W209 2133876-1•BVwG W209 2133876-1
W209 2133876-1Bundesverwaltungsgericht04.10.2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geltendmachung, Irrtum,<br/>Meldepflicht
W209 2133876-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 08.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer von 09.12.2015 bis 03.01.2016 Arbeitslosengeld im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.01.2016 stellt das Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden die belangte Behörde) fest, dass dem Beschwerdeführer (erst) ab 04.01.2016 (wieder) Arbeitslosengelt gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2015 eine Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX ab 09.12.2015 bekannt gegeben habe und nicht wie gesetzlich vorgesehen binnen einer Woche, sondern erst am 04.01.2016 mitgeteilt habe, dass die Arbeitsaufnahme nicht erfolgt sei.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er erst am 04.01.2016 erfahren habe, dass er am 09.12.2015 angemeldet und am selben Tag wieder abgemeldet worden sei. Es sei zwar richtig, dass er von seinem Arbeitgeber am 3. Dezember angerufen worden sei und mit diesem vereinbart habe, dass er ab 9. Dezember zu arbeiten beginnen könne. Da er jedoch nicht zurückgerufen worden sei, sei er davon ausgegangen, dass er nicht kommen müsse.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2016, GZ: RAG70566/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2015 dem Arbeitsmarktservice Korneuburg mitgeteilt hatte, dass er ab 09.12.2015 eine Beschäftigung aufnehmen werde. Dies sei in seinem Datensatz vermerkt und der Bezug mit 09.12.2015 aufgrund dieser Angabe eingestellt worden. Da er erst am 04.01.2016 gegenüber dem Arbeitsmarktservice gemeldet habe, dass die Beschäftigung nicht zu Stande gekommen sei, obwohl er dies binnen einer Woche hätte tun müssen, sei der Leistungsbezug erst ab 04.01.2016 zu gewähren gewesen.
4. In seinem rechtzeitig dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 21.04.2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass es seinerseits weder am 3. Dezember noch am 7. Dezember eine Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsmarktservice Tulln gegeben habe, und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Mit Beschluss vom 31.08.2016, GZ: W209 2125542-1/2E, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen.
6. Am 30.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Jener Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice St. Pölten, der im Datensatz des Beschwerdeführers vermerkt hatte, dass am 07.12.2015 eine Arbeitsaufnahme ab 09.12.2015 bekannt gegeben worden sei, wurde als Zeuge befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 07.12.2015 langte beim Arbeitsmarktservice St. Pölten eine Liste der Fa. XXXX mit mehreren Personen - darunter der Beschwerdeführer - ein, die am 09.12.2015 bei ihr zu arbeiten beginnen sollten.
Das Dienstverhältnis kam nicht zustande. Die am 09.12.2015 erfolgte Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung wurde am 22.12.2015 storniert.
Entgegen dem ursprünglichen Vorbringen der belangten Behörde gab nicht der Beschwerdeführer am 07.12.2015 die Aufnahme eines Dienstverhältnisses bekannt.
Die beabsichtigte Arbeitsaufnahme wurde auf Grund der übermittelten Liste von einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice St. Pölten in den Datensatz des Beschwerdeführers eingetragen.
Der festgestellte Sachverhalt wurde im Rahmen der am 30.09.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung erörtert und blieb von den Verfahrensparteien unbestritten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 46 Abs. 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010:
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) bis (4) ...
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) bis (7) ..."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Am 09.12.2015 meldete die Fa. XXXX den Beschwerdeführer irrtümlich zur Sozialversicherung an, nachdem Letztere dem Arbeitsmarktservice St. Pölten am 07.12.2015 eine Liste von Personen - darunter der Beschwerdeführer - übermittelt hatte, die am 09.12.2015 bei ihr zu arbeiten beginnen sollten. Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande.
Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers wurde auf Grund der Anmeldung zur Sozialversicherung von der belangten Behörde mit 09.12.2015 eingestellt.
In der Annahme, der Beschwerdeführer habe am 07.12.2015 die Aufnahme des Dienstverhältnisses mit 09.12.2015 gemeldet, wurde ihm erst ab 04.01.216 wieder Arbeitslosengeld zuerkannt. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht - wie gemäß § 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG vorgesehen - binnen einer Woche gemeldet, sondern erst am 04.01.2016 wieder persönlich in der Geschäftsstelle vorgesprochen habe.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung räumte die belangte Behörde entgegen ihrem ursprünglichen Vorbringen jedoch ein, dass der Beschwerdeführer das Beschäftigungsverhältnis nicht selbst gemeldet hat, sondern die beabsichtigte Arbeitsaufnahme auf Grund einer von seinem Arbeitgeber übermittelten Liste von einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice St. Pölten in den Datensatz des Beschwerdeführers eingetragen wurde.
Demzufolge bestand auch keine Verpflichtung, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses binnen einer Woche zu melden.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und dem Beschwerdeführer von 09.12.2015 bis 03.01.2016 das Arbeitslosengeld im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu gewähren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage, wonach im Fall der kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zukommt, ist eindeutig. Insofern konnte sich das Gericht auf eine klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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