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G312 2134343-1•BVwG G312 2134343-1
G312 2134343-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2016
Arbeitslosengeld, Kontrollmeldetermin
G312 2134343-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 10.08.2016, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice vom 01.08.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.05.2016 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 25.03.2016 bis 02.04.2016 gemäß § 49 iVm § 24 AlVG 1977 keine Notstandshilfe erhält.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 25.03.2016 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 10.05.2016 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 08.06.2016 datierte und eingelangte Beschwerde des gesetzlichen Vertreters des BF (seines Vaters) und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es grundsätzlich richtig sei, dass sein Sohn am 25.03.2016 den Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen habe. Jedoch sei der zuständigen Sachbearbeiterin hinreichend bekannt gewesen, dass sich sein Sohn beim Heerespersonalamt in XXXX am 09. Und 10.03.2016 einer Eignungsuntersuchung unterzogen und diese auch bestanden habe. Zudem sei der zuständigen Sachbearbeiterin auch bekannt gewesen, dass sein Sohn vom 28.04. bis 08.07.2016 die Berufsschule besucht habe, um die Lehrabschlussprüfung abzulegen. Daraus zeige sich, dass eine Vermittlung weder notwendig noch zweckmäßig gewesen wäre und es sei daher nicht nachvollziehbar, warum überhaupt ein Kontrolltermin für den 25.03.2016 angesetzt worden sei. Es habe sich zu keiner Zeit ein begründeter Verdacht ergeben, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Zudem habe sein Sohn keine Mitteilung erhalten, wonach wegen Nichteinhaltung des Kontrolltermins der Arbeitslosengeldbezug eingestellt werde. Interessant sei auch, dass der Bescheid an jenem Tag ausgefertigt worden sei, als er (als Vater) erstmal in dieser Angelegenheit intervenierte. Es werde daher der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten und um Aufhebung sowie Nachzahlung der entsprechenden Leistung ersucht.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 01.08.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF seit 01.07.2016 volljährig sei und sein Vater als gesetzlicher Vertreter die Beschwerde eingebracht habe. Der Kontrollmeldetermin sei dem BF bei seiner persönlichen Vorsprache am 21.03.2016, samt Rechtsfolgenaufklärung bei Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins, persönlich ausgehändigt worden. Der Grund für die Vorschreibung sei die Beendigung des Leistungsbezuges mit 02.04.2016 gewesen, um dem BF einen Antrag auf Notstandshilfe auszufolgen und somit eine lückenlose Leistungsgewährung zu ermöglichen. Zudem habe der BF selbst am 10.05.2016 bei der niederschriftlichen Befragung zu den Gründen für das Versäumnis angegeben, den Termin nicht eingehalten zu haben, da er das Datum im Kalender falsch eingetragen habe.
4. Mit Schriftsatz vom 10.08.2016 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 07.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF steht seit 22.10.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 10,10.
1.2. Bei der persönlichen Vorsprache des BF bei der belangten Behörde wurde ihm die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 25.03.2016 persönlich ausgefolgt.
Die gegenständliche Vorschreibung enthielt den Termin der Kontrollmeldung mit 25.03.2016 um 10 Uhr im Zimmer 102. Ebenfalls enthalten war die Rechtsfolgenaufklärung für den Fall der unentschuldigten Nichteinhaltung des Termins, sowie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein ausdrücklicher Grund ist der Vorschreibung zwar nicht enthalten, aus dem Verfahrensakt ergibt sich jedoch, dass der Kontrollmeldetermin zur Ausgabe des Antrages auf Notstandshilfe (Arbeitslosengeld Höchstausmaß 02.04.2016) diente.
1.3. Zu den Gründen für die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Termins erklärte der BF am 1005.2016 niederschriftlich, dass er das Datum im Kalender falsch eingetragen habe.
1.4. Der Vater des BF als gesetzlicher Vertreter bis zu dessen Volljährigkeit am 01.07.2016 monierte vor allem, dass die Beraterin seines Sohnes Kenntnis von der Absolvierung der Berufsschule, der Eignungsprüfung beim Bundesheer sowie der Eintritt seines Sohnes mit 11.07.2016 gehabt habe, Gründe für einen Nichtanspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht vorgelegen seien und aus all dem nicht klar sei, warum überhaupt ein Kontrolltermin für den 25.03.2016 vorgeschrieben worden sei.
