BVwG W202 1423900-2

W202 1423900-2Bundesverwaltungsgericht30.09.2016

Regest

Identität der Sache, Interessenabwägung, Lebensunterhalt,<br/>öffentliches Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W202 1423900-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W202.1423900.2.00

Spruch

W202 1423900-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. 811565210-140194854, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG idgF, §§ 10, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikh und ledig, reiste nach seinen Angaben am 26.12.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 27.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

In seiner Erstbefragung am 27.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus dem Dorf XXXX (auch XXXX), Kreis XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Punjab, Indien, sei ledig und spreche Punjabi. Er sei Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh und Installateur. In der Heimat würden noch seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester leben.

Er wäre vor ca. drei Monaten gemeinsam mit einem Freund schlepperunterstützt von Delhi nach Russland geflogen. Von dort wären sie über ihnen unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er in einem Haus als Installateur gearbeitet hätte. In diesem Haus wären Waffen versteckt gewesen, weshalb der BF die Polizei verständigt hätte. Diese hätte jedoch ihn verdächtigt, mitgenommen und verprügelt. Nach seiner Freilassung hätte er sich behandeln lassen und wäre nach Delhi gegangen, um das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, entweder von der Polizei oder von Terroristen umgebracht zu werden.

Bei seiner Einvernahme am 29.12.2013 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden BAA), Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Bei der Erstbefragung sei alles rückübersetzt und korrekt protokolliert worden.

Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"LA [Leiter der Amtshandlung]: Bitte geben Sie einen kurzen Lebenslauf von sich ab!

AW [Asylwerber]: Ich wurde im Dorf XXXX im Bezirk XXXX geboren. Das ist im Bundesstaat Punjab. In einer Nachbarortschaft namens XXXX besuchte ich zehn Jahre lang die Grundschule. Dort besuchte ich auch zwei Jahre ein College. Anschließend machte ich ein Jahr lang eine Berufsausbildung als Installateur. Von 2005 an arbeitete ich als selbständiger Installateur in XXXX. Gewohnt habe ich weiterhin bis zuletzt in XXXX. Dort wohnen weiters meine Eltern und mein Bruder und meine Schwester. Bis November 2011 verdiente ich monatlich durch meine Tätigkeit als Installateur 5000 - 6000 indische Rupien. Das reicht, um das Leben zu finanzieren. Bis zu meiner Ausreise wohnte ich in meinem Heimatdorf.

LA: Wann und wie verließen Sie Ihr Heimatland?

AW: Anfang November 2011 reiste ich mit einer mir unbekannten Fluglinie von Delhi nach Moskau. Beim Flug wurde ich nicht begleitet, wurde aber am Zielflughafen in Russland von einem Mittelsmann des Schleppers erwartet.

LA: Können Sie Dokumente vorlegen, die Ihre Identität nachweisen würden?

AW: Nein. Ich hatte einen indischen Reisepass, der mir im Jahr 2005 ausgestellt wurde. Sonstige Dokumente habe ich nie besessen. Den Reisepass habe ich bereits vor der Reise verloren.

LA: Sie verließen also im November 2011 Ihr Heimatdorf, um anschließend sofort Indien zu verlassen?

AW: Nein. Mein Heimatdorf verließ ich bereits im Mai 2011. Ich begab mich nach Delhi, wo ich sechs Monate lang blieb und in einem Hotelrestaurant wohnte.

LA: Weshalb mieteten Sie dort nicht eine Wohnung?

AW: Diese Unterkunft wurde mir vom Schlepper zur Verfügung gestellt. Ich traf diesen Schlepper sofort, als ich nach Delhi kam.

LA: Weshalb verließen Sie die Heimat? Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, detailliert und konkret!

AW: Ich habe bei jemandem als Installateur gearbeitet. Plötzlich kam in diese Wohnung die Polizei und stellte Waffen sicher. Die Polizei nahm mich fest. Ich sagte, dass ich ein einfacher Installateur sei und nichts mit den Waffen zu tun hätte. Sie beschuldigte mich aber des Besitzes der gefundenen Waffen. Sie nahmen mich und einen der Wohnungsinhaber zur Polizeistation mit. Ich war insgesamt 15 bis 20 Tage lang inhaftiert. Nach meiner Entlassung wurde ich von den Terroristen verfolgt. Sie warfen mir vor, dass ich der Polizei geholfen habe. Sie drohten, mich umzubringen. Deshalb habe ich mein Heimatdorf verlassen und begab mich nach Delhi.

