W154 1403640-1•BVwG W154 1403640-1
W154 1403640-1Bundesverwaltungsgericht04.10.2016
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis,<br/>Abschiebungsschutz, Duldung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Lebensalter, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Rückkehrsituation, sicherer Herkunftsstaat, strafrechtliche<br/>Verurteilung
W154 1403640-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX auch XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zl. 08 00.790-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2011 und am 03.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 3a AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien nicht zulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 21.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er im Rahmen einer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass er moslemischen Glaubens sei und zur Volksgruppe der Albaner gehöre. Zu seinem Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass er als Albaner in Serbien nicht erwünscht und misshandelt worden sei. Zudem habe seine (geschiedene) Frau ihre Eigentumswohnung verkauft. Davor hatte er bei einer Vernehmung am 20.01.2008 bei der Autobahnpolizei zum Ausreisegrund angegeben, dass die Serben ihm alles weggenommen und ihn verjagt hätten. Seine Frau und er hätten gemeinsam eine Wohnung gehabt. Diese sei ihr zugesprochen worden und sie habe in seiner Abwesenheit alles verkauft.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem (zum damaligen Zeitpunkt zuständigen) Bundesasylamt am 29.02.2008 brachte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er in Belgrad 20 Monate in Haft gewesen sei, und zwar wegen Staatsverrates und weil er angeblich vier Albaner illegal nach Serbien geschleust habe.
Bei einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.11.2008 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Albanien geboren sei und dort bis zur zweiten Klasse Volksschule mit seiner Mutter gelebt habe. Seinen Vater kenne er nicht. Dann sei er mit Mutter und Schwester nach Backa Palanka übersiedelt, wo er auch die Schule abgeschlossen und den Beruf des Bäckers erlernt habe. Von 1984 bis zum Beginn des Krieges 1991 habe er mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter zusammen in Vukovar gewohnt. Er sei dann drei Monate lang Soldat gewesen, dabei schwer verwundet und zweimal operiert worden. Daraufhin habe er vorübergehend bei seinem Schwager und später mit seiner Lebensgefährtin in Backa Palanka zusammen gewohnt. Vor fünf oder sechs Jahren hätten sie sich getrennt. Seither habe er weder zu ihr noch zu seiner Tochter Kontakt. Wo die beiden sich jetzt aufhalten würden, wisse er nicht. Seine Mutter sei 1986 verstorben, seine Schwester lebe alleine im Kosovo. Sie sei krank.
Der Beschwerdeführer sei vom 12.04.2006 bis zum 12.11.2007 in Belgrad aufgrund einer Verurteilung wegen Schlepperei inhaftiert gewesen. Dies sei auch der einzige Grund, weshalb er vorbestraft sei. Danach habe er sich entschlossen, die Heimat zu verlassen. Grund dafür sei gewesen, dass seine Lebensgefährtin inzwischen seine Wohnung verkauft habe. Er habe dann ca. einen Monat bei einer Bekannten und später bei seiner Schwester im Kosovo gewohnt. Diesen habe er am 18.01.2008 in Richtung Österreich verlassen. Von seiner Schwester und seiner Bekannten habe er erfahren, dass in Serbien die Polizei nach ihm suche. Warum, wisse er nicht.
Als 1997 die Probleme mit den Kosovo begonnen hätten, hätten auch die Probleme des Beschwerdeführers angefangen. Er sei vier oder fünf Mal von der Polizei angehalten und gefragt worden, was er hier suche. Dann sei er aufgefordert worden, in den Kosovo zu gehen. Das sei alles. Diese Sachen hätten ihn psychisch fertig gemacht. Vorgehalten, dass der Behörde Informationen vorliegen würden, dass er in seiner Heimat wegen gewalttätigen Verhaltens, Fahrzeugverschiebung, schweren Falles von Verstoß gegen die öffentliche Verkehrssicherheit, Vergewaltigung, widerrechtlicher Freiheitsberaubung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorbestraft sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies absurde Lügen wären. Nachgefragt, warum er nicht bei seiner Schwester im Kosovo geblieben sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit seinem siebtem Lebensjahr nicht mehr dort gelebt habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zl. 08 00.790-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Aufgrund des Erhebungsergebnisses der Behörde in seiner Heimat sei Fakt, dass der Beschwerdeführer dort nicht wegen Staatsverrats und Schlepperei, sondern wegen anderer Delikte vorbestraft sei. Zudem habe er seinen Fluchtgrund, nämlich den Verkauf seiner Wohnung und die Probleme mit der Polizei und der Bevölkerung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, immer unterschiedlich geschildert bzw. verschiedene Sachverhalte abgeändert, sodass seine Angaben nicht mehr plausibel und nachvollziehbar gewesen seien. Zusammengefasst sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat offensichtlich deshalb verlassen habe, weil er dort - wie er selbst angegeben habe - von den Behörden gesucht werde und nicht weil er dort aus einem dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt werde.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 25.09.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 06.08.2009, GZ 35 Hv 94/09g, ein, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130
2. Fall und 15 StGB nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren verurteilt wurde.
Am 16.03.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprachen Serbisch/Albanisch beigezogen wurde. In dieser legte der Beschwerdeführer ärztliche Befunde vor, aufgrund derer die Verhandlung zur Einholung eines medizinischen Gutachtens unterbrochen wurde.
Am 26.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein lungenfachärzltiches Gutachten ein, nach dem die latente Tuberkuloseinfektion des Beschwerdeführers als geheilt gilt. In absehbarer Zeit sei keinerlei Therapie im Zusammenhang mit dieser Erkrankung zu erwarten.
Am 18.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer ein, nach dem in einer Gesamtschau am ehesten die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (impulsiven) Anteilen und auch mit dissozialen Akzenten zu stellen sei. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor, es sei gegenwärtig auch keine Suizidgefahr gegeben.
Am 03.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch beigezogen wurde. Dabei wurden dem Beschwerdeführer die seitens des erkennenden Gerichts in Auftrag gegebenen Gutachten vorgelegt. Dieser erklärte, dass er gegenwärtig nicht beim Psychiater sei und von seinem Hausarzt Tabletten bekomme, die ihm helfen würden.
