BVwG W209 2101092-1

W209 2101092-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2101092-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2101092.1.00

Spruch

W209 2101092-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger der Republik Polen, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 12.11.2014 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die in der Beschwerdesache ergangene Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.11.2014 wies das Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 06.11.2014 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG mangels Zuständigkeit zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in einer 35m2 großen Arbeiterwohnung wohne, wo 39 weitere Arbeitskollegen gemeldet seien, es keinen Mietvertrag gebe und der Beschwerdeführer keine Miete zahle. Seine Ehefrau wohne in Polen. Mit Ausnahme der Beschäftigung bestehe kein weiterer Bezugspunkt zu Österreich. Mit dem Antrag wurden eine Abmeldung, aus der hervorgeht, dass das Dienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat, sowie eine Einstellungszusage seines bisherigen Arbeitgebers ab März 2015 vorgelegt. In einer Niederschrift vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass die Distanz zu seinem Wohnort in Polen ca. 600 km betrage, die Heimreise acht Stunden dauere und er innerhalb des letzten Jahres "ca. 1 Mal" in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei.

2. In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit zehn Jahren in Österreich wohne und arbeite. Er wohne nach wie vor bei seinen früheren Arbeitgeber. Die Unterbringung von Arbeitern auf dem Hof in der Landwirtschaft sei üblich und im Kollektivvertrag ausdrücklich geregelt. Die Wohnversorgung sei Teil des Arbeitsvertrages, das Entgelt für Wohnen werde ihm vom Gehalt abgezogen. Sein Arbeitgeber gestatte ihm als langjährigem Mitarbeiter das Wohnen auf seinem Hof auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er teile mit einem weiteren Kollegen ein Zimmer, dies unter gemeinsamer Benützung von Küche, Wirtschafts- und Sanitärräumen. Es gebe auf dem Hof zahlreiche andere Personalquartiere, die unter dem Begriff "Arbeiterwohnung" geführt würden. Seit letztem Jahr habe sich seine Situation nicht geändert und sei ihm auch damals Arbeitslosengeld gewährt worden. Aufgrund der Entfernung von 700 Kilometer zu seinem Heimatort in Polen und der unregelmäßigen Arbeitszeiten als Landarbeiter (Erntezeiten, wetterbedingte Überstunden) sei eine wöchentliche Heimkehr unrealistisch. Er könnten seine Familie nur manchmal besuchen, sowie besuche diese ihn manchmal in Österreich. Er habe trotz nunmehriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Wohnsitz nicht geändert. Er sei keine Grenzgänger iSd Definition des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, weil er sowohl in Österreich wohne als auch arbeite. Darüber hinaus sei ihm das Ermittlungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden und er habe keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt.

3. Mit Schreiben vom 20.01.2015 wurde der Arbeitgeber des Beschwerdeführers mittels RSa-Brief u.a. wegen Klärung der Wohnsituation des Beschwerdeführers zur Zeugeneinvernahme geladen. Der Arbeitgeber leistete der Ladung keine Folge.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015 wies die belangte Behörde sodann die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer seit 12.04.2011 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet sei. Als Unterkunftsgeber scheine der Arbeitgeber des Beschwerdeführers auf. Mit Stichtag 29.10.2014 seien an dieser Adresse 39 ausländische Personen gemeldet gewesen. Mit Stichtag 09.01.2015 seien fünf Personen gemeldet gewesen. Die Entfernung vom Arbeitsort des Beschwerdeführers in Österreich zu seiner Heimatadresse in Polen betrage 625 Kilometer und sei in sechs Stunden mit dem PKW erreichbar. Der Beschwerdeführer bestreite, regelmäßig nach Polen zurückgekehrt zu sein. Beweiswürdigend werde ausgeführt, dass es ihm jedoch nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er im letzten Jahr lediglich einmal nachhause nach Polen gefahren sei. Entgegen seinem Vorbringen, wonach seine Lebensinteressen in Österreich lägen, würden die Umstände, dass seine Ehefrau und er selbst in Österreich über keine eigene Wohnung verfügen, sondern der Beschwerdeführer lediglich in einem Arbeiterquartier mit weiteren Personen wohne, dafür sprechen, dass er regelmäßig - zumindest einmal wöchentlich - nach Polen zurückgekehrt sei. Auch die Unterbringung von 39 ausländischen Arbeitskräften während der Saison lasse darauf schließen, dass der Beschwerdeführer seine freie Zeit nicht in Österreich verbringe. Eine Bestätigung seines Arbeitgebers betreffend seine Wohnsituation habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Aufenthaltsort des Beschwerdeführers während seiner letzten Beschäftigung um einen reinen Firmenwohnsitz handle. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zwar während seiner Beschäftigung in Österreich aufgehalten habe, jedoch seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bei seiner Familie in Polen habe und regelmäßig - zumindest einmal wöchentlich - nach Polen zurückkehre. Er sei als echter Grenzgänger zu qualifizieren und daher die Zuständigkeit Österreichs als Beschäftigungsstaat für die Anweisung von Arbeitslosengeld zu Recht zu verneinen.

5. Am 02.02.2016 teilte der frühere Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit, dass er von 14.01.2015 bis 28.01.2015 im Ausland gewesen sei und daher von der Ladung nicht rechtzeig Kenntnis erlangen habe können. Zum Nachweis legte er eine Bestätigung eines Reisebüros vor.

6. Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 17.02.2015 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Beschwerdesache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 02.02.2016 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist mit kurzen Unterbrechungen seit September 2002 (von 2003 bis November 2014 ausschließlich bei der Firma XXXX in XXXX) in Österreich beschäftigt.