LA: Weshalb blieben Sie nicht in Delhi oder anderswo in Indien?

AW: Auch dort war mein Leben in Gefahr.

LA: Wie begründen Sie diese Gefahr?

AW: Sie hätten mich auch dort umbringen können. Die Terroristen suchen nach mir. Sie glauben ja, dass die Polizei die Info bezüglich ihrer Waffen von mir hat.

LA: Wann kam die Polizei in diese Wohnung, um auch die Waffen zu finden?

AW: Im Februar 2011.

LA: Wurden Sie sofort festgenommen?

AW: Ja.

LA: Der Wohnungsbesitzer auch?

AW: Außer mir befanden sich zwei weitere Personen in der Wohnung. Auch sie wurden festgenommen. Der Wohnungsbesitzer und ein Arbeiter von mir waren diese beiden anderen.

LA: Weshalb wurden Sie bei der Polizei festgehalten?

AW: Sie verdächtigten mich, dass auch mir Waffen gehörten.

LA: Weshalb wurden Sie dann entlassen?

AW: Meine Familie kam. Dann haben sie mich entlassen.

LA: Gibt es für die Entlassung einen weiteren Grund?

AW: Nein.

LA: Was geschah mit den beiden anderen Festgenommenen?

AW: Mein Mitarbeiter wurde auch freigelassen. Und wir beide wurden von den Terroristen bedroht.

LA: Was geschah mit dem Dritten?

AW: Er ist immer noch in Haft.

LA: Woher wissen Sie davon?

AW: Als wir entlassen wurden, war er noch in Haft.

LA: Er könnte ja zwischenzeitlich enthaftet worden sein?

AW: Darüber weiß ich nichts.

LA: Ist die Annahme korrekt, dass man Sie entließ, weil man schließlich glaubte, dass Sie nichts mit den Waffen zu tun haben?

AW: Ja. Jetzt, nach der Entlassung, verdächtigen aber die Terroristen mich und meinen Mitarbeiter, dass wir die Polizei über die Waffen informiert hätten.

LA: Wie lange waren Sie nach der Entlassung noch im Heimatdorf?

AW: Fünf bis sechs Tage.

LA: Wann wurden Sie von den Terroristen bedroht?

AW: Im März 2011 wurde ich von Terroristen bedroht.

LA: Wo und wie?

AW: Ich war auf dem Weg zur Arbeit. Ich befand mich auf der Straße, wurde von ihnen angehalten und geschlagen.

LA: War das einmal?

AW: Nein. Nach weiteren zehn Tagen bedrohten sie mich wieder.

LA: Wie viel Zeit verging zwischen Entlassung und erster Bedrohung?

AW: Nach sechs Tagen erhielt ich die erste Bedrohung.

LA: In welcher Weise wurden Sie nun bedroht?

AW: Sie sagten, dass sie mich umbringen würden, weil ich die Waffen gesehen und die Polizei über die Waffen informiert hätte.

LA: Sahen Sie in der Wohnung, in der Sie die Arbeiten verrichteten, tatsächlich Waffen?

AW: Nein.

LA: Weshalb behaupteten die Terroristen das dann?

AW: Sie vermuteten es.

LA: Weshalb führten Sie bei der freien Schilderung an, mit einem Zweiten festgenommen worden zu sein, wenn sich dann herausstellen sollte, dass Sie zu dritt gewesen seien?

AW: Ich sagte, dass ich mit einem zweiten Arbeiter in der Wohnung gearbeitet hätte und einer der Wohnungsinhaber zur Polizeistation mitgenommen wurde.

LA: Erstens erwähnten Sie bei der freien Schilderung nichts von einem zweiten Arbeiter, und stellt sich überdies die Frage, weshalb Sie nicht gleich von drei Festgenommenen erzählten?

AW: Ich habe es am Beginn vergessen.

LA: Sie erklärten zu Beginn, nach der Entlassung von der Polizei noch fünf bis sechs Tage im Heimatdorf gewesen zu sein. Wie ist es dann möglich, dass Sie noch nach weiteren zehn Tagen ein weiteres Mal bedroht wurden?

AW: Die zweite Drohung mir gegenüber wurde in der Stadt XXXX ausgesprochen. Dorthin war ich von meinem Heimatdorf nach der ersten Drohung geflüchtet.

