BVwG W170 2119451-1

W170 2119451-1Bundesverwaltungsgericht04.10.2016

Regest

Demonstration, Glaubwürdigkeit, illegale Ausreise, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, unterstellte politische Gesinnung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2119451-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2119451.1.00

Spruch

W170 2119451-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, gegen Spruch-punkt I. des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zl. 1049084207/140323620/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2016, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 25.12.2014 Antrag auf internationalen Schutz; im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, Syrien wegen des Krieges und der damit verbundenen Gefährdung im November 2014 legal verlassen zu haben.

Am 10.12.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen. Der Beschwerdeführer habe Syrien im November 2014 legal verlassen und in Syrien keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, da die Landwirtschaft der Familie in XXXX zerstört worden und ein Bruder im Zuge des Krieges ums Leben gekommen sei. Aktuell habe der Beschwerdeführer keine Verfolgungsbefürchtung, er sei einzig und alleine wegen der Folgen des Krieges geflohen. Man könne in Syrien nicht mehr leben. Auch habe der Beschwerdeführer weder eine oppositionelle Gruppierung unterstützt noch persönlich an Demonstrationen teilgenommen.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass, einen syrischen Führerschein sowie Kopien seines syrischen Personalausweises, seines syrischen Wehrdienstbuches und seines syrischen Familienbuches vor.

2. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.12.2015, erlassen am 23.12.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe, sondern lediglich auf Grund der Kriegshandlungen in Syrien ausgereist sei.

3. Mit am 10.1.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Neben einem (in weiterer Folge nicht mehr relevantem) Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumens der Beschwerdefrist wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer fürchte, zum Kriegsdienst durch staatliche Stellen bzw. durch "Private", insbesondere islamischer Terroristen, herangezogen zu werden

4. Die Beschwerde wurde samt den relevanten Verwaltungsakten am 13.1.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages im Rechtsmittelweg durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.5.2016, W170 2119451-2/3E, - dieser war durch die rückwirkende Aufhebung der verkürzten Rechtsmittel im Asylverfahren durch den Verfassungsgerichtshof vom 23.2.2016, G 589/2015-6 ua., und der damit verbundenen Rechtzeitigkeit der Beschwerde obsolet geworden - wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.4.2016 vorgebracht, dass dieser vor dem Bundesamt nicht alle Fluchtgründe genannt habe; einer seiner Brüder sei bei einer regimekritischen Demonstration von einem Scharfschützen erschossen worden, ein weiterer sei in der Haft gestorben. Der Beschwerdeführer legte Ausdrucke aus dem Internet vor, auf denen der Tod seiner Brüder kommentiert werde, die zeitlich weit vor seiner Flucht nach Österreich gelegen seien sowie einen "Einberufungsbefehl" für den Beschwerdeführer (der später als Haftbefehl bezeichnet und als Ladung übersetzt wurde) vor. Der Beschwerdeführer selbst habe in Syrien an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 29.9.2016 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, dass sie in Syrien wegen einer schweren Beinverletzung nicht dem Reservestand des syrischen Militärs angehöre und auch nicht fürchte, zu diesem eingezogen zu werden. Richtig sei, dass einer seiner Brüder bei einer Demonstration von Pro-Assad-Kräften erschossen worden und ein anderer Bruder im Gefängnis des Regimes gestorben sei sowie der Beschwerdeführer in Syrien an regime-kritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Deshalb werde der Beschwerdeführer vom Regime verfolgt; er habe am 1.1.2013 versucht, über einen Mittelsmann einen neuen Reisepass zu erhalten, jedoch sei dies nicht möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer mittels "Haftbefehl" gesucht werde. Bei diesem Dokument handelte es sich um den vorgelegten "Einberufungsbefehl", das Dokument ist jedoch laut der Übersetzung des Dolmetschers eine am 20.10.2012 ausgestellte Ladung für einen Termin am 4.1.2012.

