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W175 2128609-1•BVwG W175 2128609-1
W175 2128609-1Bundesverwaltungsgericht04.10.2016
Altersfeststellung, Außerlandesbringung, Glaubwürdigkeit, Gutachten,<br/>Misshandlung, real risk, Rechtsschutzstandard, Volljährigkeit
W175 2128609-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2016, Zahl: 1083826910/151157954, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.08.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 12.08.2015 in Bulgarien aufgrund Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden war.
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 23.08.2015 gab der BF im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aus Angst vor den Taliban und aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe.
Aus diesem Grund habe er Afghanistan vor etwa vier Monaten mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in Richtung Pakistan verlassen. Die Familie habe dann seine Brüder und letztlich auch ihn aufgrund der schlechten Umstände nach Österreich geschickt. Er selbst sei schlepperunterstützt vor einem Monat über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Sein Vater habe alles organisiert. Einer seiner Brüder (Alter XXXX Jahre) und eine Schwester (Alter 13 Jahre) lebten noch in Pakistan.
Auf Vorhalt, dass er in Bulgarien aufgegriffen worden sei, gab er an, dies sei korrekt, er habe Bulgarien jedoch verlassen, um bei seinen Brüdern sein zu können. Er sei aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden, wo man ihn erkennungsdienstlich behandelt habe. Er sei dort nicht gut behandelt worden, man habe ihm sein Geld abgenommen. Er habe sich 10 Tage in Bulgarien aufgehalten, dann sei er schlepperunterstützt weitergereist.
Er sei im Besitz einer Tazkira, diese sei bei seinem Vater in Pakistan. Sein Geburtsdatum gab der BF mit XXXX an. Aufgewachsen sei er im Iran. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht und sei von Beruf Landarbeiter. In Österreich würden sich seine beiden älteren Brüder (Alter 21 und 18 Jahre) aufhalten. Er sei nach Österreich gekommen um hier eine Ausbildung zu erhalten und zu arbeiten, damit er seine Familie unterstützen könne.
Das Protokoll der Befragung wurde dem BF rückübersetzt, eine Kopie wurde ihm ausgefolgt.
Der BF legte in Folge einen Ambulanzbericht (Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie) vom 31.01.2016 vor. Der BF sei laut Bericht mit einer namentlich angeführten weiblichen Begleitperson (in der Folge: BP) in die Ambulanz gekommen. Vermerkt wurde, dass er deutlich älter wirke, als angegeben. Er leide unter panikartigen Ängsten und fehlendem Nachtschlaf. Deshalb habe er Kopfschmerzen und eine verminderte Leistungsfähigkeit. Weiters habe er Nacken- und Rückenschmerzen. Die Begleitperson habe angeführt, dass der BF unter Wadenkrämpfen leide. Der BF habe angegeben, dass er derzeit bei seinen Brüdern wohne, jedoch lieber bei der Begleitperson wohnen würde, da es ihm dort deutlich besser gehe. Diese gab an, dass sich sein Zustand seit seinem Umzug zu den Brüdern deutlich verschlechtert habe. Dem BF wurden Schlafmittel verordnet und eine Therapie angeraten.
I.3. Das BFA richtete an Bulgarien am 22.09.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF. Angeführt wurde, dass eine Untersuchung zur Altersfeststellung noch durchgeführt werde.
I.4. Ein multifaktorielles Gutachten zur Altersfeststellung vom 14.11.2015 ergab für den BF zum Untersuchungszeitpunkt ein wahrscheinliches Alter von XXXX Jahren. Als fiktives Geburtsdatum wurde der XXXX angegeben. Der BF sei somit zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen.
Dies wurde den bulgarischen Behörden mit Schrieben vom 15.01.2016 mitgeteilt.
I.5. Mit Schreiben vom 26.01.2016 (eingelangt am selben Tag), stimmten die bulgarischen Behörden (nach vorgehender Ablehnung aufgrund der möglichen Minderjährigkeit) der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilten mit, dass der BF in Bulgarien unter einem anderen Personale einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Als Geburtsdatum habe er den XXXX angeführt.
I.6. In einer Stellungnahme vom 01.02.2016 wurde eine beglaubigte Kopie der Tazkira des BF in Kopie vorgelegt. Das Original der Kopie befände sich bei der BP. Es sei dem BF beziehungsweise seinen Brüdern von seinem Vater übermittelt worden. Ausgestellt sei das Dokument im Jahr 2014 für den Schulbesuch worden. Das angegebene Alter beruhe auf eine Schätzung der afghanischen Behörden. Er sei jedoch als jünger geschätzt worden, als er tatsächlich gewesen sei. Laut der Urkunde sei der BF im Jahr XXXX geboren worden, tatsächlich sei er nun etwa XXXX Jahre alt.
Zu dem Gutachten vom 14.11.2015 wurde ausgeführt, dass dies nicht mit dem Gutachten für den nächstälteren Bruder des BF übereinstimmen könne. Dieses nehme für den Bruder ein Geburtsdatum XXXX an. Somit könne der BF nicht am XXXX geboren sein. Als Beweis wurde die Beischaffung der Akten der Brüder beantragt. Das Gutachten nehme nicht auf die psychische Reife des BF Bezug.
Im Rahmen der Erstbefragung habe der BF angegeben, dass er sein Alter nicht kenne, dass es aber eine Tazkira gebe, wonach er bei der Ausstellung XXXX Jahre alt gewesen sei. Fälschlich sei protokolliert worden, dass er und sein Zwillingsbruder XXXX Jahre alt seien. Tatsächlich wären beide etwa XXXX Jahre alt.
Sein nächstälterer Bruder habe bei der Erstbefragung am 16.03.2015 angegeben, dass er selbst XXXX Jahre alt sei, sein Bruder, der BF, sei XXXX Jahre alt, also ein Jahr jünger als er. Auch der älteste Bruder habe dies angegeben.
Österreich sei daher für die Führung des Verfahrens zuständig, auf die Lage in Bulgarien wurde verwiesen.
