W141 2130954-1•BVwG W141 2130954-1
W141 2130954-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2016
Grad der Behinderung, Gutachten
W 141 2130954-1/ 6 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch seinen Sachwalter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 23.03.2016, VN XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß § 2, § 3 und § 14 Abs 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 vH weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 12.07.2012 dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 11.06.2012 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.
1.1. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 03.07.2012 zugrunde gelegt, worin, basierend auf der Aktenlage und der vorgelegten medizinischen Beweismittel, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB
01
Intelligenzminderung und Erfordernis einer antikonvulsiven Therapie bei Anfallsfreiheit
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung nicht erhöht. Unterer Rahmensatz, da Selbständigkeit im Alltag gegeben ist sowie Kochlehre unter Teilqualifizierung möglich ist.
Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Eine Nachuntersuchung wurde für 07/2015 wegen Besserungsmöglichkeiten des Leidens im Gutachten angemerkt. 1. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet. 1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, am 08.01.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
Gdb %
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
01
Intelligenzminderung
30
Unterer Rahmensatz, da problemlos abgeschlossene Kochlehre und keine Probleme in der Arbeit. Keine Krampfanfälle erinnerlich und keine antikonvulsive Therapie mehr erforderlich.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
1.2. Im Rahmen eines gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehöres, wurde seitens des Beschwerdeführers kein Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 30 (dreißig) vH festgesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter, am 14.04.2016 niederschriftlich durch die belangte Behörde aufgenommen, fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Beschwerdeführer ausführt, dass ihm am 11.03.2016 ein zweistufiger Herzschrittmacher implantiert wurde und dieses Leiden im Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden sei. Weiters sei er mit den Feststellungen im Sachverständigengutachten nicht einverstanden, da diese äußerst mangelhaft seien.
2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von Seiten der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.05.2016 eingeholt. Dieses Gutachten vom 19.07.2016 basiert unter anderem auf dem klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 13.07.2016.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
01
Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen (und instabilen Persönlichkeits-Akzentuierungen) Unterer Rahmensatz, da Arbeitsfähigkeit am geschützten Arbeitsplatz gegeben ist.
50
02
Sick Sinus-Syndrom Wahl dieser Richtsatzposition bei leichter Herzmuskelerkrankung, bei Notwendigkeit eines Schrittmachers bei Sick Sinus-Syndrom, unterer Rahmensatz bei guter Belastbarkeit, normalem pro BNP, Fehlen von Dekompensationszeichen.
30
Der Gesamtgrad
der Behinderung beträgt 50 vH
2.2. Mit Schreiben vom 27.07.2016 wurde von Seiten der belangten Behörde das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
2.3. Im Rahmen eines durch das Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Verbesserungsauftrages hat der Beschwerdeführer den aktuellen Beschluss über die Bestellung der Sachwalterschaft nachgereicht.
2.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs haben die belangte Behörde und der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Neufestsetzung des Grades der Behinderung und der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: normal
Ernährungszustand: adipös
Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet
Kopf: Capilitium unauffällig
Augen: unauffällig
Gehör: unauffällig
Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabeI
Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Herztöne rein und rhythmisch blande Wunde links thorakal über ICD
Lunge: Vesikuläratmen
Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig
Nierenlager: nicht klopfdolent
keine Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates
Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang
Status Psychicus: wach, voll orientiert, gut kontaktfähig, Stimmung und Affekt unauffällig, Antrieb normal, Ductus kohärent, Gedächtnis unauffällig, emotionale Kontrolle gut, soziale Funktionsfähigkeit gut
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
01
Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen (und instabilen Persönlichkeits-Akzentuierungen) Unterer Rahmensatz, da Arbeitsfähigkeit am geschützten Arbeitsplatz gegeben ist.
50
02
Sick Sinus-Syndrom Wahl dieser Richtsatzposition bei leichter Herzmuskelerkrankung, bei Notwendigkeit eines Schrittmachers bei Sick Sinus-Syndrom, unterer Rahmensatz bei guter Belastbarkeit, normalem proBNP, Fehlen von Dekompensationszeichen.
30
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung.
1.3. Die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung ist am 08.01.2016 erfolgt.
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 21.09.2016 und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 21.09.2016.
Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Seiten der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, schlüssig und nachvollziehbar.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten von Dr. XXXX auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.07.2016 wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen (und instabilen Persönlichkeits- Akzentuierungen) vorliegt. Weiters führt Dr. XXXX aus, dass der Beschwerdeführer an einem Sick Sinus Syndrom bei Notwenigkeit eines Herzschrittmachers leidet. Die Anhebung des Behinderungsgrades bei der Intelligenzminderung unter der Position 03.01.03 auf 50 v.H. führt Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar so aus, dass bei dieser Position der untere Rahmensatz zur Anwendung kam, da Arbeitsfähigkeit am geschützten Arbeitsplatz gegeben ist. Die Einstufung des Leidens des Sick Sinus Sydroms unter der Position 05.02.01 begründet Dr. XXXX damit, dass eine leichte Herzmuskelerkrankung, bei der Notwendigkeit eines Schrittmachers bei Sick Sinus Syndrom vorliegt und der untere Rahmensatz zur Anwendung kam, da dieser bei guter Belastbarkeit, normalem pro BNP und dem Fehlen von Dekompensationszeichen heranzuziehen ist.
Dr. XXXX führt weiters aus, dass die Intelligenzminderung um zwei Stufen im Vergleich zum Vorgutachten angehoben wird, da die seinerzeitige Einschätzung aufgrund unrichtiger Angaben des Beschwerdeführers und fehlender Befunde getroffen wurde. Zusätzlich wurde das Sick Sinus Sydrom neu in das Sachverständigengutachten hinzugefügt. Der Gesamtgrad der Behinderung erhöhe sich daher um zwei Stufen und beträgt nunmehr wiederum 50 vH.
Die Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Der Sachverständige stellt schlüssig dar, dass das Leiden Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen mit dem Leiden Sick Sinus Syndrom nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen wirke und sich dadurch der Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhe.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Zu 1.3) Die amtswegig durchgeführte Begutachtung weist am Sachverständigengutachten das Datum 08.01.2016 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Mit dem Gutachten vom 19.07.2016 wurde festgestellt, dass durch unwahre Angaben des Beschwerdeführers und fehlende Beweismittel die Herabsetzung des Grades der Behinderung ab 08.01.2016 auf 30 (dreißig) v.H. unrichtig sei. Weiters ergibt sich aus diesem Gutachten von Dr. XXXX, welches der Entscheidung zugrunde gelegt wird, dass beim Beschwerdeführer durchgehend ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v.H. und somit die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliegt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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