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W235 2008587-2•BVwG W235 2008587-2
W235 2008587-2Bundesverwaltungsgericht03.10.2016
Außerlandesbringung, Ehe, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, real risk, Rechtsschutzstandard, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen
W235 2008587-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Jordanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, Zl. 1015863709-14550680, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und gemäß § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Jordanien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Finnland, am XXXX in der Schweiz, am XXXX in Schweden und am XXXX in Italien jeweils Asylanträge gestellt hat.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und über keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge.
Im Juni 2012 habe sich der Beschwerdeführer bei einem Reisebüro in Jordanien ein Schengen-Visum für Italien gekauft und sei eigenständig nach Italien geflogen. Nach einem Tag Aufenthalt sei er nach Schweden weitergereist, wo er zwei Monate lang geblieben und danach nach Finnland gefahren sei, um dort um Asyl anzusuchen. In Finnland habe man ihm gesagt, er müsse nach Italien zurückkehren, weil sein Visum von Italien ausgestellt worden sei. Daher sei er von Finnland nach Italien abgeschoben worden, wo er sich ca. einen Monat lang in Rom aufgehalten habe. Dann sei er weiter in die Schweiz gefahren und habe dort einen Asylantrag gestellt. Als man ihm in der Schweiz gesagt habe, dass er nach Italien zurück müsse, sei er weiter nach Schweden gereist, wo er sich ca. acht Monate lang aufgehalten und wo man ihm ebenso gesagt habe, dass Italien für ihn zuständig sei. Im Oktober 2013 sei er mit einem schwedischen Pass, den er in einem Zug gefunden habe, nach Amsterdam geflogen und habe von dort aus nach Kanada weiterreisen wollen. Allerdings habe die Polizei am Flughafen von Amsterdam bemerkt, dass er mit einem fremden Pass reise, habe ihm den Pass abgenommen und ihn zwei Monate lang inhaftiert. Am XXXX sei er dann mit dem Flugzeug von Amsterdam nach Italien gebracht worden, wo er in Rom um Asyl angesucht habe. In der Folge sei er in Rom untergebracht gewesen bis er vor einer Woche einen negativen Bescheid bekommen habe. Daher sei er am XXXX mit dem Zug nach Wien gefahren, wo er am nächsten Tag angekommen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er wolle auf keinen Fall zurück nach Italien. Dort habe er "es" probiert und einen Negativbescheid erhalten.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.04.2014 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e (gemeint: Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 23.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Italien geführt werden. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 25.04.2014 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 61).
Mit Schreiben vom 09.05.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist.
1.4. Am 21.05.2014 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er sich gut fühle und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. In Österreich und im Gebiet der Europäischen Union habe er keine Familienangehörigen und er lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder Lebensgemeinschaft.
In Italien habe er eine Einvernahme gehabt, im Zuge derer er zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Dann habe er eine negative Entscheidung bekommen. Fünf Monate lang sei er in Italien aufhältig gewesen. Während dieser fünf Monate habe er keinerlei Probleme gehabt. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Italien zu überstellen, brachte der Beschwerdeführer vor, dort müsse er auf der Straße schlafen. Er wolle hier leben. Er könne weder in Italien noch in seiner Heimat leben.
1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 03.06.2014 Beschwerde.
Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die für den XXXX geplante Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht vollzogen werden konnte, da der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme zum Zweck der Abschiebung am XXXX damit gedroht hatte, aus dem Fenster zu springen und die einschreitenden Beamten eine Selbstgefährdung nicht ausschließen konnten. Daher wurde der Beschwerdeführer nach amtsärztlicher Untersuchung in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses eingewiesen, wo er bis zum XXXX stationär aufhältig war und die Diagnose "Anpassungsstörung" mit der Empfehlung einer psychotherapeutischen Betreuung gestellt wurde (vgl. AS 241 und AS 279).
Mit Beschluss vom 11.08.2014 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Schreiben vom 13.08.2014 wurde der italienischen Dublinbehörde mitgeteilt, dass gegen den zurückweisenden Bescheid Beschwerde mit aufschiebender Wirkung erhoben wurde und aus diesem Grund die Überstellungsfrist erst nach erfolgter Entscheidung über die Beschwerde zu laufen beginnt (vgl. AS 214).