In einer Stellungnahme vom 29.02.2016 wurde ausgeführt, dass der Name des BF falsch geschrieben worden sei und dass in der Erstbefragung zahlreiche Angaben fälschlich vermerkt worden wären. So sei als Beruf Landarbeiter angegeben worden. Der BF habe jedoch nur in der Landwirtschaft des Vaters mitgeholfen. Er habe nicht gesagt, dass er von der bulgarischen Polizei nur "schlecht behandelt" worden sei. Er habe vielmehr angegeben, dass er geschlagen worden sei. Ihm sei sowohl sein Geld abgenommen worden, als auch sein Mobiltelefon, welches man mutwillig zerstört habe. Er sei geschubst und angeschrien worden. Es sei auch nicht korrekt, dass er im Iran aufgewachsen sei. Er sei lediglich im Zuge seiner Flucht durch den Iran gereist. Zahlreiche weitere "Missverständnisse" wurde ebenfalls angeführt.
I.7. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, East-West, vom 09.03.2016 gab der BF im Beisein eines Rechtsberaters und nach erfolgter Rechtsberatung in Dari befragt im Wesentlichen Folgendes an:
Seine beiden Brüder würden in Österreich leben. Beide wären Asylwerber. Er lebe derzeit bei ihnen. Vorgelegt wurde ein Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX (Altersangabe: XXXX ), wonach die Obsorge für den BF dem ältesten Bruder übertragen werde. Er sei nicht von den Brüdern abhängig, sondern werde von der Caritas unterstützt.
Der BF gab an, pflegebedürftig zu sein. Auf Nachfrage führte er aus, dass er nachts nicht schlafen könne. Er habe Angstzustände und Schmerzen in beiden Beinen.
Zu Bulgarien führte der BF aus, dass er diskriminiert worden sei. Die Polizei habe ihn geschlagen. Er habe keinen Dolmetscher gehabt und sei schlecht behandelt worden. Insgesamt sei er 15 Tage in Bulgarien gewesen, 10 davon in einem Lager. Er sei dazu gezwungen worden, um Asyl anzusuchen, da man ihn sonst nach Afghanistan zurückgeschickt hätte. Er sei insgesamt dreimal befragt worden, sei dann aber mit einem Schlepper nach Österreich gereist.
Im Lager sei er bei einem Arzt gewesen, dieser habe ihn aber weggeschickt. Derzeit bekomme er Schlafmittel, Vitamin D und Schmerzmittel wegen seiner Beine.
Ansonsten habe es keine Probleme gegeben.
Zu dem vorgelegten Personaldokument führte der BF aus, dass er mit seinem Vater zur Behörde gegangen sei, um sich dieses ausstellen zu lassen. Auf Vorhalt, dass diese Dokument am 18.03.2015 ausgestellt worden sei, zu einer Zeit, als er schon in Pakistan gewesen sei, gab der BF an, dies sei ein Duplikat, dass der Vater alleine besorgt habe. Dann habe er es dem Bruder des BF geschickt.
Neuerlich zu Bulgarien befragt gab der BF an, dass die Polizei ihn geschlagen habe. Sie seien mit einem Holzstück und mit Fußtritten vorgegangen. Zwei Personen hätten ihnen Schmiergeld gegeben. Er habe ihnen auch Geld geboten, aber er sei geschlagen worden. Man habe ihm sein Geld weggenommen und sein Handy. Das Handy habe er später zurückbekommen. Er habe sich nackt ausziehen müssen und er sei fotografiert worden. Später in der Befragung fügte er noch hinzu, dass die Polizei vier Hunde auf ihn losgelassen und geschossen habe. Er wisse jedoch nicht, ob gezielt, oder in die Luft.
I.8. Zu den Länderfeststellungen wurde mit Schreiben vom 14.04.2016 Stellung genommen. Diese seien veraltet. Verwiesen wurde auf den ECRE-Bericht vom Februar 2016. Der BF stehe aufgrund seiner Schmerzen in den Beinen in medizinischer Behandlung. Er werde in den kommenden Tagen eine psychische Behandlung beginne. Beide Behandlungen seien in Bulgarien nicht gewährleistet. Er sei somit als vulnerabel einzustufen.
Der BF habe angegeben, durch die Polizei misshandelt worden zu sein. Dies sei ein systemisches Problem. Übergriffe würden nicht verfolgt. Auch sonst seien die Zustände in den Lagern schlecht.
Mit Schreiben vom 11.05.2016 wurde ein Schreiben der BP vom 21.04.2016 vorgelegt, wonach sie beim Bezirksgericht XXXX deponiere, dass der BF nunmehr mit Einverständnis der Brüder bei ihr in Wien wohnhaft sein werde. Sie werde sich als Gastmutter um sein Wohlbefinden, seine Integration und seine Ausbildung bemühen. Weiters vorgelegt wurde ein Antrag an das Bezirksgericht Leopoldstadt um Übertragung der Obsorge an die Stadt Wien. Darin führte der BF aus, dass er XXXX geboren sei. Dies sei auf seiner Tazkira vermerkt, die oft im Schulalter ausgestellt werde. Sein Geburtsdatum habe er wahrheitsgetreu im August 2015 bei der Erstbefragung angegeben und die Polizei darauf hingewiesen, dass er nicht XXXX Jahre, sondern XXXX oder XXXX Jahre alt sei. In einem in Fachkreisen umstrittenen Gutachten sei festgestellt worden, dass er am XXXX geboren sei.
Bestätigt wurde weiters mit Schreiben vom 04.05.2016 die Teilnahme an einer psychotherapeutischen Behandlung. Der BF habe eine verzögerte Reaktion auf traumatische Erlebnisse in Afghanistan. Dies sei durch seine Erfahrungen in Pakistan verschlimmert worden, sowie durch seien Inhaftierung in Bulgarien. Er leide an PTBS, habe Flashbacks und Albträume, leide unter Schlaflosigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten, habe eine generalisierte Angststörung und weise eine erhöhte Reizbarkeit auf.
