W233 2134919-1•BVwG W233 2134919-1
W233 2134919-1Bundesverwaltungsgericht03.10.2016
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W233 2134919-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria gegen den Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zl.: 1110443905 - 160589799, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria und brachte am 04.04.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
2. Der BF verfügt laut Anfrage an das Zentrale Melderegister - ZMR am 16.09.2016 seit 04.05.2016 an der Adresse XXXX, XXXX im Sinne von § 19a MeldeG über eine Kontaktstelle (Obdachlosenmeldung). Laut im Akt (AS 115) einliegender Information der Landespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando XXXX, Polizeiinspektion XXXX vom 27.06.2016 ist der BF der ihm gemäß § 13 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz aufgetragene Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und besteht auch keine Ortsanwesenheit noch postalische Erreichbarkeit des BF an der Kontaktstelle im Sinne des § 19a MeldeG. Diesem Bericht ist auch zu entnehmen, dass keine zweckdienlichen Hinweise auf einen aktuellen Aufenthalt des BF in Erfahrung gebracht werden konnten und dass die Abmeldung des BF von seiner Kontaktstelle von dem die Kontaktstelle betreibenden Verein durchgeführt werde.
3. Das BFA, EAST-Ost, wies mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 05.07.2016, Zl.: 1110443905 - 160589799, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
4. Der Bescheid wurde mit Wirkung vom 06.07.2016 gemäß § 23 Abs. 2 ZustG im Akt hinterlegt und erwuchs am 21.07.2016 in Rechtskraft.
5. Gegen den genannten Bescheid richtete sich die eingebrachte Beschwerde, datiert mit 05.09.2016 (Datum des Poststempels), in welcher der BF, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, vorbringt, dass der Bescheid am 20.08.2016 zugestellt worden sei, weswegen, die Erhebung der Beschwerde firstgerecht erfolge.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 21.09.2016, zugestellt durch Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr am 22.09.2016 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden war, und im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Zu Spruchpunkt A):
Der angefochtene gegenständliche Bescheid des BFA vom 05.07.2016, Zl.: 1110443905 - 160589799, wurde dem BF am 06.07.2016 durch Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 2 ZustG rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend ist der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 20.07.2016, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 20.07.2016, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.
Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF wurde dem BFA erst am 05.09.2016 (Datum des Poststempels) übermittelt, weshalb sich die Einbringung der Beschwerde als verspätet erweist. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass dem BF der angefochtene Bescheid erst am 20.08.2016 zugestellt worden sei, geht daher ins Leere. Dies deshalb, da eine rechtswirksame Zustellung - in diesem Fall also die Hinterlegung gem. § 23 Abs. 2 ZustellG am 06.07.2016 - alle an sie geknüpften Rechtswirkungen auslöst. Für eine rechtmäßige Zustellung ist nicht Voraussetzung, dass der Empfänger vom Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt. Eine neuerliche Zustellung - in diesem Fall also die physische Übergabe des angefochtenen Bescheids an den BF im Rahmen seiner polizeilichen Anhaltung am 20.08.2016 - löst keine Rechtsfolgen mehr aus (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, RZ 198).
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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