W115 1316067-4•BVwG W115 1316067-4
W115 1316067-4Bundesverwaltungsgericht03.10.2016
Behinderung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sippenhaftung
W115 1316067-4/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sein Vater Mitglied der XXXX gewesen sei. Nach der Niederlage gegen die XXXX, welche mit den Taliban zusammengearbeitet hätte, hätten alle Mitglieder der XXXX aus Angst um ihr Leben und das ihrer Angehörigen aus Afghanistan flüchten müssen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst am sein Leben.
1.2. Nach einer Einvernahme am XXXX im Rahmen des Zulassungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.
1.3. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen.
1.4. Aufgrund einer vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, den unter Punkt I.1.3 angeführten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben.
2. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], im Folgenden belangte Behörde genannt) im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu Beginn dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er seit seinem fünften Lebensjahr eine Sprachbehinderung habe. Manchmal könne er sich aus diesem Grund nicht verständigen. Er würde dann mit Verzögerungen reden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sein Vater Kommandant der XXXX gewesen sei und gegen die XXXX gekämpft habe. Er sei im Dorf XXXX stationiert gewesen und habe viele Leute unter sich gehabt sowie Befehle erteilt. Auch der Bruder seines Vaters habe mit ihm gearbeitet. Im Jahr 1995/1996 sei der Anführer der XXXX vom vorhin genannten Dorf von dem Bruder seines Vaters getötet worden. Dieser Bruder seines Vaters würde nunmehr in XXXX leben. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, hätten die Probleme begonnen, da die XXXX zu ihren Verbündeten gezählt hätte. Aufgrund der Befehle seines Vaters seien viele Leute ums Leben gekommen und daher habe er nun viele Feinde, die sich an ihm und seiner Familie rächen wollen würden, darunter nunmehr auch die Taliban. Dies sei der Grund gewesen, warum er und seine Familie Afghanistan verlassen hätten. Nach einem Aufenthalt im Iran, sei er von den dortigen Behörden wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Nach der Rückkehr in sein Dorf sei ihm erzählt worden, dass ein Onkel väterlicherseits von der XXXX bzw. den mit ihnen verbündeten Taliban mitgenommen worden sei. Es sei ihm auch gesagt worden, dass diese Leute auch ihn und seinen Vater suchen würden. Zu dieser Zeit sei auch er von drei bewaffneten Männern gesucht worden. Er habe aber rechtzeitig fliehen können. Von der Ehefrau seines Onkels habe er anschließend erfahren, dass sich diese Männer aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Kommandant der XXXX an ihm rächen hätten wollen. Nach diesem Vorfall habe er Afghanistan erneut verlassen und sei schließlich nach Europa geflohen.
2.1. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend zusammengefasst vor, dass es aufgrund des Sprachfehlers des Beschwerdeführers zu Verständigungsschwierigkeiten mit der bei der Einvernahme vom XXXX anwesenden Dolmetscherin gekommen sei. Darüber hinaus sei dem bei der Einvernahme anwesenden bevollmächtigten Vertreter vom Leiter der Amtshandlung kein Fragerecht eingeräumt worden. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass sein Vater Kommandant der XXXX XXXX gewesen sei und aufgrund seiner Befehle andere Menschen in seinem Heimatort ums Leben gekommen seien. Nachdem sich die XXXX mit den Taliban verbündet hätten, hätte seine Familie Afghanistan verlassen müssen, da der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Position Angriffsziel Nummer eins gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei daher von Blutrache aufgrund der Position seines Vaters betroffen.
2.2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut vor der belangten Behörde im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er und seine Familie Afghanistan verlassen hätten müssen, da sein Vater früher Kommandant der XXXX gewesen sei. Auf seinen Befehl seien viele Leute getötet worden. Die Angehörigen der Getöteten würden sich jetzt am Beschwerdeführer bzw. seiner Familie rächen wollen. Nachdem er aus dem Iran abgeschoben worden sei und wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei auch nach ihm gesucht worden. Er habe aber flüchten können.
