W238 2124234-1•BVwG W238 2124234-1
W238 2124234-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W238 2124234-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 21.01.2016, GZ XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer geht seit 21.01.1991 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Am 21.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Zwecks Erhebung seiner Lebensumstände wurde seitens des Beschwerdeführers ein Fragebogen ausgefüllt. Darin gab er u.a. an, dass er innerhalb des letzten Jahres zweimal in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung bei Heimreisen betrage ca. 450 km. Er lebe als Hauptmieter mit einem Mitbewohner in einer Wohnung in XXXX . Die Wohnung sei 46 m2 groß. Im Herkunftsland würden seine Ehegattin und seine beiden Kinder leben. Er habe zuletzt über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügt und von Montag bis Freitag insgesamt 38 Wochenstunden gearbeitet.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) vom 21.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG)
L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend wurde unter Bezugnahme auf den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich arbeite und hier den Lebensunterhalt für seine Familie verdiene, die weiterhin in seinem Herkunftsstaat lebe. Österreich sei nur Beschäftigungsstaat, nicht Wohnstaat des Beschwerdeführers. Aufgrund der Familiensituation des Beschwerdeführers und der fehlenden sozialen Bindungen in Österreich sei naheliegend, dass er so viel Zeit wie möglich mit seinen Kindern und seiner Gattin verbringe. Trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich habe der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich, sondern weiterhin in seinem Herkunftsstaat. Es finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Familie lebe, hinausgehen würden. Österreich sei daher für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zuständig.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er mit näherer Begründung vorbrachte, dass er kein "echter Grenzgänger" sei und sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege. Seine Freunde könnten bestätigen, dass er die Wochenenden in Wien verbringe, weshalb er deren Zeugeneinvernahme begehre. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm Arbeitslosengeld ab 19.12.2015 zuzuerkennen.
4. Über Aufforderung des AMS übermittelte der Beschwerdeführer weitere Informationen zu seinen Lebensumständen. Diesbezüglich führte er u.a. aus, dass er in Polen nicht gemeldet sei und legte eine Abmeldebestätigung vor. Das Haus in Polen sei 200 m2 groß. Die Mietwohnung sei 46 m2 groß und verfüge über zwei Zimmer. Ein Mietvertrag wurde vorgelegt. Zwischen 16.03.2015 und 20.12.2015 sei der Beschwerdeführer zwei- oder dreimal nach Polen gefahren. Auch seinen Urlaub habe er in Polen verbracht. Seine Frau komme ca. einmal im Monat nach Wien. Als Beleg dafür, dass er zwischen 16.03.2015 und 20.12.2015 auch Wochenenden in Österreich verbrachte, legte er Kontoauszüge vor.
Am 31.03.2016 wurde der Schwager des Beschwerdeführers vom AMS als Zeuge einvernommen. Dieser gab u.a. an, dass er nicht sagen könne, wie oft der Beschwerdeführer seine Familie in Polen besuche bzw. wie oft dessen Frau nach Österreich komme. Er wisse aber, dass die Frau des Beschwerdeführers ihn in XXXX besuche. Die Frau des Beschwerdeführers sei nicht berufstätig. Die Kinder des Beschwerdeführers seien bereits volljährig. Er bestätigte weiters, dass er den Beschwerdeführer regelmäßig am Sonntag in der polnischen Kirche am XXXX treffe.
5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 06.04.2016 vorgelegt.
6. Mit Beschluss vom 14.04.2016, W238 2124234-1/2Z, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
7. Mit den - am 21.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten - Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046-6 und Ra 2016/08/0047-6, wurden Amtsrevisionen des Arbeitsmarktservice gegen näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als unbegründet abgewiesen.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2016 wurde den Verfahrensparteien die Fortsetzung des Verfahrens mitgeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer geht seit 21.01.1991 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Zuletzt war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX beschäftigt.
Der Beschwerdeführer verfügt seit 11.08.2000 durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen in XXXX . Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Polen. Der Beschwerdeführer fährt unregelmäßig, etwa zweimal im Jahr nach Polen. Seine Frau besucht ihn auch in XXXX .
Mit 21.03.2016 hat der Beschwerdeführer seine Beschäftigung in Österreich wieder aufgenommen.
Die Feststellung zur bisherigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf den im Akt einliegenden Unterlagen.
Die Feststellungen bezüglich der Wohnsitze des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich unregelmäßig, ca. zweimal im Jahr zu seiner Familie nach Polen gefahren ist, wurde von ihm im gesamten Verfahren vorgebracht. Dies scheint insbesondere angesichts der - vom Schwager des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vor der belangten Behörde bestätigten - Tatsache plausibel, dass auch die Gattin des Beschwerdeführers ihn in XXXX besuchte. Vom AMS wurde diesbezüglich im Bescheid zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer bekanntgegeben habe, "unregelmäßig nach Polen zu seiner Familie zu fahren, und zwar nur selten, laut eigenen Angaben zweimal im Jahr". Damit wurden die Angaben des Beschwerdeführers aber auch vom AMS nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die ebenfalls im Bescheid enthaltene Behauptung, aufgrund der Familiensituation des Beschwerdeführers und der fehlenden sozialen Bindungen in Österreich sei es "naheliegend", dass er so viel Zeit wie möglich mit seinen Kindern und seiner Gattin verbringe, begründet in diesem Zusammenhang lediglich eine nicht durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen untermauerte Vermutung der belangten Behörde, dem das Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen vermag.
Die Wiederaufnahme seiner Beschäftigung am 21.03.2016 ist einem Versicherungsdatenauszug vom 29.09.2016 zu entnehmen.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.2. § 44 AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013, lautet:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
3.3. Art. 1 lit. f der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:
"Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
...
f) ‚Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
..."
3.4. Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:
"...
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.
Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
...
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
..."
3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 21.12.2015 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der festgestellten Heimreisefrequenz eindeutig, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, weil er nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" nach Polen zurückkehrt, wenngleich sein Wohnort iSd Art. 1 lit. j der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie Polen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046; 06.07.2016, Ra 2015/08/0140; 01.08.2016, Ra 2016/08/0106; 10.08.2016, 2016/08/0015).
3.6. Unter einer Rückkehr nach dem Verständnis des Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 also für eine Rückverlagerung jener Interessen nach Polen gegeben sind, die mit der Abwanderung und der Aufnahme der Beschäftigung vom Wohnmitgliedstaat in den Beschäftigungsstaat verlagert worden sind, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und mit 21.03.2016 seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat.
Es besteht auch kein Hinweis darauf, dass seine Rückkehrfrequenz nach Polen gestiegen wäre oder dass er seine familiären Interessen in Polen nunmehr verstärkt wahrnehmen würde (vgl. in diesem Zusammenhang ebenfalls VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).
Im konkreten Fall hat sich der Beschwerdeführer zusammengefasst für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat.
3.7. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich. Das AMS hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben war.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.
Da Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens lediglich die Zurückweisung des Antrags durch das AMS wegen Verneinung der Zuständigkeit war, konnte dem Begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes durch das Bundesverwaltungsgericht in Folge Überschreitung des Beschwerdegegenstandes nicht entsprochen werden.
3.8. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleibt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt II.3.5. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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