LA: Weshalb erzählten Sie von diesem Zwischenaufenthalt in XXXX nicht schon, als Sie danach gefragt wurden, wann Sie das Dorf verlassen und wohin Sie sich begeben haben?

AW: Ich wurde nur gefragt, wann ich mein Dorf verlassen habe. Hätte man nachgefragt, hätte ich schon gesagt, dass es auch diesen Zwischenaufenthaltsort gab.

LA: Bei der Ersteingabe brachten Sie klar zum Ausdruck, dass Sie die Polizei bezüglich der Waffen informiert hätten. Weshalb gaben Sie bei dieser Erstbefragung eine völlig andere Version gegenüber der heutigen an?

AW: Das habe ich bei der Erstbefragung nicht gesagt.

LA: Weshalb wiesen Sie dann bei der Rückübersetzung nicht auf den Fehler hin?

AW: Es wurde mir nicht rückübersetzt.

LA: Weshalb beantworteten Sie zu Beginn der heutigen Frage nach der Korrektheit in Bezug auf die Erstbefragung und die Frage der Rückübersetzung dieser nicht der nunmehrigen Behauptung entsprechend?

AW: Ich habe die Frage heute falsch verstanden. Ich dachte, danach gefragt zu sein, ob ich die Informationsblätter erhalten hätte.

Anmerkung: Hr. XXXX wird aufgrund seiner Anwesenheit im BAT in den Einvernahmeraum gebeten. Er war der Dolmetscher bei der Erstbefragung. Es soll in seiner Anwesenheit die Frage, ob eine Rückübersetzung erfolgt ist, geklärt werden.

AW: Ich möchte mich korrigieren. Tatsächlich fand eine Rückübersetzung statt. Vielleicht habe ich mich bei der Erstbefragung missverständlich ausgedrückt.

LA: Haben Sie noch weitere Gründe anzuführen, die Sie zum Verlassen Indiens bewogen hätten?

AW: Nein.

LA: Waren Sie jemals politisch tätig?

AW: Nein.

LA: Hatten Sie jemals mit den indischen Behörden Schwierigkeiten, abgesehen von der heute bereits erwähnten Anhaltung bei der Polizei?

AW: Nein."

Abschließend brachte das BAA dem BF Länderfeststellungen betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Kenntnis. Der BF gab dazu an, dass er die Wahrheit gesagt habe. Eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative sehe er für sich nicht.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 29.12.2011, Zahl 11 15.652-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.12.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2014, Zahl:

W191 1423900-1/4E, wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3, 8 des Asylgesetzes 2005 als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen..

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Folgendes aus:

"Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde - vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, die ernste Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit und somit am Wahrheitsgehalt der behaupteten Fluchtgründe aufkommen ließen.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich jedoch oberflächlich und vage. Der BF machte allgemein und pauschal gehaltene Aussagen und konnte im Zuge der Schilderung von möglicherweise stattgefundenen Bedrohungssituationen keine Glaubwürdigkeit erlangen.

Die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Indien und konnte keine konkreten Antworten geben. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in wesentlichen Teilen gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines oberflächlichen und unpersönlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Der BF tätigte bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien detailarme sowie unpräzise Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen erscheint abstrakt sowie konstruiert, enthält keine lebensnahen Details und ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF gab auf die ihm vom BAA gestellten Fragen vielfach lediglich ausweichende und unkonkrete Antworten, die zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung des BF in Indien vermitteln konnten.

Der BF beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Dies trifft allerdings nicht auf den BF zu, der die Fluchtgeschichte vage und oberflächlich schilderte, keinerlei Namen der Gegner nannte, nur ungenaue Zeitangaben tätigte (so erwähnte er kein konkretes Datum, an dem ihm etwas widerfahren wäre) und keine Details zu den ihm angeblich widerfahrenen Ereignissen darlegte, zumal insbesondere in Zusammenhang mit so einschneidenden Begebenheiten wie der Verhaftung durch die Polizei und der Bedrohung durch Terroristen von einer vernunftbegabten Person zu erwarten gewesen wäre, dass diese diesbezüglich umfassende und konkrete Angaben macht.

