienberichterstattung könne es aber als gerichtsnotorisch angenommen werden, dass die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel gestanden sei. Auf die Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens werde hingewiesen. Bei der Ermessensausübung sei auch die Dauer der Säumnis zu berücksichtigen. Dies habe die belangte Behörde aber unterlassen. Im vorliegenden Fall würde bei den weitaus überwiegenden Fällen eine Säumnis von weniger als 30 Tagen vorliegen. Zu beachten sei, dass nach der VwGH Rechtsprechung eine kurzfristige Säumnis zu einem gänzlichen Verzicht auf die Ordnungsbeiträge führe. Schließlich wurde ausgeführt, dass unzweifelhaft eine Abmeldung personenbezogen zu erfolgen habe. Trotzdem sei zu beachten, dass die verspätete Abmeldung aller angeführten Personen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gestanden sei. In ähnlichen Fällen sei die Rechtsprechung daher bislang zu Recht von nur einem Meldeverstoß ausgegangen, was dann gegebenenfalls eben auch nur ein einziges Mal zu ahnden sei.
3. Mit Bescheid vom 08.04.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin laut Medienberichten im Jahr 2015 € 54 Millionen Gewinn und im Jahr 2014 € 17 Millionen Gewinn gemacht habe. Für 2013 sei in den Printmedien von einem operativen Gewinn von
€ 25 Millionen die Rede. Weiters führte die belangte Behörde zur Zuständigkeit aus, dass die örtliche Zuständigkeit an den Beschäftigungsort im Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses anknüpfe und nicht an den Zeitpunkt des Ende der Pflichtversicherung, welcher sich - wie im gegenständlichen Verfahren - aufgrund von Urlaubsersatzleistungen über das Ende der Beschäftigung hinaus verlängern könne. Im gegenständlichen Verfahren sei unstrittig, dass alle betroffenen Dienstnehmer am 31.03.2015 ihr Arbeitsverhältnis bei der damaligen T GmbH beendet hätten, weshalb die belangte Behörde örtlich zuständig gewesen sei. Die Weiterentrichtung der Beiträge nicht fristgerecht abgemeldeten Dienstnehmer über das Ende der Versicherung gemäß § 56 ASVG sei aufgrund der reinen Möglichkeit eines unrechtmäßigen Leistungsaufwandes des Sozialversicherungsträgers gerechtfertigt unabhängig eines tatsächlich entstandenen Schadens oder Mehraufwands. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge werde darauf hingewiesen, dass dieser anhand der gegenständlichen ELDA-Abmeldungen berechnet worden sei. Hinsichtlich der Ermessensausübung wurde ausgeführt, dass aus den Unterlagen der Beschwerdeführerin hervorgehe, dass das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 €
18.995. 192,53 betragen habe. Auch die der belangten Behörde vorliegenden Printmedienberichte würden von operativen Gewinnen in Millionenhöhe sprechen. Von den gegenständlichen 759 Abmeldungen seien 201 Abmeldungen zwischen einem und 7 Tage, 262 Abmeldung zwischen 8 und 14 Tagen und weitere 233 Abmeldungen zwischen 15 und 21 Tagen verspätet übermittelt worden. In den anderen Fällen habe der Verspätungszeitraum mehr als 21 Tage, bei 32 Abmeldungen davon sogar mehr als 30 Tage betragen. Im gegenständlichen Verfahren liege weder eine wirtschaftliche Existenzgefährdung der Beschwerdeführerin vor noch würde es sich um ausschließlich kurzfristige Meldeverstöße handeln. Es widerspreche daher nicht gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG wenn auf die Weiterentrichtung der Beiträge nicht zur Gänze verzichtet werde. Durch die Verschmelzung der T GmbH mit der Beschwerdeführerin seien auch alle Rechte und Pflichten auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Das Meldeverhalten der T GmbH mit 25 Meldeverstößen alleine im letzten Jahr sei daher jedenfalls auch der Beschwerdeführerin anzulasten. Die belangte Behörde habe bei der Ermessensausübung berücksichtigt, dass die aufgrund von 759 Meldeverstößen weiter zu entrichtenden Beiträge zwar kein wirtschaftliches Existenzrisiko für die Beschwerdeführerin darstellen würde, diese das Unternehmen jedoch dennoch wirtschaftlich belasten würde. Weiters habe die belangte Behörde berücksichtigt, dass die Vielzahl der zu erstattenden Meldungen zwar keinen Rechtfertigungsgrund für die gegenständlichen Meldeversäumnisse darstelle, es sich dabei jedoch um einen außergewöhnlichen Umstand gehandelt habe. Weiters habe die belangte Behörde den Umstand als mildernd berücksichtigt, dass der Verspätungszeitraum in 201 Fällen weniger als 7 Tage betragen habe, sowie dass die Beschwerdeführerin im November 2014 Rücksprache mit der WGKK geführt habe und somit kein vorsätzlich schadhaftes Verhalten erkennbar sei.