I.9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-West, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 23.05.2016, Zahl: 1083826910/151157954, übernommen am 08.06.2016, den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zu Bulgarien werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2014
Bulgarien
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
430
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Antragsteller 1.Qu. 2015
Bulgarien
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.6.2015a)
Erstinstanzliche Entscheidungen 1. Qu. 2015
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
65
100
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.6.2015b)
UNHCR zählt bis 30.4.2015 4.377 Asylanträge und mit Stand 1.4.2015 1.027 anerkannte Flüchtlinge, sowie 67 Subschutzberechtigte. Bis 22.4.2015 wurden 1.743 illegale Ausreiseversuche bestätigt (1.354 Richtung Serbien; 289 Richtung Rumänien). Bis 5.5.2015 zählt UNHCR 186 unbegleitete Minderjährige (VB 13.5.2015).
Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (SAR o.D.). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 31.1.2015).
Ein Asylantrag kann entweder direkt bei SAR, an der Grenze, in Haft oder vor jeder anderen Behörde gestellt werden, welche diesen an SAR weiterzuleiten hat. Der Antrag muss -bei illegaler Einreise- sofort erfolgen. Das Asylverfahren ist dreigliedrig: zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Sodann durchläuft jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. Dauert es länger als drei Tage, wird das beschleunigte Verfahren automatisch in das ordentliche Verfahren übergeleitet. In der Praxis ist dies meist der Fall. Das beschleunigte Verfahren greift somit praktisch nur bei Folgeanträgen. Das ordentliche Verfahren sollte binnen 4 Monaten abgeschlossen sein, was aber nur ein Richtwert ist, keine Verpflichtung. Die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren in Bulgarien verringerte sich seit April 2014 auf 6 Monate. Syrer werden priorisiert, da ihre Anträge als offensichtlich begründet gelten (AIDA 31.1.2015).
Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Erscheint der AW dann nicht innerhalb einer 3-monatigen Frist und bietet eine Erklärung für seine Absenz (z.B. Krankenbestätigung etc.), wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet (AIDA 31.1.2015). Kehrt der betreffende Antragsteller nach mehr als drei Monaten zurück (etwa als Dublin-Rückkehrer), kann er allerdings die Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Automatisch geschieht dies nicht (SAR 11.6.2015).
Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen:
?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar.
b) im ordentlichen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar. (VB 23.1.2014)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen negative Entscheidungen im beschleunigten (Zulassungs-)verfahren ist binnen 7 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Bezirksverwaltungsgericht möglich. Gegen negative Entscheidungen im ordentlichen Verfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Verwaltungsgericht möglich; gegen dessen Entscheidungen wiederum ist kassatorische Beschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof möglich (AIDA 31.1.2015).
Beide Beschwerden haben in der Praxis aufschiebende Wirkung. Beschwerdeverfahren dauern in jeder der zwei Instanzen durchschnittlich 12 Monate, können in komplexen Fällen aber auch bis zu 18 Monate dauern (AIDA 31.1.2015; vgl. SAR 11.6.2015).
Kostenfreie Rechtshilfe
Verpflichtende staatlich finanzierte Rechtshilfe für AW in allen Phasen des Asylverfahrens ist vorgesehen. Das gilt auch für Folgeanträge. In der Praxis gibt es momentan aber keine Finanzmittel für Rechtshilfe vor der 1. Instanz, für Beschwerdeverfahren hingegen schon und diese wird immer gewährt, außer bei Folgeanträgen ohne neue Elemente. Für die 1. Instanz gibt es momentan nur privat arrangierte Rechtshilfe durch NGOs etc. Es gibt Kritik an der Qualität der Rechtshilfe, die aber auch für Bulgaren nicht besser ist. In der Praxis soll 2014 eine rechtliche Vertretung in Zulassungsinterviews aber eher die Ausnahme gewesen sein. Laut NGO-Angaben waren 2014 bei Beschwerden vor Gericht mehr als ein Drittel der Beschwerdeführer nicht durch einen Anwalt vertreten. In 44% der Fälle war der Anwalt privat angeheuert worden und in 21% der Fälle handelte es sich um einen Rechtsbeistand im Rahmen der staatlichen Rechtshilfe. UMA waren in 60% der Fälle rechtlich vertreten (20% davon im Rahmen der staatlichen Rechtshilfe) (AIDA 31.1.2015; vgl. CoE 22.6.2015).
Es gibt auch NGOs, die Rechtshilfe anbieten, etwa das Bulgarian Helsinki Committee (BHC), das teilweise von UNHCR finanziert wird; die Legal Clinic for Refugees and Immigrants, das Center for Legal Aid-Voice in Bulgaria und die Foundation for Access to Rights (ECRE 7.2014).
Quellen:
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.
1. Wurde noch kein Asylantrag in BG gestellt, hat der Rückkehrer die Möglichkeit einen herkömmlichen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).
2. inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:
Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum (UNHCR 4.2014). Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt (UNHCR 2.1.2014).
3. inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:
Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde (UNHCR 4.2014).
Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Der Betreffende kann die Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Automatisch geschieht dies nicht (SAR 11.6.2015). Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung (UNHCR 4.2014).
(vgl. AIDA 31.1.2015)
Haben Dublin-Rückkehrer vor dem Absetzen aus Bulgarien auf die Versorgung in einem Unterbringungszentrum verzichtet, um unter einer externen Adresse zu leben, gilt dies auch nach Rückkehr weiterhin - sie haben dann kein Recht auf Unterbringung in einem Zentrum. Außerdem können Dublin-Rückkehrer laut Gesetz ihr Recht auf Unterbringung verlieren, wenn sie ohne Ankündigung für mehr als drei Tage dem Unterbringungszentrum ferngeblieben sind (was in Dublin-Konstellationen häufig ist). Vulnerable Rückkehrer, speziell Familien mit kleinen Kindern, sind davon allerdings nicht umfasst und werden in der Regel auch dann untergebracht (AIDA 31.1.2015; vgl. SAR 29.6.2015).