2.3. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend zusammengefasst vor, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Kommandant der XXXX im Südosten Afghanistans gewesen sei. Bis zur Machtübernahme der Taliban hätte der Vater des Beschwerdeführers gegen die verfeindeten XXXX, welche sich später mit den Taliban verbündet hätten, gekämpft. Nachdem die XXXX geschlagen worden seien, hätten die ehemaligen Gegner des Vaters des Beschwerdeführers Vergeltung gesucht. So sei ein Onkel des Beschwerdeführers sowie einige Kammeraden des Vaters des Beschwerdeführers von ihnen verschleppt worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei daher gezwungen gewesen Afghanistan zu verlassen. Nachdem der Beschwerdeführer aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei, hätten drei bewaffnete Männer nach ihm gesucht. Er habe sich aber verstecken können und habe schließlich Afghanistan wieder verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei er von Blutrache bedroht und der afghanische Staat sei nicht in der Lage ihn davor zu schützen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinerlei asylrelevanter Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Das diesbezügliche Vorbringen, dass der Vater des Beschwerdeführers ein mächtiger Kommandant der XXXX gewesen sei, auf seinen Befehl viele Menschen getötet worden seien, und daher nach der Machtübernahme durch die Taliban die Feinde seines Vaters sich an der ganzen Familie des Beschwerdeführers hätten rächen wollen und diese daher flüchten hätte müssen, sei nicht glaubwürdig. Auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan von bewaffneten Männern gesucht worden sei, sei nicht glaubwürdig. So seien die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in seinen verschiedenen Einvernahmen weder detailliert noch nachvollziehbar und auch nicht widerspruchsfrei. Auch nach mehrmaligem Nachfragen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen seine Behauptungen zu konkretisieren. Vor allem würden die in der Erstbefragung im Jahr XXXX getätigten Angaben zu seinem Fluchtvorbringen in wesentlichen Punkten von jenen Angaben, die er bei seinen weiteren Einvernahmen getätigt habe, abweichen. So habe er im Zuge der Erstbefragung nicht erwähnt, dass er auch selbst von bewaffneten Männern gesucht worden wäre. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können, warum sein Leben nach so vielen Jahren nach diesen Ereignissen noch immer in Gefahr sein sollte. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen habe somit nicht glaubhaft gemacht werden können.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der derzeitigen Lage in Afghanistan könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht doch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde.
In der Beschwerdebegründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Kommandant der XXXX im Südosten Afghanistans gewesen sei. Bis zur Machtübernahme der Taliban hätte der Vater des Beschwerdeführers gegen die verfeindeten XXXX, welche sich später mit den Taliban verbündet hätten, gekämpft. Nachdem die XXXX geschlagen worden seien, hätten die ehemaligen Gegner des Vaters des Beschwerdeführers Vergeltung gesucht. So sei ein Onkel des Beschwerdeführers sowie einige Kammeraden des Vaters des Beschwerdeführers von ihnen verschleppt worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei daher gezwungen gewesen Afghanistan zu verlassen. Nachdem der Beschwerdeführer aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei, hätten drei bewaffnete Männer nach ihm gesucht. Er habe sich aber verstecken können und habe schließlich Afghanistan wieder verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei er von Blutrache bedroht und der afghanische Staat sei nicht in der Lage ihn davor zu schützen.
Hinsichtlich der Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig gewesen sei, da es unter anderem zu Abweichungen in seinen Aussagen im Zuge der Einvernahmen gekommen sei, sei nochmals auf den Sprachfehler und das Stottern des Beschwerdeführers hinzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer aufgeregt sei, sei es ihm kaum möglich einen korrekten Satz zu artikulieren. Als Beweis wurden in diesem Zusammenhang die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Sprachwissenschaften sowie Psychiatrie und Neurologie beantragt. Vor allem die Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX habe in einer besonders angespannten Atmosphäre stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei daher nicht imstande gewesen sein Vorbringen korrekt und vollständig zu erstatten. Er sei emotional zu aufgewühlt gewesen, um überlegte Sätze formulieren zu können. Dabei könne auch nicht außer Acht gelassen werden, dass er durch sein Stottern kaum verständlich sei. Es sei daher nicht möglich anzunehmen, dass seine Aussagen von der Dolmetscherin allesamt einwandfrei übersetzt worden seien. Zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass seine Aussagen aus dem Jahr XXXX von jenen in seinen späteren Einvernahmen abweichen würden, sei auszuführen, dass im Jahr XXXX keine ordnungsgemäße Einvernahme zu den Fluchtgründen erfolgt sei, sondern lediglich geprüft worden sei, welcher Staat im Rahmen der Dublin-VO überhaupt für den Asylantrag des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Begründung im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages erweise sich somit nicht als fundiert und mangelhaft.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.
