BVwG W141 2120676-1

W141 2120676-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2016

Regest

Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2120676-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2120676.1.00

Spruch

W 141 2120676- 1/ 8 E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 19.11.2015, OB 49843944500017, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 sowie § 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit den Maßgaben bestätigt, dass Herr XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört und die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 07.06.2013 dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 08.03.2013 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.

1.1. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am 30.04.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der vorgelegten medizinischen Beweismittel, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Depressive Störung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da rezidivierend, gegenwärtig schwer mit Erschöpfungssyndrom und posttraumatischer Belastungsstörung.

03.06. 02

50 vH

02

Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse Therapie erforderlich.

06.06. 01

20 vH

03

Arterieller Bluthochdruck

05.01. 01

10 vH

04

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen.

02.01. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Leiden 2 - 4 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

2. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigen-gutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.05.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Depressive Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da seit der Letztbegutachtung keine stationären Aufenthalte dokumentiert, unter regelmäßiger Therapie stabilisiertes Zustandsbild.

03.06. 01

30 vH

02

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - moderate Form - COPD II

06.06. 02

30 vH

03

Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades Unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen.

02.01. 01

10 vH

04

Leichte Hypertonie Fixer Richtsatz

05.01.01.

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 40 vH weil der führende Grad der Behinderung unter der Position 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da dieses ein relevantes Zusatzleiden darstellt. Ein Nierenleiden erreicht keinen Grad der Behinderung, da bei Zustand nach ESWL 10/2013 laut Befund von 04/2014 keine Nierenkoliken mehr fassbar sind.

Im Vergleich zum Vorgutachten Befundverbesserung von Leiden 1. Befundverschlechterung von Leiden 2. Insgesamt Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung.

Der Untersuchte kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gem. § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter nachträglicher Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer um nochmalige Überprüfung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ersuche.

2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten medizinischen Beweismitteln wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, eine medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40 (vierzig) vH festgesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

4. Gegen diesen Bescheid wurde ohne Vorlage von Beweismittel fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass dem Gutachten Dris. XXXX die Auseinandersetzung mit dem Vergleichsgutachten fehle. Es werde nicht begründet, inwieweit sich die depressive Störung des Beschwerdeführers gebessert haben solle, um die nunmehr erfolgte Einstufung unter Richtsatzposition 03.06.01 zu rechtfertigen. Dem vorgelegten Befundbericht Dr. XXXX vom 10.06.2015 sei klar zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich nicht in einem derartigen Ausmaß gebessert habe. Er sei weiterhin nur eingeschränkt belastbar und es bestehe der Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Die Behörde habe sich mit diesem Befund nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet habe ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie einzuholen, obwohl dies in der eingebrachten Stellungnahme vom 11.06.2015 ausdrücklich beantragt worden sei. Als Beweis würden die vorliegenden Befunde und ein einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie genannt.

4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.06.2016 und ein zusammenfassendes aktenmäßiges Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage.

4.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm

§ 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

Es ist, im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.04.2013 erhobenen klinischen Befund, eine maßgebende Verbesserung des Leidens "Depressive Störung" eingetreten.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Haut/farbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Caput:

Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt, keine Lippenzyanose. Sensorium: altersentsprechend,

HNA frei. Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflussstauung.

Lymphknoten: nicht palpabel.

Thorax: Symmetrisch, elastisch. Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent.

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe.

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar. Hepar am Rippenbogen, Lien nicht palpabel. Nierenlager; Frei. Pulse; Allseits tastbar.

Obere Extremitäten: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar. Grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Untere Extremitäten: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar. Beide Beine von der Unterlage abhebbar. Grobe Kraft bds. nicht vermindert. Freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss. Symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme. Bds.

Einbeinstand und tiefe Hocke möglich. Gesamtmobilität: normales Gangbild.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Boden-Abstand im Stehen: 20 cm. Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt.

Neurologisch: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich. Fersenstand bds. möglich. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Psychiatrisch: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert. Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite. Stimmungslage dysthym, Somatisierungsneigung. Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Depressive Störung Wahl der Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Beeinträchtigung ohne fachärztliche Behandlung.

03.06. 01

30 vH

02

Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung. Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation kompensiert.

06.06. 02

30 vH

03

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne maßgebliche Funktionseinschränkung.

02.01. 01

10 vH

04

Arterielle Hypertonie Fixer Richtsatz

05.01. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, weil der führende GdB unter Position 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da Leiden 2 ein relevantes Zusatzleiden darstellt. Der Zustand nach mehrfachen Steinepisoden erreicht keinen Grad der Behinderung, da im Kontrollbefundbericht von 06/2015 keinerlei weitere Interventionen bei "Mikrolithisis" bzw. kleinen Kelchsteinen beidseits erforderlich ist.

Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.04.2013 erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verbesserung der führenden Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 eingetreten.

