W209 2122451-1•BVwG W209 2122451-1
W209 2122451-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W209 2122451-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 16.11.2015 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit von 22.10.2015 bis 27.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 20.10.2015 wurden dem Beschwerdeführer im Zuge einer Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Huttengasse (im Folgenden die belangte Behörde) fünf Stellenvorschläge ausgefolgt. Bei einem der Stellenvorschläge handelte es sich um eine Stelle als Betriebselektriker, der von der Firma XXXX für einen Kunden für den Standort im südlichen Wien gesucht wurde. Laut Stelleninserat sollten Bewerbungen bevorzugt per E-Mail erfolgen.
2. Am 22.10.2015 langte bei der belangten Behörde ein E-Mail der Firma XXXX ein, indem ein Mitarbeiter mitteilte, dass sich der Beschwerdeführer unangemeldet als Betriebselektriker vorstellt habe und nur an einem "Stempel" und nicht wirklich an Arbeit interessiert gewesen sei.
3. Am 29.10.2015 nahm die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf, in der er - zu den Gründen für die Nichtannahme der Beschäftigung befragt - zunächst angab, dass er einen Termin vereinbart habe und ihm gesagt worden sei, dass es im Moment keine Arbeit gebe und er sich in zwei Wochen wieder melden solle. Mit dem E-Mail der Firma XXXX konfrontiert, wonach er sich unangemeldet vorgestellt habe, gab er an, dass dies so nicht stimme. Es sei ihm gesagt worden, dass er sich um einen Termin kümmern solle, da es im Moment keine Arbeit gebe.
4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Baden (im Folgenden die belangte Behörde) vom 16.11.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 22.10.2015 bis 27.11.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm bei dem Vorstellungsgespräch gesagt worden sei, dass er sich in zwei Wochen wieder melden solle. Er habe dann um eine Bestätigung für das Arbeitsmarktservice ersucht und dennoch angeboten, einen Termin zu vereinbaren. Dann habe man ihm gesagt, dass man niemanden mehr brauche. Daraufhin habe man seine Bewerbung mit seinem Stempel versehen und ihm zurückgegeben. Beim Rausgehen habe man eine abfällige Bemerkung über Ausländer gemacht. Das sei das erste Mal, dass ihm das passiert sei. Er sei arbeitswillig und wolle so dringend wie möglich arbeiten, da er drei Kinder zu versorgen habe.
6. Am 12.11.2014 wurde der Personalverantwortliche der Firma XXXX, der das Gespräch geführt und das E-Mail an die belangte Behörde verfasst hatte, von der belangten Behörde niederschriftlich zum Ablauf des Bewerbungsgespräches befragt. Dabei gab er an, dass die Vorsprache ohne vorherige Kontaktaufnahme erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe ihm sofort seine Zubuchung und seine Bewerbungsliste vorgelegt und erklärt, für das Arbeitsmarktservice einen Stempel zu benötigen, um keine Probleme zu bekommen. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Bewerbungsbogen auszufüllen, was er allerdings verweigert habe. Daraus habe er den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig sei, und das Gespräch beendet. Er habe dies auch auf der Zubuchung vermerkt. Über die ausgeschriebene Stelle sei gar nicht geredet worden.
7. Mit Parteiengehör vom 11.12.2015 wurde der Beschwerdeführer über die Niederschrift des Personalverantwortlichen der Firma XXXX in Kenntnis gesetzt und um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
"Warum haben Sie sich nicht per E-Mail, wie im Stellenvorschlag angeführt, bei der Firma beworben? Warum haben Sie nicht telefonisch einen Vorsprachetermin vereinbart? Warum haben Sie den Ihnen vorgelegten Fragebogen bei der Firma nicht ausgefüllt? Sie erwähnen noch eine Dame, die bei diesem Gespräch anwesend gewesen sei. Können Sie sich auf ihren Namen erinnern, wenn nein, vielleicht wie sie ausgesehen hat und ungefähr wie alt sie gewesen ist?"
8. Mit Schreiben vom 04.01.2016 nahm der Beschwerde zum oben angeführten Parteiengehör Stellung, führte aus, dass die Darstellung des Personalverantwortlichen der Firma XXXX in der Niederschrift vom 12.11.2015 nicht der Wahrheit entspreche und stelle den Gesprächsablauf wie folgt dar.