Vorgehalten, dass sich die Zeiten in Serbien seit 2008 geändert hätten, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Für mich hat sich die Lage in Serbien nicht geändert. Ich bin Albaner, lebe in Serbien. Man hat mir die Wohnung verkauft, man lässt mich dort nicht leben. Ich musste fliehen." 1991 habe er an die Front gemusst und sei im September 1991 in Vukovar angeschossen worden. Bis 1997 habe es laufend Provokationen gegeben, aber es sei nicht so schlimm gewesen. Dann sei es unerträglich geworden, sodass er Anfang 1997 nach Montenegro geflohen und erst nach Ende der Bombardements zurückgekehrt sei. Dann habe er immer wieder hören müssen, dass er in den Kosovo gehen solle. Dorthin könne er aber nicht, weil er auf der Seite der Serben gekämpft habe und die Kosovaren dies wüssten. Später habe er erfahren, dass nach ihm gefahndet werde. Weswegen, wisse er nicht. Vorgehalten, dass mittlerweile fast 20 Jahre vergangen seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nichts hätte, wo er leben könnte. Seine Wohnung sei verkauft worden. Er sei im Gefängnis gewesen und habe danach festgestellt, dass seine Frau das Schloss gewechselt habe. Von seinem Nachbarn habe er erfahren, dass sie und die Polizei die Wohnung verkauft hätten. Danach habe er ca. 25 Tage bei einer Freundin gewohnt. Nachdem sie bedroht worden sei, weil sie einen Albaner zuhause habe, sei der Beschwerdeführer in den Kosovo gefahren, wo seine Schwester habe. Dort habe er € 2600 an einen Schlepper für seine Ausreise bezahlt.
Nach seiner Rückkehrbefürchtung gefragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Heimat von der Polizei gesucht werde, jedoch nicht wisse weshalb. Nachgefragt ob dies aus strafrechtlichen Gründen sei, wiederholte er, dass er dies nicht wisse. Aus Serbien sei er letztendlich ausgereist, weil er dort nicht leben habe können. Er sei täglich auf der Straße beschimpft, beleidigt und bespuckt worden, weil er Albaner sei.
In Serbien habe er keine Familienangehörigen. Die einzige Verwandte sei seine Schwester. Seine Tochter habe er seit deren sechsten Lebensjahr nicht gesehen, sie lebe in der Schweiz bei seiner Exfrau. Vor seiner Flucht habe er dort privat gearbeitet, wo er einen Job gefunden habe.
In Österreich arbeite er gelegentlich für die Gemeinde, Arbeitsgenehmigung habe er keine. Es handle sich um Reinigungsarbeiten, z.B. im Stadion, oder um Waldarbeiten. Zweimal wöchentlich bekäme er Deutschunterricht. Seitens der Vorsitzenden Richterin wird im Protokoll vermerkt, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, dass er in keinem Verein karitativ tätig sei. Er sei strafgerichtlich verurteilt worden. Das letzte Mal sei er sechs Monate in Haft gewesen, weil er zwei Stück Fleisch aus einem näherbezeichneten Geschäft gestohlen habe. Insgesamt sei er in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt worden und zwar immer wegen Diebstahls. Familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen habe er ihr nicht.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur allgemeinen Situation in Serbien ausgehändigt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch genannten Namen, gehört der Volksgruppe der Albaner und dem moslemischen Glauben an. Er ist 65 Jahre alt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien aufgrund seiner Ethnie Verfolgung droht.
Der Beschwerdeführer ist seit 2008 in Österreich aufhältig. In seiner Heimat hat er keine Angehörigen und verfügt auch über keine Unterkunft.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 06.08.2009, GZ 35 Hv 94/09g, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130
2. Fall und 15 StGB nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB (jeweils in der damals geltenden Fassung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 11.08.2009 in Rechtskraft.
Am 04.08.2008, am 24.03.2011 sowie am 04.03.2014 wurde der Beschwerdeführer zudem jeweils gemäß § 127 StGB rechtskräftig verurteilt.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete) (AA 4.2016a). Nach den ersten Ergebnissen der Neuwahlen am 22.4.2016 hat die Serbische Fortschrittspartei (SNS) von Ministerpräsident Aleksandar Vucic die absolute Mehrheit (49,7 %) erreicht. Die bisher mitregierenden Sozialisten (SPS) von Außenminister Ivica Dacic landeten auf Platz zwei (12 %). Die Rechtsradikale Partei (SRS) von Vojislav Seselj, der erst kürzlich vom UN-Kriegsverbrechertribunal freigesprochen worden war, schaffte mit 8 % den Sprung über die Fünf-Prozent-Hürde und wird damit drittstärkste Kraft. Die Demokratische Partei (DS), die bis 2014 an der Macht war, erzielte nur noch knapp 6 %. Vucic versprach den Bürgern einen besseren Lebensstandard und einen Kampf gegen die grassierende Korruption. Obwohl die SNS bereits über eine komfortable Mehrheit verfügte, ließ Vucic nach zwei Jahren erneut Neuwahlen ansetzen, um ein starkes Mandat für eine schnelle EU-Annäherung zu erhalten und um wichtige Reformen durchsetzen zu können. Kritiker befürchten eine Machtzusammenballung in der Hand des Premiers. Große Teile der Zivilgesellschaft werfen Vucic vor, er höhle mit seinem autoritären Politikstil die demokratischen Institutionen aus und gängele Medien und Justiz (BAMF 25.4.2016).
Die seit 27.4.2014 im Amt befindliche neue Regierung unter Premierminister Aleksandar Vucic (Serbische Fortschrittspartei, SNS) bekennt sich klar zum pro-europäischen Kurs Serbiens. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen aufgenommen (AA 23.11.2015).
Kurz vor Beginn des großen Westbalkangipfels in Wien (August 2015), brachten die Delegationen von Serbien und dem Kosovo in Brüssel die längst ausstehende Einigung für den Nordkosovo unter Dach und Fach. Konkret geht es um die Bildung einer Assoziation der serbischen Gemeinden, um Energie, Telekommunikation und die Brücke über den Ibar in der geteilten Stadt Mitrovica (Standard 25.8.2015, vgl. BBC 26.8.2015).