Vor dem beschwerdegegenständlichen Antrag bestand von 05.03.2014 bis 04.11.2014 ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Firma XXXX.

Von diesem Arbeitgeber wurde eine Einstellungszusage ab März 2015 abgegeben.

Von 16.02.2015 bis 11.11.2015 und seit 01.03.2016 bis laufend liegt wieder ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur Firma XXXX vor.

Von 01.12.2014 bis 13.02.2015 sowie von 16.11.2015 bis 29.02.2016 war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX GmbH in XXXX Wien geringfügig beschäftigt.

Der Beschwerdeführer bewohnt in Österreich gemeinsam mit einem Arbeitskollegen ein Zimmer in einem Arbeiterquartier der Firma XXXX in der Größe von 35m2, das ihm sein Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, wo er auch während des Arbeitslosengeldbezuges im Winter wohnt. Seine Gattin lebt rund 625 km von seinem Wohnort in Österreich entfernt in Polen, wohin er weniger als einmal wöchentlich zurückgekehrt ist.

Die Dauer der Hin- und Rückreise beträgt mit dem Pkw mindestens 13 Stunden.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers sind im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert und wurden nicht bestritten.

Der Wohnort seiner Ehegattin in Polen und seine Wohn- und Lebenssituation in Österreich decken sich mit den Angaben in der Beschwerde und weitest gehend auch mit den Feststellungen der belangten Behörde.

Soweit die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer sich sein 35m2-Zimmer mit 39 Arbeitskollegen teilt, worauf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung hindeuten, ist dem das Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, wonach an dieser Adresse mehrerer Personalunterkünfte bestehen und der Beschwerdeführer sich sein Zimmer nur mit einem Kollegen geteilt hat, zumal es (auch bei kurzfristigen Beschäftigungen in der Landwirtschaft) der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass sich 39 Arbeiter nur ein einziges Zimmer teilen.

Die Dauer der Hin- und Rückreise nach Polen ergibt sich aus einschlägigen Routenplanern.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er weniger als einmal wöchentlich nach Polen zurückgekehrt ist, ist ebenfalls glaubhaft, da die Heimreise aufgrund der großen Entfernung mit großen Kosten und Mühen verbunden ist und es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass er unter den gegebenen Umständen ausnahmslos jedes Wochenende zu seiner Gattin nach Polen gefahren ist.

Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer während seiner geringfügigen Beschäftigung von 01.12.2014 bis 13.02.2015 öfter nach Polen zurückgekehrt ist, liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Den Feststellungen zufolge ist der Beschwerdeführer mangels mindestens wöchentlicher Rückkehr nach Polen nicht als Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. das Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047) ist aber auch in diesem Fall die Zuständigkeit des Beschäftigungsmitgliedstaates (hier: Österreich) zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu verneinen, wenn sich erweist, dass ein (vollarbeitslose) Nicht-Grenzgänger während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat, weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, und - aufgrund des Wegfalls der mit seiner früheren Beschäftigung verbundenen Interessen - als in seinen Wohnmitgliedstaat (hier: Polen) zurückgekehrt zu betrachten ist.

Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist gemäß der oben angeführten Judikatur des VwGH somit nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 154 "Hinwendung"), die iSd Urteils des EuGH vom 17. Februar 1977, Silvana di Paolo, mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind.

Die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System vorzunehmen. Dabei sind - wie bei der Bestimmung des Wohnortes iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat maßgeblich.

Im vorliegenden Fall sprechen zwar der Wohnort der Ehegattin, die befristete Beschäftigung, die regelmäßig mit einer Rückkehrabsicht verbunden ist, und die bescheidenen Wohn- und Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers im Beschäftigungsstaat für eine Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat. Letztlich überwiegen aber die Merkmale, die nicht auf eine Rückkehr schließen lassen, zumal der Beschwerdeführer - nur mit kurzen Unterbrechungen - seit 2002 in Österreich beschäftigt ist, seine Wohnung in Österreich dauernd beibehaltenen hat, unmittelbar nach Beendigung seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat, ab Februar 2015 wieder bei seinem früheren Arbeitgeber zu arbeiten begonnen hat und seit der letzten Unterbrechung im Winter 2015/16, während der er wieder geringfügig beschäftigt war, bis dato wieder in einem (arbeitslosenversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnis zu seinem früheren Arbeitgeber steht.

In Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen ist der Beschwerdeführer daher selbst bei Annahme seines Wohnortes in Polen nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er seine familiären Interessen im Wohnmitgliedstaat trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrgenommen hätte.

Die belangte Behörde hätte daher auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Wohnmitgliedstaat Polen gewohnt hätte, mangels Rückkehr inhaltlich über den beschwerdegegenständlichen Antrag zu entscheiden gehabt, weswegen es dahin gestellt bleiben kann, wo sich letztlich der Wohnort des Beschwerdeführers iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 befand, da im Falle der Verneinung eines Wohnortes in Polen jedenfalls der Beschäftigungsmitgliedstaat (Österreich) zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist.

Da somit vorliegend die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers mangels Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unabhängig von der Frage des Wohnortes zu bejahen ist, ist der Beschwerde Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015, die den ursprünglichen Bescheid vom 12.11.2014 ersetzt hat, mit der Maßgabe aufzuheben, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.11.2014 zu entscheiden hat.

Eine inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag verbietet sich, da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Zurückweisung des Antrages ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, zumal keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der in den rechtlichen Erwägungen zitierten jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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