BVwG W238 2124145-1

W238 2124145-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W238 2124145-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2124145.1.01

Spruch

W238 2124145-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 29.01.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2016, GZ XXXX, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer geht seit 29.05.2006 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Am 21.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld und teilte mit, über eine Wiedereinstellungszusage ab Mai 2016 zu verfügen.

Zwecks Erhebung seiner Lebensumstände wurde mit dem Beschwerdeführer am 25.01.2016 eine Niederschrift aufgenommen. Dabei gab er u.a. an, dass er zuletzt über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügt und insgesamt 40 Wochenstunden gearbeitet habe. Er wohne mit einem Kollegen dauerhaft in einem Haus (98 m2) in XXXX. Diesbezüglich legte er einen Mietvertrag vor. Er besitze keinen eigenen PKW, sondern verwende ein Firmenauto. Im Herkunftsland würden seine Ehegattin und seine Kinder leben. Seitens des Beschwerdeführers wurden in der Niederschrift keine Angaben zu seiner Rückkehr nach Polen während der letzten Beschäftigung gemacht.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: AMS) vom 29.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und Art. 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG)

L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Wohnort und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Polen liegen würden. Für die Leistungsgewährung sei somit der Wohnmitgliedstaat (Polen) zuständig.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er u.a. vorbrachte, dass er kein Grenzgänger sei und sein Lebensmittelpunkt seit dem Jahr 2006 in Österreich liege. Er legte Bescheinigungsmittel vor, die seinen ständigen Aufenthalt in Österreich belegen sollen (Meldezettel, Mietvertrag, Bankomatkarte eines österreichischen Bankinstituts, Kundenkarten, Namhaftmachung von Zeugen, Dauerauftrag betreffend Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau etc.). Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er von seiner Frau getrennt sei und etwa zweimal im Jahr nach Polen fahre, um seine Kinder zu besuchen. Abschließend stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

4. Seitens des AMS wurde daraufhin mit Bescheid vom 09.03.2016 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2016 abgewiesen wurde. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aus, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe und sich nur berufsbedingt in Österreich aufhalte. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene in seinem Wohnort Polen, wo seine Familie lebe, hinausgehen würden. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben gemacht, wie oft er während seiner letzten Beschäftigung nach Polen zurückgekehrt sei. Es sei nachvollziehbar, dass er nicht zumindest einmal wöchentlich nach Polen gefahren sei, zumal die Heimreise aufgrund der großen Entfernung (ca. 400 km) mit großen Kosten und Mühen verbunden wäre. Unter diesen Umständen entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer ausnahmslos jedes Wochenende an seinen Wohnort in Polen zurückgekehrt sei. Eine zumindest regelmäßige Heimreise sei jedoch jedenfalls möglich. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine drei Kinder regelmäßig zu seiner Familie gefahren sei.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das AMS zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen gemäß § 44 und 46 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Polen gewohnt und wohne weiterhin dort. Somit sei der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig.

5. Mit Schriftsatz vom 17.03.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag.

6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 05.04.2016 vorgelegt.

7. Mit Beschluss vom 15.04.2016, W238 2124145-1/2Z, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

8. Mit den - am 21.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten - Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046-6 und Ra 2016/08/0047-6, wurden Amtsrevisionen des Arbeitsmarktservice gegen näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als unbegründet abgewiesen.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2016 wurde den Verfahrensparteien die Fortsetzung des Verfahrens mitgeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer geht seit 29.05.2006 in Österreich mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Zuletzt war er bei der Firma XXXX beschäftigt. Diesbezüglich legte er bei der Antragstellung eine Wiedereinstellungszusage ab Mai 2016 vor. Mit 07.03.2016 hat der Beschwerdeführer diese Beschäftigung wieder aufgenommen. Seit 09.03.2016 ist er bei XXXX beschäftigt.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 30.06.2011 über einen Nebenwohnsitz und seit 05.11.2015 über einen Hauptwohnsitz in Österreich.

Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Polen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich weniger als einmal wöchentlich nach Polen gefahren ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur bisherigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf den im Akt einliegenden Unterlagen.

Die Feststellungen bezüglich der Wohnsitze des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Seitens des Beschwerdeführers wurden in der Niederschrift vom 25.01.2016 keine Angaben zu seiner Rückkehr nach Polen während der letzten Beschäftigung gemacht. In einer weiteren im Akt einliegenden Niederschrift vom 25.11.2014 führte er (im Zusammenhang mit einer früheren Antragstellung) an, dass er innerhalb des letzten Jahres ca. drei- bis viermal nach Polen zurückgekehrt sei. In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer lediglich zweimal im Jahr nach Polen fahre, um seine Kinder zu besuchen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich tatsächlich nur zweimal im Jahr nach Polen zurückgekehrt ist, zumal in rechtlicher Hinsicht entscheidungserheblich ist, ob er "in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" zurückgekehrt ist. Dass der Beschwerdeführer weniger als einmal wöchentlich zu seiner Familie nach Polen gefahren ist, erscheint aber schon angesichts der Entfernung zu seinem Wohnort in Polen von etwa 400 km plausibel. Zudem ging auch die belangte Behörde davon aus, dass jedenfalls keine tägliche bzw. auch keine wöchentliche Heimreise des Beschwerdeführers stattgefunden hat, wenn auf Seite 8 der Beschwerdevorentscheidung Folgendes festgehalten wird: "Hinsichtlich der Frage, wie oft Sie an Ihren Wohnort nach Polen zurückgekehrt sind, ist nachvollziehbar, dass Sie nicht zumindest einmal wöchentlich heimgereist sind, zumal die Heimreise aufgrund der großen Entfernung mit hohen Kosten und großen Mühen verbunden ist. Unter diesen Umständen entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Sie ausnahmslos jedes Wochenende an Ihren Wohnort in Polen zurückgekehrt sind." Dieser Beurteilung schließt sich das erkennende Gericht an.

Dass der Beschwerdeführer bereits im Antragszeitpunkt über eine Wiedereinstellungszusage verfügt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Wiederaufnahme seiner Beschäftigung am 07.03.2016 und die Aufnahme einer neuen Beschäftigung ab 09.03.2016 ist einem Versicherungsdatenauszug vom 29.09.2016 zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.2. § 44 AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013, lautet:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

3.3. Art. 1 lit. f der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:

"Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

...

f) ‚Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

..."

3.4. Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:

"...

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

...

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

..."

3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 21.01.2016 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der festgestellten Heimreisefrequenz eindeutig, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, weil er nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" nach Polen zurückkehrt, wenngleich sein Wohnort iSd Art. 1 lit. j der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie Polen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046; 06.07.2016, Ra 2015/08/0140; 01.08.2016, Ra 2016/08/0106; 10.08.2016, 2016/08/0015).

3.6. Unter einer Rückkehr nach dem Verständnis des Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 also für eine Rückverlagerung jener Interessen nach Polen gegeben sind, die mit der Abwanderung und der Aufnahme der Beschäftigung vom Wohnmitgliedstaat in den Beschäftigungsstaat verlagert worden sind, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, im Antragszeitpunkt über eine Wiedereinstellungszusage verfügte, mit 07.03.2016 seine Tätigkeit wieder aufnahm und seit 09.03.2016 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis steht.

Es besteht auch kein Hinweis darauf, dass seine Rückkehrfrequenz nach Polen gestiegen wäre oder dass er seine familiären Interessen in Polen nunmehr verstärkt wahrnehmen würde (vgl. in diesem Zusammenhang ebenfalls VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Im konkreten Fall hat sich der Beschwerdeführer zusammengefasst für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat.

3.7. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich. Das AMS hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung, die dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat, aufzuheben war (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

3.8. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleibt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt II.3.5. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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