Die Republik Serbien wird in folgenden EU-Staaten als "Sicherer Herkunftsstaat" geführt: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und Vereinigtem Königreich Großbritannien (CEU 15.7.2015).
Quellen:
Die Republik Serbien verfügt gemäß der serbischen Verfassung von 2006 über die beiden autonome Provinzen Wojwodina sowie Kosovo und Metochien. Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte am 17.2.2008 die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien protestierte dagegen scharf und betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets (AA 4.2016a). Im hochrangigen Dialogprozess unter Vermittlung der Europäischen Union konnte am 19.4.2013 mit einer ersten Vereinbarung zwischen Serbien und Kosovo eine wichtige Etappe zur Normalisierung der Beziehungen genommen werden. Serbien erkennt die Unabhängigkeit Kosovos jedoch unverändert nicht an (AA 4.2016b).
In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten (Wahl vom 16.3.2014: zwei albanische Abgeordnete). In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Die langfristige Stabilität der Region hängt wesentlich von der Entwicklung im benachbarten Kosovo ab (AA 23.11.2015).
Die Autonomierechte der Wojwodina werden durch das am 30.11.2009 vom serbischen Parlament verabschiedete Statut für die Wojwodina definiert. Im Juli 2012 schränkte das serbische Verfassungsgericht jedoch die Autonomierechte der Wojwodina ein, indem es Teile des Gesetzes über die Zuständigkeiten der Wojwodina für verfassungswidrig erklärte. Nachdem das Verfassungsgericht am 5.12.2013 auch Teile des Statuts für verfassungswidrig erklärte, wurde das Statut im Mai 2014 reformiert (AA 4.2016a).
Die Lage im Sandzak blieb im Wesentlichen weiterhin stabil. Der neue bosniakische Minderheitenrat wurde gewählt und hat seine Arbeit aufgenommen. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. In diesem Gebiet ist eine konstruktivere Zusammenarbeit aller Beteiligten erforderlich. Darüber hinaus ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet (EK 10.11.2015). Die Lage der ethnischen Bosniaken (Muslime), die überwiegend in der südwestserbischen Region Sandžak leben, entwickelt sich im Hinblick auf Rechtslage und politische Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht (AA 23.11.2015).
Quellen:
Art. 4 der serbischen Verfassung postuliert in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4 die Unabhängigkeit der Justiz (AA 23.11.2015). Dennoch bleiben Gerichte für Korruption und politischen Einfluss anfällig (USDOS 13.4.2016).
Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre (GIZ 1.2016). In Serbien kam die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen 2014 nur schleppend voran. Es wurden nur wenige Verfahren abgeschlossen (AI 24.2.2016).
In den Jahren 2009-2010 hat die serbische Regierung eine grundlegende Justizreform unter dem Einfluss des EU-Integrationsprozesses unternommen. Gerichte und Staatsanwaltschaften wurden territorial und funktional grundlegend umstrukturiert, alle Richter und Staatsanwälte wurden neu ernannt. Dieser radikale Umbau hatte negative Auswirkungen auf die Effizienz in der Arbeit des Justizsystems. Nach massiver innenpolitischer Kritik sowie von der EU-Kommission fand 2013 eine Teilrevision statt. Alle im vorherigen Verfahren nicht erneut ernannten Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihre Ämter eingesetzt. Die EU-Kommission lobte in ihrem letzten Fortschrittsbericht für 2013 die von der Regierung eingeleiteten Reformen. Dazu gehört u.a. die Verabschiedung einer Justizreformstrategie für die Jahre 2013-2018. Zugleich warnte sie, dass der existierende rechtliche und konstitutionelle Rahmen weiterhin Raum für politische Beeinflussung der Arbeit der serbischen Justiz lässt (GIZ 1.2016).
Weitreichende Befugnisse hat der Hohe Justizrat - ihm gehören elf Mitglieder an, darunter ex officio der Justizminister, der Vorsitzende des zuständigen Parlamentsausschusses und der Präsident des Obersten Kassationsgerichts (die übrigen Mitglieder werden vom Parlament gewählt). Zu den Aufgaben des Justizrats gehören die Ernennung und Entlassung von Richtern; auch hat er das alleinige Vorschlagsrecht hinsichtlich der Ernennung aller Gerichtspräsidenten einschließlich des Obersten Kassationsgerichts (Wahl durch Parlament auf Vorschlag des Hohen Justizrates). In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein für Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Hier konnte auch eine zum 1.1.2010 in Kraft getretene umfassende Justizreform keine Abhilfe schaffen. Im Juli 2013 wurde daraufhin eine neue Justizreformstrategie verabschiedet, an deren Umsetzung schrittweise gearbeitet wird (so z.B. Verabschiedung von Gesetzen zur Neuordnung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften am 20.11.2013). Insbesondere die Umsetzung der neuen Gesetze verläuft jedoch schleppend (AA 23.11.2015).
Am 24. Dezember 2012 verabschiedete das serbische Parlament eine umfassende Reform des serbischen Strafgesetzbuchs. Der neue Artikel 350a, "Ermöglichung des Missbrauchs von Rechten in einem fremden Staat", der ins serbische Strafgesetzbuch hinzugefügt wird, beinhaltet den Vorwurf, dass serbische StaatsbürgerInnen, die im Ausland Asyl suchen, ihre Lage in Serbien bewusst falsch darstellen, indem sie eine Gefährdung ihrer Menschenrechte suggerieren, um in den Genuss von "politischen, sozialen, ökonomischen und anderen Rechten" zu gelangen. Um das zu verhindern, werden nun Personen, die ihnen dabei helfen, hart bestraft. Bis zu drei Jahren Haft riskiert derjenige, der serbischen StaatsbürgerInnen dabei hilft ins Ausland zu gelangen, indem er oder sie sie befördert, unterbringt oder versteckt. Bei gemeinschaftlichem Handeln erhöht sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre Haft; Organisatoren droht eine Höchststrafe von bis zu acht Jahren (Chachipe 4.3.2013).
