BVwG L513 2120730-1

L513 2120730-1Bundesverwaltungsgericht04.10.2016

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Ratenzahlung, wirtschaftliche Situation

Gesamter Gesetzestext

BVwG L513 2120730-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2120730.1.00

Spruch

L513 2120730-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den in Form eines "Schreibens" ergangenen Bescheid des AMS Kirchdorf/Krems vom 24.11.2015 betreffend der teilweisen Abweisung eines Ansuchens auf Zahlungserleichterung, GZ. XXXX , beschlossen:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Kirchdorf/Krems zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des AMS vom 13.04.2015 wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers (folgend kurz auch "BF") gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 29.09.2009 - 31.12.2010 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.482,98 verpflichtet. Mit Bescheid vom 01.07.2015 gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde des BF vom 27.04.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG teilweise statt. Es wurde ausgesprochen, dass die für den Zeitraum von 29.09.2009 bis 12.10.2009 widerrufene Notstandshilfe in der Höhe von € 274,96 nicht zurückgefordert werde. Ansonsten wurde die Beschwerde abgewiesen.

Mit Bescheid des AMS vom 13.04.2015 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des BF gem. § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.01.2012 - 09.03.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.876,11 verpflichtet. Mit Bescheid vom 01.07.2015 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des BF vom 27.04.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Es wurde ausgesprochen, dass der durch den Widerruf entstandene Übergenuss von € 1.876,11 rückgefordert werde.

Mit Bescheid des AMS vom 13.04.2015 wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 10.03.2012 - 31.12.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.996,29 verpflichtet. Mit Bescheid vom 01.07.2015 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des BF vom 27.04.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Es wurde ausgesprochen, dass die für den Zeitraum von 10.03.2012 bis 31.12.2012 gewährte Notstandshilfe in der Höhe von € 6.996,29 rückgefordert werde.

1.2. Der BF brachte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS Kirchdorf/Krems am 09.11.2015 niederschriftlich ein Ratenansuchen ein. Er erklärte, eine monatliche Rate in der Höhe von € 200,-- entrichten zu wollen. In weiterer Folge übermittelte der BF über sein eAMS-Konto mehrere Unterlagen bezüglich seines Ratenansuchens (Mietvertrag, Mahnschreiben der Energie AG, Aufstellung bezüglich der KFZ-Haftpflicht, Zahlungen hinsichtlich des Mobiltelefons und des Internetzuganges sowie Schreiben bezüglich der Heizkosten) und führte aus, dass es finanziell nicht "stemmbar" sei, einen Abzug von 50 % seines Notstandshilfebezuges zu verkraften, da seine Familie auch Lebensmittel kaufen müsste und im Kindergarten ständig Zahlungen zu leisten seien. Die monatlichen Heizkosten würden fast €

100,-- betragen.

1.3. Mit Schriftstück vom 24.11.2015 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass es ihm aufgrund seines Ansuchens vom 09.11.2015 um Zahlungserleichterung gestatte, den noch aushaftenden Rückforderungsbetrag in der Höhe von € 12.591,25 in 41 Monatsraten von je € 300,-- und einer Restrate von € 291,25 beginnend ab 01.12.2015 zu begleichen.

Die Raten würden vom laufenden Leistungsbezug einbehalten werden. Sollte der BF aus dem Leistungsbezug ausscheiden und die Rückforderung nicht zur Gänze beglichen sein, so werde der BF ersucht, den offenen Betrag mit der angefügten Zahlungsanweisung einzuzahlen.

Wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien unverzüglich dem AMS Kirchdorf/Krems zu melden.

Dem AMS bleibe das Recht auf Änderung oder Aufhebung dieser Zahlungserleichterung vorbehalten.

2.1. Gegen diese Erledigung des AMS erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Darin wurde zunächst mit näherer Begründung - unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ.: L503 2015051-1 - ausgeführt, dass dem Schreiben des AMS Bescheidcharakter zukomme. Aufgrund dessen werde die Bewilligung der Ratenzahlung in der Höhe von € 300,-- angefochten und eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.