1.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.01.2015, GZ. XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, 15 StGB gemäß § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt (vgl. AS 317). Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer unter Anrechnung der Untersuchungshaft von XXXX bis zum XXXX in der Justizanstalt XXXX.
Weiters wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 SMG festgenommen und befand sich in der Folge bis zum XXXX wieder in der Justizanstalt XXXX (vgl. AS 335).
1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2015, Zl. W205 2008587-1/10E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2014 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der Bescheid behoben.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Beschwerdefall unklar geblieben sei, welches Zuständigkeitskriterium tatsächlich konkret heranzuziehen sei. Italien sei der Staat, in dem der Beschwerdeführer zuletzt (vor Antragstellung in Österreich) einen Asylantrag eingebracht habe. Der erste Staat sei in diesem Zusammenhang nach den Eurodac-Treffern Finnland. Wenn sich das Bundesamt betreffend die Zuständigkeit Italiens auf die Ausstellung des italienischen Visums stütze, würden hierfür jedoch fundierte Ermittlungsergebnisse fehlen. Da Konsultationsverfahren mit allen betroffenen Staaten unterblieben seien, sei das Verfahren mangelhaft. Hinzu komme, dass im Beschwerdeverfahren hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt (gewesen) sei. Im Hinblick darauf, dass bei einer Rückverbringung vulnerabler Personen nach Italien ein besonderes Augenmerk darauf zu richten sei, ob die individuellen Auswirkungen einer allfälligen Überstellung angesichts der angespannten Unterbringungssituation in Italien zu einer Grundrechtsverletzung führen könnten, sei im Beschwerdefall der konkret vorliegende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen und sodann auf der Grundlage aktueller Berichte die Lage in Italien festzustellen und zu klären, ob das Selbsteintrittsrecht Österreichs geboten sei.
2.1. Im fortgesetzten Verfahren ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Dublinbehörden von Finnland, der Schweiz und Schweden um Informationen gemäß Art. 34 Dublin III-VO betreffend den Beschwerdeführer.
Mit Schreiben vom 19.11.2015 gaben die finnischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Finnland einen Asylantrag gestellt habe, der am XXXX wegen der Zuständigkeit Italiens, welche von Italien akzeptiert worden sei, abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am XXXX von Finnland nach Italien überstellt worden.
Die schwedische Dublinbehörde teilte in ihrem Schreiben vom 23.11.2015 mit, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Schweden um Asyl angesucht habe. Die finnischen Behörden hätten Schweden dahingehend informiert, dass der Beschwerdeführer über ein italienisches Visum, gültig von XXXX bis XXXX, verfügt habe und am XXXX von Finnland nach Italien überstellt worden sei. Italien habe seine Zuständigkeit Schweden gegenüber am XXXX akzeptiert. Da der Beschwerdeführer seit XXXX in Schweden untergetaucht sei, sei es zu keiner Überstellung gekommen.
Mit Schreiben vom 11.12.2015 gab die schweizer Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX in der Schweiz Asyl beantragt habe, was am XXXX wegen der Zuständigkeit Italiens abgelehnt worden sei. Da der Beschwerdeführer seit diesem Tag in der Schweiz untergetaucht sei, sei es zu keiner Überstellung nach Italien gekommen.
2.2. Da eine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers seit 25.09.2015 (letzte aktuelle Adresse: Justizanstalt XXXX) nicht vorlag, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 04.01.2016 eine Anfrage an den rechtsfreundlichen Vertreter mit dem Ersuchen um Bekanntgabe des Aufenthaltsortes oder einer Zustelladresse des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 22.01.2016 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den italienischen Dublinbehörden bekannt, dass sich, ausgehend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2015, aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer flüchtig ist, die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf den 12.04.2017 verlängert (vgl. AS 433).
