W141 2129551-1•BVwG W141 2129551-1
W141 2129551-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W 141 2129551-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter
Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 21.03.2016, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 11.12.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der Aktenlage basierendes Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten am 07.02.2016 und ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierendes zusammenfassendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirugie, am 23.02.2016, mit nachfolgendem Ergebnis eingeholt.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Funktionsbehinderung am rechten Knie nach Mosaikplastik Fixer Rahmensatz
30
02
Hörorgan, Tinnitus links Oberer Rahmensatz, da wiederkehrende Phasen von Dekompensation
20
03
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionsbehinderung
20
04
Mäßige Beweglichkeitseinschränkung am linken Handgelenk nach Bruch Fixer Rahmensatz
20
05
Hörorgan, Hörstörung links Einstufung gem. Tab. Z1/K3 - fixer Rahmensatz
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Das führende Leiden unter Position 1 wird nicht erhöht, da die übrigen Leiden keine weitere wesentliche Funktionsstörung bedingen beziehungsweise keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung bestehe.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 30 vH den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei sie anführt, dass das Sachverständigengutachten nicht komplett sei, da ihr Akustikusneurinom links intrameatal sowie ihr Knieleiden und von ihr vorgelegte Befunde nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus wurden von der Beschwerdeführerin zusätzliche Befunde vorgelegt.
2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von Seiten der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX am 14.06.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, und ein zusammenfassendes aktenmäßiges Gutachten von Dr. XXXX am 22.06.2016, basierend auf der Aktenlage, mit folgendem Ergebnis eingeholt.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Funktionsstörung am rechten Kniegelenk nach Mosaikplastik Fixer Rahmensatz
30
02
Tinnitus links Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da wiederkehrende Phasen von Dekompensation
20
03
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionsbehinderung
20
04
Mäßiggradige Beweglichkeitseinschränkung im linken Handgelenk nach Bruch Fixer Rahmensatz
20
05
Hörstörung links
12.02. 01 Tabelle Zeile 1 Kolonne 3
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Position 1 mit den übrigen Leiden besteht, wird der führende Grad der Behinderung unter der Position 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht.
2.2. Mit Schreiben vom 30.06.2016 wurde seitens der belangten Behörde das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
2.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs haben die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: altersentsprechend.
Ernährungszustand: normal.
Größe: 176,00 cm .
Gewicht: 64,00 kg .
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig.
Thorax: symmetrisch, elastisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz.
Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Linkes Handgelenk:
nicht auffällig verdickt oder verbreitert. Keine auffällige Fehlstellung, beugeseitig besteht eine etwa 6cm lange gering hypertrophe sonst unauffällige Narbe. Kein wesentlicher lokaler Druckschmerz. Kein wesentlicher Endlagenschmerz. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig. Keine Beweglichkeitseinschränkung oder Bewegungsschmerz an der linken Schulter, keine Instabilitätszeichen. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung sind seitengleich frei beweglich. Handgelenk S rechts 60-0-70, links 30-0-40, F rechts 10-0-30, links 10-0-20, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist gering rechts hinkend. Zehenballengang ist möglich, dabei werden Schmerzen im rechten Knie angegeben. Fersengang rechts eingeschränkt und im Knie schmerzhaft. Einbeinstand ist rechts kurzzeitig möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/2 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Rechtes Knie:
im Seitenvergleich diskret verschwollen. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Das Gelenk ist soweit bandfest. Endlagenschmerz beim Strecken und beim Beugen. Weiters Schmerzen innenseitig bei X- und 0-Vermehrung. Zohlen Test hoch positiv. Blande alte Narben um die Kniescheibe herum. Linkes Knie und Sprunggelenke sind bandfest und unauffällig. Kein wesentlicher Endlagenschmerz an den Hüften. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-110 beidseits, R (S 90°) 20-0-40 beidseits, Knie S rechts 0-10-100, links 0-0-135. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Gering Hartspann lumbal. Brustkyphose und Lendenlordose sind jeweils etwas abgeflacht. Kein wesentlicher Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. Linkes ISG ist druckschmerzhaft. Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits frei beweglich.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 15, Seitwärtsneigen und Rotation ist je 1/3 eingeschränkt.