4. Mit Schreiben vom 25.04.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit würde weiter aufrechterhalten. 25 Verspätungen bei rund 3000 Mitarbeitern würden 0,07 % der meldepflichtigen Vorgänge innerhalb eines Jahres darstellen und könnten wohl nicht als wesentlich erschwerend beurteilt werden. Über den sozialversicherungsrechtlichen Status der betroffenen Mitarbeiter ab 1. April 2015 würden die Feststellungen der belangten Behörde weiterhin schweigen, ebenso würden Ausführungen zu angeblichen Anrufen der Mitarbeiter der belangten Behörde bei der Beschwerdeführerin fehlen. Die Behörde würde auch zu dem Hinweis, dass kein kausaler Mehraufwand bei der belangten Behörde entstanden sei, schweigen. Auch zu dem Hinweis, dass die Dienstnehmer aus der Verspätung keinen Nachteil erlitten hätten, würden Ausführungen fehlen. Weiters wurde ausgeführt, dass eine kurzfristige Säumnis, die zu einem gänzlichen Verzicht auf Ordnungsbeiträge führen würde, vorliegen müsse. Die Meldeverstöße der T GmbH seien nicht zu berücksichtigen, es handle sich um eine andere Rechtsperson. Die belangte Behörde vermöge auch kein Argument dazu vorzubringen, warum kein einmaliger Meldeverstoß angenommen werden würde. Neuerlich sei zur Höhe des Ordnungsbeitrages auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Obergrenze des Zuschlags der verursachte Verwaltungsmehraufwand des Sozialversicherungsträgers sei. Dies würde nicht verwundern, zumal der belangten Behörde kein Mehraufwand entstanden sei.
5. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde samt Versicherungsakt mit Schreiben vom 09.05.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Nach Aufforderung durch das Gericht teilte die Beschwerdeführerin mit, dass zum Stichtag 31.03.2015 nur sechs Dienstnehmer ihre Homebase (Ort, von dem der Dienst tatsächlich angetreten werde) in Innsbruck gehabt hätte und 28 in Tirol. Am 31.03.2015 habe sich der tatsächliche Sitz der Unternehmensleitung in Wien befunden, dies würde aus dem Firmenbuch ersichtlich sein.
7. Mit Schreiben vom 27.06.2016 wurde die belangte Behörde unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2002, Zl. 97/08/0442, aufgefordert, bekanntzugeben ob und allenfalls in welcher Höhe durch die verfahrensgegenständlichen Meldeverstöße der Beschwerdeführerin ein Verwaltungsmehraufwand entstanden sei. Die belangte Behörde wurde gebeten, diesen konkret darzulegen und die Höhe auszuführen. Weiters wurde die belangte Behörde aufgefordert, darzulegen, welche konkreten 25 Meldeverstöße der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde vorgeworfen werden.
