BVwG W127 2009263-1

W127 2009263-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,<br/>Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2009263-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2009263.1.00

Spruch

W127 2009263-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311394, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, Az. II/7-EBP/09-104629823, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von Euro 4.016,98 für eine ermittelte Fläche von 35,42 ha, davon 20,73 ha Almfläche, bei 35,42 Zahlungsansprüchen gewährt.

Mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid wurde der Bescheid vom 30.12.2009 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009 abgewiesen und der bereits überwiesene Betrag von EUR 4.016,98 rückgefordert wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 29.06.2012 und im Rahmen der internen Überprüfung Flächenabweichungen von über 20 % - Differenzfläche 9,31 ha - festgestellt worden seien und daher keine Beihilfe gewährt werden könne.

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben.

Mit Schreiben vom 21.07.2014 legte die Agrarmarkt Austria einen Report zur Einheitliche Betriebsprämie 2009, Berechnungsstand 04.04.2014, vor, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Die beschwerdeführende Partei hat Beschwerde gegen Bescheide der Agrarmarkt Austria betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008, 2009, 2011 und 2012 eingebracht. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2016, Zln. W127 2010434 und W127 2009265, wurde den Beschwerden stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen. Die Zurückverweisung erfolgte, da nach Angaben der Agrarmarkt Austria von der Verhängung von Sanktionen abgesehen werden könne, da "im Zuge der Beschwerde schlagbezogene Angaben zur Almfutterflächenbeantragung" gemacht worden seien. Da dies nicht näher spezifiziert worden war, wurde der Sachverhalt als nicht ausreichend ermittelt gewertet.

Für das gegenständliche Verfahren kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Überlegungen bzw. Auswertungen der Agrarmarkt Austria betreffend die Antragsjahre 2011 und 2012 nicht auch aus Auswirkungen auf das Antragsjahr 2009 haben können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidungen der Agrarmarkt liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch ist diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des Sachverhalts. Die Agrarmarkt Austria wird daher im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den vollständig ermittelten Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zugrunde zu legen haben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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