Abgesehen von den bereits vorgebrachten Fluchtgründen und von den Kriegswirren in Syrien habe der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und (im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23.2.2016,

G 589/2015-6 ua.,) rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein am 18.11.1974 geborener syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört und am 24.12.2014 in Österreich Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

1.2. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten und seine Identität steht fest.

1.3. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe, legal ausgereist sei, keine Probleme mit der syrischen Polizei oder anderen staatlichen, syrischen Stellen habe und alleine wegen der Folgen des Bürgerkriegs geflohen sei.

Dieses Vorbringen ist glaubhaft, lediglich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausreise sind die Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.

In der Beschwerde wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte, zum Kriegsdienst durch staatliche Stellen bzw. durch "Private", insbesondere islamischer Terroristen, herangezogen zu werden

Mit Schreiben vom 25.4.2016 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er vor dem Bundesamt nicht alle Fluchtgründe genannt habe; einer seiner Brüder sei bei einer regimekritischen Demonstration von einem Scharfschützen erschossen worden, ein weiterer sei in vom syrischen Regime verhängter Haft gestorben. Der Beschwerdeführer selbst habe in Syrien an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien rechtswidrig verlassen habe und in Syrien wegen einer schweren Beinverletzung nicht dem Reservestand des syrischen Militärs angehöre und auch nicht fürchte, zu diesem eingezogen zu werden. Einer seiner Brüder sei bei einer Demonstration von Pro-Assad-Kräften erschossen worden sei, ein anderer Bruder im Gefängnis des Regimes gestorben. Der Beschwerdeführer habe in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. und werde deshalb vom Regime verfolgt. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass er mittels "Haftbefehl" gesucht werde. Ansonsten habe der Beschwerdeführer - von den Kriegswirren in Syrien abgesehen - keine weiteren Fluchtgründe.

Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien rechtswidrig verlassen hat und weder dem Reservestand des syrischen Militärs angehört noch fürchten muss, zu diesem eingezogen zu werden.

Nicht glaubhaft ist, dass

  • der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchten müsse, zum Kriegsdienst durch staatliche Stellen bzw. durch "Private", insbesondere islamische Terroristen, herangezogen zu werden,

  • einer seiner Brüder bei einer regimekritischen Demonstration von einem Scharfschützen erschossen worden sowie ein weiterer in vom syrischen Regime verhängter Haft gestorben sei,

  • der Beschwerdeführer selbst in Syrien an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen habe und

  • der Beschwerdeführer in Syrien von staatlichen Stellen oder "Privaten" (im Sinne von Oppositionsgruppen) verfolgt werden würde.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien weder vor seiner Ausreise noch würde dieser im Falle seiner Rückkehr wegen der Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe oder religiösen Konfession verfolgt werden.

1.5. Der Beschwerdeführer hat keine Nachfluchtgründe vorgebracht, noch finden sich Hinweise darauf, dass solche vorliegen.

1.6. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr nach Syrien wegen seiner Asylantragstellung in Österreich keine Verfolgung und wegen seiner rechtswidrigen Ausreise aus Syrien mit hinreichender Sicherheit keine einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers darstellende Verfolgung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zur Identität, zur ethnischen und religiösen Zugehörigkeit und zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den vorgelegten, unbedenklichen Dokumenten des Beschwerdeführers.

Die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus der Aktenlage, die Unbescholtenheit aus einer im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Strafregisterauskunft.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.3.: Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Administrativverfahrens, der Beschwerde und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt sich aus der Aktenlage.

Dass der Beschwerdeführer Syrien (aus syrischer Sicht) rechtswidrig verlassen hat, ergibt sich aus seinem Reisepass, in dem zwar türkische Stempel, jedoch kein syrischer Stempel zu finden waren und aus der nachvollziehbaren Aussage des Beschwerdeführers, dass er über einen von Oppositionskräften gehaltenen Grenzübergang ausgereist sei.

Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime nicht eingezogen werden würde, ergibt sich aus seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten; dies aus folgenden Gründen:

Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer bereits fast 42 Jahre alt, nach den Länderberichten endet mit der Erreichung des 42. oder 43. Lebensjahres die Zugehörigkeit zur aktiven Reserve des syrischen Militärs; darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nach seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben niemals dem Reservestand des syrischen Militärs angehört, da er in seiner Jugend einen schweren Motorradunfall erlitten hat und das rechte Bein des Beschwerdeführers immer noch beeinträchtigt ist. Er wurde deshalb schon beim Militärdienst nur in der Schreibstube verwendet und nach dem Militärdienst nicht dem Reservestand eingegliedert. Daher könnte es zwar möglich sein, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien angehalten werden würde, um seine (nach syrischem Recht abstrakt, aber nicht konkret gegebene) Verpflichtung zur Ableistung des Reservistendienstes zu prüfen, man würde ihn aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht dem Reservedienst zuführen; das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach den Länderberichten auch Personen, die bis dato aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit gewesen sind, eingezogen werden, aber wäre der Beschwerdeführer auf Grund seiner Beeinträchtigung und seiner fehlenden militärischen Ausbildung kein Gewinn sondern eine Belastung für eine kämpfende Einheit des syrischen Regimes und ist daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nicht dem Dienst als Reservist (was er nicht ist) zugeführt werden würde.

Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinaus im Administrativverfahren glaubhaft, das Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinaus in der Beschwerde und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht glaubhaft ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Der Beschwerdeführer hat weder in Erstbefragung noch (vor allem) in

der Einvernahme vor dem Bundesamt eine ihn persönlich treffende

Verfolgung auch nur angedeutet, er hat im Gegenteil ausdrücklich

angeführt, dass er Syrien alleine wegen des Krieges verlassen habe

(siehe etwa AS 73: "F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit

der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? A: Nein. Wenn ich

aufgefordert werde, meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe

ich an: A: Ich habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Im Zuge des

Krieges wurde unsere Landwirtschaft zerstört, auch ein Bruder von

mir kam im Zuge des Krieges ums Leben. Das war am 8.7.2014. F: Was

das für Sie ausschlaggebend das Land zu verlassen? A: Ja, jeden Tag

muss man damit rechnen im Krieg umzukommen. ... A Haben Sie aktuell

eine persönliche Verfolgungsbefürchtung? A: Nein, nein. Ich bin

einzig und allein wegen der Folgen des Bürgerkrieges geflohen. Man

kann dort einfach nicht mehr leben. ... F: Haben Sie jemals

persönlich an Demonstrationen teilgenommen? A: Nein."). In der Beschwerde wurde diese Vorbringen das erste Mal gesteigert, indem der Beschwerdeführer nun darauf hinwies, dass er befürchte, zum Kriegsdienst gezwungen zu werden und dass er auf Grund seines Auslandsaufenthalts für alle Konfliktparteien als Verräter gelte, während er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das heißt in der Stellungnahme vom 25.4.2016 und in der Verhandlung vom 29.9.2016, die oben festgestellten Verfolgungsgründe (Heranziehung zum Kriegsdienst, Ermordung seiner Brüder durch das syrische Regime und Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien) zum Großteil erstmalig angab.

Die diesbezügliche Verantwortung, diese Fluchtgründe vor dem Bundesamt nicht vorgebracht zu haben, da der Beschwerdeführer Angst um seine in Syrien befindlichen Geschwister bzw. seine Frau und Tochter gehabt habe, mag für die Erstbefragung - der Beschwerdeführer war neu in Österreich und konnte seine Lage hier noch nicht beurteilen - nachvollziehbar sein; für die - nicht öffentliche - Einvernahme vor dem Bundesamt ist sie es nicht; dies vor allem deshalb, da dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass die Angaben im Asylverfahren vertraulich seien und nichts an die Behörden Syriens weitergeleitet werden würde (AS. 69) und auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon etwa ein Jahr in Österreich aufgehalten hatte und daher auch schon Zeit genug gehabt hatte, Vertrauen in die Behörden des Staates zu fassen. Dies zumal er ja auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hatte, dass es in Österreich Menschlichkeit gebe und Flüchtlinge respektiert werden würden (AS 75).

Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Unterstützung seines jeweiligen Vorbringens ein Schriftstück vorgelegt hat, das - je nach Zeitpunkt des Verfahrens - entweder als Einberufungsbefehl (Stellungnahme vom 25.4.2016, S. 2; hier brachte der Beschwerdeführer den drohenden Militärdienst als Fluchtgrund vor) oder aber als Haftbefehl (mündliche Verhandlung vom 29.9.2016, S. 8; hier brachte der Beschwerdeführer die drohende Verfolgung durch das syrische Regime als Fluchtgrund vor) bezeichnet wurde. Bei dem Dokument handelt es sich allerdings dem Inhalt nach um eine Ladung, was der Beschwerdeführer, der laut seinen Angaben (mündliche Verhandlung vom 29.9.2016, S. 4) Arabisch in Wort und Schrift beherrscht, hatte wissen müssen. Weiters liegt dieses Dokument nicht im Original vor und bestehen an dessen Echtheit und Unverfälschtheit erhebliche Zweifel, weil es sinnlos wäre, wenn eine Behörde eine Ladung für den 4.10. am 20.10. erlässt, da der Betreffende die ihn treffende Pflicht nicht erfüllen kann. Darüber hinaus sind die Jahreszahlen sowohl was die Datierung als auch den Zeitpunkt der Ladung betrifft, verdächtig, da die dritte Stelle der Jahreszahldatierung, also die Bezeichnung des Jahrzehnts, überschrieben wurde, da der im Gebrauch Syriens für eine "0" stehende Punkt mit einem im Gebrauch Syriens für eine "1" stehende Strich überschrieben wurde. Dies konnte vom erkennenden Richter und dem Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung wahrgenommen und vom Beschwerdeführer über Vorhalt nicht erklärt worden.

Auch die in der Stellungnahme vom 25.4.2016 vorgelegten Ausdrucke (als "Ausdrücke aus dem Internet" bezeichnet) stellen keinen hinreichend schwerwiegenden Beweis dar; diese sind mangels bekanntgegebener Quellen und mangels Überprüfbarkeit der Richtigkeit des Inhalts nicht verifizierbar und daher für sich alleine nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu begründen.

Dass der Beschwerdeführer auch von den "Rebellen" - in seinem Fall die zum Zeitpunkt der Ausreise im Herkunftsgebiet an der Macht befindliche FSA - nicht zwangsrekrutiert werden würde, ergibt sich aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in der Einvernahme am 10.12.2015 (AS 73) niemals von oppositionellen Gruppen mit irgendwelchen Forderungen angesprochen worden war und diese auch auf Grund der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mit hinreichender Sicherheit keinerlei Interesse an diesem als Soldaten haben werden.

Daher sind die gegenständlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.4.: Dass der Beschwerdeführer in Syrien vor seiner Ausreise wegen der Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe oder religiösen Konfession nicht verfolgt wurde, ergibt sich daraus, dass er dies nicht einmal im Ansatz behauptet hat. Auch aus den Länderquellen findet sich kein Hinweis, aus dem hervorgehen würde, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien wegen der Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe oder religiösen Konfession verfolgt werden würde.

2.4. Beweiswürdigung zu 1.5.: Dass der Beschwerdeführer keine Nachfluchtgründe vorgebracht hat, noch sich Hinweise auf deren Vorliegen finden, ergibt sich aus der Aktenlage.

2.5. Beweiswürdigung zu 1.6.: Dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien wegen seiner Asylantragstellung in Österreich keine Verfolgung droht, ergibt sich - selbst unter Bedachtnahme auf die Berichtslage, dass Personen, die nach einer erfolglosen Asylantragstellung nach Syrien zurückkehren, Verfolgung zu befürchten haben (Home Office, S. 171) - aus dem Umstand, dass diese Asylantragstellung den syrischen Behörden nicht bzw. nur dann bekannt werden würde, wenn der Beschwerdeführer diese von selbst vorbringen würde. Es gibt für die syrischen Behörden nicht einmal einen Grund anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht die ganze Zeit in der Türkei, in die er nachweislich eingereist ist, aufgehalten hat.

Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer mit hinreichender Sicherheit kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre droht, weil er Syrien rechtswidrig verlassen hat, ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht selbstverständlich die Berichte über Personen die Syrien vor dem Krieg - also vor Frühling 2011 - rechtswidrig verlassen haben, bestraft wurden, bekannt sind. Allerdings liegt beim Beschwerdeführer, der nach einem Aufenthalt in der Türkei bereits einmal ohne Probleme nach Syrien zurückgekehrt ist, nunmehr eine andere Situation vor. Die syrischen Behörden wissen, dass Syrer in großer Menge Syrien Richtung Türkei verlassen, der Beschwerdeführer war zuvor weder politisch auffällig noch ist er fahnenflüchtig bzw. ein rechtswidrig ausgereister Reservist oder syrischer Beamter.

Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es den Bürger, Syriens gestattet ist, international zu reisen, auch wenn es für manche Gruppen (v.a. Reservisten, Beamte) Ausreisevisa gibt (Home Office, S. 168). Schon vor der Krise war zu unterscheiden, warum ein Ausreiseverbot - das beim Beschwerdeführer ein solches vorliegt, ist nicht hervorgekommen bzw. wurde nicht behauptet - verhängt worden ist; in den leichteren Fällen wurde nur eine Geldstrafe verhängt (Home Office, S. 170). Daher ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Eigenschaften des Beschwerdeführers (keine [glaubhafte] politische Auffälligkeit, kein Reservist, kein Beamter) und den Umstand, dass dieser über seinen Reisepass verfügt und nachweislich nur in die Türkei gereist ist, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesem kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre droht, weil er Syrien rechtswidrig verlassen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

3. Zwar vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Allerdings droht dem Beschwerdeführer nicht, als Soldat der syrischen Armee oder Bewaffneter einer Oppositionsgruppe rekrutiert zu werden.

4. Ebenso kommt einer Asylantragstellung im Ausland Asylrelevanz zu, wenn diese wegen der damit (zumindest unterstellt) verbundenen oppositionellen Gesinnung bestraft werden würde (zur Asylrelevanz der unterstellten politischen Gesinnung siehe unter vielen VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103); allerdings ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, wie die Asylantragstellung des syrischen Behörden bekannt werden sollte.

5. Hinsichtlich der Asylrelevanz einer rechtswidrigen Ausreise gilt ähnliches; diese ist relevant, wenn die (grundsätzlich zulässige) Bestrafung für die rechtswidrige Ausreise intendiert, dass man dem Betreffenden eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Beschwerdeführer aus den oben dargestellten Gründen keine oder lediglich eine Geldstrafe droht. Daher droht dem Beschwerdeführer mit hinreichender Sicherheit kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre.

6. Schon aus dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention - auf die § 3 AsylG 2005 verweist - ergibt sich, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer "Rasse" oder Religion asylrelevant ist; es hat sich aber kein Hinweis ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine solche drohen würde.

7. Weiters ist - für sich alleine gesehen - das Ungemach des Bürgerkriegs, das alle Einwohner Syriens in gleicher Art und Weise trifft, nicht asylrelevant (VwGH 17.6.1993, 92/07/1007).

8. Eine darüber hinausgehende Verfolgung hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, daher ist nicht zu erkennen, dass diesem vor seiner Ausreise eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen gedroht hat bzw. eine solche im Falle der Rückkehr drohen würde. Daher ist die Beschwerde gemäß § 3 AsylG abzuweisen, die Entscheidung durch Erkenntnis stützt sich auf § 28 Abs. 1 VwGVG, die materielle Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auf § 28 Abs. 2 VwGVG.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit den glaubhaften Gründen für das Verlassen Syriens auseinandergesetzt und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan, warum diese nicht asylrelevant sind; daher ist die Revision nicht zulässig, weil sich keine offenen Rechtsfragen stellen.

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