BVwG W136 2131420-1

W136 2131420-1Bundesverwaltungsgericht03.10.2016

Regest

Antrittsaufschub, Aufschubantrag, bedeutender Nachteil,<br/>Harmonisierungspflicht, ordentlicher Zivildienst, Studium,<br/>Tauglichkeit, Zuweisungsbescheid

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 2131420-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2131420.1.00

Spruch

W 136 2131420-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, geboren 20.01.XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.06.2016, Zl. 425274/17/ZD/0616, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 02.03.2015 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) mit 18.02.2015 fest.

2. Mit E-Mail vom 20.05.2016 an die ZD beantragte der BF aufgrund eines geplanten Studiums einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes um fünf Jahre. Dem Antrag waren keine Beweismittel beigelegt.

3. Mit Schreiben vom 20.05.2016 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Beginn der für den BF maßgeblichen Ausbildung sowie näher aufgezählte Beweismittel und einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.

4. Mit E-Mail vom 09.06.2016 an die belangte Behörde übersandte der BF eine Bestätigung des WIFI Niederösterreich über bereits absolvierte Veranstaltungstermine zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zwischen September 2015 und Mai 2016 sowie seinen Werkvertrag mit der "Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH Co KG". Ergänzend wurde dazu - gleichlautend wie im E-Mail vom 20.05.2016 - ausgeführt, dass der BF auf Werkvertragsbasis tätig sei und nicht in sein Arbeitsverhältnis zurückkehren könnte, wenn er vor Beginn seines geplanten Studiums den Zivildienst leisten müsste. Er wäre danach mittellos und nicht in der Lage, seine Lebenshaltungskosten während eines Studiums zu bestreiten.

5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 21.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG ab.

Hierzu wird in der Begründung nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt (auszugsweise):

"Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.

Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Trotz Aufforderung haben Sie nicht binnen der mit o.a. Schreiben gesetzten Frist nachgewiesen, dass Sie in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen. Die Bestimmung des § 14 ZDG ermöglicht jedoch einen Aufschub nur aufgrund laufender Ausbildungen.

Da Sie gemäß dem Ermittlungsverfahren in keiner Ausbildung stehen,

war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen. ......"

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 16.07.2016 (eingelangt bei der ZD am 20.07.2016) rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Er würde seine selbständige Erwerbstätigkeit dringend benötigen, um sein Studium antreten zu können. Er sei bereits an der Universität Wien inskribiert und würde im Herbst mit seinem Studium beginnen. Er würde durch die nunmehrige Ableistung seines Zivildienstes und den damit einhergehenden Abbruch seines Studiums zumindest zwei Semester verlieren, zu welchen wenigstens ein weiteres Semester kommen würde, da er nicht in sein Werkvertragsverhältnis zurückkehren und damit mangels der finanziellen Möglichkeiten das Studium danach nicht sofort wieder aufnehmen könnte. Dem Schreiben waren der Werkvertrag, der Mietvertrag sowie der neue Meldezettel und die Inskriptionsbestätigung des BF beigelegt. Beantragt wurde, seinem Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes stattzugeben.

7. Mit Anschreiben der ZD vom 27.07.2016 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am 01.08.2016) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 03.10.2014 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF sowie den entscheidungswesentlichen Umstand betrifft, dass der BF im Zeitpunkt seiner Antragstellung noch nicht mit dem angekündigten Hochschulstudium begonnen hatte, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage, vor allem aus den seitens des BF vorgelegten Beweismitteln (Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

...

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

..."

2. Der Antrag des BF ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 1 und 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 12.01.1988, 87/11/0220, 20.03.2001, 99/11/0102; 11.04.2000, 2000/11/0072), da der BF im Zeitpunkt seiner Antragstellung mit dem beabsichtigten Universitätsstudium, auf welches er seinen Antrag gestützt hat, noch nicht begonnen hatte. Mittlerweile hat der BF mit seiner Hochschulausbildung offenbar begonnen und war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes daher auf den nunmehr vorliegenden Sachverhalt Bedacht zu nehmen. Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.