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in knöchelhohen Schuhen zur Untersuchung, das Gangbild zeigt kein auffälliges Hinken. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen und teils im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Funktionsstörung am rechten Kniegelenk nach Mosaikplastik Fixer Rahmensatz
30
02
Tinnitus links Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da wiederkehrende Phasen von Dekompensation
20
03
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionsbehinderung
20
04
Mäßiggradige Beweglichkeitseinschränkung im linken Handgelenk nach Bruch Fixer Rahmensatz
20
05
Hörstörung links
12.02. 01 Tabelle Zeile 1 Kolonne 3
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Position 1 mit den übrigen Leiden besteht, wird der führende Grad der Behinderung unter der Position 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 11.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Zu 1.1 und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag vom 21.09.2016 und mit Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag vom 02.08.2016.
Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die von Seiten der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens eingeholten Gutachten von Dr. XXXX - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - und des Gutachtens von Dr. XXXX - basierend auf der Aktenlage - in Zusammenschau mit dem Gutachten von Dr. XXXX, basierend auf persönlicher Untersuchung, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens - schlüssig und nachvollziehbar.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten von Dr. XXXX, Dr. XXXX, Dr. XXXX auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten, vom 14.06.2016 wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sämtliche Funktionseinschränkungen im Bereich der Hörstörung und Tinnitus im Vergleich zum Vorgutachten unverändert eingestuft werden. Das Akustikusneurinom ist ein gutartiger Tumor und seine Einschätzung erfolgt nur über seine funktionellen Einschränkungen, welche im konkreten Fall die Hörstörung und der Tinnitus sind. So wird von Dr. XXXX weiters ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin erlebten und beschriebenen Schmerzattacken der linken Halswirbelsäule nicht mit dem Akustikusneurinom in Zusammenhang stehen. Die angegebenen Schmerzattacken sind nach Ansicht des Gutachters durch das orthopädische Leiden "degenerative Veränderung der Wirbelsäule" miterfasst.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Leiden des rechten Knies fehle und in die Beurteilung neu aufgenommen werden soll, ist nicht nachvollziehbar, da dies bereits im Vorgutachten von Dr. XXXX unter der Position 02.05.20 als fixer Rahmensatz mit einem Behinderungsgrad von 30 v. H. aufgenommen war. Dieses Leiden wurde als eine Funktionsbeeinträchtigung am rechten Knie nach Mosaikplastik bezeichnet, welches sich auch mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden deckt.
Die übrigen Leiden wie degenerative Veränderung der Wirbelsäule und mäßiggradige Beweglichkeitseinschränkung im linken Handgelenk nach Bruch wurden von den Gutachtern Dr. XXXX und Dr. XXXX entsprechend den vorliegenden Funktionsdefiziten nachvollziehbar und schlüssig eingeschätzt und mit den entsprechenden Rahmensätzen dieser Position ausreichend hoch beurteilt. Weiters sei festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin kein Einwand gegen diese eingeschätzten Positionen eingebracht wurde.
Die Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die Sachverständigen stellen schlüssig dar, dass ein relevantes ungünstiges Zusammenwirken von der Funktionsstörung am rechten Kniegelenk nach Mosaikplastik durch die übrigen Leiden Tinnitus links, degenerative Veränderung der Wirbelsäule, mäßiggradige Beweglichkeitseinschränkung im linken Handgelenk nach Bruch und Hörstörung links nicht weiter erhöht wird, wodurch kein ungünstiges Zusammenwirken der Leiden in einem Ausmaß vorliegt, welches das Anheben des Gesamt-GdB nach sich ziehen würde.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Dr. XXXX, Dr. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Im Rahmen des zuletzt erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen gegen die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, erhoben.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen den 11.12.2015 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Auch wurden im Rahmen des zuletzt erteilten Parteiengehöres keine Einwendungen erhoben. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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