L513 2132665-1•BVwG L513 2132665-1
L513 2132665-1Bundesverwaltungsgericht04.10.2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Einstellung, Rückforderung
L513 2132665-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarkservice Zell am See vom 25.07.2016, GZ: LGS SBG/ 2/0566/2016, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
gem. § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) hat im Zeitraum vom 23.04.2016 bis 30.04.2016 Arbeitslosengeld im Ausmaß von täglich € 45,09 erhalten.
Durch eine Überlagerungsmeldung seitens des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband) vom 30.05.2016 wurde dem AMS mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ab dem 23.04.2016 bis zum 30.04.2016 in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nachversichert worden sei.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS Parteiengehör gewährt und der Beschwerdeführer aufgefordert, zu seinem im Zeitraum vom 23.04.2016 bis zum 30.04.2016 vollversicherungspflichtigem Dienstverhältnis und gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin dem AMS mit, dass er Unterlagen vorlegen werde, die beweisen würden, dass kein Rückforderungsgrund vorliegen würde.
2. Mit Bescheid des AMS vom 9.6.2016, Versicherungsnummer XXXX wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 23.04.2016 bis zum 30.04.2016 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 360,72 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 23.04.2016 bis 30.04.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er an diesen Tagen noch in einem Dienstverhältnis gestanden wäre.
Mit Schriftsatz vom 16.6.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er vorbringt, dass er zum Zeitpunkt der Gewährung des Arbeitslosengeldes vom 23.04.2016 bis zum 30.04.2016 in keinem Arbeitsverhältnis gestanden wäre. Im April 2016 wäre mit dem ehemaligen Arbeitgeber ein Vergleich geschlossen worden. Der Vergleich wäre aufgrund einer Fehlzahlung zum kollektivvertraglichen Stundenlohn geschlossen worden. Der Vergleichszeitraum betreffe das Arbeitsverhältnis speziell das Jahr 2015. Ein Weiterbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 25 Abs. 1 AlVG liege nicht vor. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde als Beilage u.a. den geschlossenen Vergleich vom 13.4.2016 bei (s. /Beilage B).
3. Mit Schreiben vom 28.6.2016 gewährte das AMS dem Beschwerdeführer erneut Parteiengehör und wies in diesem u.a. darauf hin, dass aus dem vorgelegten Vergleich nicht hervorgehe, für welchen Zeitraum der Differenzbetrag zur Abgeltung des Stundenlohns, der Zulagen und Zuschläge vereinbart worden sei. Die beim Hauptverband ersichtlichen Beschäftigungszeiten im April 2016 können vom AMS nicht ignoriert werden, da er in dieser Zeit auch Anspruch auf Lohnzahlung gehabt habe. Damit liege jedoch auch nicht Arbeitslosigkeit vor. Offensichtlich habe der ehemalige Dienstgeber ihn nachträglich bei der GKK für den Zeitraum vom 23.04.2016 bis zum 30.04.2016 als vollversicherungspflichtigen Beschäftigten nachversichert.
Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, zu diesen Ergebnissen des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens innerhalb einer festgesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 25.7.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 16.6.2016 abgewiesen wurde. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er im Widerrufszeitraum nicht beschäftigt gewesen wäre, wird vom AMS vorgebracht, dass eine nachträgliche Meldung durch den früheren Dienstgeber bei der GKK für den genannten Zeitraum als vollversicherungspflichtigen Beschäftigten vorliege. Im Rahmen des Parteiengehörs hätte der Beschwerdeführer dem AMS mitgeteilt, dass er Unterlagen vorlegen werde, die beweisen, dass kein Rückforderungsgrund vorliege. In der Beschwerde gegen den Erstbescheid legte der Beschwerdeführer einen Vergleich zwischen ihm und dem früheren Dienstgeber vor. Aus diesem gehe hervor, dass ihm eine Nachzahlung zur Abgeltung von Zahlungen und Zuschlägen iHv €
3. 655,43 zustehen würde. Dieser Betrag würde ihm innerhalb 14 Tage überweisen. Damit wären alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bereinigt und verglichen. Aus dem Vergleich gehe jedoch nicht hervor, für welchen Zeitraum der Differenzbetrag zur Abgeltung des Stundenlohns, der Zulagen und der Zuschläge vereinbart wurde. Der Dienstgeber habe den Beschwerdeführer nachträglich bei der GKK für den Zeitraum vom 23.04.2016 bis zum 30.04.2016 als vollversicherungspflichtigen Beschäftigten nachversichert. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde dem Beschwerdeführer noch einmal ein Parteiengehör mit Aufforderung zur Stellungnahme gewährt.
Bis dato wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.
5. Am 10.8.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.8.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes zum damaligen Zeitpunkt ausreichend festgestellt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23.04.2016 bis zum 30.04.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Wie jedoch aus einer Abfrage beim Hauptverband am 28.09.2016 sowohl durch die belangte Behörde als auch des hg. Gerichtes ergeben hat, war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23.04.2016 bis 30.04.2016 weder in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis noch ist er in diesem Zeitraum als angemeldet ersichtlich. Damit liege jedoch Arbeitslosigkeit vor. Offensichtlich habe der ehemalige Dienstgeber ihn vorerst nachträglich bei der GKK für den Zeitraum vom 23.04.2016 bis zum 30.04.2016 als vollversicherungspflichtigen Beschäftigten nachversichert, in der Folge ihn jedoch wiederum abgemeldet.