8. Mit Schreiben vom 07.07.2016 führte die belangte Behörde aus, dass unter Anführung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.1991, G 75/90, das Vorliegen eines Verwaltungsmehraufwandes bzw. eines eingetretenen Schadens für die Weiterentrichtung der allgemeinen Beiträge nicht fristgerecht abgemeldeter Dienstnehmer über das Ende der Versicherung gemäß § 56 Abs. 1 ASVG keine objektive Voraussetzung sei. Ein allfälliger entstandener Verwaltungsmehraufwand sei jedoch bei der Ermessensübung gemäß § 56 Abs. 3 ASVG von Bedeutung. Jede nicht bzw. verspätet erstattete Abmeldung eines Dienstnehmers löse Abstimmungsarbeiten der zuständigen Gebietskrankenkasse aus. Dies deshalb, da zur Vermeidung ungerechtfertigter Leistungen jeder einzelne Leistungsfall eines Versicherten einer betroffenen Beitragskontonummer durch einen Sachbearbeiter der belangten Behörde gesondert geprüft werden müsste. Tatsächlich seien die gegenständlichen Abmeldungen erst am 28.04.2015 übermittelt worden, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt jeder einzelne Leistungsfall eines betroffenen Versicherten einer gesonderten Prüfung durch einen Sachbearbeiter zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Leistungserbringung benötigt hätte. Bis zum Einlangen der gegenständlichen Abmeldungen seien deshalb stets Telefonate und E-Mail-Korrespondenzen zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin erfolgt. Es seien 485 Leistungsfälle von Versicherten angefallen, welche zur Abklärung einer allfälligen Leistungserbringung bzw. eben zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Leistungserbringung eines Sachbearbeiters der belangten Behörde bedurft hätten. Zur Vermeidung ungerechtfertigter Leistungserbringung der belangten Behörde sei daher im gegenständlichen Verspätungszeitraum ein Verwaltungsmehraufwand durch die Überprüfung des Einlangens der gegenständlichen Meldungen, die damit verbundenen Korrespondenzen sowie die bereits erwähnten 485 Leistungs-Einzelfallbearbeitungen entstanden. Der jedenfalls entstandene Verwaltungsmehraufwand der belangten Behörde sei nur schwer abschätzbar und daher auch keine Voraussetzung für die Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages. Der Sinn des eingeräumten Ermessens gemäß § 56 Abs. 3 ASVG lasse sich auch durch Heranziehung des § 113 Abs. 1 ASVG ermitteln. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes diene in den Fällen des § 113 Abs. 1 ASVG als Anhaltspunkt für den jeweils im Einzelfall nicht genau feststellbaren Verwaltungsmehraufwand § 113 Abs. 2 ASVG. Bei einem derartigen Meldeverstoß setze sich der pauschalierte Beitragszuschlag aus einem Beitrag von € 500 pro Person und dem pauschalen Satz für die Bearbeitungskosten in Höhe von € 800 zusammen. Dieser Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts zum pauschalen Satz der Bearbeitungskosten folgend ergebe sich im gegenständlichen Fall aufgrund der 759 nicht fristgerecht abgemeldeten Personen ein pauschaler Aufwandersatz in Höhe von
€ 379.500,00.
9. Am 10.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
10. Nachdem die belangte Behörde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung den entstandenen Mehraufwand nicht beziffern konnte und auch nicht dargelegt wurde, wie viele Abmeldungen im Betrachtungszeitraum von der T GmbH vorzunehmen waren, wurde dafür eine Frist von drei Wochen eingeräumt.