1.5. In ihrer Beschwerdevorentscheidung erläuterte die belangte Behörde, dass der Leistungsbezug des BF bis 02.04.2016 befristet gewesen sei und beabsichtigt war, dem BF am 25.03.2016 einen neuen Antrag auf Notstandshilfe auszufolgen, um eine lückenlose Leistungsgewährung veranlassen zu können.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF einen ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen hat oder ob kein Grund für die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins vorlag und somit die Nichteinhaltung folgenlos zu bleiben hat.
3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
3.1.3. Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose gemäß § 49 Abs. 1 AlVG wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert gemäß Abs. 2 leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Gemäß §§ 38 und 58 sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
3.1.4. Im Beschwerdeverfahren bringt der Vater des Beschwerdeführer vor, dass der zuständigen Bearbeiterin die Umstände seines Sohnes bekannt gewesen seien, die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins daher nicht notwendig gewesen sei. Der BF selbst erklärte bei der niederschriftlichen Befragung, dass er das Datum im Kalender falsch eingetragen habe.
Ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen (vgl. zu diesem Aspekt das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0159), weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. (VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0117).
Kontrolltermine sind nach der gesetzlichen Anordnung des § 47 Abs. 2 AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins in die Kontrollkarte einzutragen. Dies dient dazu, Missverständnisse zu vermeiden und durch die Eintragung in die Kontrollkarte (Meldekarte) den Kontrolltermin in zweifelsfreier Weise festzulegen. Für den Arbeitslosen muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ihm ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll; dies soll durch die Eintragung des Termins in die Kontrollkarte sichergestellt werden. Fehlt es daher an einer solchen Eintragung, wurde der Kontrolltermin - wenn er auch dem Arbeitslosen niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist - nicht wirksam vorgeschrieben; dessen Versäumung kann daher nicht die Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG auslösen (VwGH vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0221).
Außerdem bedarf es im Hinblick darauf, dass eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG darstellt, einer derartigen Feststellung bzw. Auseinandersetzung durch die belangte Behörde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0136, mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste, insbesondere wenn es sich - wie im Beschwerdefall - offenbar um einen ersten Kontrolltermin dieser Partei handelt (VwGH vom 7. September 2005, Zl. 2004/08/0253).
Der Vater des BF moniert, dass der zuständigen Bearbeiterin die Umstände seines Sohnes bekannt gewesen seien, die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins daher nicht notwendig gewesen sei. Hier wird jedoch verkannt, dass der Arbeitslosengeldbezug des BF mit 02.04.2016 befristet war und der vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin der lückenlosen Leistungsgewährung durch rechtzeitige Antragstellung der Notstandshilfe diente. Somit war - entgegen der Ansicht des Vaters des BF als gesetzlichen Vertreter - die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins notwendig, für die belangte Behörde sogar verpflichtend diesen vorzuschreiben.
Kontrollmeldungen sind bei BezieherInnen von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. (erweiterter) Überbrückungshilfe und Personen, die gemäß § 34 AlVG kranken- oder auch pensionsversichert sind, grundsätzlich einmal pro Woche vorzuschreiben. Je nach Situation am Arbeitsmarkt kann auch von der Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen abgesehen werden.
Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass § 49 AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. (VwGH vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0172).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH vom 4. Juni 2008, Zl. 2007/08/0165).
Die ordnungsgemäße Zustellung - gegenständlich durch persönliche Übergabe - des Kontrollmeldetermins wurde nicht bestritten. Die vorgebrachten Einwendungen - keine Gründe für die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins - konnten aufgrund der notwendigen Antragstellung für die weitere Leistungsgewährung entkräftet werden.
Es steht somit fest, dass der BF den ordnungsgemäß zugestellten Kontrollmeldetermin unter Aufklärung der Rechtsfolgen unentschuldigt nicht eingehalten hat. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie den Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 2 leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausspricht.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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