BVwG W129 2118950-1

W129 2118950-1Bundesverwaltungsgericht03.10.2016

Regest

negative Beurteilung, Pädagogikstudium, Pädagogische Hochschule,<br/>Prüfungsbeurteilung, Schulunterricht, Verfahrenshilfeantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2118950-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2118950.1.00

Spruch

W129 2118950-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des XXXX , Matr.Nr. XXXX , gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studienangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule XXXX , vom 28.09.2015, Zl. 9.0/4372/3-15, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2015, Zl. 9.0/4372/6-15, hinsichtlich Spruchpunkt A) I. zu Recht erkannt und hinsichtlich Spruchpunkt A) II. beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 44 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe (Beigebung eines Verfahrenshelfers) wird mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer erhielt am 30.06.2015 eine negative Beurteilung der Prüfung "FA1838 / 7A2 NMS 05: Unterricht unter Anleitung planen, erproben und reflektieren".

2. Mit Mail an den Institutsleiter des Institutes für Sekundarpädagogik, Prof. Dr. XXXX , vom 12.07.2015 bat der Beschwerdeführer um "Überprüfung der negativen Beurteilung in Schulpraxis Mathematik", da es seiner Meinung nach "Ungereimtheiten" gebe. (Unter anderem) habe sein Betreuungslehrer ihm am 13.05.2015 mündlich mitgeteilt, dass er mit "Genügend" beurteilt werde.

3. Am 27.07.2015 teilte der Institutsleiter Prof. Dr. XXXX der Vizerektorin für Studienangelegenheiten per Mail mit, dass der Beschwerdeführer bei der Teilprüfung Schulpraxis Mathematik negativ beurteilt worden sei; der Betreuungslehrer HOL Dipl.Päd. XXXX habe die Beurteilung sehr ausführlich dokumentiert. Er (der Institutsleiter) selbst habe dem Beschwerdeführer am 20.05.2015 in einem langen, persönlichen Gespräch auf die drohende negative Beurteilung aufmerksam gemacht. Dazu sei er gar nicht verpflichtet gewesen, aber die Schwächen in der Schulpraxis seien einfach eklatant gewesen, es sei auch keine Verbesserung eingetreten.

Als Attachment wurde ein zweiseitiger Beurteilungsbogen des Betreuungslehrers HOL Dipl. Päd. XXXX i beigelegt.

4. Mit Schreiben vom 19.08.2015 übermittelte die Vizerektorin für Studienangelegenheiten dem Beschwerdeführer die Beurteilungsunterlagen zum Parteiengehör.

5. Mit Schreiben vom 02.09.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Mathematik lediglich vier Mal zu je 25 Minuten und zwei vollständige Unterrichtseinheiten unterrichtet habe. Hingegen habe er im Zweitfach Physik 12 Einheiten unterrichten können. Der Betreuungslehrer habe ihm untersagt, moderne Technologie (Activeboard, PCs) einzusetzen, es gab keine Vorgaben und keine Hilfe zu Tafelschrift und Tafelgestaltung. Auch habe es keine Ausbildung oder Lehrveranstaltung in Gebrauchsgrafik/Tafelschrift/Tafelbildgestaltung gegeben. Er sei im Gegensatz zum Betreuungslehrer der Ansicht, dass er seine Körpersprache angemessen einsetze. Er habe ein Seminar Lehrverhaltenstraining absolviert, sei in einer Wohltätigkeitsorganisation, in einer akademischen Studentenverbindung und als ÖH-Vertreter tätig; es sei weder ihm noch seinem Umfeld aufgefallen, dass er seine Körpersprache nicht angemessen einsetzen könne.

Es gebe das wissenschaftlich nachgewiesene Problem der Wahrnehmungsverzerrungen; dies treffe auch auf Pädagogen zu.

Der Betreuungslehrer habe die einzelnen Unterrichtseinheiten nicht bewertet. Auch seien die Beurteilungskriterien nicht konkret mitgeteilt worden.

Im Gespräch mit dem Institutsvorstand seien keine Hilfen oder zusätzliche Maßnahmen angeboten worden.