Folgeanträge sind jederzeit möglich und werden im beschleunigten Verfahren behandelt. (Sollte die 3-Tages-Frist nicht eigehalten werden, geht auch ein Folgeantrag ins ordentliche Verfahren über, was aber nicht bedeuten muss, dass er als zulässig gilt.) Wenn keine neuen Elemente vorgebracht werden, werden Folgeanträge als unzulässig abgelehnt. Sie haben aufschiebende Wirkung. Gegen negative Entscheidungen zu Folgeanträgen ist Beschwerde möglich, welche ebenso automatisch aufschiebende Wirkung hat. Zugang zu Unterbringung erhalten Folgeantragsteller jedoch nicht mehr. Die Behörde hat angeblich die Möglichkeit Folgeantragsverfahren monatelang zu verzögern. In Verbindung mit dem fehlenden Recht auf Unterbringung soll das lt. NGOs AW davon abhalten Folgeanträge zu stellen (AIDA 31.1.2015).
Quellen:
Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Es gibt Berichte über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, die sich auf Aussagen von Migranten stützen. Die bulgarischen Behörden weisen derartige Vorwürfe in der Regel kategorisch zurück. Offiziell untersucht wurde angeblich nur ein solcher Fall (AI 25.2.2015).
Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Es gibt Berichte über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Es gibt Berichte über Misshandlung von Migranten, Antragstellern und Schutzberechtigten durch die Polizei bzw. sogenannte Hassverbrechen durch Dritte. Strafrechtliche Verfolgung von Hassverbrechen sei mangelhaft. Wenn überhaupt, werde wegen "Hooliganismus" Anklage erhoben. Legislative Mängel sollten in einer Novellierung des Strafgesetzbuches repariert werden, die aber noch aussteht (AI 25.2.2015; vgl. Pro Asyl 4.2015). Einige NGOs bezweifeln allerdings, dass es sich bei den Berichten über Gewalt gegen AW durch Beamte um ein systemisches Problem handelt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Mitte Juni 2015 verfügt BG über 5.130 Unterbringungsplätze mit einer Auslastung von 74% in den Zentren der SAR (Unterbringungszentren:
Sofia (Ovcha Kupel) (860), Vrazhdebna (370), Voenna Rampa (800), Banya (70), Harmanli (2.710) und Transitzentrum Pastrogor (320)) (SAR 11.6.2015). Mit Stand Anfang März 2015 hatten von den 3.800 in den Unterbringungszentren Untergebrachten, 700 einen Schutzstatus (Pro Asyl 4.2015).
AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, soziale Unterstützung (Taschengeld), Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (wobei auch diese wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller, in der Praxis angeblich keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung haben) (AIDA 31.1.2015).
Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung in Zentren und Sozialhilfe in Form eines monatlichen Handgeldes in Höhe von BGN 65,- (ca. EUR 33,23) pro Person (auch Kinder). Die Höhe dieses Betrags wird von UNHCR und NGOs als ungenügend kritisiert. Gibt es nach einem Jahr noch keine Entscheidung im Asylverfahren, hat der AW Zugang zum Arbeitsmarkt. Was die monatliche finanzielle Unterstützung betrifft, werden AW nicht schlechter behandelt als Bulgaren, nur verfügen sie in der Regel nicht über Ersparnisse, Besitz oder Familie im Lande, um sich zusätzlich abzusichern (AIDA 31.1.2015).
Wenn AW bestätigen, dass sie über Mittel verfügen, können sie auch außerhalb eines Zentrums wohnen, sie verlieren dann aber auch die monatliche Sozialunterstützung. Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 31.1.2015).
Mit Stand 1. Jänner 2015 lebten nur noch 430 AW unter externen Adressen. Wer außerhalb der Zentren lebt, bekommt das monatliche Taschengeld nicht mehr (AIDA 31.1.2015). Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).
Die Gesetze sehen vor, bei der Festlegung einer Unterbringung auf eine bestehende Vulnerabilität Rücksicht zu nehmen. Inwieweit das tatsächlich passiert, hängt von der Auslastung der Unterbringungskapazitäten ab. In der Praxis soll das selten bis nie der Fall sein. Es gibt keine gesonderten Zentren für UMA oder Vulnerable. UMA unter 14 Jahren werden in der Praxis in Waisenhäusern untergebracht (AIDA 31.1.2015).
In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. Asylwerber kommen mit diesen Zentren in der Regel nur in Kontakt, wenn sie beim illegalen Grenzübertritt betreten wurden und erst in der Haft einen Asylantrag stellten. Im Oktober 2013 wurde von der Direktion für Migration in Elhovo ein sogenanntes "Verteilungszentrum" eröffnet (Kapazität: 300 Plätze), in dem AW für max. 20 Tage untergebracht werden, bevor sie auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden können. Wer an der Grenze einen Asylantrag stellt, wird in der Praxis in das geschlossene Verteilungszentrum Elhovo gebracht, wo AW binnen etwa 3-6 Tagen auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden. Die Kapazität dieser 3 Haftzentren liegt bei insgesamt 1.000 Plätzen (AIDA 31.1.2015).
Grundsätzlich ist die automatische Inhaftierung von Asylwerbern in Bulgarien verboten. Haft von AW, die ihren Antrag noch nicht formal einbringen konnten, soll hingegen oft vorkommen. Haft ist auch bei begleiteten Minderjährigen (für max. 3 Monate) möglich. Die Haft unbegleiteter Minderjähriger ist seit 2013 verboten. 2015 waren mit Stand Februar 1.041 Personen in Haft, von denen 649 einen Asylantrag stellten (CoE 22.6.2015). 2014 haben von den insgesamt 11.080 Antragstellern 9.843 aus der Haft heraus ihren Asylantrag gestellt,
3. 851 davon aus dem Zentrum Elhovo. Die durchschnittliche Haftdauer in Elhovo lag 2014 bei 6 Tagen. Die durchschnittliche Haftdauer in Busmantsi und Liubimets liegt bei 11 Tagen (2013: 45 Tage; 1. Hälfte 2014: 22 Tage) (AIDA 31.1.2015).
