BVwG W175 2125692-1

W175 2125692-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Urkunde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W175 2125692-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2125692.1.01

Spruch

W175 2125699-1/5E

W175 2125692-1/6E

W175 2125694-1/6E

W175 2125696-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von 1.) XXXX, geboren am XXXX, 2.) XXXX, geboren am XXXX, 3.) XXXX, geboren am XXXX, und 4.) XXXX, geboren am XXXX, alle syrische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2016, Zahlen: 1.) 16-1102972208-160106470, 2.) 16-1102977607-160106496, 3.) 16-1102977705-160106500 und 4.) 16-1102977803-160106518 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXX (BF1) und ihre minderjährigen Kinder XXXX (BF2),XXXX (BF3) und XXXX (BF4) stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 11.11.2015 einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Die BF1 ist gesetzliche Vertreterin der anderen BF.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF1 am 29.10.2015 in Griechenland wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes erkennungsdienstlich behandelt wurde.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 21.01.2016 gaben die BF1 im Wesentlichen an, dass sie aufgrund des Krieges Syrien verlassen habe. Sie sei zusammen mit ihren Kindern, ihrer Schwiegermutter, und zwei Brüdern ihres Mannes und deren Familie über die Türkei, Griechenland und weitere ihr unbekannte Länder nach Österreich gekommen. Der Ehemann der BF1 halte sich als Asylwerber in den Niederlanden auf. Sie wären nach Österreich gekommen, da Verwandte ihnen das angeraten hätten.

Die BF1 gab an, aufgrund von PTBS Beruhigungsmittel zu nehmen.

I.3. Das BFA richtete an die Niederlande am 07.03.2016 ein auf Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die BF.

I.4. Im Akt befinden sich zwei "Declaration Of Consent", betreffend die BF, datiert mit 28.12.2015, von der BF1 unterfertigt am 15.01.2015 und von ihrem Ehemann unterfertigt am 07.01.2016.

I.5. Die niederländischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 15.03.2016, übermittelt am 21.03.2016 einer Aufnahme der BF gemäß Art. 10 der Dublin III-VO zu.

I.6. Anlässlich der Einvernahme am 15.04.2016 gab die BF1 an, dass sie gemeinsam mit den in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern in Österreich bleiben wolle. Sie würden in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Auf Vorhalt des Konsultationsverfahrens mit den Niederlanden gab die BF1 an, dass sie nicht in die Niederlande wolle. Die gesamte Familie lebe in Österreich, sie hätten in Syrien schon zusammen gelebt und wären dann gemeinsam nach Österreich gekommen. Der Ehemann habe Syrien ein Jahr zuvor verlassen. Sie sei von ihren Schiegereltern finanziell abhängig. Überdies pflege sie die herzkranke Schwiegermutter, diese sei auch Diabetikerin. Ein Schwager sei geistig behindert. Sie würde sich mit dessen Frau die Pflege der Schwiegermutter teilen. Deshalb wolle sie, dass der Ehemann nach Österreich komme. Sie wolle keinesfalls in die Niederlande.

Nach näherer Erklärung der Umstände gab die BF1 weinend an, dass sie nicht gewusst habe, dass sie mit der Unterzeichnung des Schriftstückes einer Überstellung in die Niederlande zugestimmt hätte. Ansonsten hätte sie nie unterschrieben. Der Dolmetscher habe ihr gesagt, dass dies die Einwilligung sei, dass der Ehemann nach Österreich komme.

Eine weitere Befragung dazu fand nicht statt.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 16.04.2016, zugestellt am 22.04.2016, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Niederlande für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 10 der Dublin III-VO zuständig seien (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Den Bescheiden sind allgemeine Feststellungen zu den Niederlanden zu entnehmen.

Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass aufgrund der Zustimmungserklärung der BF1 vom 15.01.2016 der Wunsch nach einer Familienzusammenführung "in den Niederlanden oder einem andern Mitgliedstaat" feststehe. Zu den anderen Verwandten in Österreich bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Eine bestehende Beziehungsintensität wurde mit dem Willen, zum Ehemann zu ziehen, verneint. Art. 16 oder 17 Dublin III-VO seien nicht tangiert, da auch andere Personen die Schwiegermutter pflegen würden. Eine Trennung sei zumutbar, insofern da sie die Zustimmung zur Familienzusammenführung in den Niederlanden gegeben habe.

Die Zustimmung zur Familienzusammenführung sei freiwillig und ohne Zwang erfolgt. Das Vorbringen, sie hätte die Zustimmung nur gegeben, damit es zu einer Familienzusammenführung in Österreich komme, wurde als Schutzbehauptung gewertet.