Der BF sei nicht rechtskräftig zur Rückzahlung von € 12.591,25 verpflichtet. Diesbezüglich habe er ein Ratenansuchen gestellt, wo ausgeführt worden sei, dass der BF höchstens € 200,-- monatlich bezahlen könne. Bei den € 200,-- handle es sich um eine Höchstgrenze. Wirtschaftlich vertretbar seien monatlich nur € 100,-- Ratenzahlungen. Das AMS sei jedoch verpflichtet von Amts wegen zu prüfen, inwieweit tatsächlich eine Ratenrückzahlung geleistet werden könne. Die Ratenhöhe von € 300,-- sei bei weitem zu hoch gegriffen und fehle jegliche Begründung im "Bescheid", weshalb nur eine Ratenzahlung in der Höhe von € 300,-- monatlich möglich sei.

Weiters sei es rechtlich völlig absurd, sich in einem Bescheid vorzubehalten, die Ratenzahlung jederzeit aus eigenen Stücken abändern oder aufheben zu dürfen und ergebe dies im Endeffekt keinerlei Rechtssicherheit für den BF. Dies würde im Endeffekt heißen, dass das AMS die Ratenzahlung jederzeit hinaufsetzen könne.

Der Beschwerdeführer beantragte ferner, dass die Ratenzahlung rückwirkend bewilligt werde. Um Raten in der Höhe von € 100,-- werde ersucht, nur in eventu um € 200,-- monatlich.

2.2. Mit Bescheid des AMS Kirchdorf/Krems vom 18.01.2016, persönlich zugestellt am 20.01.2016, wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 25.11.2015 betreffend Ratengewährung durch das AMS Kirchdorf/Krems gemäß § 14 VwGVG und § 56 AlVG als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Nach Wiedergabe des Sachverhalts nahm die belangte Behörde insbesondere Bezug auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, wonach eine Beschwerde das Vorhandensein eines Bescheides voraussetze.

Bisher sei kein Bescheid über die Sache, gegen die sich die Beschwerde des BF wende, ergangen. Die Beschwerde sei daher mangels Vorhandensein eines Bescheides gegen den sich die Beschwerde des BF richten könnte, als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Am 25.01.2016 langte beim AMS fristgerecht ein (nicht näher begründeter) Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein, wobei nochmals die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Ferner wurde dem Schriftsatz eine Anzeige wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt beigefügt.

2.4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2016 vorgelegt. Im Zuge der Beschwerdevorlage betonte die belangte Behörde, dass der BF bei mehreren Behörden, Ämtern und Gerichten amtsbekannt sei. Ferner verwies die belangte Behörde erneut auf den mangelnden Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung und hielt fest, dass die Frage, ob diesem Schreiben über die Gewährung von Raten Bescheidcharakter zukomme, gerade beim VwGH anhängig sei. Zur grundsätzlichen Rechtsfrage, ob über Ratenansuchen außerhalb des Rückforderungsbescheides überhaupt bescheidmäßig abzusprechen sei, wenn bereits eine rechtskräftig vorgeschriebene (Rück-)forderung bestehe, liege bislang keine höchstgerichtliche Judikatur vor.

Von besonderer Bedeutung sei im gegebenen Zusammenhang, dass in Bezug auf die Eintreibung, Stundung und Abschreibung von Außenständen die "Richtlinien des BMF für die Behandlung von Forderungen des Bundes und Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen sowie den Verzicht auf Forderungen" anzuwenden seien.

3. Die jeweiligen Beschwerden gegen die Bescheide des AMS vom 01.07.2015 wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2016 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

4. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 24.08.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

5. Mit E-Mail vom 26.09.2016 an den vorsitzenden Richter teilte der BF mit, dass sich seine Familie - durch den dauernden Abzug von €

300,-- monatlich - in einer sehr schwierigen finanziellen Situation befinde, wobei die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts hier sehr großzügig sei und wirtschaftlich leistbare Ratenzahlungen zulasse (€ 300,-- sei für ihn nicht machbar). Wie er schon beantragt hätte, würde er nochmals um Bewilligung einer monatlichen Ratenzahlung in der Höhe von € 100,-- ab Antragstellung ersuchen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde vom AMS mit den unter I.1.1. angeführten Bescheiden zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen verpflichtet.

