W175 2125160-1•BVwG W175 2125160-1
W175 2125160-1Bundesverwaltungsgericht03.10.2016
Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>medizinische Versorgung, Zurückverweisung
W175 2125160-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit:
Ukraine alias Aserbaidschan vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016, Zahl: 1088915708-151438546, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) reiste am 27.09.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (AsylG) ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 27.09.2015 gab die im Wesentlichen an, dass sie in Baku, Aserbaidschan, geboren, jedoch in der Ukraine aufgewachsen sei. In der Ukraine und in Moskau sei jeweils noch eine Schwester wohnhaft, hier in Österreich befinde sich ihr volljähriger Neffe, der mit ihr ausgereist sei.
Sie habe die Ukraine am 25.09.2015 verlassen und sei mit ihrem Neffen illegal über Polen nach Österreich gereist. Bei den Grenzkontrollen hätte alles der Schlepper erledigt, die Reise hätte bis 27.09.2015 gedauert.
Zum Fluchtgrund befragt gab die BF an, dass sie an Brustkrebs leide. Vor ca. einem Monat sei sie in der Ukraine operiert worden, dann hätte sie eine Chemotherapie erhalten, für die sie selber bezahlen hätte müssen. Sie hätte insgesamt vier Mal eine solche Chemotherapie machen müssen, jedoch hätte sie sich dies nicht mehr leisten können.
I.3. Aufgrund der Angaben der BF zum Reiseweg wurde am 06.10.2015 eine Anfrage gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Polen gestellt.
Am 08.10.2015 langte ein Schreiben der polnischen Behörde beim BFA ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass die BF mit einem spanischen Visum in Polen eingereist sei.
In der Folge wurde eine Anfrage gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Spanien gestellt.
Am 26.10.2015 langte ein Schreiben der spanischen Behörden beim BFA ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass für die BF ein gültiges spanisches Visum von 15.09.2015 bis 29.10.2015 ausgestellt worden wäre.
Das BFA richtete in der Folge an Spanien am 29.10.2015 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die BF.
I.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG (übernommen am 06.11.2015) wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass ein Konsultationsverfahren mit Spanien eingeleitet worden wäre.
I.5. Mit Schreiben vom 23.11.2015 (eingelangt am selben Tag), stimmten die spanischen Behörden der Aufnahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
I.6. Anlässlich der Einvernahme am 18.12.2015 gab die BF zusammengefasst an, dass sie bereits in der Ukraine zwei Mal an der Brust operiert worden wäre. Laut Befund hätte man bösartige Metastasen entdeckt, und man hätte ihr dann vier Chemotherapie vorgeschlagen. Eine Chemotherapie hätte sie gemacht, die weiteren hätte sie sich nicht leisten können, weshalb sie nach Österreich gekommen wäre. Hier in Österreich sei ihr gesagt worden, sie müsse insgesamt acht Chemotherapien machen, zwei davon hätte sie schon hinter sich. Sie sei danach sehr schwach und müsse fünf Tage lang nach der Therapie das Medikament Zofran einnehmen. Sie sei mit ihrem Neffen hergekommen, dieser unterstütze sie nach dem Krankenhaus und koche für sie.
Sie wolle in Österreich bleiben, weil die Ärzte sie schon kennen würden und sie in Spanien wieder von vorne beginnen müsste. Darüber hinaus wisse sie nicht, ob sie die Reise antreten könne, sie habe einen Katheter in der linken Schulter. Abschließend wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Spanien in das Verfahren eingebracht und der BF eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt.
I.7. Mit Stellungnahme vom 04.01.2016 brachte der gewillkürte Vertreter der BF vor, dass die BF unbedingt acht Chemotherapie-Zyklen benötige und alle 21 Tage eine Therapie durchgeführt werde. In Spanien erwarte die BF keine angemessene Behandlung der Krankheit, da sie mittellos sei und die Zyklen nicht bezahlen könne.
I.8. Die BF legte im Zuge des Verfahrens vor dem BFA folgende Schriftstücke vor:
einen ukrainischer Personalausweis
drei ukrainische Arztberichte
Konvolut an Befunden (sowie Aufenthaltsbestätigungen) vom Krankenhaus BADEN-MÖDLING bzw. LILIENFELD, aus denen zusammengefasst hervorgeht, dass die BF an einem "Mammakarzinom rechts" erkrankt ist, Chemotherapien erhält und - unter anderem - das Medikament Zofran einnimmt.
I.9. Der Akt der BF enthält eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.03.2016 betreffend Chemotherapie in Spanien. Aus dieser geht hervor, dass die Fortsetzung der bei der BF angewandten Chemotherapie in Spanien grundsätzlich möglich und das Medikament Zofran - oder ein wirkstoffgleiches - verfügbar sei. Es hätte jedoch keine aussagekräftige Antwort auf die Frage erhalten werden können, ob Asylwerber diese Behandlung in Spanien auch tatsächlich erhalten würden. Laut ÖB Madrid - nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt der Botschaft und der spanischen Asylbehörde - sollen Anfragen im Einzelfall über das Dublin-Netz abgehandelt werden, allgemeine Anfragen könnten nicht schriftlich beantwortet werden. Die Anfrage werde an das spanische Gesundheitsministerium weitergeleitet, welches beantworten würde, ob eine spezifische Behandlung in Spanien fortgesetzt werden könne.
