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I403 2134684-1•BVwG I403 2134684-1
I403 2134684-1Bundesverwaltungsgericht03.10.2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen
I403 2134684-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016, Zl. 15-1053454004/150260625 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, wurde am 12.03.2015 durch den Jugendwohlfahrtsträger des XXXX, den Sicherheitsorganen übergeben. Der Beschwerdeführer gab an, minderjährig zu sein. Aufgrund einer offenen Schnittverletzung musste er in das Krankenhaus gebracht werden. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde nach Beendigung der Amtshandlung und der medizinischen Behandlung dem Jugendwohlfahrtsträger des XXXX übergeben. Im Rahmen der Erstbefragung erklärte er, nur etwa zweieinhalb Jahre lang die Grundschule besucht zu haben und im Jahr 2002 in Casablanca geboren zu sein. Seine Eltern würden noch in Marokko leben. Nach dem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich habe dort familiäre Probleme, da mein älterer Bruder in Haft ist. Mein kleiner Bruder muss von meinen Eltern versorgt werden. Meine Mutter arbeitet nicht, mein Vater ist schwer krank. Ich bin auf der Suche nach Arbeit, um Geld zu verdienen." Er habe in Marokko keine Lebensperspektive.
Am 17.06.2015 wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX ein Strafantrag gestellt, da der Beschwerdeführer zwischen 18.04.2015 und 03.06.2015 in XXXX vorschriftswidrig und in mehreren Teilhandlungen Cannabisharz erworben, besessen und anderen überlassen habe. Die Staatsanwaltschaft gab ein anatomisch-anthropologisches Gutachten zur Feststellung des Lebensalters des Beschwerdeführers in Auftrag. In diesem Gutachten eines Arztes für Anatomie vom 08.06.2015 wurde festgestellt, dass ein Alter von 18 Jahren jedenfalls angenommen werden könne. Eine gewisse Variationsbreite sei möglich, ein Alter zwischen 17 und 19 Jahren jedenfalls wahrscheinlich.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer wegen Straffälligkeit gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mitgeteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer, für den nunmehr als Geburtsdatum der 03.12.1997 angenommen wurde, aufgrund verschiedener Ladendiebstähle und aufgrund des Verkaufs von Cannabisharz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, in der Folge aber mit Urteil des Landesgerichts XXXX widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, rechtskräftig am 23.08.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB (Raub) und § 15 § 127 StGB (versuchter Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung sollte in weiterer Folge mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX nicht stattgegeben werden.
Der Beschwerdeführer wurde zudem mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs. 1 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am XXXX versucht, die Justizwachebeamten der Justizanstalt XXXX mit Gewalt daran zu hindern, in eine andere Zelle gebracht zu werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.08.2016 in der Justizanstalt XXXX von einem Organwalter des BFA einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, keine gesundheitlichen Probleme zu haben, nur Beruhigungstabletten und etwas zum Einschlafen zu nehmen. Der Beschwerdeführer wiederholte, keine anderen Asylgründe zu haben als bereits in der Erstbefragung angegeben. Seine Eltern würden noch in Marokko leben, seien allerdings getrennt. Er habe von 2007 bis 2008 in einem Markt als Gemüseverkäufer gearbeitet. Sein Vater habe dort ebenfalls gearbeitet. Er habe seit fast zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Er habe allerdings ein gutes Verhältnis zu ihnen; wenn er ihre Telefonnummer habe würde, würde er sie auch regelmäßig kontaktieren. Seine Familie sei arm gewesen. Er sei im Jahr 2013, als er 13 Jahre alt gewesen sei, ausgereist. In seiner Heimat habe er niemals Probleme mit den Behörden gehabt, sei auch nicht wegen seiner Religion, seiner Rasse, seiner politischen Besinnung oder seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder sonstig sozialen Gruppe verfolgt worden. Zu seinem Leben in Österreich gab er an, niemals eine legale Tätigkeit wahrgenommen zu haben. In der Haft habe er dreimal einen Deutschkurs besucht. Österreich würde ihm gut gefallen. Verwandte oder nähere Freunde habe er hier allerdings nicht. Seine Verwandten würden alle in Marokko leben. Mit dem Beschwerdeführer wurde auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko, Stand Januar 2016, erörtert.