11. Mit Schreiben vom 23.08.2016 führte die belangte Behörde aus, dass im Zeitraum 28.04.2014 bis 27.04.2015 die T GmbH insgesamt 392 Abmeldungen erstattet habe. Davon seien 25 Abmeldungen verspätet erstattet worden. Im Verhältnis betrage dies daher 6,38 % der meldepflichtigen Abmeldungen. Hinsichtlich der Aufforderung, den tatsächlich entstandenen Mehraufwand anzuführen, wurde ausgeführt, dass es unmöglich sei, den Verwaltungsmehraufwand genau festzustellen. Für die belangte Behörde sei es auch nicht nachvollziehbar, warum ein allfälliger entstandene Verwaltungsmehraufwand überhaupt relevant sein solle, zumal der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 07.03.1991, Zl. G 75/90, festgehalten habe, dass die Rechtsfolgen des § 56 ohne Rücksicht auf einen Verwaltungsmehraufwand oder sonstigen Schadens eintreten würden.
12. Mit Schreiben vom 13.09.2016 legte der Beschwerdeführer Nachweise dafür vor, dass im Zeitraum 10.04.2015 bis 15.04.2015 mehrere Telefongespräche zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin stattgefunden haben.
13. Mit Schreiben vom 23.09.2016 teilte die belangte Behörde dazu mit, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Telefonanrufe mit der Leistungsabteilung der belangten Behörde geführt worden seien, der Inhalt jedoch nicht mehr erörtert werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die T GmbH hatte zum Stichtag 31.03.2015 ihren Sitz in Innsbruck. Von den Ordnungsbeiträgen sind lediglich Dienstnehmer des fliegenden Personals betroffen.
1.2. Mit Verschmelzungsvertrag vom 23.02.2015 wurde die T GmbH als übertragende GmbH mit der Beschwerdeführerin als übernehmender GmbH verschmolzen. Am 01.04.2015 wurde die T GmbH gelöscht.
1.3. Im Kollektivvertrag (XXXX) bestand die Möglichkeit für einen Teil des Bord-Personals das Dienstverhältnis zum 31.03.2015 einvernehmlich zu beenden und ein neues Dienstverhältnis zu gleichen Bedingungen zur Beschwerdeführerin zu begründen. Diese einvernehmliche Auflösung löste Abfertigungszahlungen aus.
1.4. Am 20.11.2014 fand zwischen der Beschwerdeführerin und Vertretern der WGKK eine Besprechung statt, wie die Um- bzw. Ab- und Anmeldung der Dienstnehmer des fliegenden Personals von der belangten Behörde zur WGKK ablaufen soll.
1.5. Die Beschwerdeführerin hat die 759 Dienstnehmer, welche ihr Dienstverhältnis zur T GmbH beendet haben und dann bei der Beschwerdeführerin neu eingetreten sind, nicht rechtzeitig per ELDA abgemeldet. Von den 759 verspäteten Abmeldungen wurden 201 Abmeldungen zwischen einem und 7 Tage, 262 Abmeldung zwischen 8 und 14 Tagen und weitere 233 Abmeldungen zwischen 15 und 21 Tagen verspätet übermittelt worden. In 63 Fällen betrug der Verspätungszeitraum mehr als 21 Tage, bei 32 Abmeldungen davon mehr als 30 Tage.
1.6. Insgesamt entfallen für alle Dienstnehmer Beiträge in Höhe von insgesamt
€ 445.341,54 auf den Verspätungszeitraum.