Im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache beim AMS am 09.11.2015 brachte der Beschwerdeführer niederschriftlich ein Ratenansuchen ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2015 wurde das Ratenansuchen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm gewünschten Höhe abgelehnt.

Im Verfahren des AMS wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Insbesondere führte die belangte Behörde - abgesehen von der Ermittlung bzw. Konkretisierung des Parteiwillens zur Frage Aufrechnung oder Ratenzahlung - keine ausreichenden Ermittlungen zu den - für die Beurteilung der begehrten Zahlungserleichterung maßgeblichen - wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch. Die gepflogenen Ermittlungen des AMS samt den Ausführungen im bekämpften Bescheid reichen nicht ansatzweise für eine Entscheidung über das verfahrensgegenständliche Ansuchen aus.

Der angefochtene Bescheid vom 24.11.2015 enthält keinerlei begründete Feststellungen über den zugrundliegenden Sachverhalt, noch hat dazu ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt. Der festgestellte Sachverhalt geht daraus unstrittig hervor.

Insoweit von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 05.02.2016 angemerkt wird, dass bislang keine höchstgerichtliche Judikatur zur grundsätzlichen Rechtsfrage vorliege, ob über Ratenansuchen außerhalb des Rückforderungsbescheides überhaupt bescheidmäßig abzusprechen sei, wenn bereits eine rechtskräftig vorgeschriebene (Rück-)forderung bestehe, so ist dem zu entgegnen, dass im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt des Ansuchens um Ratenzahlung noch keine rechtskräftig vorgeschriebene (Rück-)forderung (vgl. die Erkenntnisse des ho. Gerichts vom 08.02.2016) vorlag.

Wenn zudem in Bezug auf die Eintreibung, Stundung und Abschreibung von Außenständen auf die "Richtlinien für die Behandlung von Forderungen des Bundes und Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen sowie den Verzicht auf Forderungen" des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen wird, so ist hierdurch für die belangte Behörde in keiner Weise etwas gewonnen und führt dies im Ergebnis zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, zumal die belangte Behörde durch diese Richtlinien insbesondere nicht von Feststellung der genauen wirtschaftlichen Verhältnisse des BF und der nachvollziehbaren Begründung für die Festsetzung der Raten in einer bestimmten Höhe entbunden wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

3.3. Zur Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Erledigung der belangten Behörde einen Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfGH 10.06.2016, E 2263/2015, V149/2015) ist eine Erledigung dann als Bescheid zu qualifizieren, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde gegenüber individuell bestimmten Personen erlassen wird und eine konkrete Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun unter Einhaltung der von den Verwaltungsvorschriften für die Bescheiderlassung aufgestellten Voraussetzungen erlassen worden ist oder nicht (vgl. zB VfSlg. 19.622/2012 mwN).

Aus der Erledigung muss deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. zB VfSlg. 18.218/2007). Ob aus einer Erledigung deutlich ein objektiv erkennbarer Bescheidwille hervorgeht, kann sich auch daraus ergeben, dass die Behörde von Rechts wegen verpflichtet war, einen Bescheid zu erlassen (vgl. zB VfSlg. 13.750/1994) oder dass eine hoheitliche Deutung aus Rechtsschutzgründen geboten ist (vgl. zB VfSlg. 13.223/1992, 19.823/2013).

Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wird in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Bescheide nach § 56 AVG alle jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden sind, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. dazu und zum Folgenden etwa VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142; 23.03.2006, 2005/07/0091; 21.12.2012, 2012/17/0473; 24.03.2015, Ra 2014/03/0021; 30.10.2015, Ra 2015/03/0051; 26.02.2016, Ra 2016/12/0015). Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide. Gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch. Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung und auch aus der Form der Erledigung ergeben. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden.

Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes an der Bescheidqualität der in Rede stehenden Erledigung kein Zweifel bestehen. Sie wurde vom AMS, mithin von einem Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und behördlichen Aufgaben (vgl. §§ 1, 24, 58 AMSG), gegenüber dem Beschwerdeführer als individuell bestimmte Person erlassen und regelt normativ eine bestimmte Verwaltungsangelegenheit. Konkret wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung von Ratenzahlungen in der vom BF gewünschten Höhe in Bezug auf den ihm vorgeschriebenen Rückforderungsbetrag teilweise abgelehnt. Die Erledigung des AMS greift damit in die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, zumal damit verbindlich über die von ihm begehrte Zahlungserleichterung entschieden wurde.

Soweit die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ohne nähere Begründung der Auffassung ist, dass die Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren sei, so ist zur Vollständigkeit die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach bei Vorliegen eines objektiv erkennbaren Bescheidwillens unerheblich ist, dass die Erledigung nicht die gesetzlich gebotene äußere Form eines Bescheides aufweist (vgl. VfGH 02.10.2013, B 879/2013). Andernfalls könnte die zur bescheidmäßigen Entscheidung verpflichtete Behörde den Rechtsschutz des Betroffenen durch rechtswidriges Verhalten vereiteln.

Auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen, sofern es - wie hier - an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt.

Aus der normativen Fassung der in Rede stehenden Erledigung

(" [...]

Ihr Ansuchen um Zahlungserleichterung vom 9.11.2015

Sehr geehrter Herr XXXX ,

aufgrund Ihres Ansuchens vom 09.11.2015 um Zahlungserleichterung gestattet das Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krems, den noch aushaftenden Rückforderungsbetrag in der Höhe von € 12.591,25 in 41 Monatsraten von je € 300,00 und einer Restrate von € 291,25 beginnend ab 1.12.2015 zu begleichen.

Die Raten werden vom laufenden Bezug einbehalten. Sollten Sie aus dem Leistungsbezug ausscheiden und die Rückforderung nicht zur Gänze beglichen sein, ersuchen wir Sie, den noch offenen Betrag mit der angefügten Zahlungsanweisung einzuzahlen. Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte an das Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krems.

Wesentliche Änderungen Ihrer wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind unverzüglich dem Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krems zu melden.

Dem Arbeitsmarktservice bleibt das Recht auf Änderung oder Aufhebung dieser Zahlungserleichterung vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Leiterin

[...]")

folgt somit, dass das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid sowie einer für Bescheide üblichen Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung dem Bescheidcharakter der Erledigung nicht entgegensteht und wurde dies vom ho. Gericht bereits mehrfach bezüglich derartiger Schreiben festgestellt (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, L503 2007603-1/4E bzw. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2016, W238 2130144-1).

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es sich bei der bekämpften Erledigung des AMS vom 24.11.2015 um einen Bescheid und damit um einen zulässigen Beschwerdegegenstand handelt.

3.4. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 2. Satz AlVG zehn Wochen.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25.11.2015 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.11.2015 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2016 - persönlich zugestellt am 20.01.2016 - innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.

Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde die gegenständliche Beschwerde - angesichts der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung - zwar zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 und VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145-5).

Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 25.11.2015 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 24.11.2015. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).

3.5. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:

3.5.1. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:

[...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.5.2. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem BVwG nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 AVG, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, das heißt, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der VwGH hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

3.6. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen (§ 25 Abs. 4 AlVG).

Im angefochtenen Bescheid führte das AMS lediglich aus, dass das AMS dem BF gestatte, den noch aushaftenden Rückforderungsbetrag in 41 Monatsraten von je € 300,-- und einer Restrate von € 291,25 beginnend ab 01.12.2015 zu begleichen.

Wie § 25 Abs. 4 2. Satz AlVG zu entnehmen ist, "können" die regionalen Geschäftsstellen anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren. Voraussetzung für die Gewährung einer Ratenzahlung ist, dass aufgrund der (schlechten) wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Diese Bestimmung bezieht sich primär - aber nicht ausschließlich - auf Rückforderungen von Personen, die bereits aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sind, da die Refundierung eines Übergenusses von Leistungsbeziehern regelmäßig im Wege der Aufrechnung nach § 25 Abs. 4 1. Satz AlVG erfolgt.

