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W209 2124698-1•BVwG W209 2124698-1
W209 2124698-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2016
Frist, Identität, Mängelbehebung, Unterschrift,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W209 2124698-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 17.12.2015 betreffend Zurückweisung seines Antrages auf Arbeitslosengeld beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.12.2015 wies das Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 30.11.2015 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Art. 65 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der festgestellten persönlichen Verhältnisse der Wohnort des Beschwerdeführers in XXXX (Ungarn) liege. Da sich seine Gattin und seine Kinder ebenfalls in Ungarn aufhalten würden, habe der Beschwerdeführer in Ungarn den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Für die Leistungsgewährung sei der Wohnmitgliedstaat (Ungarn) zuständig, weswegen sein Antrag abzuweisen sei.
2. Laut der vom ehemaligen Arbeitgeber im Auftrag des Beschwerdeführers übermittelten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht befindet sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in XXXX (Österreich). Es stehe bereits fest, dass der Beschwerdeführer seine Familie ab Mitte des Jahres 2016 nach Österreich holen werde und diese auch hier leben und arbeiten werde. Er fahre nur zu Weihnachten und zu Familienfeiern nach Ungarn. Er wäre gerne bereit, sich täglich persönlich beim Arbeitsmarktservice zu melden, um zu beweisen, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege. Die mit 07.01.2016 datierte Beschwerde langte "im Auftrag des Beschwerdeführers" am 12.01.2016 von der Mail-Adresse des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers (Firma XXXX) bei der belangten Behörde ein und war nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben.
3. Da Zweifel über die Identität des Einschreiters bzw. über die Authentizität des Anbringens vorlagen, ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und bis längstens 21.03.2016 an die belangte Behörde zur retournieren, da ansonsten die Beschwerde zurückgewiesen werden müsse. Das Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 14.03.2016 am folgenden Tag beim zuständigen Postamt hinterlegt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei, weswegen die Beschwerde zurückzuweisen sei.
5. Mit Schreiben vom 05.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und übermittelte im Anhang die nunmehr eigenhändig unterschriebene Beschwerde vom 07.01.2016.
6. Am 14.04.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die gegenständliche, im Auftrag des Beschwerdeführers von seinem Arbeitgeber eingebrachte Beschwerde langte am 12.01.2016 von der E-Mail-Adresse des ehemaligen Arbeitgebers bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde war nicht unterschrieben.
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer aufgrund bestehender Zweifel über die Identität des Einschreiters bzw. die Authentizität des Anbringens mittels RSb-Brief schriftlich auf, die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und bis 21.03.2016 der belangten Behörde zu übermitteln. Das an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in XXXX gerichtete Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 15.03.2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt.
Der Beschwerdeführer war während der Abholfrist an der Abgabestelle anwesend und reichte die eigenhändig unterschriebene Beschwerde mit seinem Vorlageantrag am 05.04.2016 nach.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
Dass die Beschwerde nicht unterschrieben war und im Auftrag des Beschwerdeführers durch seinen ehemaligen Arbeitgeber eingebracht wurde, ergibt sich aus dem E-Mail des Arbeitgebers vom 12.01.2016, dem die nicht unterschriebene Beschwerde angeschlossen war.
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer von der Abgabestelle ortsabwesend war und somit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, liegen nicht vor, zumal er in der Beschwerde angegeben hat, sich - mit Ausnahme zu Weihnachten und von Familienfesten - ständig an seiner Wohnadresse in Österreich aufzuhalten und das Schreiben auch nicht an die belangte Behörde zurückgeschickt wurde.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 13 AVG:
"Anbringen
§ 13. (1) bis (2) ...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) bis (8) ..."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH (vgl. jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs. 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Selbst dann, wenn man einen Zweifelsfall erblickt und eine Verpflichtung annimmt, sich in Bezug auf eine bestimmte Person in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu erbringen.
Da die gegenständliche Beschwerde durch den ehemaligen Arbeitgeber im Auftrag des Beschwerdeführers eingebracht wurde und nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben war, bestanden berechtigte Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens.
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer daher zu Recht auf, zum Nachweis der Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG binnen angemessener Frist die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und anher an die belangte Behörde zu übermitteln.
Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer jedoch nicht fristgerecht nachgekommen, weswegen die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gilt.
Demensprechend ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, zumal keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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