"Ich war dabei am 22.10.2015 mich bei obigem Unternehmen per Mail zu bewerben, da ist mir die Internetverbindung daheim komplett abgebrochen für einige Stunden. Ich beschloss persönlich hinzugehen und sich persönlich zu bewerben weil ich die Erfahrung gemacht habe das PERSÖNLICH BEWERBEN POSITIV ANKOMMT. Ich betrat das Büro von obigem Unternehmen und Grüßten höflich, die Dame Frau XXXX grüßte zurück und fragte mich um was es ginge, aber Sie würdigte mich keines Blickes da Sie ziemlich gestresst die Unterlagen vor sich durchstöberte. Ich sagte ich komme vom AMS mit einem Stellenangebot für die ausgeschrieben Stelle als Betriebselektriker, FRAU XXXX fragte mich ob ich einen Termin habe, ich sagte NEIN aber dürfen wir einen Termin ausmachen war meine Frage an die FRAU XXXX. FRAU XXXX sagte ich würde erst in 2 Wochen einen Termin bekommen, daraufhin sagte ich geben Sie mir einen Termin in 2 Wochen aber machen Sie bitte einen Vermerk auf der Zubuchung sowie auf die Bewerbungsliste damit ich keine Schwierigkeiten mit dem AMS bekomme und reichte es der FRAU XXXX. Daraufhin kam HERR XXXX nahm ihr dies aus der Hand von der FRAU XXXX und sagte wir brauchen KEINE MITARBEITER und machte einen VERMERK DASS DIE NOTWENDIGE ARBEITSWILLIGKEIT NICHT GEGEBEN IST. Ich wurde nicht einmal aufgefordert oder angesprochen ob ich einen Bewerbungsbogen ausfüllen möchte. Ich nahm die Zubuchung vom AMS ging Richtung Ausgang da hörte ich im Hintergrund die AUSSAGE TYPISCH AUSLÄNDER, ich verließ das Büro ohne eine abfällige Aussage zu tätigen. Warum hat dieses obige Unternehmen wenn es keine MITARBEITER sucht und aufnimmt beim AMS diese nicht gemeldet?"
9. Am gleichen Tag wurde seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit der Firma XXXX Kontakt aufgenommen, nachdem dieser Zweifel gekommen waren, ob der Beschwerdeführer für die Stelle geeignet sei, und nachgefragt, ob der Beschwerdeführer für die Stelle als Betriebselektriker geeignet gewesen wäre. In ihrer Antwort teilte die Geschäftsleitung mit, dass er nicht als geeignet erschienen sei, dies jedoch im Zusammenhang mit seinem demotivierenden Auftritt. Die Stelle sei noch frei gewesen, da der Auftraggeber laufend arbeitswillige Kandidaten suche. Dass man gesagt haben soll, dass die Stelle bereits besetzt sei, könne nicht bestätigt werden.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.02016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass ein Arbeitsloser verpflichtet sei, seine Arbeitslosigkeit und damit seine Abhängigkeit von den finanziellen Leistungen der Versichertengemeinschaft möglichst kurz zu halten. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (keine Bewerbung), oder aber, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, dem potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Schon durch die persönliche Bewerbung ohne vorherige Terminvereinbarung bei der Firma XXXX, obwohl eine schriftliche Bewerbung, bevorzugt per E-Mail, erwünscht gewesen sei, habe der Beschwerdeführer jedenfalls in Kauf genommen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Auch sein Vorbringen, dass die Stelle nicht mehr zu besetzen gewesen sei, erscheine unglaubwürdig, zumal von der Firma schriftlich angegeben worden sei, dass die Stelle noch frei sei. Selbst wenn ihm eine falsche Auskunft gegeben worden wäre, was nicht der Fall sei, hätte die Möglichkeit bestanden, den Beschwerdeführer für eine andere freie Stelle heranzuziehen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
11. In seinem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er gleich nach dem Erhalt der Stellenanzeige versucht habe, mittels E-Mail mit der Firma Kontakt aufzunehmen, was ihm allerdings mangels funktionstüchtiger Internetverbindung nicht gelungen sei. Aus diesem Grund habe er sich verpflichtet gefühlt, persönlich vorzusprechen, was er am 22.10.2015 auch getan habe. Vorort seien zwei Mitarbeiter gewesen, die nicht an ihm interessiert gewesen seien. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er eine Arbeit als Elektriker suche und vom AMS geschickt worden sei. Ein Mitarbeiter habe ihm gesagt, dass er erst in zwei Wochen einen Termin haben könne. Daraufhin habe er erwähnt, dass das AMS in zehn Tagen eine Bestätigung verlange. Daraufhin habe eine Mitarbeiterin ihm gesagt, dass sie keine Arbeiter mehr bräuchten und ihm keinen Termin geben könnten. Dann habe ihm der Mitarbeiter seine Papiere aus der Hand genommen und den Vermerk "nicht arbeitswillig" gemacht. Er habe weder die Bewerbungsunterlagen genommen noch Unterlagen bzw. einen Bewerbungsbogen vorgelegt. Hätte er kein Interesse an der Arbeit gehabt, hätte er versucht, von zu Hause aus eine Mitteilung zu bekommen. Indem er persönlich hingegangen sei, habe er seinen Arbeitswillen dokumentiert. Beim Verlassen des Büros sei die Bemerkung "typisch Ausländer" gefallen, was er als diskriminierend empfunden habe. Mit einer derartigen Verhaltensweise sei er vorher noch nie konfrontiert worden.