§ 25 Abs. 4 AlVG räumt der Behörde gebundenes Ermessen ein, das von ihr im Sinne des Gesetzes auszuüben ist. Wenn die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Schuldners nicht möglich ist, hat die Behörde zwingend eine Ratenzahlung zu gewähren. Es steht ihr somit nicht frei, bei Zahlungswilligkeit ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen (Krapf/Kreul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 548 zu § 25 AlVG). Zur Gewährung einer Ratenzahlung muss die Zahlungswilligkeit des Schuldners feststehen (Julcher in: Pfeil [Hrsg], AlV-Kommentar, 11. Lfg., Rz 43 zu § 25 AlVG).

Die dargestellten Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die Festsetzung des Aufrechnungsbetrages nach § 25 Abs. 4 1. Satz AlVG. Die Anordnung, wonach im Falle der Aufrechnung die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben muss, bedeutet insbesondere nicht, dass - unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Leistungsbeziehers und des geschuldeten Betrages - jedenfalls eine Anrechnung bis zur Hälfte des Leistungsbezuges stattzufinden hat (Krapf/Kreul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 547 zu § 25 AlVG).

Sollte in einem Fall, in dem die Refundierung des vorgeschriebenen Rückforderungsbetrages gemäß § 25 Abs. 4 1. Satz AlVG im Wege der Aufrechnung angeordnet wurde, ein Ratenansuchen des Schuldners gestellt werden, wäre vom AMS - unter Berücksichtigung des Parteiwillens - zu ermitteln, ob das Ansuchen als Begehren auf Festsetzung eines geringeren Aufrechnungsbetrages oder als Begehren auf neuerliche Auszahlung von Teilen der Notstandshilfe und Begleichung des Rückforderungsbetrages in Raten zu werten ist.

3.7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das AMS bei Entscheidungen gemäß § 25 Abs. 4 2. Satz AlVG über die Gewährung von Rückzahlungsraten dazu verpflichtet ist, die Zahlungswilligkeit des zur Rückzahlung Verpflichteten festzustellen, dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu prüfen und Letztere - im Falle der Bewilligung des Ratenansuchens - bei der Festsetzung der Höhe der Raten entsprechend zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall hat das AMS aber gerade nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bei der Festsetzung der Höhe der Raten entsprechend nachvollziehbar berücksichtigt, sondern - in Verkennung der für die Gewährung von Ratenzahlungen maßgeblichen Voraussetzungen - lediglich ohne nähere Begründung ausgeführt, dass das AMS dem BF eine Zahlungserleichterung in 41 Monatsraten von je € 300,-- und eine Restrate von € 291,25 gewähre.

Auch aus den sonstigen Unterlagen im Akt, speziell der Niederschrift vom 09.11.2015 und dem sog. "Berechnungsblatt Raten und Stundungsansuchen", kann vom Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig eruiert werden, wie die belangte Behörde bei der Festsetzung der Höhe der Raten zu einem Betrag von € 300,-- gelangte, zumal diesbezüglich weitere Ausführungen in einer der Nachprüfung zugänglichen Weise fehlen.

Wie das AMS bei der Festsetzung der Höhe der Raten insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF berücksichtigt hat und von welchen Feststellungen dabei ausgegangen wurde, wird im Bescheid nicht ausgeführt.

Sowohl der Akteninhalt als auch der bekämpfte Bescheid lassen daher ausreichende und nachvollziehbare Feststellungen zu den für die Ausübung des dem AMS in § 25 Abs. 4 AlVG eingeräumten Ermessens relevanten Kriterien in einem gravierenden Ausmaß vermissen.

In Anbetracht dessen hat das AMS im bekämpften Bescheid grundlegende Ermittlungsschritte im Sinne des jüngst ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005, unterlassen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann. Gegenständlich bestehen - wie dargestellt - krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken (siehe auch in diesem Sinne die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Ermittlung bzw. Konkretisierung des Parteiwillens, die Feststellung der Zahlungswilligkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie die allenfalls sonst noch erforderlichen Erhebungsschritte durch das Verwaltungsgericht selbst rascher oder kostengünstiger wären als die Vornahme dieser Schritte durch die belangte Behörde.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

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