Es sei auffallend, dass die Schulpraxis in Physik mit "Befriedigend" beurteilt worden sei. Offenbar könne er in Physik die Körpersprache richtig einsetzen, Rückmeldungen des Betreuungslehrers erfassen und umsetzen, Lehrinhalte altersadäquat und lebensnahe veranschaulichen, ein ordentliches und übersichtliches Tafelbild gestalten können und die Schüler/inn/en gezielt ansprechen können, in Mathematik hingegen nicht.

Er habe das Gefühl, dass der Betreuungslehrer ihn persönlich abgelehnt habe.

Der Betreuungslehrer habe ausgeführt, dass er sich den Beschwerdeführer nicht als Kollegen vorstellen könne, dass er die Frage, ob er sich wünsche, dass der Beschwerdeführer einmal seinen Sohn unterrichte, verneine, und dass er beim Beschwerdeführer kein Entwicklungspotential sehe. Dies stehe nicht im Einklang mit dem Beurteilungsbogen der Pädagogischen Hochschule.

6. Mit Mail vom 08.09.2015 teilte der Institutsvorstand der Vizerektorin für Studienangelegenheiten mit, es ergebe sich für ihn keine neue Sichtweise, der Betreuungslehrer habe die Note gut begründet.

7. Mit Schreiben vom 15.09.2015 teilte der Betreuungslehrer des Zweitfaches (Physik) mit, dass sich die hohe Anzahl an Unterrichtseinheiten des Beschwerdeführers daraus ergebe, dass ihm dieser mit nur einer weiteren Studentin zugeteilt worden sei. Das Portfolio in Physik sei zwar mit "Gut" bewertet worden, doch habe es sich dabei um die dritte Version gehandelt, die ersten beiden wären mit "Nicht genügend" zu bewerten gewesen. Insbesondere in orthographischen und grammatikalischen Belangen hätten diese nicht den Anforderungen genügt. Er habe dem Beschwerdeführer geraten, sich hinkünftig schriftliche Arbeiten von einem Dritten korrigieren zu lassen. Hinsichtlich "Körpersprache" habe auch er den Beschwerdeführer lediglich mit "kaum erfüllt" beurteilt, das Feedback und erarbeitete Strategien habe der Beschwerdeführer nur schwer umsetzen können. Daher sei auch der Punkt "Rückmeldungen aus eine Besprechung erfassen und umsetzen" mit "kaum erfüllt" beurteilt worden. Das Komplexitätsniveau des Lehrstoffes in der 6.Schulstufe Physik sei um einiges geringer als in Mathematik in der 7. und 8. Schulstufe; es sei grundsätzlich schwer, den Lehrstoff unterschiedlicher Lehrgegenstände zu vergleichen. Auch der Stellenwert des "Tafelbildes" sei in Physik geringer als in Mathematik.

Im Anhang übermittelte auch der Betreuungslehrer des Zweitfaches eine detaillierte Beurteilung der Schulpraxis des Beschwerdeführers.

8. Mit Mail vom 15.09.2015 nahm auch der Betreuungslehrer des Erstfaches detailliert Stellung zu den einzelnen Punkten des Antrages des Beschwerdeführers.

Zusammengefasst und sinngemäß teilte er mit, dass der Beschwerdeführer deutlich länger unterrichtet habe. Wenn dieser eine Einheit Teamteaching mit 25 Minuten veranschlage, zeige dies, dass er den Sinn dieser Unterrichtsform nach wie vor nicht erkannt habe. Es sei nicht so, dass einer unterrichte und der andere in dieser Zeit nichts mache, viel mehr sehr richtig, dass beide Lehrpersonen die gesamte Unterrichtseinheit unterrichten.

Er habe den Studierenden sehr wohl erklärt, wie er sich Tafelbilder vorstelle, er habe auch angeboten bei Bedarf Tafelschrift zu üben, dieses Angebot sei nicht angenommen worden.

Unrichtig sei, dass er moderne Technologien untersagt habe. Vielmehr möchte er darauf hinweisen, dass die Kollegen des Beschwerdeführers unter anderem das Active Board verwendet hätten. Einzig für die Einheit vom 30.4.2015 habe er die Verwendung eines PC-Programmes untersagt, da er dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geben wollte, einige Dinge, die davor besprochen worden seien, zu verbessern. Darauf habe er ihn auch mündlich hingewiesen.

