BVwG L516 2125520-1

L516 2125520-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2016

Regest

Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L516 2125520-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.2125520.1.00

Spruch

Geschäftszahl (GZ):

L516 2125520-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 20.06.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zahl XXXX, beschlossen:

I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Der Beschwerdeführer hat durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit dem am 29.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz vom 27.09.2016 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, seine Säumnisbeschwerde vom 05.02.2016 zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075).

2. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt die neuerliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes, weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG in der Rechtsform des Beschlusses einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

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