L517 2134733-1•BVwG L517 2134733-1
L517 2134733-1Bundesverwaltungsgericht04.10.2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
L517 2134733-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen das Schreiben des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle XXXX , vom 12.07.2016, Zl XXXX , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm § 13 Abs 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idgF, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der bP wurden vom AMS XXXX (belangte Behörde bzw bB) Anzeigebestätigungen für ein Au-pair-Verhältnis mit XXXX , geb XXXX , Staatsangehörigkeit: XXXX , für die Zeit vom 10.08.2015 bis 09.02.2016 und vom 10.02.2016 bis 09.08.2016 ausgestellt.
Eine nochmalige Verlängerung dieses Au-pair-Verhältnisses wurde mit Bescheid der bB vom 12.07.2016 mit der Begründung abgelehnt, dass für Frau XXXX bereits für die Zeit vom 10.08.2015 bis 09.08.2016 die Beschäftigung als Au-pair-Kraft angezeigt wurde. Die in § 1 Z 10 AuslBVO festgesetzte Geltungsdauer der Au-Pair-Anzeigebestätigung von höchstens 2 Mal sechs Monaten war daher bereits ausgeschöpft und eine nochmalige Verlängerung nicht möglich.
Der darauffolgenden Beschwerde der bP vom 18.07.2016 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2016 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich Verlängerung der Anzeigebestätigung bis 19.10.2016 vorliegen.
In einem Schreiben vom 06.09.2016 beantragte die bP beim BVwG, die verloren gegangene Zeit durch die Ablehnung - Notwendigkeit der Ausreise der Au-pair-Kraft aus Österreich und Beantragung eines neuen Visums - nochmals anzurechnen, damit dadurch das AMS bereit ist, eine Au-pair-Bestätigung auszustellen, die länger gültig ist als bis zum 19.10.2016.
Mit einer weiteren Eingabe erfolgte am 15.09.2016 eine Mitteilung an das BVwG und die damit verbundene Zurückziehung des oben genannten Antrages der bP, da das AMS bereits in dieser Sache eingelenkt hat und freundlicherweise die verloren gegangene Zeit durch die notwendige Ausreise der Au-pair-Kraft hinzurechnen wird.
2.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
2.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gemäß § 20f Abs 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 20f AuslBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des AuslBG. Laut § 20f AuslBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 20f AuslBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 2.1. im Generellen und die unter Pkt 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
2.3. § 13 Abs 7 AVG enthält (seit der Novelle BGBl I Nr 158/1998) die ausdrückliche Vorschrift, dass ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Der Gesetzgeber wollte § 13 Abs 7 AVG nach dem Vorbild des § 237 ZPO einführen (so die RV 1167 BlgNR, XX GP, 26). Zu dieser Bestimmung entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Rechtsfolgen des § 237 Abs 3 ZPO (insbesondere also, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist) automatisch mit dem Zugang der Erklärung des Klägers an das Gericht eintreten, sodass einem die Prozessbeendigung aussprechenden Beschluss nur deklarative Bedeutung zukommt (Hinweis E 21. Oktober 2005, 2002/12/0294). Auch nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 13 Abs 7 AVG bewirkte eine Antragsrückziehung das Ende des Verfahrens, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedurfte (vgl E 29. März 2001, 2000/20/0473). Die Zurückziehung eines Antrags zieht daher - wenn sie dem Vorbild des § 237 ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben sollte - keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Behörde, die in der Sache zu entscheiden hat, über den verfahrensauslösenden Antrag noch keinen Bescheid erlassen hat. Ist ein Bescheid erlassen, wurde er also einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam zugestellt, treten aber bereits Bescheidwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erhebt also keine der Verfahrensparteien ein Rechtsmittel, so werden diese Bescheidwirkungen nicht sistiert und eine Antragsrückziehung nach Erlassung eines Bescheids erweist sich als unzulässig (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).
Aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG 2014 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (Hinweis E vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens). Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG 2014 nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG 2014 (VwGH Fr2014/20/0047, 29.04.2015).
Aufgrund des Schreibens der bP vom 15.09.2016 und der damit verbundenen Zurückziehung des Antrages vom 06.09.2016 war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß iSd § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG einzustellen.
2.4. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 20f AuslBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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