Er habe ein Video vom Unterrichtsauftritt gedreht; er gebe den Studierenden stets ein Video mit, damit sie Dinge, die besprochen worden seien, nochmals reflektieren könnten. Auf dem Video sei zu sehen, dass der Beschwerdeführer seine Körpersprache nicht angemessen einsetzen könne.

Man könne die Tätigkeit in einer Wohltätigkeitsorganisation oder bei einer Studentenverbindung oder bei der ÖH nicht mit Unterrichtstätigkeit vergleichen. Er selbst habe nur die Unterrichtstätigkeit zu beurteilen.

Es stehe dem Beschwerdeführer frei, ihm einen Urteilsmangel zu unterstellen. Er sehe es aber nach wie vor so, dass der Beschwerdeführer nicht mit Freude arbeite und dass ihm die Lehrerpersönlichkeit fehle, dazu stehe er.

Es entspreche nicht der Wahrheit, dass er am 13.05.2015 eine positive Beurteilung angekündigt habe, er habe lediglich mitgeteilt, dass eine solche möglich wäre, aber die Wahrscheinlichkeit nicht sehr hoch wäre, er wolle sich noch die Unterlagen durchsehen.

Er habe den Beschwerdeführer zu einem Gespräch beim Institutsvorstand gebeten und dort Videosequenzen von Unterrichtsautritten des Beschwerdeführers gezeigt. Der Institutsvorstand habe dem Beschwerdeführer Ratschläge erteilt, es stimme also nicht, dass es keine Hilfestellungen gegeben habe.

9. Darüber hinaus legte der Betreuungslehrer ein umfangreiches Konvolut aus dem Unterrichtspraktikum zum Beleg der aus seiner Sicht unzureichenden Leistungen des Beschwerdeführers vor.

10. Mit Bescheid der Vizerektorin für Studienangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule XXXX vom 28.09.2015, Zl. 9.0/4372/3-15, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Ausführungen der beteiligten Betreuungslehrer hätten glaubwürdig und nachvollziehbar ergeben, dass das Zustandekommen der Beurteilung keinen schweren Mangel der Beurteilung iSd § 44 ABs 1 HG 2005 aufweise.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 02.10.2015.

11. Am Tag zuvor (01.10.2015) fand im Büro der Vizerektorin für Studienangelegenheiten ein Termin statt, bei dem der Beschwerdeführer Akteneinsicht nehmen konnte und über die bevorstehende Zustellung des Bescheides in Kenntnis gesetzt wurde.

12. Mit Schreiben vom 26.10.2015 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Zusammengefasst und sinngemäß brachte der Beschwerdeführer vor, man sei auf seinen Vorwurf, dass sich die Benotungskriterien nicht an die vorgegebenen Vorlagen halten würden, nicht eingegangen. Auch sei der Teil, dass in Physik mehr Stunden zu halten gewesen seien und er dort positiv beurteilt worden sei, nicht beachtet worden. Die Teilleistungen seien durchschnittlich mit 3,17 bzw. 3,9 beurteilt worden, dies sei eine positive Note.

Er halte es für bedenklich, wenn der Betreuungslehrer seine Benotung auf äußerst subjektive Fragen beziehe ("Kann ich mir die/den Studierenden als Kollegin/en vorstellen?", "Würde ich mir wünschen, dass er/sie einmal meinen Sohn unterrichtet?" und "Sehe ich bei ihm/ihr Entwicklungspotential?"). Auch habe der Betreuungslehrer zum Vorwurf, dass dieser ihn persönlich ablehne, schriftlich nicht geantwortet.

Es sei ihm nie gezeigt worden, wie ein gutes Tafelbild auszusehen hätte, auch hätte es keine negativen Rückmeldungen der Schüler gegeben.

Der Betreuungslehrer sei auf den Vorwurf, dass dieser mündlich eigentlich eine positive Beurteilung angekündigt habe, nicht eingegangen.

In Physik habe er den Unterrichtsstoff gut vermitteln können, es sei nicht nachvollziehbar, dass dies in Mathematik nicht auch so gewesen wäre.