Der Ombudsmann der Republik Serbien ist eine unabhängige und autonome Behörde, die im Rechtssystem der Republik Serbien im Jahr 2005 nach dem Gesetz über den Schutz der Bürger eingeführt wurde. Die Position dieser Institution wurde im Wesentlichen durch die Verfassung der Republik Serbien 2006, im Einklang mit den besten internationalen Praktiken, verstärkt. Seit dem Jahr 2011 in Übereinstimmung mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, wurde der Ombudsmann als nationaler Präventionsmechanismus bezeichnet. Der Ombudsmann ist beauftragt, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge der Behörden in Bezug auf die Ausübung der individuellen und kollektiven Rechte der Bürger zu kontrollieren und die Menschen- und Minderheitenrechte und Freiheiten zu schützen und zu fördern (PCRS 31.7.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319732/458926_de.html, Zugriff 16.6.2016
Die Behörden üben wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Effektivität der Polizei variiert. Als Polizeibeamte sind auch Angehörige von Minderheiten tätig, wobei die Regierung versucht die Unterrepräsentation von Minderheiten in der Polizei in multiethnischen Gemeinden zu minimieren. Die Regierung hat wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. Korruption und Straflosigkeit sind ein Problem innerhalb der Polizei, dennoch stellten Vertreter der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte, vor allem durch die Umsetzung der neuen Strafprozessordnung. 2014 untersuchte das Polizeibüro für interne Angelegenheiten 4.696 Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei. Bis Ende 2014 wurden Anklagen gegen 148 Polizisten eingereicht. Das Innenministerium richtete eine Hotline ein über die Fälle von Polizeikorruption gemeldet werden können. In Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen finanzierte die Regierung während des Jahres 50 Antikorruptionsausbildungsveranstaltungen für Polizei, Staatsanwälte, Grenzschutz- und Zollbeamte (USDOS 13.4.2016).
Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die "Special Antiterrorist Unit" und die "Counterterrorist Unit" (BICC 12.2015).
Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet. Die Reformen im Bereich der Nachrichtendienste - des zivilen Nachrichtendienstes BIA und der beiden militärischen Dienste - gehen weiter. Der Verteidigungsminister kontrolliert die beiden militärischen Nachrichtendienste (Militärischer Abwehrdienst VBA und Militärischer Aufklärungsdienst VOA). Der Posten des Koordinators der Sicherheitsdienste ist derzeit noch vakant und wird derzeit von Premierminister Aleksandar Vucic ausgeübt. Es liegen keine Anzeichen für staatliche Repressionen vor. Serbien ist als sicherer Herkunftsstaat eingestuft. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor (AA 23.11.2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet. Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Miloševic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen (AA 23.11.2015).
Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Laut dem Ombudsmann Jahresbericht 2014, ist die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gab nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter (USDOS 13.4.2016).
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmanninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm (VB 29.5.2016).
Quellen:
Korruption im öffentlichen und privaten Sektor steht unter Strafe. Trotzdem ist die Meinung weit verbreitet, dass die Regierung, trotz immer wieder angekündigter gegenteiliger Absichtserklärungen, die Gesetze nicht systematisch anwendet und in Korruption verwickelte Personen manchmal straffrei bleiben. Die Antikorruptionsagentur, der Antikorruptionsrat und Transparency International bezeichneten Korruption in Serbien als weit verbreitet und systemisch. Hochrangige Korruptionsfälle wurden seitens der speziellen Antikorruptionsstaatsanwaltschaft verfolgt. Die autonome und unabhängige Antikorruptionsagentur ist weiterhin unterbesetzt und unterfinanziert. Im Laufe des Jahres haben die Strafjustiz und die Strafverfolgungsbehörden eine Reihe von Antikorruptionsaktionen auf Höchstebene gestartet (USDOS 13.4.2016).
Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbischen Wirtschaft. Die systemische Korruption in Serbien ist in erster Linien ein Erbe der Milosevic-Ära. Systemische Korruption heute findet sich vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v. a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst; in der serbischen Zivilgesellschaft beschäftigt sich Transparency International mit dem Phänomen Korruption. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Bis Ende 2014 jedenfalls verharrte die Korruptionsbekämpfung bei der anfänglichen spektakulären Verhaftung einzelner Tycoons und der Verabschiedung von Strategien und Aktionsplänen zur Korruptionsbekämpfung. Der wahre Bewährungstest steht der serbischen Regierung daher noch bevor (GIZ 1.2016).
Durch die interne Ermittlungsbehörde wurden kürzlich 29 serbische Grenzpolizisten sowie 9 Zollbeamte wegen Korruptionsverdachtes festgenommen. Der Vorwurf lautet auf Hilfestellungen bei illegalen Grenzübertritten von Personen in die europäische Union als auch Beitragstäterschaft beim Schmuggel zollpflichtiger Waren. Die serbische Polizei und Justiz hat neue Mittel im Kampf gegen Korruption und OK zur Verfügung. Die Vorbereitungen zur praktischen Implementierung des "Whistleblower"-Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern bzw. Aufdeckern sind abgeschlossen. Das Gesetz selbst war im November 2014 im Parlament beschlossen werden. Damit bekommen die Anti-Korruptionsjäger in Serbien eine bessere Arbeitsgrundlage (VB 29.5.2016).
Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index (2015) am 71. Platz von 167 Ländern (TI 2015).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die NGO-Szene in Serbien ist sehr dynamisch und ist Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft. Während jedoch Regierungsstellen im Allgemeinen mit den NGOs kooperierten, sind NGO-Gruppen Kritik, Belästigungen und Drohungen durch Private ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf nationalistische Anschauungen zum Kosovo, den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und die Kriege der 1990er Jahre (USDOS 13.4.2016).
Wichtige NGOs in Serbien sind u.a.: Helsinki Komitee für Menschenrechte in Serbien, Humanitarian Law Fund, Jugendinitiative für Menschenrechte, Center for Euro-Atlantic Studies, Belgrade Centre for Human Rights, Committee of Human Rights Lawyers - YUCOM, Frauen in Schwarz, Zentrum für Frauenstudien, Zentrum für kulturelle Dekontamination, Portal Pešcanik, Grupa 484 (GIZ 1.2016).
Quellen:
Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten (AA 23.11.2015). In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gab es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Wojwodina konnte ein eigenständiges Ombudsmannbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen (USDOS 25.6.2015).