Zusammengefasst waren die Aussagen des BF zu stattgefundenen Vorfällen selbst nach mehrmaliger Aufforderung so ausweichend und farblos, dass kaum vorstellbar erscheint, dass der BF die von ihm behauptete Fluchtgeschichte tatsächlich erlebte.

Darüber hinaus gelang es dem BF nicht, die Fluchtgeschichte stimmig zu schildern. So gab der BF in der Erstbefragung am 27.12.2011 an, dass er selbst die Polizei verständigt hätte, da in dem Haus, in dem er gearbeitet hätte, Waffen versteckt gewesen seien. In der Einvernahme am 29.12.2011 jedoch brachte er hierzu widersprüchlich vor, dass die Polizei plötzlich - offenbar ohne von ihm verständigt worden zu sein - in diese Wohnung gekommen wäre, Waffen sichergestellt und ihn verhaftet hätte. Weiters gab der BF wenig später an, dass er in der Wohnung, wo er gearbeitet hätte, keine Waffen gesehen hätte. Diese Aussage passt jedoch weder zur Behauptung in der Erstbefragung, wo er aufgrund des Waffenfundes die Polizei alarmiert haben will, noch zu der in der Einvernahme gemachten Äußerung, dass die Polizei dort tatsächlich Waffen sichergestellt hätte. Ferner sprach der BF in der Erstbefragung - befragt nach dem Fluchtgrund - vorrangig von einer Verfolgung durch die Polizei und erwähnte lediglich am Rande und im letzten Satz etwas von Terroristen, ohne dieses Vorbringen zu konkretisieren. Erst in der Einvernahme am 29.12.2011 steigerte der BF seine Fluchtgeschichte in unglaubwürdiger Weise und brachte vor, dass ihn Terroristen bedroht und geschlagen hätten (ohne nähere Angaben zu diesen Verfolgern zu machen).

Auch wenn die Erstbefragung vor allem der Feststellung der Identität des BF und der Reiseroute dient und sich nicht auf die Fluchtgründe zu beziehen hat, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass der BF auf Nachfrage wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens kurz anführen kann und dass eine kurz danach stattfindende Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen von diesen Angaben abweicht. Im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit des BF tragen die obgenannten wesentlichen Änderungen im vorgebrachten Sachverhalt zum Gesamtbild der Unglaubwürdigkeit des BF bei. Die Rechtfertigung des BF hinsichtlich der Unstimmigkeiten, nämlich dass ihm die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden wäre, ist als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal der BF zu Beginn der Einvernahme das Gegenteil behauptete und auch diese Aussage nach der Ankündigung des Einvernahmeleiters, beim bei der Erstbefragung anwesenden Dolmetscher bezüglich der damaligen Rückübersetzung nachzufragen, umgehend zurückzog.

Darüber hinaus verwickelte sich der BF in der Einvernahme am 29.12.2011 in weitere Widersprüche. So gab er anfangs an, dass er bis zur Ausreise in seinem Heimatort gelebt hätte. Nur etwas später sagte er aus, dass er im Februar 2011 von der Polizei verhaftet worden wäre und nach 15 bis 20 Tagen freigelassen worden wäre. Im Mai 2011 wäre er dann nach Delhi gegangen, wo er sich sechs Monate bis zu seiner Ausreise aufgehalten hätte. Hier widerspricht sich der BF zum ersten Mal, indem er zwei verschieden Zeitpunkte, zu denen er sein Heimatdorf verlassen haben will, nannte. Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich darin, dass der BF daraufhin angab, dass er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis noch fünf bis sechs Tage im Heimatdorf gewesen wäre, was allerdings der Behauptung, im Mai 2011 nach Delhi gefahren zu sein, widerspricht. Ebenfalls passt seine Aussage, dass er nach der ersten Drohung durch die Terroristen nach weiteren zehn Tagen ein weiteres Mal bedroht worden wäre, nicht zur Angabe, fünf bis sechs Tage nach seiner Freilassung das Heimatdorf verlassen zu haben. Mit diesem Widerspruch konfrontiert behauptete der BF plötzlich, dass er vor seinem Aufenthalt in Delhi noch kurz in XXXX aufhältig gewesen sei und dort auf die Terroristen getroffen wäre. Abgesehen davon, dass hier befremdlich erscheint, auf welche Weise die Terroristen den BF in einer Stadt mit über 800.000 Einwohnern finden hätten sollen, scheint diese Aussage eine weitere reine Schutzbehauptung zu sein und ein untauglicher Versuch des BF, seine Fluchtgeschichte den Vorhalten anzupassen und die ihm unterlaufenen Fehler und Unstimmigkeiten zu erklären, zumal er zuvor diesen zwischenzeitlichen Aufenthalt in XXXX mit keinem Wort erwähnt hatte.