5.1. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
6. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
6.1. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
6.2. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für einen Fristsetzungsantrag gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Asyl die Verfahrenshilfe bewilligt.
6.3. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
6.4. Gegenständliche verfahrensleitende Anordnung ist der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt
(§ 1 legcit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach
§ 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Zunächst ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die von der Behörde aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente alleine nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend sind, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend anzunehmen, zumal sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahrens im Kern gleichlautend darauf berufen hat, aufgrund der vormaligen Tätigkeit seines Vaters als Kommandant bei der XXXX einer Verfolgung durch die früheren Feinde seines Vaters ausgesetzt zu sein. Wenngleich es die Aufgabe des Beschwerdeführers ist, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt durch entsprechendes Nachfragen aufzuklären und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, zu allfälligen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass im konkreten Fall nicht zweifelsfrei feststeht, was Ursache für die sich aus den Einvernahmeprotokollen zweifelsfrei ergebenden Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers ist.
So hat der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner ersten Befragung im Rahmen des zugelassenen Verfahrens am XXXX vor der belangten Behörde angegeben, seit seinem fünften Lebensjahr an einer Sprachbehinderung zu leiden und sich manchmal aus diesem Grund nicht verständigen zu können. Weitergehende Ermittlungen, inwiefern eine solche Sprachbehinderung/Sprachstörung überhaupt vorliegt bzw. welche Schwere sie aufweist sowie welche Auswirkungen damit auf die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers verbunden sind, sind von der belangten Behörde nicht getätigt worden. Weder ist der Beschwerdeführer aufgefordert worden diesbezüglich medizinische Beweismittel vorzulegen noch wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten zu diesem Themenbereich eingeholt, um die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer angegebenen Sprachbehinderung/Sprachstörung feststellen zu können.
Darüber hinaus hat es die belangte Behörde unterlassen sich ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die von der belangten Behörde aufgezeigten Unplausibilitäten und angeführten Widersprüche kommen im gegenständlichen Fall keine solche Gewichtung zu, dass dem Fluchtvorbringen insgesamt alleine deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Der Beschwerdeführer hat wie bereits oben ausgeführt in seinen Einvernahmen im Kern gleichlautend vorgebracht, dass er aufgrund der vormaligen Tätigkeit seines Vaters als ein Kommandant bei der XXXX nunmehr einer Verfolgung durch frühere Feinde seines Vaters bzw. deren Verbündeten ausgesetzt sei. Dieses Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer durchaus detailliert, unter Anführung von Zeit- und Ortsangaben geschildert, sodass eine Überprüfung dieses Vorbringens durch Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. durch eine Anfrage an die Staatendokumentation angezeigt gewesen wäre.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse ist eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde ausgeschlossen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren zu den vorhin dargelegten Fragestellungen zu führen haben und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Insbesondere wird es Aufgabe der belangten Behörde sein zur Frage des Vorliegens/Nichtvorliegens der vom Beschwerdeführer angegebenen Sprachbehinderung/Sprachstörung und - im Falle des Vorliegens einer solchen - zu Art und Schwere sowie den Auswirkungen einer solchen auf die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers, ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung HNO-Heilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen. Weiters hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers durch Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. durch eine Anfrage an die Staatendokumentation einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Die Ermittlungsergebnisse sind anschließend mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen.
Die belangte Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung für die (Nicht)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014), als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre", ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und daher die Zurückverweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Verwaltungsbehörde geboten war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.