1.7. Im Zeitraum 28.04.2014 bis 27.04.2015 waren 392 Abmeldungen von Dienstnehmern von der T GmbH vorzunehmen, davon waren 25 Abmeldungen verspätet:
Name Vers. Ende Einlangedatum Ordnungsbeitrag
1. Diana-Gabriela S 23.03.2014 29.04.2014 € 683,17
2. Sandra E 02.05.2014 15.05.2014 € 148,73
3. Ingeborg S 01.06.2014 24.06.2014 € 706,28
4. Bernhard M 30.06.2014 11.07.2014 € 231,38
5. Lioba W 31.05.2014 14.07.2014 € 562,22
6. Mitja H 06.07.2014 15.07.2014 € 102,76
7. Martin D 23.08.2014 04.09.2014 € 231,47
8. Chinoros V 12.04.2014 03.10.2014 € 1707,33
9. Pertlwieser N 30.09.2014 13.10.2014 € 99,95
10. Johanna W 30.09.2014 13.10.2014 € 175,53
11. Pia K 02.10.2014 13.10.2014 € 207,63 NEIN
12. Martin D 25.08.2014 04.09.2014 € 192,89
13. Verena H 03.10.2014 13.10.2014 € 88,99
14. Natalie P 03.10.2014 13.10.2014 € 76,88
15. Lucia M 02.12.2014 10.12.2014 € 170,41
16. Andor V 01.01.2015 15.01.2015 € 279,88
17. Mary C-L 31.12.2014 15.01.2015 € 299,87
18. Julia S 31.12.2014 15.01.2015 € 299,87
19. Dominique C 02.01.2015 15.01.2015 € 259,89
20. Elisabeth H 03.02.2015 12.02.2015 € 179,92
21. Sylvia M 01.03.2015 11.03.2015 € 508,82
22. Timo N 03.03.2015 16.03.2015 € 569,00
23. Erik T 08.03.2015 17.03.2015 € 217,22
24. Bettina G 31.03.2015 08.04.2015 € 135,29
25. Sonja K 31.03.2015 08.04.2015 € 159,93
1.7.2. In 24 Fällen wurde ein Ordnungsbeitrag verhängt, in einem Fall wurde darauf verzichtet.
1.8. Die Höhe des durch die verspätete Abmeldung entstandenen Verwaltungsmehraufwands ist nicht feststellbar.
2.1. Die Feststellungen zum Sitz der T GmbH wurden einem Firmenbuchauszug entnommen. Dass nur Dienstnehmer des fliegenden Personals von den Ordnungsbeiträgen betroffen ist, wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
2.2. Die Feststellungen zur Verschmelzung basieren auf einem Auszug aus dem Firmenbuch und sind unstrittig.
2.3. Dass im Kollektivvertrag die Möglichkeit bestand, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen und ein neues Dienstverhältnis zu gleichen Bedingungen zur Beschwerdeführerin zu begründen, basiert auf Punkt 86.5 des Kollektivvertrages.
2.4. Die Feststellung, dass am 20.11.2014 eine Besprechung mit Vertretern der WGKK hinsichtlich des Ablaufes der Um- bzw. Ab- und Anmeldung stattfand, wurde dem diesbezüglichen Protokoll entnommen.
2.5. Die Anzahl der verspäteten Abmeldungen und die Dauer der Verspätung wurden dem Versicherungsakt entnommen und sind unstrittig.
2.6. Die Höhe der im Verspätungszeitraum angefallenen Beiträge baisert auf den Meldungen der Beschwerdeführerin. Auf Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dieser Betrag auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
2.7. Die im Zeitraum vom 28.04.2014 bis 27.04.2015 erforderlichen Abmeldungen und die Anzahl samt Namen der Dienstnehmer, die verspätet abgemeldet wurden, konnte der Stellungnahme der belangten Behörde und den vorgelegten Schreiben der belangten Behörde entnommen werden.
2.8. Dass die Höhe des durch die verspätete Abmeldung entstandenen Mehraufwandes nicht festgestellt werden kann, basiert auf dem Umstand, dass die belangte Behörde trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichtes, nicht in der Lage war, diesen anzugeben.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 2 ASVG lautet wie folgt:
(2) In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Da im gegenständlichen Verfahren über keine Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 zu entscheiden war, ist über die verfahrensgegenständliche Beschwerde durch Einzelrichterin zu entscheiden ist.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 und Abs. 4 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Teilweise Stattgebung der Beschwerde
3.2.1. Zum Einwand der Unzuständigkeit:
Die für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgebenden Bestimmungen §§ 3 und 30 ASVG lauten auszugsweise wie folgt:
Beschäftigung im Inland
§ 3. (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.