Die letzte Praxisstunde habe am 30.04.2015 stattgefunden, die negative Beurteilung habe er jedoch erst am 03.07.2015 erhalten.

Zuletzt listete der Beschwerdeführer zusammenfassend mehrere Fragen auf, die sich aus diesen angeführten Umständen für ihn ergeben würden und die im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden sei.

13. Mit Schreiben an das Hochschulkollegium der PH XXXX vom 28.10.2015 nahm die Vizerektorin zum bisherigen Verwaltungsverfahren Stellung.

14. Mit Schreiben an das Rektorat der PH XXXX vom 08.11.2015 teilte der Vorsitzende des Hochschulkollegiums mit, dass in der Sitzung vom 04.11.2015 beschlossen worden sei, keine Stellungnahme abzugeben.

15. Mit Beschwerdevorentscheidung der Vizerektorin für Studienangelegenheiten vom 23.11.2015, Zl. 9.0/4372/6-15, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides bestätigt.

Es seien keine zusätzlichen Argumente vorgebracht worden, die Stellungnahmen der beteiligten Fachkräfte seien glaubwürdig und nachvollziehbar.

In die Beschwerdevorentscheidung wurde als Anhang eine 15seitige "Dokumentation der Argumentationen im Verfahren" aufgenommen.

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 27.11.2015.

16. Mit Schriftsatz vom 11.12.2015 (Datum des Poststempels) brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes ein.

Sinngemäß verwies der Beschwerdeführer auf den Inhalt der Beschwerde vom 26.10.2015.

17. Mit Schreiben vom 18.12.2015 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 29.12.2015 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im Sommersemester 2015 an der Pädagogischen Hochschule XXXX als ordentlicher Studierender zum Bachelorstudium Lehramt für Neue Mittelschulen (Mathematik; Physik/Chemie) zugelassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.06.2015 bei der Fachprüfung "7A2 NMS 05: Unterricht unter Anleitung planen, erproben und reflektieren" mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.

Die Note wurde vom Prüfer und Institutsleiter des Institutes für Sekundarpädagogik aufgrund folgender vier Teilleistungen gebildet:

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 44 des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 - HG), BGBl. I Nr. 30/2006 idgF, lautet:

Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 44. (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag aufzuheben. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und hat den schweren Mangel glaubhaft darzulegen. Wurde die Prüfung aufgehoben, so ist das Antreten zu dieser aufgehobenen Prüfung nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin bzw. der Prüfer oder die bzw. der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind auch die Gründe dafür zu erläutern.

(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Jahre ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden. Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die bzw. der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferinnen bzw. Prüfer oder Mitglieder der Prüfungskommission, die Namen der Studierenden bzw. des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Jahre ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(5) Den Studierenden ist auf Verlangen Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) I.

3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 44 Abs. 1 zweiter Satz HG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 44 Abs. 1 erster Satz HG). Diese Bestimmung ist § 79 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 - UG bzw. dessen Vorgängerbestimmung § 60 Abs 1 Universitätsstudiengesetz - UniStG nachgebildet (vgl. RV 1167 BlgNR 22. GP, 22). Die Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 UniStG (RV 588 BlgNR 20. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig.

Wie auch in der Lehre vertreten wird (vgl. Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in: Strasser [Hrsg.], Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 1999, 66 [80 ff]), bietet sich als Kriterium für Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen analog etwa zu § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG (in der Fassung bis 31.12.2013) der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN; 31.03.2009, 2007/10/0187).

Kein schwerer Mangel liegt vor diesem Hintergrund dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). In diesem Sinne stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein der Umstand, dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde oder dass das Prüfungsprotokoll nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch ein anderes Mitglied der Prüfungskommission geführt wurde, keinen Mangel im Sinne des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG dar (VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187).

3.4. Soweit der Beschwerdeführer als zentrales Argument die "subjektive Beurteilung" durch den Betreuungslehrer vorbringt, ist ihm zu entgegnen, dass Fragen der inhaltlichen Bewertung grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig sind.

