BVwG W207 2101046-1

W207 2101046-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdefrist, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Postlauf, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Prozessvoraussetzung, Rechtsmittelfrist,<br/>Rechtzeitigkeit, Revision zulässig, Rückforderung, Stellungnahme,<br/>Unterschrift, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, verspätete<br/>Beschwerde, verspäteter Antrag, Verspätung, Vorhalt, Vorlageantrag,<br/>Vorlagefrist, Zahlungsansprüche, Zurückweisung, Zuständigkeit,<br/>Zuständigkeit BVwG, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2101046-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2101046.1.00

Spruch

W207 2101046-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über den Vorlageantrag von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Vorlageantragsteller stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Vorlageantragsteller ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm 162,00 ha und für die zweitgenannte Alm 158,53 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Vorlageantragsteller für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 500,24 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 11.09.2012 und am 27.09.2012 auf der XXXX ergaben eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 von 57,32 ha (beantragt waren 162,00 ha), was eine Flächendifferenz von 104,68 ha ergibt.

Mit angefochtenem, auf der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG erlassenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde dem Vorlageantragsteller für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 357,22 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 143,02 ausgesprochen. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 27.09.2012 auf der XXXX seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vorlageantragsteller mit Schreiben vom 20.11.2013 innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde).

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 23.06.2014 auf der XXXX ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 von 103,08 ha (beantragt waren 158,53 ha), was eine Flächendifferenz von 55,45 ha ergibt.

Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 18.12.2014 wurde dem Vorlageantragsteller für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 253,69 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 103,53 ausgesprochen. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 23.06.2014 auf der XXXX sind Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Von der Verhängung einer Sanktion wurde jedoch aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist des Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 abgesehen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG handelt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf die Frist von zwei Wochen zur Stellung eines Vorlageantrages ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen.

Gegen diese als Abänderungsbescheid bezeichnete Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wendet sich der als Bescheidbeschwerde bezeichnete Vorlageantrag des Vorlageantragstellers vom 09.01.2015. Anzumerken ist der Vollständigkeit halber, dass der Vorlageantrag vom Vorlageantragsteller nicht unterschrieben wurde.

Der Vorlageantragsteller gibt in diesem Vorlageantrag an, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung am 22.12.2014 zugestellt wurde. Somit endete die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages am 05.01.2015. Der mit 09.01.2015 datierte - und somit verspätete - Vorlageantrag langte am 13.01.2015 bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt am 17.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Eine Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG erfolgte durch die belangte Behörde nicht.

Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2016, am 16.08.2016 zugestellt, wurde dem Vorlageantragsteller zur Kenntnis gebracht, dass nach der Aktenlage der Vorlageantrag nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde und er somit verspätet eingebracht wurde. Es wurde dem Vorlageantragsteller eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, dazu eine Stellungnahme einzubringen, der Vorlageantragsteller wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere.

Der Vorlageantragsteller gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, XXXX, wurde dem Vorlageantragsteller für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 253,69 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 103,53 ausgesprochen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Bescheid um eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG handelt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird auf die Frist von zwei Wochen zur Stellung eines Vorlageantrages ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen.

Diese Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde dem Vorlageantragsteller laut dessen eigenen Angaben am 22.12.2014 (Montag) zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete daher am Montag, dem 05.01.2015.

Der mit 09.01.2015 datierte Vorlageantrag langte am 13.01.2015 bei der belangten Behörde ein.

Eine Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Vielmehr legte die belangte Behörde den Vorlageantrag mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und dem Gerichtsakt. Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 dem Vorlageantragsteller am 22.12.2014 zugestellt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Vorlageantragstellers im Vorlageantrag vom 09.01.2015. Aus dem Umstand, dass der Vorlageantrag mit 09.01.2015 datiert ist, ergibt sich, dass er erst nach Ablauf der Einbringungsfrist, die am 05.01.2015 endete, verfasst wurde. Der Vorlageantragsteller ist dem Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, sein Vorlageantrag sei verspätet, nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die belangte Behörde hat ihren ursprünglichen Bescheid nach Einbringung eines Rechtsmittels abgeändert. Aus der Begründung des Bescheides vom 18.12.2014, in der ausgeführt wird, dass dieser Bescheid auf Rechtsgrundlage des § 14 VwGVG als Beschwerdevorentscheidung erlassen wird, und aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides, in der auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen wird, ergibt sich, dass die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 18.12.2014, AZ XXXX, eine Beschwerdevorentscheidung erließ.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete Vorlagenanträge von der Behörde zurückzuweisen.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Vorlageantragsteller laut eigenen Angaben am 22.12.2014, einem Montag, zugestellt. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages endete daher am Montag, dem 05.01.2015. Damit erweist sich aber der mit 09.01.2015 datierte und am 13.01.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag als verspätet. Dabei ist es im gegebenen Zusammenhang rechtlich nicht relevant, dass die Beschwerdevorentscheidung selbst verspätet erlassen wurde.

Der Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen. Damit ist aber auch die Beschwerde vom 20.11.2013 nicht mehr in Behandlung zu ziehen.

In diesem Zusammenhang war noch Folgendes zu erwägen: § 15 Abs. 3 VwGVG weist die Zuständigkeit, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zu. Fraglich ist jedoch, ob diese Zuständigkeit allein der Behörde und nicht auch dem Verwaltungsgericht zukommt, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Behörde den Vorlageantrag nicht als verspätet zurückweist und diesen mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG, insbesondere § 28, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15, Rz 12f), weshalb im gegenständlichen Fall, in dem die Behörde dem Verwaltungsgericht einen verspäteten Vorlageantrag vorlegte, die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen betrifft und eine inhaltliche Entscheidung nicht ergeht. Das Gericht konnte so - nach Einräumung des Parteiengehörs zur Frage der Verspätung - aufgrund der Aktenlage entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob ein verspätet gestellter Vorlageantrag, der entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde nicht als verspätet zurückgewiesen und dem somit trotz Verspätung durch die Vorlage an das Verwaltungsgericht entsprochen wurde, durch das Verwaltungsgericht als verspätet zurückzuweisen ist.

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