An das Ombudsmannbüro wurden 2015 insgesamt 6.231 Beschwerden gerichtet. Dabei wurden seitens des Büros insgesamt 951 Empfehlungen abgegeben (Ombudsman of Serbia 3.2016). Laut dem serbischen Ombudsmann sind die Fortschritte im Bereich der Menschen- und Bürgerrechte, aber auch in der Korruptionsbekämpfung in Serbien im Jahr 2015 hinter den gesteckten Erwartungen geblieben (VB 29.5.2016).
Quellen:
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Die serbische Verfassung vom 8.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards (AA 23.11.2015). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ 1.2016).
Allgemein ist zu beobachten, dass sich die Menschenrechtslage in den vergangenen zehn Jahren verbessert hat. Sowohl die gesetzlichen Grundlagen zum Schutz grundlegender Rechte als auch demokratischer Normen im Zuge der politischen Transformation, die Menschenrechten einen wichtigen Platz innerhalb der Gesellschaft und der Politik einräumen, haben sich positiv entwickelt. Dennoch bestehen weiterhin Defizite. Probleme existieren etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz, den Kampf gegen Diskriminierung, die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den staatlichen Gefängnissen. Hinzu kommt der unzureichende Schutz von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (BICC 12.2015).
Quellen:
10. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Medienfreiheit in Serbien weist deutliche Defizite auf. Entscheidungsträger beeinflussen durch undurchsichtige Eigentumsverhältnisse, Entscheidungsrecht über staatliche Medienfinanzierung sowie Kontrolle des Anzeigenmarktes nahezu alle Fernseh- und Radiosender und Tageszeitungen. Daher existiert zwar Meinungspluralismus in SRB, jedoch kaum wirklich unabhängige Medien und Journalisten. Journalisten werden schlecht bezahlt. Daher sind wichtige Rahmenbedingungen für eine freie, kritische Berichterstattung sowie die Rolle der Medien als "Vierter Gewalt" nicht erfüllt und die Medien anfällig für Selbstzensur. Die Medienlandschaft ist dennoch grundsätzlich pluralistisch. Journalisten und Redaktionen
sehen sich dabei aber weiterhin Anschuldigungen von Politikern der jeweils anderen Seite ausgesetzt. Im Berichtszeitraum kam es zu verbalen Angriffen, inkl. Drohungen, auf Journalisten. Nur wenige Fälle verbaler Angriffe und Drohungen gegen Journalisten werden vor Gericht gebracht (AA 23.11.2015).
JournalistInnen sahen sich weiterhin einer feindlich gesinnten Umgebung ausgesetzt, wobei es zu Drohungen, Attacken und Einschüchterungen kam (HRW 27.1.2016). Im Jahr 2015 wurden 34 Übergriffe auf Journalisten dokumentiert. In zehn der aufgelisteten Fälle handelt es sich um physische Angriffshandlungen. In 20 weiteren Fällen um Verbaldrohungen gegen Journalisten in Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung (VB 29.5.2016).
Quellen:
11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird seitens der Verfassung garantiert und die Regierung hielt sich auch in der Praxis daran. Protestkundgebungen müssen vorher von der Polizei genehmigt werden. Zulassungen für Versammlungen, die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellten, wurden von höheren Stellen entschieden. Der Verfassungsgerichtshof erklärte jedoch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit aus Sicherheitsgründen für verfassungswidrig (USDOS 13.4.2016).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Versammlungsfreiheit ist in Serbien gewährleistet. Unrühmliche Ausnahme stellte in der Vergangenheit das mehrfache Verbot (2009, 2011, 2012 und 2013) der LGBT-Demonstration "Pride Parade" durch den Nationalen Sicherheitsrat dar, mit der Begründung, die Regierung sei nicht in der Lage, die friedlichen Demonstranten vor Angriffen rechter Gruppen zu schützen. Am 28.9.14 fand die Parade erstmals seit 2010 statt, der Verlauf blieb - auch dank des massiven Sicherheitsaufgebots und der weiträumigen Absperrung des Belgrader Zentrums - friedlich. Vereinigungsfreiheit ist verfassungsmäßig gewährleistet mit Einschränkungen für paramilitärische, verfassungsfeindliche oder menschen- und minderheitenrechtsfeindliche Vereinigungen. Veranstaltungen neo-nazistischer oder faschistischer Organisationen und die Verwendung solcher Symbole sind gesetzlich verboten. Seit 2010 existiert eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (AA 23.11.2015).
Quellen:
Die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 23.11.2015). Aus der vorgezogenen Parlamentswahl am 24.4.2016 ging die Wahlliste der Serbischen Fortschrittspartei (SNS) von Premierminister Aleksandar Vucic als klarer Sieger hervor. Während noch nicht alle Stimmen ausgezählt waren, äußerten Vertreter von Oppositionsparteien, dass es in einzelnen Stimmbezirken zu Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahl gekommen sei. Nach Bekanntgabe des vorläufigen Endergebnisses konnte die Wahlliste des rechtsorientierten Bündnisses aus der Demokratischen Partei Serbiens (DSS) und der Partei Dveri mit 4,99% die 5-Prozent-Hürde nicht überspringen und verpasste damit den Einzug ins Parlament nach Presseangaben um eine Stimme. Die bemängelten Unregelmäßigkeiten sorgten nicht nur für Proteste dieses Wahlbündnisses, auch die Demokratische Partei (DS), die Bewegung Dosta je bilo ("Es reicht!"), und die Koalition aus Sozialdemokratischer Partei (SDS), Liberaldemokratischer Partei (LDP) und Liga der Sozialdemokraten der Vojvodina (LSV) schlossen sich diesem Protest an. nun zwölf Wahllisten dort vertreten sind (KAS 5.2016).