Die NGO Pro Asyl berichtet für Busmantsi, Liubimets und Elhovo von sehr schlechten Unterbringungsbedingungen, Überbelegung und Gewaltanwendung durch das Aufsichtspersonal (Pro Asyl 04.2015).
In Busmantsi und Liubiments werden Familien und alleinstehende Frauen getrennt von den anderen Inhaftierten untergebracht. Innerhalb der Zentren ist in der Regel freie Bewegung erlaubt. Bildungsprogramme für Kinder oder Sprachunterricht sind nicht vorgesehen. Kostenlose Übersetzerleistungen werden angeboten. Tägliche Hofgänge sind vorgesehen, es gibt die Möglichkeit für religiöse Betätigung, TV und Sportgelegenheiten. In puncto medizinische Versorgung wird hauptsächlich ambulant und präventiv behandelt. Wenn nötig können Inhaftierte auch in Spitälern behandelt werden. Vulnerable werden je nach Einzelfall gesondert untergebracht, etwa im Krankenrevier (EMN 2014).
Auf Ein Urteil des VGH Baden-Württemberg referenzierend, schreibt das deutsche BAMF bezüglich Bulgarien, dass in BG ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens besteht, das - von einzelnen Unzulänglichkeiten abgesehen - auch Unionsrecht noch genügt und eine ordnungsgemäße Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht. Die im Jahre 2013 festgestellten Missstände wurden im Laufe des Jahres 2014 mit Hilfe der Europäischen Union behoben. Laut UNHCR gab es im Oktober 2014 noch erhebliche Unterbringungs- bzw. Aufnahmekapazitäten. Hinsichtlich der durchgängig zumindest als wenig zufriedenstellend beschriebenen Lage von international Schutzberechtigten in Bulgarien darf nicht übersehen werden, dass das Unionsrecht lediglich Inländergleichbehandlung oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern vorsieht. Schutzberechtigte teilen damit nur die schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung. Die rechtliche Gleichbehandlung ist weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige eigene Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 EUR monatlich. (U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 5691230). Das Gericht lässt offen, ob für Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige etwas anderes gilt. Vergleichbar VG Bremen, B.v. 01.09.2014 - 3 V 644/14 5721916 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung u. ausdrücklichem Anschluss an VG Bremen, U.v. 16.07.2014 - 1 K 152/14 5675052) (BAMF 6.2.2015).
Quellen:
4.2. Prüfung subsidiärer Schutz
Gemäß bulgarischer Gesetzgebung wird der subsidiäre Schutz Ausländern gewährt, die gezwungen sind, ihr Herkunftsland wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verlassen. Als ernsthafter Schaden gelten Todesstrafe oder Hinrichtung; reale Gefahr schwerer Angriffe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; sowie persönliche Bedrohung im allgemeinen Sinn, wenn die Lage im Herkunftsland selbst eine Angriffsgefahr darstellt. Zuerst wird geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den Status als anerkannter Flüchtling erfüllt. Falls der Status "anerkannter Flüchtling" nicht gewährt wird, wird der "subsidiäre Schutz" geprüft. Demgemäß enthalten die Entscheidungen der Flüchtlingsagentur zur Gewährung von subsidiärem Schutz zwei Punkte. Im ersten Punkt wird der Status "anerkannter Flüchtling" negativ beschieden; im zweiten Punkt wird der subsidiäre Schutz gewährt. In solchen Fällen hat der Asylwerber die Möglichkeit, die Entscheidung für die Nichtgewährung des Status "anerkannter Flüchtling" anzufechten (VB 30.9.2014).
Beschwerden gegen Entscheidungen der Staatlichen Flüchtlingsagentur in welchen der Flüchtlingsstatus verwehrt und subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, sind selten. 2014 gab es bis Mitte November nur fünf solcher Beschwerden, von denen zu jenem Zeitpunkt noch keine entschieden war. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer alle Rechte eines subsidiär Schutzberechtigten. Gemäß dem Verwaltungsprozesskodex werden die Ladungen für die Parteien im Beschwerdeverfahren an die den Behörden zuletzt bekannte Adresse zugestellt. Wenn eine Verfahrenspartei verhindert ist, vertagt das Gericht die Verhandlung. Eine weitere Verschiebung aus demselben Grund ist jedoch nicht erlaubt und das Verfahren wird verhandelt. Gibt es vom Beschwerdeführer keine oder eine falsche Adresse, wird eine Frist von 7 Tagen gestellt, in der dieser Umstand zu beheben ist. Passiert das nicht (und bleiben Ladungen somit unzustellbar), wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsteller kann das Verfahren insofern wieder aufnehmen lassen, als es ihm freisteht einen neuen Asylantrag zu stellen. Die Behörden haben den Antrag und auf neue Umstände und Fakten zu prüfen. Im positiven Fall wird der Flüchtlingsstatus zuerkannt und gleichzeitig der subsidiäre Schutz eingestellt (VB 17.11.2014).
Subsidiärer Schutz wird unbefristet gewährt, wobei die Subschutzberechtigten bulgarische Identitätsdokumente mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erhalten. Nach Ablauf der 3-jährigen Gültigkeit können neue beantragt werden. Wenn keine gesetzlichen Gründe zur Aufhebung oder Aberkennung des gewährten subsidiären Schutzes bestehen, werden die Dokumente für dieselbe Dauer neu ausgestellt (VB 30.9.2014).
Quellen:
Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität des BF nicht feststehe. Eine grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ergebe sich aus dem Akteninhalt und der Volljährigkeit des BF. Das Vorbringen hinsichtlich der Misshandlung durch die Polizei sei nicht glaubhaft.
Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Ein Abhängigkeitsverhältnis könne nicht festgestellt werden, der BF sei volljährig.
Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.
I.10. Am 08.06.2016 stellte das BFA dem BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.
I.11. Mit Schreiben vom 21.06.2016 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Ausgeführt wurde, dass der BF eine Tazkira vorgelegt habe, die im Jahr 2014 für den Schulbesuch ausgestellt worden sei. Von der ausstellenden Stelle sei er jedoch jünger geschätzt worden, tatsächlich sei er heute etwa XXXX Jahre alt. Das geschätzte Alter des dem Bescheid zugrundeliegenden Gutachtens könne nicht stimmen, da der Bruder des BF ebenfalls gutachtlich geschätzt worden sei und die beiden Daten nicht in Einklang zu bringen seien.
Der BF sei in regelmäßiger medizinischer Behandlung. Auf die vorgelegten Unterlagen wurde verwiesen. Daraus ergibt sich, dass die vom BF vorgebrachten körperlichen Beschwerden nicht abgeklärt werden konnten. Der Vitaminmangel wird medikamentös behandelt.
Der BF sei zwischenzeitlich zu seiner Gastmutter (der BP) gezogen. Der Übergang der Obsorge an die Stadt Wien sei beantragt worden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.03.2016 habe er seinen intensiven Kontakt zu seinen Brüden beschrieben. Der BF bereite sich auf seinen Pflichtschulabschluss vor. Er habe guten Kontakt zu Mitschülern und Freunden. Zahlreiche Unterstützungserklärungen wurden vorgelegt.
Vorgelegt wurde eine Niederschrift mit der Gastmutter vom 10.05.29015 vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt. Darin gab sie an, dass sie Kontakt zu ihm gehalten habe, als er nach Vorarlberg zu seinen Brüdern gezogen sei. Er sei dort aber "nicht richtig angekommen" und es sei ihm psychisch nicht so gut gegangen. Er habe sie dann gebeten, wieder nach Wien kommen zu können. Mit Zustimmung des Bruders und der Eltern des BF sei er dann nach Wien gezogen. Der Bruder des BF sei mit seinem Asylverfahren beschäftigt und könne sich nicht um den BF kümmern.
I.12. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 23.06.2016. Mit Beschluss vom 27.06.2016 wurde der Beschwerde des BF aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Anträge der beiden Brüder des BF auf internationalen Schutz wurden zwischenzeitlich mit Bescheiden des BFA vom 02.09.2016 beziehungsweise vom 07.09.2016 abgewiesen, die Beschwerden dagegen sind beim BVwG anhängig.
II. Das BVwG hat erwogen:
II.1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
II.2. Feststellungen:
II.2.1. Der BF gibt an, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, seine Identität steht mangels glaubwürdiger Unterlagen nicht fest. Der BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig.
II.2.2. Der BF wurde am 12.08.2015 in Bulgarien nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt und reiste danach unrechtmäßig nach Österreich, wo er am 22.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
II.2.3. Am 22.09.2015 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, das nach vorhergehender Ablehnung infolge des ungeklärten Alters des BF mit am 26.01.2016 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
II.2.4. Das BVwG schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Bulgarien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
II.2.5. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
II.2.6. Er hat in Österreich keine besonders intensiven privaten, familiären oder beruflichen Bindungen.
II.3. Beweiswürdigung:
II.3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seiner Antragstellung in Bulgarien sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der Aktenlage, insbesondere der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Bulgarien ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Bulgariens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert beziehungsweise nicht glaubhaft vorgebracht.
II.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind.
Hervorzuheben ist, dass die in UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist. Den Länderfeststellungen zufolge - insbesondere basierend auf dem UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 - wird die vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten. Allenfalls zu beachtende hinzutretende Risikoelemente betreffend unbegleitete Minderjährige oder besonders vulnerable Personen oder Personengruppen liegen beim volljährigen und gesunden BF nicht beziehungsweise nur in geringem Maß vor. Die vorliegende Entscheidung folgt der aktuellen Einschätzung von UNHCR, da dessen Expertisen als Garant des internationalen Flüchtlingsschutzes regelmäßig auch von den nationalen Höchstgerichten und dem EGMR bei deren Entscheidungen maßgeblich berücksichtigt werden.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
II.3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art. 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der BF am 17.02.2016 eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin III-VO) anwendbar.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 beziehungsweise den Art. 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 20 Dublin III-VO lautet:
"(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.DE L 180/42 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."
II.3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und C-63/15, Gezelbash sowie C-155/15 Karim.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der BF aus einem Drittstaat (nämlich der Türkei) kommend die Grenze Bulgariens illegal überschritten hat und dort am 12.08.2015 einen Asylantrag gestellt hat. Zudem stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 26.01.2016 ausdrücklich zu.
Für die Annahme der Minderjährigkeit des BF bestehen keine glaubhaften oder nachvollziehbaren Anhaltspunkte.
Das multifaktorielle Gutachten vom 14.11.2015 ergab ein Alter des BF von über XXXX Jahren. Die in der Stellungnahme angesprochene geringere Wahrscheinlichkeit ergibt sich daraus, dass der BF laut Gutachten die Altersgrenze nur knapp überschritten hat. Mag im Falle glaubhafter widersprüchlicher Angaben des BF hinsichtlich des Alters eine nähere Betrachtung oder die Einholung eines Zweitgutachtens anzudenken gewesen, ist festzuhalten, dass diesbezügliche Angaben oder Belege nicht vorliegen.
Die Angaben des BF zu seinem Alter sind in sich widersprüchlich. In Bulgarien gab er an, am XXXX geboren zu sein. Weshalb er dies nicht bei der Erstbefragung angab, ist nicht nachvollziehbar.