Mit Bescheid des BFA, RD Tirol, vom 12.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.10.2015 verloren habe (Spruchpunkt V); gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 und 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Das Einreiseverbot wurde im angefochtenen Bescheid vor allem auf die rechtskräftigen Verurteilungen gestützt. Insbesondere die Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt während seiner Haft zeige, dass er keine staatlichen Autoritäten anerkenne. Die Häufigkeit und die Schwere seines Fehlverhaltens würden deutlich erkennen lassen, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu beachten und sich den Gesetzen in Österreich anzupassen, woraus sich die berechtigte Folgerung ergebe, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Zudem stelle eine Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei. Insbesondere die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens zeige die Resistenz gegen rechtskonformes Verhalten. Familiäre und private Anknüpfungspunkte in Österreich würden nicht bestehen. Daher sei die Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren angemessen.
Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 26.08.2016 in der Justizanstalt übernommen.
Gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 12.08.2016, somit gegen die Verhängung des Einreiseverbotes, wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das BVwG möge den Bescheid dahingehend abändern, dass das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot behoben, in eventu die Dauer verkürzt werde. Inhaltlich wurde ausgeführt: "Die mich betreffenden rechtskräftigen Verurteilungen, die zur Erlassung des Einreiseverbots geführt haben, kann ich leider nicht mehr rückgängig machen. Ich weiß, dass ich große Fehler gemacht habe, die mir leid tun, und möchte meine Zukunft nicht mehr weiter verbauen. Daher ersuche ich das BVwG, meinen Fall nochmals zu überprüfen, das Einreiseverbot zu beheben oder - in eventu - zumindest die Dauer von fünf Jahren nach den bestehenden Möglichkeiten zu verkürzen, da diese aus meiner Sicht im Verhältnis zu den begangenen Straftaten und den rechtskräftigen Verurteilungen zu lange erscheint."
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem BVwG am 15.09.2016 vorgelegt und langten am 16.09.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz bzw. im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 Fremdenpolizeigesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der volljährige Beschwerdeführer reiste vor dem 12.03.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 12.08.2016 abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs mit Ausnahme des Spruchpunktes VI. in Rechtskraft, da nur dieser Spruchpunkt angefochten wurde.
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Haft. Er wurde bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt und zwar:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG; §§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 STGB; §§ 27 Abs. 1 Z. 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, in der Folge aber mit Urteil des Landesgerichts XXXX widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, rechtskräftig am 23.08.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB und § 15 § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX nicht Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer wurde zudem mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach dem § 15, 269 Abs. 1 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am XXXX versucht, die Justizwachebeamten der Justizanstalt XXXX mit Gewalt daran zu hindern, in eine andere Zelle gebracht zu werden.
Ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers ist nicht gegeben; es geht vom Beschwerdeführer vielmehr eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus.
Familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte sind in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union nicht gegeben; eine besondere Aufenthaltsverfestigung liegt nicht vor.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung zu seinem fehlenden Privat- und Familienleben in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union ergibt sich aus den entsprechenden Feststellungen im Bescheid des BFA vom 12.08.2016, der in der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtskräftig geworden ist. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
2.3. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes:
Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und in die entsprechenden Strafurteile.
Bereits am 08.05.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisung/Betretungsverbot aus einer Schutzzone gemäß § 36a SBG ausgesprochen. Dies ergibt sich aus einer Dokumentation der LPD Tirol vom 08.05.2015, Zl. E1/24810/2015. Hintergrund war, dass der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner falschen Altersangabe noch als strafunmündig angesehen wurde, in einer Schutzzone in einem Park und in der Nähe eines Spielplatzes zunächst vor Beamten des Sicherheitsdienstes weglief, dann aber angehalten und untersucht werden konnte, wobei Cannabisharz sichergestellt wurde.
Dem Urteil des Landesgerichts XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einerseits zwischen 18.04.2015 und 03.06.2015 anderen Cannabisharz verkauft hatte und dass er zudem an den folgenden Tagen versucht hatte, einen Ladendiebstahl zu begehen: am 23.03.2015, am 28.03.2015, am 18.04.2015, zwischen dem 20.04.2015 und dem 24.04.2015, am 27.04.2015 und am 07.05.2015.
Aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts XXXX, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 11.11.2015 wiederum versuchte, in einem Geschäft eine Flasche Wodka und vier Telefonwertkarten zu stehlen, und dass er am 12.11.2015 einen anderen beraubte, indem er ihm mit der Faust gegen die Stirn schlug, sich dann auf ihn kniete und ihn neuerlich ins Gesicht schlug, ehe er ihm 500 Euro aus der Geldtasche nahm. Im Urteil wurde als mildernd nur festgestellt, dass es beim Diebstahl nur beim Versuch geblieben war; erschwerend wurde gewertet, dass neben einer einschlägigen Vorstrafe auch ein Verbrechen mit einem Vergehen zusammentreffe, zudem dass der Beschwerdeführer die Taten nur etwa einen Monat nach seiner vorangegangenen Verurteilung am 09.10.2015 beging.
Auch in der Haft wurde der Beschwerdeführer straffällig. Er versuchte am XXXX die Justizwachebeamten der Justizanstalt XXXX mit Gewalt daran zu hindern, in eine andere Zelle gebracht zu werden und wurde in der Folge mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach dem § 15, 269 Abs. 1 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.
Zusammengefasst ist aus diesen Umständen ein Persönlichkeitsbild eines Menschen erkennbar, dem es seit seiner Einreise nach Österreich nicht gelungen ist, außerhalb des kriminellen Milieus Fuß zu fassen. Auch wenn ein Ladendiebstahl für sich genommen noch keinen massiven Verstoß gegen die Rechtsordnung darstellen mag, ist beim Beschwerdeführer doch zu konstatieren, dass er sich auch von einer Verurteilung von diesem Vorgehen nicht abbringen ließ. Zudem wurde der Beschwerdeführer auch wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz und insbesondere auch wegen eines Raubes verurteilt - bei diesen Taten, insbesondere bei Raub, kann jedenfalls von einem Persönlichkeitsbild mit einer erheblichen kriminellen Energie ausgegangen werden. Eine Phase des Wohlergehens ist nicht ersichtlich, vielmehr wurde der Beschwerdeführer selbst in der Strafhaft erneut straffällig, indem er gegen Justizwachebeamte mit Gewalt vorging.
Der Beschwerdeführer wurde bereits kurz nach seiner Einreise straffällig; er gab ein falsches Geburtsdatum an, da er sich bessere Chancen im Asylverfahren bzw. im Strafverfahren erhoffte. Er wurde in der offenen Probezeit und zwar innerhalb weniger Monate nach seiner Verurteilung wieder straffällig. Er leistete noch im Rahmen der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe Widerstand gegen die Staatsgewalt. Eine Phase des Wohlverhaltens, welche einen Gesinnungswandel nahelegen würde, ist ebenso wenig gegeben wie soziale Anknüpfungspunkte, welche ihn an der Begehung weiterer Straftaten hindern könnten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Mit gegenständlicher Beschwerde wurde nur Spruchpunkt VI. angefochten, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sind damit in Rechtskraft erwachsen.
3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde unbestritten dreimal rechtskräftig verurteilt, unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG ist zweifelsohne erfüllt.
Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Raub und wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Auffallend ist, dass sich der Beschwerdeführer trotz der Verbüßung von Haftstrafen nicht von der Verübung weiterer Vergehen und Verbrechen hat abhalten lassen und die Verurteilungen innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr erfolgt sind. Daraus ergibt sich - wie vom Bundesamt zutreffend hervorgehoben - eine mangelnde Einsicht zur Einhaltung der österreichischen Gesetze.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt. Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.
Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als angemessen. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten bereue, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bisher immer innerhalb kürzester Zeit rückfällig wurde und von keiner Phase des Wohlverhaltens während seines Aufenthaltes in Österreich gesprochen werden kann. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die Dauer des Einreiseverbotes sei unangemessen im Verhältnis zu den begangenen Straftaten und den rechtskräftigen Verurteilungen, muss dem entgegengehalten werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die wiederholte Delinquenz, das Vorliegen eines Raubes, bei dem er die Verletzung eines anderen Menschen in Kauf nahm, und der Umstand, dass keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in der Europäischen Union gegeben sind, die - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht extrem hoch angesiedelte - Dauer von fünf Jahren für das verhängte Einreiseverbot jedenfalls als angemessen erscheinen lässt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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