Quellen:
Die Lage in vielen Gefängnissen und Haftanstalten entspricht nicht internationalen Standards und ist durch hohe Überbelegung, schlechte Sanitäreinrichtungen und schlecht ausgebildetes Personal gekennzeichnet. Dabei gibt es jedoch große Unterschiede zwischen den einzelnen Gefängnissen. Es gibt Berichte über Misshandlungen durch das Wachpersonal. Der Ombudsmann hat das Recht und den Menschenrechtsgruppen ist es möglich, unabhängige Kontrollen durchzuführen und Empfehlungen zur Verbesserung der Gefängnisbedingungen abzugeben. Die Insassen dürfen Besucher empfangen und ihre Religion frei ausüben. Der stellvertretende Bürgerbeauftragte stellte im Juni 2014 fest, dass trotz der jüngsten Verbesserungen die Haftbedingungen immer noch nicht zufriedenstellend sind und dass das Land es versäumt hat, alle EU-Standards zu erfüllen (USDOS 25.6.2015).
Serbische Haftvollzugsanstalten stehen weiter unter Kritik des Europarates. Im Jahr 2014 war Serbien auf Platz 10 jener Länder in der Welt, die die höchsten Gefängnisüberbelagszahlen aufweisen, mit 110 Häftlingen pro 100 vorgesehenen Haftplätzen. Die Haftzeiten wurden dabei durchschnittlich mit 1 bis 3 Jahren angegeben. 2014 befanden sich 10.288 Personen in Haft, zum Teil auch in Untersuchungshaft. Das ergibt einen Schnitt von 144 per 100.000 Einwohner und liegt somit klar über den europäischen Durchschnitt von 124. Seit 2005 nahmen die Häftlingszahlen von 104 auf 144 somit um knapp 40% zu. Im europäischen Durchschnitt sind auf 100 vorgesehene Haftplätze 94 Häftlinge aufgeteilt. Die serbische Justiz hat in den vergangenen 4 Jahren insgesamt 2.500 zusätzliche Haftplätze geschaffen, um so der Kritik des Europarates konkrete Schritte entgegenhalten zu können. Aktuellere Zahlen zum Vergleich für das Jahr 2015 werden gerade erstellt (VB 29.5.2016).
Quellen:
Quellen:
Die Verfassung garantiert in Art. 43 die Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt
praktiziert werden. Das "Gesetz über Kirchen und Religionsgemeinschaften" unterscheidet jedoch verschiedene Kategorien von Kirchen. Es bestehen sieben "traditionelle" Religionsgemeinschaften: Serbisch Orthodoxe Kirche, Römisch Katholische Kirche, Slowakische Evangelische Kirche, Reformierte Christliche Kirche, Evangelische Christliche Kirche, Islamische Gemeinschaft, Jüdische Gemeinschaft. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates genießt jedoch in der Praxis die serbisch-orthodoxe Kirche eine einer Staatskirche nahe kommende, herausragende Stellung. Etwa 85% der Bürger Serbiens sind serbisch-orthodox.
Da die bisherigen serbischen Regierungen (im Widerspruch zur Verfassung) das kanonische Recht der serbisch-orthodoxen Kirche faktisch als Teil der staatlichen Rechtsordnung betrachten, wird eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken unter den ethnischen Minderheiten im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der serbisch-orthodoxen Kirche steht, von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert. Betroffen ist neben den nicht als autokephal (von einem eigenen Oberhaupt geführten, völlig selbständig agierenden) anerkannten orthodoxen Kirchen der EJR Mazedonien und Montenegros auch die kanonisch anerkannte rumänisch-orthodoxe Kirche. Diese Glaubensgemeinschaften haben weder die Möglichkeit einer amtlichen Registrierung noch der Errichtung eigener Gotteshäuser. Manche anderen Religionsgemeinschaften (v.a. evangelische Freikirchen) werden von nichtstaatlichen Gruppierungen angefeindet, belästigt oder bedroht. Nicht zuletzt unter dem Einfluss der serbisch-orthodoxen Kirche gibt es Bestrebungen, die Betätigung von "Sekten" (d.h. aller nicht bereits im früheren Königreich Jugoslawien registrierten Religionsgemeinschaften, insbesondere jedoch evangelischer Freikirchen) einzuschränken (AA 23.11.2015).
Die Verfassung untersagt Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen und verbietet die Aufstachelung zum Religionshass. Zahlreiche Gesetze bieten eine spezielle Behandlung für die sieben "traditionellen" religiösen. Einige nicht-traditionellen religiösen Gruppen erklärten, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend war. Serbisch-orthodoxe Kirche wird weiterhin von der Regierung bevorzugt behandelt, während viele religiösen Minderheiten auf die Schwierigkeiten bei der Registrierung stoßen (USDOS 14.10.2015).
Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken, Protestanten und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3 % der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden (GIZ 3.2016).
Quellen:
Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards (VB 29.5.2016).
Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Bis Ende 2015 plant die Regierung einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teils des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel 23). Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich immer wieder bei der Implementierung. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen) (AA 23.11.2015).
In Serbien gibt es 20 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (u.a. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen (Skinheads) (AA 23.11.2015).
Serbien ist trotz der Folgen der ethnischen Kriege der 1990er Jahre und des Verlust des mehrheitlich albanisch besiedelten Kosovo ein Vielvölkerstaat geblieben. 82,86 % der Bevölkerung bezeichneten sich als Serben. Der überwiegende Teil des Rests bezeichnet sich als zu einer der Minderheiten zugehörig, die zahlenmäßig größten darunter sind: Ungarn - 3,91 %, Bosniaken (v.a. in der Region Sandschak) - 1,82 %, Roma - 1,44 %, Jugoslawen - 1,08 %, Kroaten - 0,94%, Albaner (überwiegend: Südserbien) - 0,82 %. In der Provinz Vojvodina gibt es die größte Anzahl ethnischer Minderheiten, über 25. Sie machen rund ein Drittel der Bevölkerung aus. Die größten Gruppen sind: Ungarn - 14,28%, Slowaken - 2,79%, Kroaten - 2,78%, Jugoslawen - 2,45%, Montenegriner - 1,75% (GIZ 3.2016).
Quellen:
In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Wie viele Albaner genau in Serbien leben, steht nicht fest, da die albanische Minderheit den Zensus 2011 boykottiert hat (AA 23.11.2015).