Im übrigen kann anhand der im Akt aufliegenden detaillierten Beurteilungsunterlagen auch nicht erkannt werden, dass die Beurteilung unschlüssig oder gar willkürlich erfolgt wäre. Der Betreuungslehrer HOL Dipl.Päd. XXXX ist in einer ausführlichen Stellungnahme auf alle Kritikpunkte des Beschwerdeführers eingegangen, der Beschwerdeführer ist dieser Stellungnahme nicht bzw. kaum substantiiert entgegen getreten. Dieser Aspekt ist insoferne besonders auffällig, als ihm sowohl der Betreuungslehrer in Mathematik als auch der Betreuungslehrer in Physik übereinstimmend sinngemäß zur Last legten, geäußerte Kritik gewissermaßen nicht wahrzunehmen. Ähnliches zeigt sich im vorliegenden Beschwerdefall: Obwohl der Betreuungslehrer in Mathematik substantiiert und nachvollziehbar die negative Beurteilung der Schulpraxis im Detail erläuterte und auch der Betreuungslehrer in Physik auf die - trotz der guten bzw. befriedigenden Teilleistungen in Physik bestehenden - erheblichen Teilschwächen des Beschwerdeführers darlegte, ging der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit keinem Wort auf die ausführlichen Standpunkte der beiden Lehrer ein. Ähnliches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe keine Hilfestellungen gegeben; hier ist der glaubwürdigen und schlüssigen Stellungnahme des Institutsvorstandes gänzlich Glauben zu schenken, wonach er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und mit dem Betreuungslehrer Videosequenzen aus der Schulpraxis des Beschwerdeführers analysiert und diesem Hilfestellungen gegeben habe.

Als nachvollziehbar und schlüssig erweist sich auch die Stellungnahme des Betreuungslehrers in Mathematik in Bezug auf das behauptete Verbot der Verwendung bestimmter neuer Medien. Da der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf das Vorbringen des Betreuungslehrers einging, wonach dieser den Kollegen des Beschwerdeführers sehr wohl den Gebrauch dieser Medien gestattet habe und dies dem Beschwerdeführer nur für eine einzige Einheit untersagte, damit der Beschwerdeführer in dieser Einheit hätte zeigen können, früher gezeigte Schwächen verbessert zu haben, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der Stellungnahme des Betreuungslehrers aus.

Soweit der Beschwerdeführer die Verwendung falscher Beurteilungsbögen bzw. zur Anwendung kommende subjektive Maßstäbe bzw. Fragen durch den Betreuungslehrer in Mathematik moniert, ist zunächst zu entgegnen, dass der Betreuungslehrer in Physik denselben Beurteilungsbogen verwendet hat, ohne dass dies seitens des Beschwerdeführers kritisiert worden wäre.

Der genannte Beurteilungsbogen beinhaltet mehrere (insgesamt 17) zentrale und wesentliche Kriterien zur Beurteilung eines Lehramtsstudierenden in den Bereichen Personalkompetenz (zB "pünktlich, genau, zuverlässig sein und ordentlich arbeiten"; "Sprache, Sprachtempo und Lautstärke der Unterrichtssituation angemessen einsetzen", "Rückmeldungen aus einer Besprechung erfassen und umsetzen"), Methodenkompetenz (zB "die Lerninhalte altersadäquat und lebensnahe veranschaulichen" oder "Lehr- und Lernmittel zielführend einsetzen"), Sozialkompetenz (zB "aktiv einen guten Kontakt zu den Schüler/inne/n herstellen" oder "eine wertschätzende Haltung gegenüber Schüler/inne/n einnehmen") und Fachkompetenz (zB "eine dem Ausbildungsgrad entsprechende Vorbereitung erstellen" oder "die notwendigen organisatorischen Vorbereitungen für die Unterrichtsstunde treffen"). Es folgt eine Rubrik mit der Überschrift "Schwerpunkte für die persönliche Weiterarbeit" bzw. "Begründung der Beurteilung".