3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:

a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).

b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 24.06.2016 (der Bescheid wurde dem BF an diesem Tag durch Hinterlegung zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter

a) angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seines zwischenzeitig offenbar begonnenen Hochschulstudiums zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).

4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF mit der Begründung abgewiesen, dass dieser trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe, dass er in der in seinem Antrag angekündigten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stand.

Der belangten Behörde ist insoweit zu folgen.

5. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zwar in einer schulischen Ausbildung stand, seinen Antrag jedoch auf ein erst in Aussicht genommenes und daher noch nicht begonnenes Hochschulstudiums an der Universität Wien gestützt hat. Vor dem Hintergrund der Formulierung der Bestimmung des § 14 Abs. 2 ZDG ("... begonnen haben ...") und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH war die Abweisung des Antrags durch die Behörde zum Entscheidungszeitpunkt daher rechtskonform.

Der BF hat sein Studium an der Universität Wien mittlerweile aber offenbar begonnen und besteht im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot, sodass das BVwG die nunmehr veränderte Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.

Der Antrag des BF war daher, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.

Wenn der BF nunmehr im Wesentlichen vorbringt, dass er nach einer Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes nicht in seine Anstellung auf Werkvertragsbasis zurückkehren könnte und damit finanziell nicht mehr in der Lage wäre, sein Studium fortzusetzen, bzw. sich durch die Unterbrechung die Dauer des Studiums zumindest um zwei Semester und durch eine danach vorliegende, angespannte finanzielle Lage wenigstens um ein weiteres Semester verlängern würde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Zudem ist davon auszugehen, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten.

Darüber hinaus stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22. 01. 2002, Zl. 2001/11/0180). Zudem bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0220). (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091)

Bezüglich des befürchteten Einkommensverlustes, ist der BF darauf aufmerksam zu machen, dass davon grundsätzlich alle männlichen österreichischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind und der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen und durch Verpflegung (§ 28 ZDG) und die Auszahlung der Pauschalvergütung (§ 25a ZDG) zumindest zum Teil kompensiert hat. Außerdem sind keine Gründe ersichtlich, warum ihm das gegenwärtige Unternehmen, bei einer Zufriedenheit mit seinen Leistungen, nach der Ableistung seines Zivildienst nicht erneut eine Chance geben sollte. Handelt es sich dabei nach dem übermittelten Werkvertrag doch um die Betreuung von Abonnenten eines großen Zeitungs- und Zeitschriftenverlages mit einem entsprechenden Abnehmerkreis.

Schließlich ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).

Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab Wirksamwerden der Zivildiensterklärung am 18.02.2015) anzutreten hatte. Ein solcher Zuweisungsbescheid ist unstrittig nicht ergangen, die Jahresfrist ist noch nicht abgelaufen.

Auf das Vorliegen einer "außerordentlichen Härte" gem. § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, käme es nur an, wenn - anders als im Beschwerdefall - die Jahresfrist schon verstrichen wäre, ohne dass ein Zuweisungsbescheid ergangen ist. Das ist im Gegenstand nicht der Fall.

Für einen Aufschub war daher keine "außerordentliche Härte", sondern ein "bedeutender Nachteil" nachzuweisen. Der gänzliche Abbruch des Hochschulstudiums und der Verlust mehrerer Semester würde einen "bedeutenden Nachteil" darstellen.

Die Ermittlungen des BVwG haben jedoch das Ergebnis gebracht, dass der BF sein gerade begonnenes Studium im Falle einer Zuweisung zum Zivildienst nicht abbrechen, sondern nur den Besuch der Übungen bzw. Seminare mit seinen Dienstzeiten abstimmen müsste. Es wäre daher kein gänzlicher Abbruch der begonnenen Ausbildung notwendig. Es liegt vor diesem Hintergrund kein "bedeutender Nachteil" iSd § 14 Abs. 2 1. Satz ZDG vor.

Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 788/1996 (455 der Beilagen XX. GP) ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.

Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid aus den vom BF angeführten Gründen - auch unter der Berücksichtigung der Neuerungen - hinsichtlich des Spruches keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.

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