Des Weiteren gab der BF zu Beginn der Einvernahme am 29.12.2011 an, dass er und der Wohnungsinhaber verhaftet worden wären. Nur kurz darauf behauptete er allerdings, dass sie zu dritt in der Wohnung gewesen wären und neben ihm und dem Wohnungsbesitzer auch noch ein Arbeiter des BF festgenommen worden wäre. Ferner brachte er bei der Erstbefragung vor, dass er sich nach den Misshandlungen durch die Polizei in ärztliche Behandlung begeben hätte, währenddessen er diesen nicht unwichtigen Umstand in der Einvernahme mit keinem Wort erwähnte. Somit zeigt sich auch hier, dass die Schilderungen des BF nicht auf tatsächlichen Erlebnissen basieren, sondern der BF versucht, mittels eines gedanklichen Konstrukts diverse Fluchtgründe zu kreieren.

Neben diesen Unstimmigkeiten wirken die Behauptungen des BF lebensfremd und wenig wirklichkeitsnah. So ist nur wenig nachvollziehbar, weshalb ihn die Polizei weiterhin verfolgen sollte, zumal der BF angab, freigelassen worden zu sein, da man ihm schließlich geglaubt hätte, nichts mit den Waffen zu tun gehabt zu haben. Hätte ein konkreter Verdacht gegen den BF bestanden, so hätte man ihn wohl kaum ohne weiteres nach 15 bis 20 Tagen aus der Haft entlassen. Auch die Bedrohungen durch die Terroristen erscheinen wenig glaubwürdig, zumal hier zu hinterfragen ist, wie diesen das Aussehen und die Aufenthaltsorte des BF bekannt gewesen sein sollen. Schließlich ist auch das Vorgehen des BF, sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, ohne den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung zu finden (so hätte er beispielsweise in der Millionenstadt Delhi verbleiben können, wo seine Anonymität gewahrt geblieben wäre), befremdlich und realitätsfern.

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Ferner wird festgehalten, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung die vom BF angegebenen Fluchtgründe betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch Private (die Terroristen) an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge GFK), die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

Das bedeutet, dass es im Falle des BF Indien nicht möglich sein müsste, den BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber dem BF gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK werten zu können. Dies trifft jedoch im Falle des BF nicht zu, da sich der BF nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis bezüglich der Bedrohung durch die Terroristen an die Polizei hätte wenden können. In diesem Zusammenhang wird auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien hingewiesen, die besagen, dass der indische Staat sehr wohl willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.

Somit entspricht das Vorbringen des BF nicht den in der GFK taxativ angeführten Gründen, wo insbesondere auf den Schutz vor Verfolgung aufgrund Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe abgestellt wird."

...

"Für den BF besteht - wie sich bereits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt und auch im gegenständlichen Erkenntnis in Punkt 3.1.5. festgestellt wurde - die Möglichkeit, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, und es steht ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.

So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen.

Bei der Prüfung, ob eine inländische Fluchtalternative vorliegt, geht das BVwG - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des BF im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereichen, in denen sie eine Verfolgung der BF durch Private thematisieren, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104)."

Am 20.11.2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 22.11.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Hierbei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, er habe keine neuen Fluchtgründe. Nach Belehrung, dass für einen neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend seien, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem heutigen Tag entstanden seien, führte er über Nachfrage aus, nein, er habe keine neuen Gründe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, er habe Angst von der Polizei umgebracht zu werden. Es gäbe keine Änderung seiner Fluchtgründe. Er habe erst vor ca. einem Monat von seinem Anwalt erfahren, dass er einen negativen Bescheid erhalten habe.

Seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer wie schon im ursprünglichen Verfahren unter der Identität XXXX, XXXX geboren. In der Folge legte er eine Geburtsurkunde vor, derzufolge der Beschwerdeführer XXXX heiße und am XXXX geboren sei.