Die negative Beurteilung erscheint bereits aus dem 8-fach getroffenen Kalkül "kaum erfüllt" bzw. dem 6fach getroffenen Kalkül "nicht erfüllt" nachvollziehbar; lediglich dreimal wurde das Kalkül "im Wesentlichen erfüllt", kein einziges Mal das Kalkül "über das Wesentliche hinaus erfüllt" festgestellt. Im Feld "Schwerpunkte für die persönliche Weiterarbeit" bzw. "Begründung der Beurteilung" listete der Betreuungslehrer die Schwächen des Beschwerdeführers auf, führte aber auch aus, dass der Beschwerdeführer pünktlich gewesen sei und seine Planungen termingerecht abgegeben habe. Am Ende finden sich die vom Beschwerdeführer intensiv monierten Anmerkungen des Betreuungslehrers, wonach er sich bei der Beurteilung von Studierenden stets die drei Fragen stelle "Kann ich mir ihn/sie als Kollegen/in vorstellen?", "Würde ich mir wünschen, dass er/sie einmal meinen Sohn unterrichtet?" und "Sehe ich bei ihm/ihr Entwicklungspotential?"; auf alle drei Fragen ging der Betreuungslehrer in weiterer Folge noch im Detail ein.

Selbst wenn die Behauptung der Verwendung eines falschen Beurteilungsbogens durch den Betreuungslehrer in Mathematik (und somit auch durch den Betreuungslehrer in Physik) zutreffend wäre, ließe sich daraus nichts für die Frage gewinnen, inwiefern die Beurteilung durch die Verwendung eines richtigen Beurteilungsbogens anders ausgefallen wäre. Wie zuvor erwähnt handelt der verwendete Beurteilungsbogen insgesamt siebzehn zentrale Schlüsselkompetenzen eines (angehenden) Lehrers ab; es kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht einmal im Ansatz erkannt werden, dass diese Gestaltung unsachlich oder nicht zielführend bei der Ermittlung der Beurteilung einer oder eines Studierenden wäre.

Doch auch hinsichtlich der im wahrsten Sinne des Wortes "persönlichen" Anmerkungen des Beurteilungslehrers kann nicht erkannt werden, dass diese Ausführungen jegliche Sachlichkeit vermissen ließen. So wird bei der ersten Frage ("Kann ich mir ihn/sie als Kollegen/in vorstellen?") ausdrücklich auch ausgeführt, dass sich mangelnde Teamfähigkeit auch aus den Portfolios der Mitstudierenden ergibt, wobei der Beschwerdeführer diesem Punkt im Verlauf des Verfahrens nicht einmal ansatzweise entgegengetreten ist. Weiters wird sowohl bei der ersten als auch bei der dritten Frage ("Sehe ich bei ihm/ihr Entwicklungspotential") ausführlich ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer keine Kritikfähigkeit zeigt bzw. Feedback nicht annimmt bzw. aus Besprechungen nichts gewinnen kann. Dieser letzte Umstand wurde - wie schon oben erwähnt - auch in den Ausführungen des Betreuungslehrers im Zweitfach Physik und in den Ausführungen des Institutsvorstandes ausdrücklich bestätigt, sodass das Bundesverwaltungsgericht vom Zutreffen dieses Punktes ausgeht.

Hinsichtlich der zweiten Frage ("Würde ich mir wünschen, dass er/sie einmal meinen Sohn unterrichtet?"), ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass die selbst gegebene Antwort "Ich wäre nicht glücklich darüber..." prima vista überraschend schroff und unfreundlich erscheint. Andererseits wäre eine positive Beantwortung dieser Frage angesichts der schlüssigen und nachvollziehbar negativen Beurteilung ähnlich überraschend und unerwartet gewesen. Doch auch wenn die Frage bzw. insbesondere ihre Antwort letztlich als entbehrlich - da zwecklos für die Beurteilung des Studierenden - zu qualifizieren ist, so ist umkehrt nicht zu erkennen, dass diese persönliche Anmerkung angesichts des detaillierten Beurteilungsbogens einen Exzess bei der Durchführung der Prüfung darstellt, zumal diese Anmerkung ja erst im Zuge der Beurteilung vorgenommen wurde.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe bei der Schulpraxis im Fach Mathematik gute Leistungen erbracht (ähnlich gut wie im Zweitfach Physik), ist in diesem Zusammenhang nochmals festzuhalten, dass die inhaltliche Beurteilung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer gemäß § 44 Abs. 1 HG keinem Rechtsmittel unterliegt und somit nicht verfahrensgegenständlich vor dem Bundesverwaltungsgericht ist (vgl. zur Parallelbestimmung des Universitätsrechtes: RV 588 BlgNR 20. GP, 93; vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner in Mayer [Hrsg] Kommentar UG² § 79 II.1. und II.2.).