1.3. Die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung ist am 07.05.2015 erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1 und 1.3) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.09.2016 sowie dem mit Stichtag 28.06.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten Dris. XXXX

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Die Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Dr. XXXX stellt anschaulich dar, dass der Befundbericht Dr. XXXX vom 23.06.2015 einen Zustand nach mehrfacher Steinbehandlung "intraparenchymale Mikrolithisis" rechts mehr als links mit suspekten kleinen Kelchsteinen beidseits beschreibt und als Therapie reichliche Flüssigkeitszufuhr und Kontrolle bei Bedarf anführt. Sie stellt schlüssig dar, dass ein Zustand nach Steinepisoden und einem Kontrollbericht welcher keinerlei neuerliche Interventionen beschreibt keinen Grad der Behinderung erreicht.

Dr. XXXX führt nachvollziehbar und schlüssig aus, dass der Befund Dr. XXXX vom 10.06.2015 zu keiner Änderung der Beurteilung des Leidens "Depressive Störung" führt, da nunmehr seit längerer Zeit keine fachärztlichen Behandlungen stattfinden und keine fachspezifischen Medikamente eingenommen werden. So hält der Sachverständige anamnestisch fest, dass der Beschwerdeführer seit Herbst 2015 nicht mehr in fachärztlicher Behandlung hinsichtlich des psychischen Leidens steht, keine Gesprächstherapie mehr macht und auch keine psychiatrischen Medikamente einnimmt.

Auch enthält der Befund Dr. XXXX weder Status noch eine Beschreibung von Art und Häufigkeit der beim Beschwerdeführer auf Grund seiner depressiven Störung erfolgten Behandlungen. Es wird lediglich festgehalten, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung für den Beschwerdeführer nicht förderlich wäre, da dieser besorgt darüber sei, ob er auf dem freien Arbeitsmarkt vermittelbar wäre. Auch der Hinweis, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung vorliegen würde, wird nicht durch die Beschreibung von Art und Ausmaß der Gesundheitsschädigung oder deren Behandlung untermauert.

Die letzte, rechtskräftig erfolgte Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH erfolgte auf Grund des Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer 9 Monate vor Gutachtenerstellung einen psychischen Zusammenbruch erlitten hat, auf Grund dessen er Therapie in Anspruch genommen hat und im Februar 2013 in XXXX - einem Übergangswohnhaus für psychosomatisch erkrankte Menschen - gewesen ist. Es lag zu diesem Zeitpunkt eine schwere depressive Episode vor und es wurden vom Beschwerdeführer regelmäßig Psychopharmaka (Cipralex, Mirabene, Xanor) eingenommen.

Richtsatzposition 03.06.01 der Einschätzungsverordnung steht für Depressive Störungen leichten Grades, ohne psychotische Symptome von mindestens 2 Wochen andauernden Phasen. Die Einschätzung mit dem mittleren Rahmensatz in Höhe von 30 vH hat in Fällen zu erfolgen, die unter Medikation stabil sind, fallweise beginnende Rückzugstendenzen aufweisen, aber noch integriert sind. Eine höhere Einschätzung als mit 30 vH ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da der Beschwerdeführer - auch nach eigenen Angaben - keinerlei Medikation benötigt, seit Herbst 2015 keine fachärztliche Betreuung in Anspruch nimmt und auch keine stationären Aufenthalte erforderlich waren.

Es ist somit gegenüber der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Grades der Behinderung eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes in Form der Stabilisierung des depressiven Leidens eingetreten.

Hinsichtlich der Beurteilung der beim Beschwerdeführer weiters vorliegenden Gesundheitsschädigungen "Chronisch obstruktiv Lungenerkrankung", "Funktionsein-schränkungen der Wirbelsäule geringen Grades" und "Hypertonie leichten Grades" ist die Beurteilung des durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens

Dris. XXXX vom 07.05.2015 schlüssig und nachvollziehbar und weist auch in Zusammenschau mit den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten keine Widersprüche auf. Auch wurden gegen die, durch die belangte Behörde erfolgte Beurteilung dieser Leiden, vom Beschwerdeführer weder im Rahmen der Beschwerde, noch im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlich erteilten Parteiengehörs Einwendungen erhoben.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX und die Zusammenfassung Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Gegenüber dem Gutachten, welches der Einschätzung des Grades der Behinderung mit und 50 vH zu Grunde gelegt wurde, konnte hinsichtlich der Gesundheitsschädigung "Depressive Störung" eine maßgebliche Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Besserung eingetreten ist und nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sowie das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Da die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung am 07.05.2015 durchgeführt worden ist war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 27 Abs. 1a BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

(§ 27 Abs. 1a BEinstG)

Eine Verbesserung des Leidenszustands konnte insofern objektiviert werden, als dass eine Stabilisierung des Leidens "Depressive Störung" eingetreten ist und dieses Leiden nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 30 vH zu beurteilen ist.

Da eine einschätzungsrelevante Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert worden ist, der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH festgestellt wurde und daher die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen und hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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