Am 13.03.2016 legte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters seinen Meldezettel vom 08.03.2016 vor und gab an, dass er an dieser Adresse mit seiner Lebensgefährtin, einer ungarischen Staatsangehörigen, zusammenlebe. Weiters wurden nachstehende Unterlagen in Kopie vorgelegt:
Mietvertrag vom 04.03.2016, in dem als Hauptmieterin Frau XXXX, geboren am XXXX in Ungarn aufscheint;
eine Seite aus dem Reisepass von Frau XXXX und
Lohn-Gehaltsabrechnung von Frau XXXX für die Monate Dezember 2015 bis Feber 2016
Ferner legte der Beschwerdeführer am 05.04.2016 ein handschriftliches Schreiben von Frau XXXX vor, in dem diese angibt, dass der Beschwerdeführer seit sechs Monaten ihr Lebensgefährte sei und sie mit ihm zusammen bleiben wolle.
2.3. In der Folge beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige. Dieser Stellungnahme vom 08.04.2016 ist mit näherer Begründung zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden (vgl. AS 487).
2.4. Am 13.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er sich gut fühle und in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gesund sei.
Auf Vorhalt, dass Italien für sein Asylverfahren zuständig sei, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Italien. Er sei in Italien nur auf der Straße gewesen. In Italien bekomme man auch kein Asyl. Probleme habe er in Italien nicht gehabt; er sei nur auf der Straße gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit ca. zwei Jahren in Österreich und lebe in einer Familiengemeinschaft. Er habe keinen Cent vom Staat bekommen.
Befragt, wo er zwischen September 2015 und 08.03.2016 gemeldet gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er in Wien aufhältig und auch gemeldet gewesen sei.
Er habe zwar keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union, lebe jedoch mit Frau XXXX, einer ungarischen Staatsangehörigen, zusammen. Verheiratet seien sie nicht, da der Beschwerdeführer keine Dokumente aus seiner Heimat habe beischaffen können. Kinder habe er keine.
Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte ergänzend vor, dass er die Ausdehnung der Überstellungsfrist als rechtswidrig erachte, da der Beschwerdeführer seit über zwei Jahren in Österreich sei und ihn an der Verfahrensdauer keine Schuld treffe. Es sei vielleicht ein Missverständnis bei der Melderegistrierung vorgelegen. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer nicht versteckt, sondern wäre an der von ihm angegebenen Adresse für die Behörde jederzeit greifbar gewesen.
2.5. Am 19.06.2016 langte zu den in der Einvernahme ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen das in der Einvernahme erstattete Vorbringen wiederholt und ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer auch über seine Rechtsvertretung erreichbar gewesen wäre. Die humanitären Verhältnisse in Italien seien ungenügend und würden die in Art. 3 EMRK garantierten Rechte bedrohen. Hinzu würden notorisch mangelhafte Asylverfahren kommen, was für den Beschwerdeführer relevant sei, da er als Flüchtling aus Jordanien mit asylrelevanten Fluchtgründen als vulnerabel anzusehen sei. Ferner seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Asylwerbern eine staatliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen, die ein menschenwürdiges Leben ermögliche, was in Kroatien [!] nicht der Fall sei. Ferner sei den Länderberichten zu entnehmen, dass Asylwerber häufig Monate auf eine Unterbringung warten müssten und insbesondere die Unterbringung von Dublin-Rückkehrern ein großes Problem darstelle, da keine Aussage darüber getroffen werden könne, wie lange es dauere bis tatsächlich ein Platz gefunden werden könne. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin, könne sich im Alltag in Deutsch verständigen und sei arbeitsfähig.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Jordanien sei, der vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Italien. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich nach Italien entgegenstünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich über Italien in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sei und dort am XXXX einen Asylantrag gestellt habe. Da Italien nicht binnen der vorgegebenen Frist geantwortet habe, bestehe eine Zustimmung durch Zeitablauf. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. diese zu erwarten hätte bzw. dass ihm in Italien behördlicher Schutz vorenthalten werde. Laut seinen Angaben habe er in Österreich eine Freundin. Er habe keine weiteren Familienangehörigen in Österreich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 28 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass eine ärztliche Untersuchung ergeben habe, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, die bei einer Überstellung nach Italien zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde und seien zudem in Italien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden. Aufgrund seiner Angaben und der Zuständigkeitserklärung der italienischen Behörden durch Zeitablauf stehe eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer über Italien in das EU-Gebiet gelangt sei und dort am XXXX einen Asylantrag gestellt habe. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Wenn der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Italien bemängle, sei er darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Italien aufzuzeigen. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers zeige auf, dass er nicht gewillt sei, in jenen Mitgliedstaat zurückzukehren, der für die Prüfung seines Antrages zuständig sei, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass sein Vorbringen zu Italien opportunistischer Natur sei. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, nach denen der Beschwerdeführer - sofern ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe - eine Schutzverweigerung zu erwarten hätte. Es sei festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstigen amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben hätten. Auch habe der Beschwerdeführer keine konkreten, auf ihn persönlich bezogene Umstände glaubhaft gemacht, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung nach Italien als wahrscheinlich erscheinen ließen. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass sich Italien aufgrund Zustimmung durch Zeitablauf dazu bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zu übernehmen, sodass eine Schutzverweigerung in Italien nicht erwartet werden könne.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens mit Frau XXXX geltend gemacht habe. Dazu sei anzumerken, dass er diese erst vor sechs Monaten kennengelernt habe und seit März 2016 im gemeinsamen Haushalt lebe. Eine finanzielle Abhängigkeit oder eine Pflegebedürftigkeit habe er nicht vorgebracht. Die Aufrechterhaltung freundschaftlicher Kontakte sei auch von Italien aus möglich. Zur Verfahrensdauer werde angeführt, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers von 25.09.2015 bis 08.03.2016 unbekannt gewesen sei. Die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich sei illegal erfolgt und hätte ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Daher stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 04.08.2016 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei. Im Bescheid sei nicht erklärt worden, warum bzw. dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden sei. Die sechsmonatige Frist sei seit dem zurückweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2015 bereits abgelaufen. Ferner gehe aus dem Bescheid nicht hervor, inwiefern das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers in die Erwägungen miteinbezogen worden sei. Eine Beurteilung, ob im Einzelfall des Beschwerdeführers ein Mangel an Betreuung vorliege, sei im angefochtenen Bescheid unterblieben, obwohl der Beschwerdeführer als jemand, der offenkundig aus relevanten Gründen aus seiner Heimat geflohen sei, als besonders vulnerabel einzustufen sei. Der Beschwerdeführer habe Angaben gemacht, die bei Wahrunterstellung eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK indizieren würden. Es hätte eine Erklärung Italiens, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben in Italien sichergestellt wäre, eingefordert werden müssen. Ferner sei auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nur eine unzureichende Behandlung des Vorbringens erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich bereits mit Erfolg bemüht, Deutsch zu lernen. Dies auch durch die Hilfe seiner Lebensgefährtin bzw. Ehegattin. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer könne kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sein.