Hingegen gab er in der Erstbefragung an, am XXXX geboren zu sein, er sei somit XXXX Jahre alt. In Folge gab er an, dass er dies nicht gesagt habe, dies sei fälschlich protokolliert worden (was den BF allerdings nicht daran hinderte, mit diesem Geburtsdatum einen Obsorgebeschluss zu erwirken). Er habe angegeben, dass er sein Alter nicht kenne, dass es aber eine Tazkira gebe, wonach er bei der Ausstellung XXXX Jahre alt gewesen sei. Fälschlich sei protokolliert worden, dass er und sein Zwillingsbruder XXXX Jahre alt seien. Tatsächlich wären beide etwa XXXX Jahre alt. In der Stellungnahme vom 01.02.2016 gab der BF allerdings an, dass in der Tazkira als Geburtsjahr das Jahr XXXX vermerkt sei. Dass man ihn bei der Ausstellung jünger geschätzt habe, als er gewesen sei - dies wohl ohne vorhergehende multifaktorielle Untersuchung - lässt am Aussagewert des Dokumentes zweifeln.
Das Dokument sei zum Schulbesuch ausgestellt worden, in einem Jahr, als der BF laut eigenen Angaben bereits einige Schuljahre absolviert hat. Zu dem vorgelegten Personaldokument führte der BF aus, dass er mit seinem Vater zur Behörde gegangen sei, um sich dieses ausstellen zu lassen. Auf Vorhalt, dass diese Dokument am 18.03.2015 ausgestellt worden sei, zu einer Zeit, als er schon in Pakistan gewesen sei, gab der BF an, dies sei ein Duplikat, dass der Vater alleine besorgt habe.
In einem einen Ambulanzbericht (Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie) vom 31.01.2016 wurde vermerkt wurde, dass er deutlich älter wirke, als angegeben.
Moniert wurde weiters, dass das Gutachten vom 14.11.2015 nicht mit dem Gutachten für den nächstälteren Bruder des BF übereinstimmen könne. Dieses nehme für den Bruder ein Geburtsdatum XXXX an. Somit könne der BF nicht am XXXX geboren sein. Als Beweis wurde die Beischaffung der Akten der Brüder beantragt. Tatsächlich nahm das Gutachten für den Bruder des BF ein fiktives Geburtsdatum mit XXXX an, der Bruder sei bereits XXXX Jahre alt. Auf Vorhalt des Gutachtens und der Falschangabe gab der Bruder des BF in der Niederschrift vom 03.06.2015 an, dass er ein falsches Datum genannt habe.
Insgesamt waren die Angaben des BF somit nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Gutachtens vom 14.11.2015 zu erschüttern.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) Dublin III-VO ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF. Zwei Brüder des BF leben in Österreich. Bei den in dieser Bestimmung angeführten Familienangehörigen (Kind, Elternteil, Geschwister) handelt es sich um eine taxative Aufzählung (vgl. Filzwieser/Sprung Dublin III-Verordnung, K1 zu Art 16); Geschwister sind umfasst. Es fehlt jedoch gegenständlich an Gründen für das Vorliegen eines (hier erforderlichen) Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den genannten Personen, weshalb eine Zuständigkeit Österreichs nach dieser Bestimmung bereits tatbestandsmäßig nicht in Betracht gekommen ist. Der unter Angabe eines falschen Geburtsdatum erwirkte Obsorgebeschluss erweckt zwar den Anschein, dass sich der Bruder um den BF kümmern würde, tatsächlich ergibt sich aus den Unterlagen, dass dieser nicht in der Lage ist, sich um den BF zu kümmern und dass es dem BF seit seiner Übersiedlung zu den Brüdern angeblich psychisch schlechter gehe. Er selbst wolle nach Wien zu seiner Gastmutter ziehen. Eine Abhängigkeit von den Brüdern wurde nicht behauptet.
Eine Zuständigkeit Österreich kommt auch nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) nicht in Betracht, da die gegenständliche Konstellation - mangels Vorliegens einer über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehenden Beziehung des BF zu seinen Brüdern keinen humanitären Sonderfall darstellt.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Für ein Erlöschen der Zuständigkeit Bulgariens liegen keine Anhaltspunkte vor.
II.3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien überstellt werden, aktuell aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Jedenfalls hätte der BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Soweit der BF daher in seiner Einvernahme angegeben hat, er sei im Zuge seiner Identitätsfeststellung misshandelt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ihm die Möglichkeit eines Rechtschutzes in Bulgarien offen steht und kann in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass die bulgarischen Behörden strafrechtlich relevanter Taten gleichgültig gegenüberstehen oder diese sanktionslos dulden würden.
Festzuhalten ist auch, dass sich die Angaben des BF im Lauf des Verfahrens nicht nur drastisch steigerten, sondern auch widersprüchlich waren. In der Erstbefragung gab er an, dass er schlecht behandelt worden sei und dass man ihm sein Geld abgenommen habe.
In der Stellungnahme vom 29.02.2016 wurde ausgeführt, dass er nicht gesagt habe, dass er von der bulgarischen Polizei "schlecht behandelt" worden sei. Er habe vielmehr angegeben, dass er geschlagen worden sei. Ihm sei sowohl sein Geld abgenommen worden, als auch sein Mobiltelefon, welches man mutwillig zerstört habe. Er sei geschubst und angeschrien worden. Mehr führte der BF hier nicht aus.
In der Einvernahme vor dem BFA gab der BF zuerst an, dass er diskriminiert worden sei. Die Polizei habe ihn geschlagen. Er habe keinen Dolmetscher gehabt und sei schlecht behandelt worden. Er sei dazu gezwungen worden, um Asyl anzusuchen, da man ihn sonst nach Afghanistan zurückgeschickt hätte. Er sei insgesamt dreimal befragt worden, sei dann aber mit einem Schlepper nach Österreich gereist. Ansonsten habe es keine Probleme gegeben.
Neuerlich zu Bulgarien befragt gab der BF dann an, dass die Polizei ihn geschlagen habe. Sie seien mit einem Holzstück und mit Fußtritten vorgegangen. Man habe ihm sein Geld weggenommen und sein Handy. Das Handy habe er später zurückbekommen (dass es zerstört worden sei, gibt der BF nicht mehr an). Er habe sich nackt ausziehen müssen und er sei fotografiert worden.