12. Am 03.03.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei ergänzte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 29.10.2015 zunächst angegeben habe, dass er einen Termin gehabt habe, er aber nicht angeben haben können, in welcher Form. Auch die Aussage, dass die Firma im Moment keine Arbeit habe, erscheine unglaubwürdig, da dies dem Service für Unternehmen bekannt gegeben worden wäre. Es dränge sich daher die Frage auf, wenn die Stelle, wie vom Beschwerdeführer behauptet, bereites besetzt gewesen sei, warum die Firma dies nicht auf dem Stelleninserat (unten) vermerkt habe, zumal dies lediglich ein Punkt zum Ankreuzen sei. Die Firma habe jedoch "Telefonische Kontaktaufnahme durch das AMS erwünscht" angekreuzt. Wenn der Beschwerdeführer so bedacht darauf gewesen wäre, keine Probleme mit dem AMS zu bekommen, hätte er - als ihm das Schreiben mit dem Vermerk "Telefonische Kontaktaufnahme durch das AMS erwünscht" zurückgegeben wurde - den Mitarbeiter der Firma darauf ansprechen müssen. Wenn der Beschwerdeführer dies erst zu Hause bemerkt haben sollte, hätte er dies umgehend dem AMS mitteilen müssen. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls für die Stelle geeignet gewesen. Für die Eignung spreche, dass er eine in der Türkei abgeschlossene Elektriker-Lehre vorweisen könne und von 1991 bis 2011 auch in seiner Branche gearbeitet habe. Von 2003 bis 2006 habe er auch als Betriebselektriker gearbeitet.
13. Mit Schreiben vom 21.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorlage der belangten Behörde zur Stellungnahme geschickt. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung erfolgte keine Reaktion darauf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der 1972 geborene Beschwerdeführer verfügt über eine in der Türkei abgeschlossene Elektriker-Lehre und hat von 1991 bis 2011 in Österreich als Elektriker (von 2003 bis 2006 als Betriebselektriker) gearbeitet.
Er bezog seit 14.10.2014 Notstandshilfe. Am 20.10.2015 wurde ihm anlässlich eines Beratungstermins u.a. ein Stellenvorschlag als Betriebselektriker bei der Firma XXXX ausgefolgt, der wie folgt lautete:
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Am 22.10.2015 erschien der Beschwerdeführer ohne vorherige Terminvereinbarung persönlich in der oben angeführten Firma. Er legte dem Personalverantwortlichen den oben angeführten Stellenvorschlag sowie seine Bewerbungsliste vor und erklärte ihm, für das Arbeitsmarktservice einen Stempel zu benötigen, um keine Probleme zu bekommen. Der Aufforderung des Personalverantwortlichen, einen Bewerbungsbogen auszufüllen, kam der Beschwerdeführer nicht nach, worauf der Personalverantwortliche das Gespräch beendete und auf dem vom Unternehmen auszufüllenden Abschnitt am Stellenvorschlag vermerkte, dass ein Rückruf des Arbeitsmarktservice erwünscht sei. Die Rubrik "Stelle bereits besetzt" wurde nicht angekreuzt.
Mit E-Mail vom 22.10.2015 informierte der Personalverantwortliche von sich aus die belangte Behörde, dass sich der Beschwerdeführer soeben unangemeldet als Betriebselektriker vorgestellt habe, sich nur einen Stempel holen habe wollen, um keine Probleme mit dem AMS zu bekommen, und an Arbeit nicht wirklich interessiert gewesen sei. Abschließend ersuchte er, unbedingt den zuständigen AMS-Betreuer zu informieren.
Seit 21.03.2016 bis laufend steht der Beschwerdeführer wieder in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist, soweit er die Ausfolgung des o.a. Stellenvorschlages und das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch ohne vorherige Terminvereinbarung betrifft, unstrittig.
Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Ablauf des Vorstellungsgespräches von den Feststellungen abweicht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das Unternehmen von selbst an das Arbeitsmarktservice gewendet hat und am Stellenvorschlag vermerkt hat, dass ein Rückruf des Arbeitsmarktservice erwünscht sei. Wäre das Gespräch so verlaufen wie vom Beschwerdeführer behauptet, hätte der Arbeitgeber wohl keine Veranlassung gehabt, das Arbeitsmarktservice um einen Rückruf zu ersuchen bzw. von sich aus zu informieren, dass der Beschwerdeführer nur an einer Bestätigung seiner Bewerbung ("Stempel") interessiert gewesen sei. Zudem hätte er am Stellenvorschlag die Rubrik "Stelle bereits besetzt" angekreuzt.
Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 29.10.2015 zunächst angab, vor dem Gespräch einen Termin vereinbart zu haben, und erst, als er mit dem E-Mail des Arbeitgebers konfrontiert wurde, einräumte, ohne vorherige Terminvereinbarung zum Gespräch erschienen zu sein. Damit waren für die Klärung des Sachverhaltes wesentliche Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, weswegen sein weiteres, vom ursprünglichen Vorbringen abweichendes Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist.
Demgegenüber hielt der Personalverantwortliche der Firma XXXX sein Vorbringen unverändert aufrecht und hatte er auch keinerlei Veranlassung, falsche Angaben zu machen. Die vom Beschwerdeführer unterstellten ausländerfeindlichen Motive alleine, wären - selbst wenn sie zutreffend wären - nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Zweifel zu ziehen, da von einem Personalverantwortlichen einer Leiharbeitsfirma, der berufsmäßig regelmäßig mit ausländischen Arbeitskräften zu tun hat, nicht zu erwarten ist, dass er diese aus ausländerfeindlichen Motiven beim Arbeitsmarktservice unzutreffend als arbeitsunwillig denunziert, zumal dies dem Arbeitsmarktservice bereits bekannt gewesen und daher entsprechend gewertet worden wäre.
Schließlich ließ der Beschwerdeführer das Parteiengehör vom 21.06.2016, in dem er vom Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit erhalten hatte, zu den oben aufgezeigten Widersprüchen Stellung zu nehmen, bis dato unbeantwortet, was ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spricht.
Die Beschäftigung ab 21.03.2016 ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 9 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) bis (8) [...]"
§ 10 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde."
§ 38 AlVG in der Stammfassung:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist darüber hinaus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17. 10. 2007, 2006/08/0016 und 30.09.1997, 97/08/0414). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben (Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 212 zu § 9 AlVG).
Aus dem dem Beschwerdeführer ausgefolgten Stellenvorschlag geht hervor, dass eine abgeschlossene Lehre als Betriebselektriker/in bzw. eine darüber hinausgehende Ausbildungen Voraussetzung für die Stelle war.
Den diesbezüglich unstrittigen Feststellungen zufolge verfügt der Beschwerdeführer jedoch nur über eine in der Türkei absolvierte Lehrausbildung zum Elektriker. Eine formale Gleichhaltung mit einer Lehre als Betriebselektriker/in oder Anhaltspunkte, dass seine in der Türkei absolvierte Ausbildung ohne formale Gleichhaltung einer in Österreich abgeschlossenen Lehre als Betriebselektriker/in bzw. einer darüber hinausgehende Ausbildungen entspricht, liegen nicht vor. Gegenteiliges wurde auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Insoweit erweist sich die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG wegen Vereitelung einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung daher als nicht berechtigt.
Soweit die belangte Behörde - gestützt auf das Vorbringen des potenziellen Arbeitgebers, einem Leiharbeitsunternehmen, laufend Personal zu suchen - die Verhängung der Sanktion damit begründet, dass die Möglichkeit bestanden hätte, den Beschwerdeführer für eine andere freie Stelle heranzuziehen, und ihm insoweit vorwirft, er habe eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit nicht genützt, erweist sich die Beschwerdevorentscheidung jedoch als begründet.
Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. VwGH 20.04.2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - vgl. VwGH 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 9 Rz 223).
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer angeboten, einen Bewerbungsbogen auszufüllen. Der Arbeitslose wusste somit, dass der Dienstgeber an der Einstellung von Personal interessiert war. Da sich dieser jedoch weigerte, den Bewerbungsbogen auszufüllen, hat er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht, was die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG rechtfertigt (vgl. z. B. VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
Die erforderliche Kausalität seines Verhaltens ist gegeben, zumal es genügt, wenn durch das gesetzte Verhalten die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert werden (vgl. z.B. VwGH2013/08/0020 ARD 6383/14/2014).
Schließlich hat der Beschwerdeführer auch vorsätzlich gehandelt, indem er durch seine Weigerung, den Bewerbungsbogen ausfüllen, in Kauf genommen hat, eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit nicht nützen zu können.
Anhaltspunkte für Nachsichtgründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer steht zwar seit 21.03.2016 bis laufend wieder in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Die für die Nachsichterteilung erforderliche zeitliche Nähe der Beschäftigungsaufnahme zur Weigerung bzw. Vereitelung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 = ARD 6514/13/2016) ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Die vorliegende Beschwerdevorentscheidung ist daher im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Notstandshilfebezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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