Betreffend die albanischen Gemeinden in Südserbien verließen die albanischen Vertreter, aufgrund von Streitigkeiten wegen des neuen Gesetzes über das Gerichtsnetzwerk, das gemeinsame Koordinationsgremium für die Integration und den wirtschaftlichen Wiederaufbau. Nur eine albanische Partei nahm an den Parlamentswahlen teil. Neue Stipendien für Studenten und Mittelschüler wurden vergeben, wie auch Investitionen in die Infrastruktur und Kredite für lokale Unternehmungen. Die Mitglieder der albanischen Gemeinschaft blieben weiterhin in öffentlichen Ämtern unterrepräsentiert. Weitere Anstrengungen seitens der Regierung sind auch für die wirtschaftliche Entwicklung dieser Region notwendig (EC 10.11.2015).
Quellen:
Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit, Freizügigkeit, Emigration und Wiedereinbürgerung, wobei dies auch in der Praxis seitens der Regierung eingehalten wurde. Die Regierung kooperierte durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen (USDOS 13.4.2016).
Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sandžak (Bosniaken) und Südserbien, in Serbiens einziger Autonomer Provinz Wojwodina sowie Roma oder Angehörige der LGBTI-Community und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Serbiens Hauptstadt Belgrad und Novi Sad (Regierungssitz der Wojwodina) gelten als Serbiens toleranteste Städte, obgleich auch hier Anfeindungen vorkommen (AA 23.11.2015).
Quellen:
17. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen wurden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene (Kosovo), Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen bereitgestellt. Alle Personen, die im Zuge des Kosovokonflikts nach Serbien kamen konnten sich als IDPs registrieren lassen (IDP Karte) was diesen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichterte bzw. ermöglichte. Laut offiziellen serbischen Statistiken gibt es weiterhin etwa 206.000 Vertriebene im Land. Roma stellen dabei die größte Gruppe dar, wobei viele immer noch unter extremen (Wohn)-Bedingungen leben müssen und oft arbeitslos waren. Mittlerweile können IDPs ohne festen oder offiziellen Wohnsitz sich in den lokalen Wohlfahrtszentren registrieren lassen und zwei Jahre gültige Identitätsdokumente erwerben. 133 IDPs aus dem Kosovo kehrten im Halbjahr 2014 in den Kosovo zurück. Die Regierung unterstütze die am meisten bedürftigen Personen mit Nahrung, kleinen finanziellen Zuwendungen und Unterkünften in Kollektivzentren (USDOS 13.4.2016).
Seit Jahren hat Serbien mit den Folgen des Jugoslawien-Kriegs in den 1990ern auch im Bereich Flüchtlinge / Binnenvertriebene zu kämpfen. Derzeit wird diese Problematik jedoch vom Thema "Transit"-Flüchtlinge überlagert und stellt Serbien vor erhebliche Probleme. Über die Westbalkan-Route und damit über Serbien streben seit 2015 v.a. Syrer, Afghanen und Iraker in Richtung Ungarn/EU. Seit Januar 2015 bis Mitte August 2015 registrierte Serbien nach UNHCR-Angaben fast 80.000 Flüchtlinge als asylsuchend. Einen Asylantrag stellten davon nicht einmal 500 Menschen. Flüchtlinge aus den ehemaligen jugoslawischen Republiken konnten seit dem 05.10.2000 problemlos die jugoslawische bzw. serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit erwerben und können seit dem 9.10.2007 ebenso problemlos die serbische Staatsangehörigkeit erwerben. Serbien zeigt sich im Zuge des EU-Integrationsprozesses (Kapitel 24) aber zunehmend problembewusst im Umgang mit der Thematik und arbeitet - mit UNHCR und NGOs - an Reformen (AA 23.11.2015).
Angesichts der rasant gestiegenen Flüchtlingszahlen sucht Serbien Hilfe und Unterstützung bei internationalen Partnern. Derzeit (November 2015) hat Serbien laut Regierungsangaben insgesamt 3200 winterfeste Plätze für Flüchtlinge an unterschiedlichen Standorten - geplant sind 6130 Plätze. In Brüssel (Okt. 2015) hatte der serbische Premier Vucic erklärt, Serbien wolle 20.000 winterfeste Übernachtungsmöglichkeiten bereitstellen. Serbien setzt dabei auf internationale Gelder. Die fünf bestehenden Asylzentren (insgesamt rund 1000 Plätze) liegen abseits der aktuellen Transitrouten und sind daher kaum belegt. Die serbische Regierung, Rotes Kreuz, UNHCR und viele serbische sowie ausländische NGOs (u.a. Caritas, Help, Arbeiter-Samariter-Bund) sind bemüht, Flüchtlinge mit dem Nötigsten zu versorgen und Gebäude zu Flüchtlingsunterkünften umzubauen (AA 23.11.2015).
In Kosovo bestehende Registrierung kann für Personen in informeller Wohnsituation Hindernis für Registrierung in Serbien sein, wodurch Zugang zu öffentlichen Diensten beeinträchtigt wird. Mehrheitlich handelt es sich laut der NGO Praxis um Personen mit einem registrierten dauerhaften Wohnsitz in Kosovo sowie intern Vertriebene aus Kosovo. Meist sind es Angehörige der Roma, Ashkali und weiterer verletzlicher Gruppen (SFH 10.3.2016).
Quellen:
18. Grundversorgung/Wirtschaft
Serbiens Wirtschaft befindet sich auf dem Weg der Transformation und Modernisierung. Heute ist Serbien eine liberale Marktwirtschaft, die damit kämpft, sich seiner historischen Altlasten - politische Einflussnahme in die Wirtschaft, wirtschaftliche Regression und Modernisierungsblockade - zu entledigen. Nach Wirtschaftssektoren aufgeteilt steht der Dienstleistungssektor an erster Stelle, er erwirtschaftete 2011 64,3% des BIP; es folgt die Industrie mit 26,6% und die Landwirtschaft mit 9,0%. Im Rahmen des EU-Integrationsprozesses hat die serbische Regierung in den zurückliegenden Jahren eine Vielzahl an Gesetzen an EU-Standards angepasst. Ein weiterhin ungelöstes Strukturproblem liegt in der hohen Arbeitslosigkeit und der ungünstigen Beschäftigungsstruktur (GIZ 3.2016).