Noch später in der Befragung fügte er noch hinzu, dass die Polizei vier Hunde auf ihn losgelassen und geschossen habe. Er wisse jedoch nicht, ob gezielt, oder in die Luft.
Das Vorbringen des BF hinsichtlich einer Misshandlung in Bulgarien ist daher insgesamt nicht glaubhaft.
Im gegenständlichen Fall hat sich das Bundesamt mit der individuellen Situation des BF, seinen vorgebrachten Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien sowie seinem gesundheitlichen Zustand und familiären Verhältnissen in Österreich auseinandergesetzt, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Rückführung des Genannten nach Bulgarien zu keiner Art. 3 EMRK relevanten Verletzung führt. Dieser Beurteilung ist nichts entgegenzusetzen.
Im Übrigen sprach auch der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159); diese Erwägungen haben umso mehr für den BF als nicht als vulnerabel anzusehende Person zu gelten. Aufgrund dieser höchstgerichtlichen Entscheidung ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass dem Bundesamt ein Fehler im Ermittlungsverfahren unterlaufen wäre, welchen das BVwG nunmehr aufzugreifen hätte.
Im Falle einer Überstellung hat der BF Behördenkontakt, sodass ihm, entsprechend den Feststellungen, Unterkunft und Verpflegung zustehen. Asylwerber haben in Bulgarien während des gesamten Asylverfahrens Anspruch auf Unterkunft, Verpflegung, soziale Unterstützung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist nach den aktuellen Länderberichten (auch unter Heranziehung des ECRE-Berichtes) in Bulgarien jedenfalls unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bedingungen gewährleistet. Es gibt also keinen Grund an der allgemeinen und medizinischen Versorgung für Asylwerber in Bulgarien zu zweifeln.
Es ist auch festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. So ist an dieser Stelle erneut auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.
Im vorliegenden Fall ist weiters zu bedenken, dass in casu noch keine Sachentscheidung ergangen ist (inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren). Sofern es aufgrund des Untertauchens des BF in Bulgarien zu einer Beendigung seines Verfahrens gekommen ist (diesbezüglich gibt es nach den Länderfeststellungen eine Frist von drei Monaten, innerhalb welcher man eine Erklärung für seine Absenz geben kann, andernfalls das Verfahren beendet wird), kann er die Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Im Übrigen bleibt es dem BF unbenommen, in Bulgarien einen Folgeantrag einzubringen. Vergleichbar mit der Situation in Österreich besteht aber im Falle der Folgeantragstellung die Notwendigkeit, neue Elemente vorzubringen. Es besteht für den BF somit kein Anlass von einer Verweigerung seines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebotes auszugehen. So lassen die Feststellungen im angefochtenen Bescheid erkennen, dass in Bulgarien der Non-Refoulement-Grundsatz des Art. 3 EMRK tatsächlich Beachtung findet (gestützt auf im Detail nicht bestrittene Einschätzungen des US State Department;).
Im Übrigen geht aus jenen dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Bulgarien - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Für die hier relevante Zukunftsprognose ist zudem wesentlich, dass der BF, als nunmehriger Dublin-Rücküberstellter in einem offiziellen Verfahren in der Regel nicht mit einer Inhaftierung zu rechnen hat. Es bleibt auch anzumerken, dass der Umstand, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095), weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerde ins Leere gehen.
Insgesamt ergeben sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des BF in Bulgarien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Der BF gab in seiner Einvernahme keine lebensgefährdenden gesundheitlichen Probleme an. Nachvollziehbar diagnostiziert und belegt wurden lediglich ein Vitaminmangel und geringgradige orthopädische Probleme. Die vom BF vorgebrachten psychischen Probleme sind (auch unter Berücksichtigung des Alters des BF) nicht als lebensgefährlich einzustufen. entsprechende Befunde wurden auch nicht vorgelegt.
Es wird daher davon ausgegangen, dass der BF unter keiner lebensbedrohenden Erkrankung leidet sondern im Gegenteil eine volljährige, auseichend gesunde Person ist. Es liegen keine Hinweise auf etwaige Vulnerabilitätsaspekte vor.
Darüber hinaus finden sich im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Bulgarien und ist daraus abzuleiten, dass dem Antragsteller jedenfalls eine hinreichende medizinische Versorgung zuteilwerden würde.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Nach dem Gesagten ist somit nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des BF nach Bulgarien ein ungerechtfertigter Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben zu befürchten wäre.
Das Verhältnis zu den Brüdern des BF ist kein besonders intensives, so wird bei der Beantragung des Übergangs der Obsorge vermerkt, dass es dem BF schlechter ginge, seit er bei seinen Brüdern lebe und dass der älteste Bruder keine Zeit habe, sich um ihn zu kümmern. Ein besonders intensives Verhältnis lässt sich aus diesem Vorbringen nicht ableiten. Der BF ist vielmehr bereist zu seiner Gastmutter gezogen. Das die Asylanträge der beiden Brüder des BF zwischenzeitlich negativ entschieden wurden, ist festzuhalten.
Ohne Zweifel hat der BF eine gewisse Bindung zu seiner Gastmutter, inwieweit diese von seiner Seite her zweckgebunden sein mag, kann dahingestellt bleiben. Ausschlaggebend ist vor allem, dass diese Bindung erst seit kurzer Zeit besteht und auch aufgrund des unsicheren Aufenthaltes und der Volljährigkeit des BF als nicht besonders intensiv zu betrachten ist. Die zahlreichen Unterstützungserklärungen sprechen für eine gewisse Integration, die jedoch wieder im Licht des relativ kurzen Aufenthaltes und der unsicheren Lage des BF als nicht ausreichend zu betrachten ist, um einen Verletzung des Art. 8 EMRK zu begründen.
II.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
II.4.2. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem BF vorgebrachten Berichte zu Bulgarien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Bulgarien korreliert mit früherer des VwGH, wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis ja zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist.
Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das BVwG unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10 stützen.
Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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