G313 2120387-2•BVwG G313 2120387-2
G313 2120387-2Bundesverwaltungsgericht04.10.2016
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>Identität der Sache
G313 2120387-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Kosovo vertreten durch XXXX, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm.
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der faktische Abschiebeschutz des betreffenden Fremden (im Folgenden: BF) gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA, EAST Ost, am 11.08.2016 beurkundet.
Der Bescheid wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF erstmals am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der jedoch mit Bescheid vom 05.01.2016 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo verbunden worden sei. Dieser Bescheid sei mit 29.06.2016 in Rechtskraft erwachsen.
Der BF weist folgende Verurteilungen auf:
1. vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen §§ 127, 129 Abs. 1, 15 StGB , 50 Abs. 1 Z 3 WaffenG, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren
2. vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 100,00, im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie
3. vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Seit XXXX befindet sich der BF in der Justizanstalt XXXX. Am 11.08.2016 habe der BF im Stande der Haft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dazu gab der BF an, dass er bereits zweimal in Österreich verurteilt worden sei. Zuletzt sei er inhaftiert gewesen sei. Zu den Flucht- bzw. Asylgründen befragt gab der BF an, dass es keine neuen Gründe gebe, sondern die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien.
2. Die vom BFA von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsakten langten am 17.08.2016 in der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes am Sitz in Wien und am selbigen Tag bei der zuständigen Gerichtsabteilung der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Das BFA wurde am 17.08.2016 gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung verständigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der angeführte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und werden der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG idgF lautet:
"§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2.2. Zu Spruchteil A): Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:
"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
• gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
• kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
• im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
• gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
• der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
• die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
• gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
• der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
• darüber hinaus
• sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
• gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
• der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.
Der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2016, IFA 1094852804 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben. Diese Entscheidung erwuchs mit Erkenntnis des BVwG G307 2120387-1/9E am 29.06.2016 in Rechtskraft.
Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
Der BF hat seit rechtskräftiger Erlassung des genannten Bescheides Österreich nicht verlassen, somit besteht gegen ihn gemäß § 73 Abs. 23 AsylG 2005 iVm. § 52 FPG eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Der BF befindet sich derzeit in Haft
Die belangte Behörde konnte auf Grundlage des von ihr bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei. Dabei ist der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. So gab der BF vor der belangten Behörde selbst an, dass er keine neuen Flucht- oder Asylgründe hätte, sondern die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren weiterhin aufrecht wären. Die belangte Behörde hat schlüssig und umfassend begründet, warum aus ihrer Sicht dem neuen Vorbringen ein glaubhafter Kern nicht zukommt und somit auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
Weder im vorangegangen Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren sind konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen realen Gefahr hervorgekommen und es ist auch den im Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht zu entnehmen, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat Kosovo auf Grund des Gesundheitszustandes des BF oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar wäre.
Der BF ist in der Einvernahme vor der belangten Behörde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substanziiert entgegengetreten. So wurde nicht dargelegt, dass der BF durch die Rückkehr in den Kosovo einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Da alle Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren spruchgemäß die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
2.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
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