(2) Als im Inland beschäftigt gelten auch
...
c) Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;
Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen
§ 30. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im § 3 Abs. 2 lit. a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im § 3 Abs. 2 lit. e genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation, für die in den §§ 4 Abs. 1 Z 12 und 8 Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Personen nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten.
Der gegenständliche Ordnungsbetrag wurde verhängt, weil die Dienstverhältnisse von 759 Dienstnehmern, welche dem fliegenden Personal der T GmbH angehörten, verspätet abgemeldet wurden. Der Sitz der T GmbH war laut Firmenbuch immer in Innsbruck.
Da die T GmbH eine dem internationalen Verkehr dienende Luftschiffahrtsunternehmung ist und die betroffenen Dienstnehmer allesamt dem fliegenden Personal angehörten, war gemäß § 30 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 2 lit. c ASVG die belangte Behörde auch für die Verhängung des Ordnungsbeitrages zuständig.
Nicht ausschlaggebend kann sein, dass sich zum Zeitpunkt des Ende der Versicherungspflicht der betroffenen Dienstnehmer, welches gemäß § 11 Abs. 2 ASVG aufgrund des Erhalts von Urlaubsersatzleistungen über das Beschäftigungsende hinausging, die T GmbH gar nicht mehr existierte, sondern von der Beschwerdeführerin, welche ihren Sitz in Wien hat, übernommen wurde. Dies ergibt sich aus der Formulierung Beschäftigungsort in § 30 ASVG, woraus für die erkennende Richterin klar hervorgeht, dass maßgebend für die Zuständigkeit der Zeitpunkt der "Beschäftigung" und nicht das Ende der "Versicherungspflicht" ist. Aufgrund dieser Ausführungen war die belangte Behörde daher für die Verhängung der Ordnungsbeiträge zuständig.
3.2.2. Zur Entscheidung in der Sache:
3.2.2.1. Die zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Meldeverletzung anzuwendenden Bestimmungen der §§ 33 und 56 ASVG lauten wie folgt:
Meldungen und Auskunftspflicht
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. 3.2.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Dienstnehmer A. A. mit Versicherungsende 04.08.2012 erst am 15.11.2012 abgemeldet hat.
Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
§ 56. (1) Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.
(2) Wird die Herabsetzung des Entgeltes vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, so sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der Meldung oder der sonstigen Feststellung auf Grund der bisherigen Beitragsgrundlage zu entrichten.
(3) Der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, kann auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus (Abs. 1) oder auf die Entrichtung der bisherigen Beiträge (Abs. 2) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.
(4) Die Verlängerung der Beitragspflicht bewirkt keine Formalversicherung (§ 21).
3.2.2.2. Bei der Auferlegung der Weiterzahlung der Beiträge nach § 56 Abs. 1 ASVG handelt es sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge um eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; durch diese Beiträge werden daher auch keine Versicherungszeiten erworben. Auch ein Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich des Beitragsanteiles des Versicherten besteht nicht.
Dem Sozialversicherungsträger steht bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 ASVG nach § 56 Abs. 3 ASVG in Bezug auf einen allfälligen Verzicht auf Beiträge Ermessen zu, von dem der Landeshauptmann im Fall des Einspruches Gebrauch zu machen hat (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0244). Nichts anderes kann daher auch für das Bundesverwaltungsgericht gelten.
Der Sinn des in § 56 Abs. 3 ASVG eingeräumten Ermessens lässt sich durch Heranziehung des § 59 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 ASVG ermitteln (vgl. etwa VwGH vom 20.02.2002, Zl. 97/08/0442).
Gemäß § 59 Abs. 2 ASVG kann der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat. Die einen Zeitraum von 30 Tagen (vgl. den Beitragszeitraum nach § 44 Abs 2 ASVG) übersteigende Verspätung der Abmeldung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine bloß "kurzfristige" (vgl. VwGH vom 20.02.2002, Zl. 97/08/0442).
Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr.145/2003 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141).
Weiters ist bei der Ermessensübung das Verschulden zu prüfen, wofür auch die Beziehung zwischen dem Umfang der üblicherweise vom Dienstgeber wahrzunehmenden Meldeverpflichtungen und den dabei unterlaufenen Meldeverstößen relevant ist (vgl. VwGH vom 20.02.2002, Zl. 97/08/0442).
Schließlich ist für die Ermessensübung unter dem Gesichtspunkt der Art der Meldepflichtverletzung (vgl. § 113 Abs. 1 vorletzter Satz ASVG) auch von Bedeutung, ob und in welcher Größenordnung ein durch den Meldeverstoß verursachter Verwaltungsaufwand allenfalls feststellbar ist (vgl. erneut VwGH vom 20.02.2002, Zl. 97/08/0442).
3.2.2.3. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (vgl. dazu VwGH vom 26.04.2016, Zl. Ro 2014/03/0084).
Zu den von der Rechtsprechung zu prüfenden Ermessenskriterien ist Folgendes auszuführen:
Die belangte Behörde hat einen Ordnungsbeitrag in der Höhe von €
250. 000 verhängt. Zur Höhe des Ordnungsbeitrages führt die belangte Behörde aus, dass sich ein Entscheidungsrahmen zwischen € 0,00 und €
445. 341,54 ergibt. Erschwerend berücksichtigt wurde in der Ermessensausübung die Anzahl der früheren Meldeverstöße. Mildernd wertete die belangte Behörde den Umstand, dass die Abmeldungen nicht vorsätzlich verspätet übermittelt wurden und die außergewöhnlichen Umstände betreffend die Vielzahl an zu erstattenden Meldungen sowie das Vorbringen betreffend den enormen finanziellen Schaden für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin.
3.2.2.4. Unterlassen hat die belangte Behörde jedoch anzuführen, inwiefern ihr durch die verspäteten Abmeldungen ein Verwaltungsmehraufwand entstanden ist.
Weiters hat die belangte Behörde zwar (negativ) berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin im Jahr vor den gegenständlichen Meldeverstößen bereits mehrere Meldeverstöße vorzuwerfen sind, bei der Prüfung des bisherigen Meldeverhaltens ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Umfang der üblicherweise vom Dienstgeber wahrzunehmenden Meldeverpflichtungen zu beachten. Auch dazu finden sich weder im Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung Feststellungen oder Ermittlungsergebnisse.
Da die belangte Behörde daher weder zum Verwaltungsmehraufwand noch zum Umfang der üblicherweise vom Dienstgeber wahrzunehmenden Meldeverpflichtungen Feststellungen getroffen hat, was aber bei der Verhängung eines Ordnungsbeitrages in der Höhe von
€ 250.000 nach Ansicht der erkennenden Richterin in Bezug auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geboten war, entspricht die Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt und hatte daher das Verwaltungsgericht nach Ermittlung der fehlenden Sachverhaltselemente eigenes Ermessen zu üben.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren insbesondere bei der Ermessensausübung das Verschulden der Beschwerdeführerin an den unterlassenen 759 Abmeldungen zu prüfen. Der Beschwerdeführerin ist es dabei gelungen darzulegen, dass die verspäteten Abmeldungen aufgrund einer Vielzahl unglücklicher Umstände bzw. auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.