In einem Schreiben vom 07.03.2016 teilte die Staatendokumentation dem BFA EAST-Ost mit, dass die spanischen Behörden - wie oben ausgeführt - eine personenbezogene Anfrage angeregt hätten, für die jedoch die Zustimmung der BF fehle. Auf eine generelle Aussage wurden sich die spanischen Behörden nicht festlegen wollen.
I.10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 22.03.2016, übernommen am 07.04.2016, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien für die Prüfung der Anträge der BF gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Betreffend den Gesundheitszustand der BF wurde Folgendes ausgeführt:
"Betreffend Ihren Gesundheitszustand ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass ihr Gesundheitszustand einen wenig belastenden Flug nach Spanien mit nachfolgender Weiterbetreuung nicht zuließe und daher eine Überstellung nach Spanien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste.
Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergibt sich weiters kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen, welche nicht auch in Spanien fortgesetzt werden könnten.
Unterzieht man nun Ihren Gesundheitszustand einer Prüfung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008, so ist zunächst festzuhalten, dass durch eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK beispielsweise nur dann gegeben sein könnte, wenn bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ein reales Risiko eines Sterbens unter qualvollen Umständen bestehen würde.
Wie im gegenständlichen Bescheid bereits angeführt, ist bei Ihnen zweifelsfrei davon auszugehen, dass im Falle einer Überstellung ein lebensbedrohlicher Zustand [gemeint wohl: nicht!] wahrscheinlich erschiene.
Weiters sind für Sie bei Bedarf in Spanien Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso ist die unerlässliche medizinische Versorgung zweifelsfrei gewährleistet, wie sich aus den Feststellungen zu Spanien und der Staatendokumentationsanfrage ergibt. Dass Ihnen der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Spanien verwehrt wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Daher ist auch davon auszugehen, dass Sie in Spanien ausreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung haben."
I.11. Am 07.04.2016 stellte das BFA den BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.
I.12. Mit Telefax vom 18.04.2016 brachte die BF durch ihren gewillkürten Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
In der Anfragebeantwortung vom 04.03.2016 sei zwar festgehalten, dass die Fortsetzung der Chemotherapie zwar möglich sei, jedoch werde keine Aussage darüber getroffen, ob auch Asylwerber eine Therapie und Medikamente erhalten würden.
Angeschlossen waren ein Arztbrief vom 14.04.2016, demzufolge nach acht Zyklen Chemotherapie eine Behandlungsserie aus 30 Bestrahlungen begonnen werde und es nicht absehbar sei, ob eine weiterführende, onkologische Behandlung notwendig sei.
I.13. Die Beschwerdevorlagen an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 22.04.2016.
II. Das BVwG hat erwogen:
II.1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
II.2. Feststellungen:
II.2.1. Die BF ist ukrainische Staatsangehörige.
II.2.2. Die BF reiste mit einem spanischem Visum über Polen schlepperunterstützt illegal nach Österreich ein.
II.2.3. Am 29.10.2015 richtete das BFA aufgrund des spanischen Visums der BF ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien, das mit am 23.11.2015 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
II.2.4. Die BF leidet an einer Krebserkrankung, die regelmäßige Behandlungen in kurzen Zeitabständen erforderlich macht.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids:
II.3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.
Zu § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
II.3.1.3. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
...........
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz z ständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder u gültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
II.3.1.4. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.3.2. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Spaniens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 7 iVm. Art. 12 Dublin III-Verordnung.
II.3.3. Dennoch geht das BVwG davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Spanien nicht zulässig ist. Dies aus folgenden Erwägungen:
Aus den von den BF vorgelegten Befunden geht hervor, dass die BF wegen eines Mammakarzinoms (Brustkrebs) in Behandlung steht. So wurde bzw. wird die BF zuerst mit acht Zyklen Chemotherapie und in der Folge - laut Arztbrief vom 14.04.2016 - mit 30 Bestrahlungen behandelt.
Somit ist in vorliegendem Fall einer lebensbedrohlichen Erkrankung von zentraler Bedeutung, ob eine Weiterbehandlung der BF - ohne Unterbrechung - auch in Spanien möglich wäre. Zwar ergab die Anfragebeantwortung vom 04.03.2016, dass Chemotherapie und entsprechende Medikamente auch in Spanien zur Verfügung stehen würden, allerdings geht daraus nicht eindeutig hervor, ob auch Asylwerber diese Behandlung tatsächlich erhalten würden ("Es gibt jedoch keine aussagekräftige Antwort auf die Frage, ob AW diese Behandlung in Spanien auch tatsächlich erhalten".). Ferner teilten die spanischen Behörden mit, dass die Frage, ob eine spezifische medizinische Behandlung der BF in Spanien fortgesetzt werden könne, nur nach einer individuellen Anfrage unter Angabe von Personendaten beantwortet werden könne, welche jedoch - angeblich aufgrund der fehlenden Zustimmung von Seiten der BF - nicht durchgeführt wurde.
Es lässt sich daher nicht nachvollziehen, auf welche Weise die Erstbehörde unter Heranziehung der Anfragebeantwortung und der Länderberichte zum Schluss gekommen ist, dass die unerlässliche medizinische Versorgung im Falle einer Überstellung zweifelsfrei gewährleistet und davon auszugehen sei, dass die BF als Asylwerberin in Spanien ausreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung hätte.
Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbar abzuklären haben, welcher Art von Behandlung die BF zum aktuellen Zeitpunkt (so sind die Befunde bereits einige Monate alt) bedarf und wie sich in Spanien die entsprechenden spezifischen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten - nicht nur allgemein sondern im Falle der BF - darstellen.
3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und Abs.7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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