Aus den Länderfeststellungen zu den Niederlanden ergebe sich, dass die allgemeine Lage für überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse.

In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde.

Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.

I.7. Am 22.04.2016 stellte das BFA den BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.

I.7. Mit Fax vom 28.04.2016 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Moniert wurde, dass die Zustimmungserklärung ungültig sei. Das Formular sei der BF1 vom Leiter des Notquartieres überreicht worden. Es sei ihr erklärt worden, dass so die Familienzusammenführung in Österreich ermöglicht werde. Da sie kein Englisch spreche, habe sie das Formular nicht lesen können.

Das dies eine Schutzbehauptung sei, sei in Betrachtung der Umstände, widersinnig, da sie mit der Unterschrift nichts gewonnen hätte.

I.8. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 04.05.2016.

II. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 21.012016, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2016 und die Beschwerde 28.04.2016.

II.2. Feststellungen:

II.2.1. Die BF geben an, syrische Staatsangehöriger zu sein. Die Identität der BF steht nicht fest.

II.2.2. Die BF1 wurde am 29.10.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und stellte nach unrechtmäßiger Einreise nach Österreich für sich und ihre Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

II.2.3. Am 07.03.2016 richtete das BFA aufgrund der Angaben der BF1 und der Zustimmungserklärungen ein Aufnahmeersuchen an die Niederlande, die am 21.03.2016 einer Aufnahme der BF nach Art. 10 Dublin III-VO zustimmten.

II.3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der BF sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die BF am 06.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, sowie das Aufnahmeersuchen an Kroatien nach dem 01.01.2014 gestellt wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin III-VO) anwendbar.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 10 Dublin III-VO lautet:

"Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun."

Art. 11 Dublin III-VO lautet:

"Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;

b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist."

II.3.2. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert.

Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerde insofern beizupflichten, als die BF1 nicht in der Lage war, die Tragweite der vorgelegten Zustimmungserklärung zu erkennen.

Das unterzeichnete Dokument, datiert mit 28.12.2015, entspricht inhaltlich exakt dem vom Ehemann unterzeichneten Dokument. Es handelt sich um einen Vordruck der niederländischen Behörden für eine Zustimmungserklärung gemäß "Art. 9/10/16/17 Dublin III-VO". Der Originaltext lautet: "I, XX, hereby express my desire and, if necessary, my consent to the Dutch authorities to investigate whether my family members and/or other relatives can be held together or be brought together in the Netherlands or in another Member state."

Daraus ergibt sich jedoch nicht unzweifelhaft, in welchem Mitgliedstaat eine Familienzusammenführung tatsächlich beabsichtigt ist, oder auf welche Familienmitglieder sich dieses Schreiben bezieht. So fehlt etwa auch der Hinweis darauf, dass die BF1 diese Erklärung auch als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen BF abgeben wollte, sodass für diese letztlich keine konkrete Zustimmung vorliegt. Eine pauschale Zustimmung für alle Familienmitglieder iSd Dublin III-VO kann wohl nicht gemeint sein und wäre wohl auch unzulässig.

Aufgrund der Umstände, dass nahezu die gesamte sonstige Familie der BF in Österreich aufhältig ist, und dass die BF1 in der Erstbefragung im Wissen über den Aufenthalt des Ehemannes in den Niederlanden angab, dass sie gezielt nach Österreich gekommen seien, erscheint die Angabe der BF1, dass sie davon ausgegangen sei, dass sich dieses Schreiben auf eine Familienzusammenführung in Österreich beziehe, als nachvollziehbar. Eine Schutzbehauptung kann nicht erkannt werden, da die BF durch eine Zustimmung zu einer Zusammenführung in den Niederlanden nichts gewonnen hätte.

Im Akt sind weder die Modalitäten der Übergabe des Schreibens noch eine Niederschrift über den tatsächlichen Inhalt der Übersetzung ersichtlich.

Da eine gültige Zustimmung der BF1 zu einer Familienzusammenführung in den Niederlanden somit mangels eindeutigen Erklärungswerts der Formulare nicht vorliegt und für die anderen BF überhaupt keine Zustimmung nachweislich eingeholt beziehungsweise abgegeben wurde, ist das Konsultationsverfahren grob mangelhaft.

Art. 10 Dublin III-VO statuiert ein Zustimmungsrecht der BF und des Ehemannes der BF1. Für eine Zuständigkeitsbegründung bedarf es der Zustimmung (des Wunsches) der Beteiligten. Eine Zusammenführung gegen den Willen der betreffenden Personen ist ausgeschlossen.

Da eine Zuständigkeit der Niederlande somit mangels Zustimmung nicht gegeben ist, waren die gegenständlichen Bescheide zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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