Die Arbeitslosenquote liegt laut offizieller Statistik bei 17,9% (VB 29.5.2016). Inoffiziell ist die Arbeitslosenquote viel höher aufgrund der versteckten Arbeitslosigkeit. Ein besonderes Problem stellt die Jugendarbeitslosigkeit mit über 50% dar. 2011 gab es in Serbien 1.732.000 Beschäftigte - davon waren allerdings 130.000 ohne Bezahlung und 400.000 Beschäftigte erhielten nur den garantierten Mindestlohn von 16.000 Dinar (rund 150 Euro). Dieser Beschäftigtenzahl standen im gleichen Jahr 753.000 Arbeitslose sowie 1,69 Mio. Rentner gegenüber (GIZ 3.2016).
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank von EUR 400 im Jahr 2008 auf 380 im Jahr 2014. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt, im Herbst 2014 erfolgte eine progressive Rentenkürzung zwischen 3% und 10%. Die Durchschnittsrente 2014 lag bei umgerechnet 201 Euro. Die Inflationsrate betrug 2014 1,7%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern (AA 23.11.2015).
Ungefähr 10% der Bevölkerung leben in Armut. Das monatliche Mindesteinkommen betrug USD 193. Ein Arbeitsinspektorat ist für die Umsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zuständig. Viele Firmen ohne gewerkschaftliche Präsenz können oder wollen allerdings den Mindestlohn und verpflichtende Sozialleistungen nicht zahlen. Viele nicht registrierte Arbeiter melden aus Furcht vor einem Jobverlust Arbeitsübertretungen gar nicht, informelle Arbeitsverhältnisse gab es besonders in Handel, Hotelgewerbe, Baugewerbe und in der Landwirtschaft (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt (AA 23.11.2015).
Seit Oktober 2000 konnten Ansprüche auf Sozialbeihilfe vom Staat wieder erfüllt werden und das System stabilisierte sich nachhaltig. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben (u.a. Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen; Unterstützung von gefährdeten Familien; Unterstützung von Waisenkindern; etc.), wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich).
Eltern oder Familien haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie serbische Staatsbürger sind, ihren Wohnsitz in Serbien haben und über eine staatliche Krankenversicherung für das erste, zweite, dritte und vierte Kind verfügen. Das Kindergeld wird auf das Konto der Familie überwiesen. Die Familie erhält Kindergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Vorlage aller erforderlichen Dokumente. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden. Die Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten (IOM 8.2014).
Quellen:
Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet (IOM 8.2014).
Quellen:
Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Falls die Rückkehrer nach ihrer Rückkehr nach Serbien nicht wissen, wo sie unterkommen sollen, können sie an eine von vier Notunterkünften verwiesen werden (in Obrenovac, Sabac, Zajecar und Bela Palanka), allerdings nicht länger als für einen Zeitraum von 14 Tagen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. In der Regel kehren Rückkehrer in die Republik Serbien an den Ort zurück, der ihr letzter Wohnsitz gewesen ist, da Kranken- und Sozialversicherungsschutz nur gewährleistet werden kann, wenn man über einen melderechtlich erfassten Wohnsitz verfügt (AA 23.11.2015).
Es gibt derzeit kein staatlich organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist (IOM 8.2014).
Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann, unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, nach der Ankunft in Serbien ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr medizinische Notfallhilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden (IOM 8.2014).
Quellen:
Die oben genannten Feststellungen und der Verfahrensgang resultieren aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden (unbestrittenen) Verfahrensakt des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Person, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie auf seinen vor der belangten Behörde vorgelegten Personaldokumenten
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Innsbruck ergeben sich aus dem dem erkennenden Gericht vorliegenden diesbezüglichen Urteil sowie aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu den anderen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Dass dem Beschwerdeführer in Serbien keine Verfolgung aufgrund seiner Ethnie droht, basiert auf folgenden Überlegungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass Serbien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Zudem hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine konkrete persönliche Bedrohung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit substantiell vorgebracht. So hat er zwar im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen angegeben, er hätte als Albaner mit der Polizei Probleme gehabt, die ihn aufgefordert habe, in den Kosovo zu gehen. Zudem sei er wegen Staatsverrats und Schlepperei verurteilt worden. Als ihm seitens der belangten Behörde im Rahmen einer Einvernahme am 21.11.2008 deren Ermittlungsergebnis vorgehalten worden war, dass er wegen anderer Delikte in Serbien vorbestraft sei, war er nicht in der Lage, dies glaubwürdig zu entkräften. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er wiederum lediglich allgemein, er habe erfahren, dass in Serbien nach ihm gefahndet werde, er wisse jedoch nicht, warum. Nachgefragt konnte er auch nicht angeben, ob aus strafrechtlichen Gründen.
Der zweite Fluchtgrund sei laut Angaben des Beschwerdeführers gewesen, dass seine Frau bzw. Lebensgefährtin die Wohnung verkauft habe, in der sie gemeinsam gelebt hätten. Auch diesbezüglich war der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage darzutun, dass er seine Wohnung aus nicht rein privaten Gründen verloren habe.
Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuell asylrelevante Verfolgung von hinreichender Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun. Zudem gilt Serbien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den getroffenen Länderfeststellungen sowie aus den Feststellungen zu seiner Person konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Serbien. Laut den Länderfeststellungen sind Rückkehrer stärker von Armut betroffen, als die Durchschnittsbevölkerung und vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Der Beschwerdeführer ist bereits 65 Jahre alt, lebt seit 2008 in Österreich und hat in der Heimat weder Verwandte noch eine Unterkunft. Es wäre in diesem speziellen Einzelfall für ihn als verwundbare Person somit kaum möglich, dass er sich dort eine sichere Existenz aufbauen könnte (vgl. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 mwN). Dementsprechend könnte der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers würde nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG stehen. Daher wäre ihm nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer wurde jedoch mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 06.08.2009, GZ XXXX, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130
2. Fall und 15 StGB nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB (jeweils in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren verurteilt.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:
"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Der Beschwerdeführer wurde nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB (in der damals geltenden Fassung) wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren verurteilt.
Im konkreten Fall ist der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten somit gemäß § 8 Abs. 3a 1. Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG abzuweisen und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 3a 2. Satz AsylG festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Ziffer 2 FPG geduldet.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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