Auch die Bildung der Fachprüfungsnote mit "Nicht genügend" aufgrund der gegebenen positiven Teilleistungen und einer (einzigen) negativen Teilleistung in der Schulpraxis begegnet keinen Bedenken. Zum einen legt die vergleichbare und in Analogie heranziehbare Bestimmung des § 43 Abs 4 HG die Notwendigkeit einer negativen Gesamtbeurteilung ("nicht bestanden") für Gesamtprüfungen fest, wenn auch nur ein einziges von mehreren Fächern negativ beurteilt wurde. Zum anderen zeigt auch die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung der Wiederholbarkeit schulpraktischer Leistungen im Falle einer negativen Beurteilung (§ 59 Abs 2 Z 6 HG im Vergleich zu § 43 Abs 5 HG) die Bedeutung eines ausreichenden Kompetenznachweises auf diesem Gebiet.

3.5. Insgesamt lässt die Beschwerde anhand des erstatteten Vorbringens und des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht erkennen, dass die Durchführung der gegenständlichen Fachprüfung überhaupt einen Mangel - und noch viel weniger einen schweren Mangel - aufweist. Aus diesem Grund konnten die seitens der Beschwerde als "Mängel" geltend gemachten Punkte auch nicht von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu A) II. (Beschluss auf Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe)

3.6. Der Beschwerdeführer stellte im Vorlageantrag den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe bzw. den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes.

Im VwGVG ist die Gewährung der Verfahrenshilfe in § 40 VwGVG geregelt und nur für das Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015 festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher § 40 VwGVG, BGBl I 2013/33, wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, dazu Folgendes aus:

"Mit Recht verweist der Revisionswerber aber auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), gemäß dessen Abs. 3 Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Jedenfalls angesichts dessen, dass der Schubhaftbescheid vom 18. Mai 2015 - wenn auch möglicherweise verfehlt - auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt war und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung des Revisionswerbers dienen sollte, ist die gegenständliche Schubhaft als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL; konkret Art. 15 dieser Richtlinie) zu verstehen. Damit ist die über die Rechtmäßigkeit dieser Schubhaft absprechende Entscheidung des BVwG in "Durchführung des Rechts der Union" im Sinn des Art. 51 Abs. 1 der GRC ergangen, weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des angeführten Art. 47 Abs. 3 - eröffnet ist.

In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59)."

Der im Fall des Beschwerdeführers zu prüfende Bescheid der Vizerektorin für Studienangelegenheiten der PH XXXX stützt sich auf Normen des Hochschulgesetzes (primär § 44 Abs 1 HG); dabei handelt es sich zweifelsfrei um innerstaatliche Normen, die nicht auf eine unionsrechtliche Richtlinie oder Verordnung gestützt sind. Damit ist der zu prüfende Bescheid nicht "in Durchführung des Rechts der Union" im Sinn des Art. 51 Abs. 1 GRC ergangen, weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere der hier in Frage stehende Art. 47 Abs. 3 GRC - nicht eröffnet ist. Die Verfahrenshilfe kann daher auch nicht auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC gewährt werden.

Da sich im einschlägigen Materiengesetz auch sonst keine Rechtsgrundlage findet, um einen Verfahrenshelfer beizugeben, war der Verfahrenshilfeantrag als unzulässig zurückzuweisen.

Lediglich als obiter dictum wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer fristgerecht eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerde eingebracht hat. Der Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage und der Beschwerde festgestellt werden; die zu lösende Rechtsfrage sowie die zur Anwendung kommende Rechtslage erwiesen sich keinesfalls als so komplex, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers zum Zeitpunkt des Vorlageantrages als zwingend notwendig für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens erschien.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des (nunmehrigen) § 79 Abs. 1 UG (vormals § 60 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz; VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079, 04.07.2005, 2004/10/0094, 31.03.2009, 2007/10/0187, 23.10.2012, 2009/10/0105, 18.06.2013, 2013/10/0136), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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