Der Beschwerde beigelegt war ein als "Ehevertrag" bezeichnetes Schriftstück des Islamischen Zentrums Wien vom XXXX, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer und die ungarische Staatsangehörige XXXX die islamische Eheschließung beantragt hätten und diese durchgeführt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Jordanien. Er hat Jordanien im Juni 2012 verlassen und ist in Besitz eines von XXXX bis XXXX gültigen italienischen Schengenvisums, nach Italien eingereist, wo er nach einem Tag Aufenthalt weiter nach Schweden fuhr. Von Schweden aus reiste er weiter nach Finnland, wo er am XXXX einen Asylantrag stellte, der am XXXX wegen der Zuständigkeit Italiens, die von Italien ausdrücklich akzeptiert worden war, abgewiesen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer von Finnland am XXXX nach Italien überstellt wurde, fuhr er weiter in die Schweiz und stellte dort am XXXX einen weiteren Asylantrag, der am XXXX wegen der Zuständigkeit Italiens ebenfalls abgewiesen wurde. Als der Beschwerdeführer erfahren hat, dass er nach Italien zurückkehren muss, reiste er nach Schweden, wo er am XXXX wieder einen Asylantrag stellte. In weiterer Folge entzog sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der schwedischen Behörden, reiste unter Zuhilfenahme eines fremden schwedischen Pass nach Amsterdam, wo er von den Behörden aufgegriffen und nach Italien gebracht wurde. In Italien stellte er am XXXX einen Asylantrag, der in weiterer Folge abgelehnt worden war. Bis XXXX war der Beschwerdeführer in Italien aufhältig und begab sich in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 21.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.04.2014 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 09.05.2014 mitgeteilt wurde. Mit Schreiben vom 13.08.2014 gab das Bundesamt den italienischen Behörden bekannt, dass gegen den zurückweisenden Bescheid Beschwerde mit aufschiebender Wirkung erhoben wurde und daher die Überstellungsfrist erst nach erfolgter Entscheidung über die Beschwerde zu laufen beginnt. Ferner teilte das Bundesamt der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 22.01.2016 mit, dass sich ausgehend vom Datum der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2015 aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer flüchtig ist, die Überstellungsfrist auf den 12.04.2017 verlängert.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zwischen 25.09.2015 und 08.03.2016 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte, sich sohin dem Zugriff der Behörden entzogen hat und daher als "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO anzusehen war.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworden zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.01.2015 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Von XXXX bis zum XXXX verbüßte der Beschwerdeführer den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes festgenommen und befand sich bis zum XXXX wieder in der Justizanstalt XXXX.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX die ungarische Staatsangehörige XXXX nach islamischen Recht "geheiratet". Eine zivilrechtliche Ehe liegt nicht vor. Mit dieser ungarischen Staatsangehörigen lebt der Beschwerdeführer seit dem 08.03.2016 im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.
1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:
Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 8 bis 28 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Jordanien sowie zu seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Besitz eines von XXXX bis XXXX gültigen italienischen Schengenvisums über Italien, zu seiner illegalen Weiterreise nach Schweden und Finnland, zu seiner Überstellung von Finnland nach Italien, zu seiner illegalen Weiterreise in die Schweiz, Schweden und die Niederlande sowie zu seiner Rückverbringung von den Niederlande nach Italien, zu seinem Aufenthalt in Italien, zu seiner illegalen Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer in Besitz eines von XXXX bis XXXX gültigen italienischen Schengenvisums war, ergibt sich darüber hinaus aus dem Schreiben der schwedischen Dublinbehörde vom 23.11.2015. Die jeweiligen Asylantragstellungen am XXXX in Finnland, am XXXX in der Schweiz, am XXXX in Schweden und am XXXX in Italien ergeben sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffern, wurden darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht und durch die Schreiben der finnischen, schwedischen und schweizer Dublinbehörden vom 19.11.2015, vom 23.11.2015 und vom 11.12.2015 bestätigt. Dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien abgelehnt worden war, ergibt sich ebenfalls aus seinem eigenen Vorbringen.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Verlängerung der Überstellungsfrist bis zum 12.04.2017 sowie zur diesbezüglichen Bekanntgabe durch das Bundesamt ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens.
Dass der Beschwerdeführer zwischen 25.09.2015 und 08.03.2016 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte und sohin als "flüchtig" im Sinne der Dublin III-VO galt, ergibt sich sowohl aus dem Akteninhalt als auch aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.08.2016.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten, ergibt sich zum einen aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2016, in welcher dieser dezidiert angab, gesund zu sein und weder in ärztlicher Behandlung zu stehen noch Medikamente zu nehmen (vgl. AS 533). Zum andern ergibt sich diese Feststellung aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 08.04.2016, der zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden (vgl. AS 487).
Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 22.01.2015 (vgl. AS 317). Dass sich der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in der Justizanstalt XXXX befinden hat, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.08.2016.
Die Feststellung zur islamischen "Eheschließung" des Beschwerdeführers mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXXS ergibt sich aus dem vorgelegten "Ehevertrag" des Islamischen Zentrums Wien vom XXXX. Das Vorliegen einer zivilrechtlichen Ehe hat der Beschwerdeführer dezidiert verneint (vgl. AS 533). Dass der Beschwerdeführer mit Frau XXXX seit 08.03.2016 im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 31.08.2016. Darüber hinausgehende privat, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich wurden nicht behauptet.