Mit Schreiben seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.05.2016 erfolgte eine "Antragsergänzung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG in Verbindung mit § 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung und brachte hierzu vor, dass gegen ihn kein Erteilungshindernis bestehe, da das Urteil des BVwG vom 04.08.2014 in seinem Punkt A II. bis dato nicht erledigt worden sei, dafür aber sein Antrag vom 22.11.2014 nach wie vor unerledigt aufrecht sei, weshalb er sich auch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Seit dem Urteil vom 04.08.2014 habe sich eine wesentliche Sachverhaltsänderung ergeben, da er am 11.12.2015 die Prüfung für das A2-Zeugnis mit 80 Punkten bestanden habe, ihm am 14.04.2015 der Gewerbeschein für die Güterbeförderung erteilt worden sei und er mit demselben ein Einkommen erziele, aufgrund dessen er voraussichtlich ab dem Jahr 2016 einkommenssteuerpflichtig sein werde. Über eine ortsübliche Unterkunft verfüge er ebenfalls, er sei ohne jedweder Zahlungsrückstände kranken- und unfallversichert, sei im Bundesgebiet sowohl straf- als auch verwaltungsstrafrechtlich absolut unbescholten und bestünden zu seinem Heimatstaat de facto keinerlei Kontakte mehr. Das Verfahren zu seinem Antrag vom 27.12.2011 sei nach wie vor nicht restlos erledigt und auch sein Antrag vom 22.11.2014 sei bis dato keiner Entscheidung zugeführt worden, wodurch er sich nun effektiv mehr als viereinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weshalb der Schutz seines Privatlebens den öffentlichen Interessen zur Gänze vorzugehen habe. Er habe sich hier einen erheblichen Freundeskreis aufgebaut, er sei nahezu in Familiengemeinschaft mit der Familie XXXX, fungiere für diese als Babysitter wie als "Mädchen für alles", besuche mit dieser kulturelle Veranstaltungen. In seiner Heimat habe er nach zwölf Jahren Schulausbildung sieben Jahre als Wasserinstallateur gearbeitet, sodass er dieses Handwerk auch im Bundesgebiet jederzeit ausüben könnte, sobald er die hierfür erforderlichen Prüfungen abgelegt habe. Eine Rückkehr nach Indien sei für ihn ausgeschlossen. Ein neuer Reisepass würde ihm von der indischen Botschaft in Wien erst bei Vorlage des beantragten Aufenthaltstitels ausgestellt werden, weshalb er diesen Antrag auch ausdrücklich auf die Bestimmung des § 4 AsylG-DV stütze. In Kopie legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, ein A2-Zeugnis vom 11.12.2015, einen österreichischen Führerschein, einen Gewerbeschein, eine Betriebsverlegung des Gewerbes, einen Meldezettel, einen Mietvertrag, drei Mietzinsvorschreibungen, Zahlungsbestätigungen der Hausverwaltung, einen Werkvertrag, drei Abrechnungen mit dem Werkbesteller, Entnahmebestätigung vom 18.04.2016, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2015, vorläufige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2016, Versicherungsbestätigung vom 13.04.2016, UB der SVA vom 07.04.2016, UB des Finanzamtes vom 30.03.2016, Einkommenssteuerbescheide 2012, 2013 und 2014, Versicherungsdatenauszug der WGKK vom 11.02.2016, Einstellungszusage vom 29.03.2016, KSV-Auskunft vom 10.02.2016, Reisepass von XXXX, Aufenthaltstitel der XXXX, sowie Empfehlungsschreiben vor.

Am 25.07.2016 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes unter Anwesenheit seines Rechtsvertreters einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

"LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Gut.

LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht?

VP: Ja. Mein Vertreter ist Dr. Gustav ECKHARTER.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde.

VP: Ja.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Ich nehme keine Medikamente ich bin gesund.

LA: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen sowie Geburtsdatum und Geburtsort.

VP: Ich heiße XXXX ich bin am XXXX im Dorf XXXX in XXXX geboren.

LA: Geben Sie chronologisch alle Adressen an, an denen Sie bisher - also bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland - aufhältig waren!

VP: Ich habe nur in meinem Dorf gelebt mit meiner Familie.

LA: Leben Ihre Eltern noch in Indien?

VP: Mein Vater ist gestorben 1988, meine Mutter, mein Bruder und meine Schwester leben in dem Dorf.

LA: Womit haben Ihre Angehörigen in Indien ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Sie haben eine eigene Landwirtschaft.