Das AMS erlangte zuvor erst durch die Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 30.5.2016 von diesem Dienstverhältnis Kenntnis.
Ein Verschulden der Behörde kann daher nicht erkannt werden, da die Abmeldung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keinem der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23.04.2016 bis zum 30.04.2016 Arbeitslosengeld erhalten habe.
Da der Beschwerdeführer nach der aktuellen Abfrage vom 28.9.2016 im fraglichen Zeitraum in keinem vollversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis gestanden ist, ist somit kein Rechtsgrund gegeben, vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23.04.2016 bis 30.04.2016 das Arbeitslosengeld im Ausmaß von täglich € 45,09 zurückzufordern.
Zusammenfassend kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld im fraglichen Zeitraum zu Recht bezogen hat.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
"Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) ...
l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
...
(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(3) ...
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht."
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24.
...
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
..."
"Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."
3.6. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23.04.2016 bis zum 30.04.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG besteht die Verpflichtung des Rückersatzes von Leistungen dann, wenn ein Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie "generell in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wurde". Für diesen Fall komme es weder auf ein Verschulden des Leistungsempfängers noch darauf an, ob er erkennen hätte können, ob die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (VwGH 17.3.2004, 2003/08/0236). Kommt es aber nicht zur Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG, sondern lediglich zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht (§ 11 ASVG), ist laut Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen eine analoge Heranziehung dieses Rückforderungstatbestandes dann geboten, wenn das AMS keine Kenntnis von der Verlängerung der Pflichtversicherung hat (VwGH 7.08.2002, 97/08/0624). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge gilt dies für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269) oder die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Für die in diesen Fällen auf § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gegründete Rückforderungspflicht kommt es weder darauf an, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde, noch darauf, ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung zB für die Dauer des Anspruches auf Kündigungsentschädigung nicht gebührt (s. dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, § 25 Rz. 529 ff.). Für die Rückforderung nach der genannten Gesetzesstelle kommt es daher ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht.
Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass die belangte Behörde Kenntnis von der Verlängerung der Pflichtversicherung gehabt hätte (nachweislich jedoch erst durch Überlagerungsmeldung HV), so sind auch die Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt:
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. So reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bspw. nicht aus, wenn anlässlich der Antragstellung darauf hingewiesen wird, dass die Ehegattin ihr Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Wochenhilfe fortsetzen werde
(VwGH 30.09.1985 = ZfVB 1986/5-6/2150) oder dass in nächster Zeit
mit dem Anfall einer Pension gerechnet wird (VwGH 14.04.1988 = ZfVB
1989/5/1636). Solche Hinweise entheben den Leistungsbezieher nicht von der Meldepflicht, wenn das Ereignis konkret eintritt. Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer, der zwar in seinem Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angegeben hat, dass er einen noch nicht ausbezahlten und noch nicht geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsentschädigung hat, die Verpflichtung iSd § 50 AlVG gehabt hätte, den konkreten Eintritt (in dem Fall die tatsächliche Ausbezahlung der Urlaubsentschädigung) dem AMS zu melden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 5 Abs. 1 StGB). Liegen daher Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machen oder unterbleibt die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt, ist der Rückforderungstatbestand nicht verwirklicht. Im konkreten Fall ist dem Beschwerdeführer jedenfalls dolus eventualis vorzuwerfen, zumal ihm, wohl noch im Februar 2012 (oder spätestens März 2012) nicht nur die Änderungsmeldung des Sozialversicherungsträgers zugegangen, sondern ihm auch die Urlaubsentschädigung seitens seines ehemaligen Arbeitgebers ausbezahlt worden ist. Von einer unverschuldeten Unkenntnis vom wahren Sachverhalt kann somit nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hätte seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG durch Meldung des Fortbestehens der Versicherungspflicht an das AMS nachkommen müssen. Der Beschwerdeführer hat somit durch Verschweigen maßgebender Tatbestände diesen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt.
Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das "Erkennen Müssen des Übergenusses". Dieser liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennen Müssen ab und statuiert dadurch eine Sorgfaltspflicht. Entscheidend für die Prüfung des "Erkennen Müssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (s. VwGH 21.09.1999, 99/08/0084).
Der Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum vom 23.04.2016 bis zum 30.04.2016 von seinem ehemaligen Arbeitgeber vorerst nachträglich als Dienstnehmer bei der GKK angemeldet. Wie jedoch dem aktuellen Auszug zu entnehmen ist, wurde diese nachträgliche Meldung wiederum storniert und der Beschwerdeführer stand daher auch im genannten Zeitraum in keinem Beschäftigungsverhältnis.
Die belangte Behörde hat daher von einer Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers im angeführten Zeitraum abzusehen, da kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen ist.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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