2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zum Vorbringen in der am 19.06.2016 beim Bundesamt eingelangten Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ist auszuführen, dass diese lediglich allgemein gehaltene Phrasen beinhaltet, ohne jedoch konkret auf die durch Quellen belegte Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid einzugehen. Aus dem Vorbringen in der Stellungnahme ist weder ersichtlich aus welchen Gründen die in Art. 3 EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers durch das Asylverfahren in Italien bedroht wären noch, aufgrund welcher asylrelevanter Fluchtgründe der Beschwerdeführer als besonders vulnerabel anzusehen ist. Das diesbezügliche Vorbringen ist sohin mangels Konkretisierung und mangels Bezug zum gegenständlichen Verfahren als nicht geeignet anzusehen, den auf unbedenkliche Quellen gestützten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid auf gleicher Ebene entgegenzutreten.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1) [...]
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3) [...]
(4) [...]
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 06.07.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit der Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Juni 2012 im Besitz eines Visums war, das seit weniger als sechs Monaten (nämlich seit XXXX) abgelaufen war und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates - nämlich Italien - einreisen konnte. Zudem stimmte die italienische Dublinbehörde gegenüber Finnland (Antragstellung am XXXX) und gegenüber Schweden (Antragstellung am XXXX) der Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund italienischer Zuständigkeit ausdrücklich zu. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.
Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die ursprünglich für den XXXX geplante Überstellung nach Italien aufgrund von damals vorliegenden psychischen Problemen des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte. Aufgrund dieser psychischen Probleme wurde der damals eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und begann die Überstellungsfrist sohin erst mit erfolgter Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2015 zu laufen. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist in gegenständlichem Fall nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" war, aufgrund dessen sich die die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den italienischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 22.01.2016 bekanntgegeben worden war. Die nunmehrige Überstellungsfrist endet sohin am 12.04.2017 (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere.
Wenn jedoch im Zuge der Einvernahme vom 13.06.2016 vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass er die Ausdehnung der Überstellungsfrist als rechtswidrig erachte, da der Beschwerdeführer seit über zwei Jahren in Österreich sei und ihn an der Verfahrensdauer keine Schuld treffe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer während seines zweijährigen Aufenthalts von XXXX bis XXXX (sieben Monate) sowie von XXXX bis XXXX (drei Monate) in Haft in der Justizanstalt Josefstadt befunden hat und zwischen XXXX bis 08.03.2016 (fünf Monate) über keine aufrechte Meldeadresse verfügt und sich sohin dem Zugriff der Behörden entzogen hatte, sodass den Beschwerdeführer zumindest an einer Verfahrensdauer von 15 Monaten jedenfalls eine (Mit)schuld trifft. Betreffend das weitere Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers, dieser wäre an "der von ihm angegebenen Adresse" jederzeit für die Behörden greifbar gewesen, ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer nach seiner (letzten) Haftentlassung am XXXX eben den Behörden gegenüber keine Adresse angegeben hat und sohin - mangels Kenntnis des Bundesamtes von einer etwaigen Wohnadresse - dort auch nicht greifbar war. Von einem "Missverständnis bei der Melderegistrierung" wie vom Vertreter vorgebracht, kann sohin keine Rede sein. Zum weiteren Vorbringen in der Stellungnahme vom 19.06.2016, dass der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung jederzeit erreichbar gewesen wäre, ist anzuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 04.01.2016 eine Anfrage an den rechtsfreundlichen Vertreter mit dem Ersuchen um Bekanntgabe des Aufenthaltsortes oder einer Zustelladresse des Beschwerdeführer gerichtet hat, welches unbeantwortet blieb. Erst mehr als zwei Monate später, nämlich am 13.03.2016, legte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Meldezettel mit einer seit 08.03.2016 bestehenden aufrechten Meldung im Bundesgebiet vor. Die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ist sohin rechtlich korrekt und kann dem Bundesamt keine mangelhafte Ermittlungstätigkeit in Bezug auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vorgeworfen werden, zumal sich dieses sehr wohl an den rechtsfreundlichen Vertreter mit dem Ersuchen um Auskunft gewandt hat.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in Italien bereits einen negativen Bescheid (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist) erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Italiens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Italiens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im italienischen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.