LA: Was haben Sie gearbeitet?

VP: Ich war Installateur.

LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?

VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

LA: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsland absolviert?

VP: 10 Jahre Grundschule und 2 Jahre College.

LA: Wann sind Sie erstmalig in Österreich eingereist?

VP: Im Jahr 2011 im November.

LA: Haben Sie seit Ihrer Einreise Österreich verlassen?

VP: Nein.

LA: Welche Verwandten haben Sie noch in Indien? Haben Sie Onkel oder Tanten?

VP: Ich habe keine weiteren Verwandten in Indien.

LA: Haben Sie noch Kontakt zur Mutter und den Geschwistern in Indien?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Ich habe einmal angerufen und da haben sie mir gesagt ich soll nicht mehr anrufen weil, die Polizei macht Schwierigkeiten und "wir wollen keinen Kontakt mit dir haben".

LA: Haben Sie oder hatten Sie einen indischen Reisepass oder einen anderes Identitätsdokument?

VP: Nein nur meinen österreichischen Führerschein.

Anmerkung: Ausgestellt auf XXXX.

LA: Womit bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

VP: Ich habe einen Gewerbeschein und arbeite als Pizzalieferant.

LA: Wann haben Sie Indien verlassen?

VP: Im Mai 2011.

LA: Welcher Volksgruppe/ Kaste gehören Sie an?

VP: Ich bin Kambosch.

LA: Welche Religion haben Sie?

VP: Sikh.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

VP: Ich habe mit der Polizei Probleme.

LA: Waren Sie jemals politisch tätig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals in Haft?

VP: 10 -15 Tage war ich in Haft. Befragt gebe ich an im Februar 2011.

LA: Wurden Sie jemals aufgrund Ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit verfolgt?

VP: Nein.

LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

VP: Ich habe im Jänner 2011 in einem Haus Installationen durchgeführt, plötzlich ist die Polizei gekommen und hat illegale Waffen gefunden. Die Polizei hat mich als Verdächtigen festgenommen und ich war 15 - 20 Tage lang in Haft und wurde dann freigelassen. Mein Onkel wurde auch einmal von der Polizei festgenommen und getötet. Die Polizei hat erst einen festen Verdacht gehabt dass ich auch mit illegalen Waffen handele und die Polizei war hinter mir her und hat mich immer wieder gesucht. Ich habe Angst bekommen und wollte mein Leben retten. Ich bin geflüchtet.

LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?

VP: Ja.

LA: Sie wurden festgenommen und dann freigelassen. Fahndet jetzt die Polizei nach Ihnen oder gibt es eine Anzeige?

VP: Es wurde keine Anzeige erstattet aber die Polizei ist zu mir nach Hause gekommen und hat mich gesucht.

LA: Warum?

VP: Weil ich als Verdächtiger für illegalen Waffenhandel festgenommen wurde, die Polizei hat meine Onkel auch wegen illegalen Waffenhandel festgenommen und getötet. Sie haben gedacht dass ich auch bei diesem Geschäft beteiligt bin.

LA: Was ist passiert als Sie festgenommen worden sind?

VP: Die Polizei hat mich geschlagen und gefoltert.

LA: Und dann?

VP: Die Polizei hat keine Beweise gefunden und hat mich dann frei gelassen.

LA: Wenn Sie freigelassen worden sind warum sucht die Polizei nach Ihnen?

VP: Die Polizei hat mich gesucht und wollte dass ich in Kommissariat komme, ich habe Angst bekommen und bin nach XXXX gegangen. Von dort bin ich nach Delhi gegangen. Von Delhi bin ich nach Russland geflogen. Das war alles schlepperunterstützt.

LA: Sie wurden kurz vorher gefragt ob Sie Onkel und Tanten in Indien hätten da sagten Sie nein, jetzt sagen Sie ein Onkel wurde getötet.

VP: Ich habe es falsch verstanden, ich habe verstanden hier. Ich habe noch Verwandte in Indien.

LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr zu befürchten?

VP: Mein Onkel wurde von der Polizei getötet und wenn ich zurück nach Indien gehe, dann werde ich auch von der Polizei festgenommen und erschossen.

LA: Das sind bisher vollinhaltlich die Gründe Ihres ersten Verfahrens, hat sich etwas Neues seither ereignet?

VP: Das ist eigentlich mein Grund.