Im Vordergrund steht dabei insbesondere der Umstand, dass für das fliegende Personal der T GmbH ein neuer Kollektivvertrag im November 2014 (mit Gültigkeit 01.12.2014) abgeschlossen wurde, welcher für die Dienstnehmer die Möglichkeit vorsah, ihr Arbeitsverhältnis zur T GmbH zum Stichtag 31.03.2015 aufzulösen und eine Sonderabfertigung in Anspruch zu nehmen. Diese Dienstnehmer waren daher bei der belangten Behörde mit Ende des (sozialversicherungsrechtlichen) Dienstverhältnisses abzumelden. Bei diesen Dienstnehmern stellte sich zusätzlich das Problem, dass die Urlaubsersatzansprüche für das Ende der Pflichtversicherung auch noch errechnet werden mussten.
Zusätzlich fand mit 01.04.2015 der Betriebsübergang des Boden- und fliegenden Personals von der T GmbH auf die Beschwerdeführerin statt, weshalb sämtliche Dienstnehmer des fliegenden Personals aufgrund des Wechsels des Firmensitzes von Innsbruck nach Wien nunmehr bei der Wiener Gebietskrankasse versichert und damit umzumelden waren. Die Beschwerdeführerin hat die Anmeldungen bei der WGKK rechtszeitig vorgenommen, jedoch die Abmeldung der 759 Dienstnehmer erst verspätet vorgenommen.
Dass der Grund für die vorzunehmenden Abmeldungen daher ein außergewöhnliches Ereignis war, liegt auf der Hand. Weiters hat die Beschwerdeführerin auch nachweisen können, dass sie sich vorab bei der WGKK informiert hat, wie die Ummeldungen bzw. Abmeldungen und Anmeldungen erfolgen sollen. Die Beschwerdeführerin war daher bemüht, die Ab- und Neuanmeldung der betroffenen Dienstnehmer rechtzeitig und vollständig vorzunehmen. Das Verschulden der Beschwerdeführerin an den trotzdem erst verspätet übermittelten Abmeldungen ist daher als gering einzustufen. Weiters konnte die Beschwerdeführerin auch belegen, dass sie zumindest seit dem 10.04.2015 im telefonischen Kontakt mit der belangten Behörde gestanden ist.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass von den 759 Abmeldungen nur 32 Abmeldungen, was in etwa 4 % der verspäteten Abmeldungen entspricht, mehr als 30 Tage verspätet übermittelt wurden.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 28.04.2014 bis 27.04.2015 zwar bereits 25 Abmeldungen verspätet übermittelt hat, 367 Abmeldungen hat sie in diesem Zeitraum jedoch korrekt vorgenommen.
Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Meldeverstöße des Rechtsvorgängers nicht zu berücksichtigen seien, wird von der erkennenden Richterin nicht geteilt, zumal die T GmbH mit der Beschwerdeführerin als übernehmenden GmbH verschmolzen ist und daher als Gesamtrechtsnachfolgerin sämtliche Rechte und Pflichten übernimmt.
Schließlich ist auszuführen, dass die belangte Behörde trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht nicht darlegen konnte, in welcher Höhe ein Verwaltungsmehraufwand entstanden ist.
3.2.2.5. Ein gänzlicher Verzicht auf die Verhängung des Ordnungsbeitrages ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführerin bzw. der T GmbH bereits 25 Meldeverstöße vor den verfahrensgegenständlichen Meldeverstößen vorgeworfen werden und 32 der verfahrensgegenständlichen Abmeldungen jedenfalls mehr als 30 Tagen verspätet übermittelt wurden, weshalb jedenfalls nicht von einem kurzfristigen Verzug im Sinne der oben angeführten Judikatur ausgegangen werden kann. Weiters liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Einhebung eines Ordnungsbeitrages die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gefährdet sind.
3.2.2.6. Insgesamt erschien dem Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, welche oben ausführlich dargelegt wurden, die Verhängung des Ordnungsbeitrages in der Höhe von etwa 10% der angefallenen Beiträge als angemessen. Der Beschwerde war daher insofern Folge zu geben, als der Ordnungsbeitrag auf € 45.000 herabgesetzt wurde.
Zu Spruchpunkt B)- Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 56 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 56 ASVG ab. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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