3.2.4.2. Im gegenständlichen Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er in Italien eine Einvernahme gehabt habe, im Zuge derer er zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei und in der Folge einen negativen Bescheid erhalten habe (vgl. AS 83). Dass der Beschwerdeführer in Italien vor Bescheiderlassung einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass im Fall des Beschwerdeführers von den italienischen Behörden ein den europarechtlichen Standards entsprechendes Asylverfahren durchgeführt worden war, zumal Gegenteiliges vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet wurde. Grundsätzlich ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber in Italien eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen in Hinblick auf Staatsangehörige aus Jordanien getroffen werden. Zum Verhaltens des Beschwerdeführers - Weiterreise von einem Staat zum nächsten und wiederholte Asylantragstellungen zur Vermeidung seiner Überstellung nach Italien - und seinem Vorbringen in der Erstbefragung, er habe "es" in Italien probiert und einen negativen Bescheid erhalten (vgl. AS 9) ist auszuführen, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Zielstaat) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert, unterlaufen wäre.
Betreffend seinen Aufenthalt in Italien gab der Beschwerdeführer wiederholt an, dass er dort fünf Monate lang gewesen sei und keine Probleme gehabt habe. Allerdings bekomme man in Italien kein Asyl (vgl. AS 83 sowie AS 533). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht nach Italien wolle, da er dort auf der Straße schlafen müsse, ist ihm entgegenzuhalten, dass Italien nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers auch weder dazu verpflichtet ist, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden noch diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft u.ä. zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen, zumal ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Hinzu kommt, dass es Asylwerbern, deren Antrag negativ beschieden worden ist, unbenommen bleibt, bei einer Rückkehr nach Italien einen Folgeantrag einzubringen, der jedoch - ähnlich der Situation in Österreich - neue Elemente enthalten muss, um als zulässig angesehen zu werden.
Wenn in der Beschwerde ohne weitere Begründung bzw. ohne näheres Vorbringen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer als jemand, der "offenkundig aus relevanten Gründen" aus seiner Heimat geflohen sei als besonders vulnerabel einzustufen sei und er Angaben gemacht habe, die bei Wahrunterstellung eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK indizieren würden (vgl. AS 678), kann mangels Konkretisierung auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen werden, zumal sich aus dem Akteninhalt weder eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers noch aus seinem Vorbringen eine drohende Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bei einer Überstellung nach Italien ersichtlich ist. Zur in der Beschwerde geforderten Erklärung Italiens betreffend die Einhaltung von Mindeststandards im konkreten Fall des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann handelt (und nicht wie im Fall Tarakhel um eine Familie mit sechs Kindern) und diesbezüglich der EGMR in jüngerer Rechtsprechung
Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte.
In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylsystem in Italien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen hat, dass von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.
Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen.
Der EGMR sprach in seinem Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt sprach der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, Nr. 51428/10, aus, dass die gegenwärtige Situation von Asylwerbern in Italien in keiner Weise mit jener von Asylwerbern in Griechenland zu dem Zeitpunkt verglichen werden kann, über den der EGMR im Fall M.S.S. zu entscheiden hatte. Die Struktur und die allgemeine Situation in Italien sind nicht so gelagert, dass sie allein einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden.
Auch der Umstand, dass es infolge einer seinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien rechtskräftig ablehnenden Entscheidung allenfalls zu einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien kommen könnte, vermag keine systemischen Mängel des italienischen Asylwesens bzw. einen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK zu begründen, zumal Italien den getroffenen Länderfeststellungen zufolge Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder bietet, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre.
Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien - trotz allfälliger regional bestehender Engpässe - Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. Aus den Länderberichten ergibt sich ferner das grundsätzliche Bestehen spezieller Projekte hinsichtlich der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern. Um die Unterbringungssituation zu verbessern, wurden seit dem Jahr 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds Projekte nahe jener Flughäfen finanziert, an welchen die rücküberstellten Personen am häufigsten ankommen (vgl. Seiten 22 und 23 des angefochtenen Bescheides). Es bestehen sohin im Fall des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass dieser im Fall einer Überstellung nach Italien tatsächlich keinen Zugang zu einer Unterkunft hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf der Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Länderberichten in angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen Entscheidungen vom 13.07.2015, Ra 2015/18/0143, und vom 20.10.2015, Ra 2015/18/0151, keinen Anlass gesehen, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln.
3.2.4.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen generell ist zunächst auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall das Vorliegen von Krankheiten im Verfahren vor dem Bundesamt ausdrücklich verneint und auch in der Beschwerde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Betreffend die im Juli 2014 vorgelegenen psychischen Probleme des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner eigenen Angaben davon auszugehen, dass diese nicht mehr bestehen. Hinzu kommt, dass auch die vom Bundesamt beauftragte gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 08.04.2016 zu dem Schluss kommt, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicher keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden (vgl. AS 487). Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung in Italien jedenfalls gewährleistet ist und zwar nicht nur für Asylwerber und Schutzberechtigte, sondern auch für irreguläre Migranten und illegal aufhältige Personen. Nach Registrierung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst haben Asylwerber dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.2.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.
Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.
3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
3.2.5.2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX eine ungarische Staatsangehörige nach islamischen Recht "geheiratet" und lebt mit dieser seit dem 08.03.2016 im gemeinsamen Haushalt, sodass die Überstellung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familien- und Privatleben darstellt. Dieser Eingriff ist jedoch im gegenständlichen Fall gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass die islamische "Eheschließung" des Beschwerdeführers nicht gleichbedeutend mit einer nach österreichischem Recht geschlossenen zivilrechtlichen Ehe ist. Hiervon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen, der im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.06.2016 angab, nicht verheiratet zu sein, sondern in einer Lebensgemeinschaft zu leben (vgl. AS 533), obwohl gemäß vorgelegtem "Ehevertrag" die islamische Eheschließung am XXXX - sohin zwei Monate vor der Einvernahme - erfolgt ist (vgl. AS 682). Ungeachtet dessen besteht die Lebensgemeinschaft erst seit dem 08.03.2016 - sohin seit ca. sechs Monaten - und wurde zudem zu einem Zeitpunkt eingegangen als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst hätte sein müssen, zumal im Fall des Beschwerdeführers hinzukommt, dass diesem bereits aus den Vorverfahren in Finnland, der Schweiz und Schweden bekannt ist, dass Italien zur Führung seines Asylverfahrens zuständig ist und er sohin zu keinem Zeitpunkt damit rechnen konnte, in Österreich zu bleiben, wobei ihm auch hier die Zuständigkeit Italiens bereits wenige Tage nach Antragstellung bekannt gegeben wurde. Hinzu kommt, dass es sich - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - bei seiner Lebensgefährtin um eine ungarische Staatsangehörige und sohin um eine Unionsbürgerin handelt, die problemlos nach Italien reisen kann, sodass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer diese Beziehung nicht durch gelegentliche Besuche seiner Freundin in Italien aufrechterhalten kann. Betreffend die ca. zweijährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (die für sich alleine gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof allerdings ohnehin nicht als eine ausreichend lange zu qualifizieren ist; vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293 und vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124) ist die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ins Treffen zu führen, die jedenfalls zu seinen Lasten zu werten ist. Wie oben erwähnt hat sich der Beschwerdeführer während seines zweijährigen Aufenthalts wegen Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz von XXXX bis XXXX (sieben Monate) sowie von XXXX bis XXXX (drei Monate) in Haft in der Justizanstalt XXXX befunden. Darüber hinausgehende schützenwerte Umstände in Bezug auf das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers sind von ihm auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie an der Nichtbegehung von Straftaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.7. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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