LA: In Österreich kann über eine Sache nur einmal entschieden werden sofern keine neuen Gründe oder Tatsachen entstanden sind. Haben Sie das verstanden?

VP: Ich will hier bleiben. Ich zahle Steuern, ich habe mit dem Finanzamt keine Schwierigkeiten und ich zahle eine Unfallversicherung und habe meine eigene Wohnung und eine Freundin. Ich liebe meine Freundin. Ich habe auch eine Arbeit und deswegen will ich hier leben. Ich habe auch einen Freund aus Indien der mit seiner Familie hier lebt und ich hole die Kinder von der Familie von der Schule ab. Ich habe sehr gute Beziehungen mit dieser Familie. Sie sind österreichische Staatsbürger.

LA: Haben Sie versucht außerhalb des Asylgesetztes einen AT für Österreich zu bekommen?

VP: Ich habe für ein Visum eingereicht.

LA: Können Sie irgendwelche Beweismittel vorlegen oder noch beibringen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.

VP: Nein.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Vertreter: Wir haben bereits am 10. 05. 2016 einen Antrag eingebracht mit mehrseitigen Anlagen, der könnte nur wiederholt werden.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

VP: Meine Freundin lebt nicht mit mir zusammen.

LA: Wie heißt Ihre Freundin?

VP: XXXX.

LA: Ist das der Vorname?

VP: Den vollen Namen weiß ich nicht.

LA: Wie sieht Ihr Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aus? Zum wem haben Sie Kontakt, mit wem haben Sie Umgang?

VP: Ich habe vorher schon diese Familie erwähnt.

LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich?

VP: Ich gehe auf Besuch zu dieser Familie.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Punjabi, Englisch, Deutsch.

LA: Haben Sie in Österreich sonstige Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

VP: Ja. Ich habe eine Deutschkurs besucht aber die Bestätigung zuhause vergessen.

LA: Haben Sie eine Prüfung abgelegt?

VP: Ja, befragt gei ich an, ich habe bestanden. Niveau A2.

LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil?

VP: Nein.

LA: Können Sie sich erinnern was Sie bei Ihrem ersten Verfahren erzählt haben?

VP: Nein nicht genau.

LA: Da haben Sie gesagt dass Sie von Terroristen verfolgt werden.

VP: Nein ich habe Polizei gesagt.

Anmerkung: VP wird die Einvernahmen aus dem Bescheid des ersten Verfahrens vorgelesen (S. 3 Fluchtgrund)

VP: Das war die Polizei die hatte das Ziel mich umzubringen.

LA: Die Einvernahme wird beendet. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen?

VP: Nein.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben?

VP: Ich habe alles gesagt.

LA: An den Vertreter: Wollen Sie noch was angeben?

Vertreter: Ist der Vorvertrag bei XXXX noch aufrecht?

VP: Ja.

LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Ja."

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. 811565210-140194854, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht6 (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe und seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz keine neuen Tatsachen entstanden seien, die für eine Erteilung von internationalem Schutz oder subsidiärem Schutz sprechen würden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage nach im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses zur Zahl W191 1423900-1/4E, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen werde und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 von amtswegen nicht zu erteilen sei. Diese Bestimmungen seien auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG vorliege (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Der Beschwerdeführer sei bis dato in Österreich strafrechtlich nie angefallen, er sei kein Opfer von Gewalt.

Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er habe angegeben, eine Freundin zu haben, von der er lediglich den Vornamen gewusst habe. Er hätte Bekannte und Freunde in Österreich. Seine Angehörigen befänden sich in Indien.

Er halte sich seit kurzer Zeit in Österreich auf, er sei in Indien aufgewachsen, sei dort zur Schule gegangen und sei auch in seinem Herkunftsort sozialisiert worden. Er habe Angehörige, Freunde und Bekannte in seinem Herkunftsland und habe auch den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Er spreche ein wenig Deutsch, er spreche jedoch auch Punjabi und Hindi. Er habe kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, das nicht auf dem Asylgesetz fuße. Es sei nicht als besonderes Integrationsmerkmal anzusehen, wenn er als Zusteller seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren versucht habe. Sein Aufenthalt beruhe lediglich auf Vortäuschung eines Asylgrundes. Er habe Freunde aus Indien im Bundesgebiet und einen Deutschkurs besucht. Seine Familie befinde sich jedoch im Herkunftsland und sei von einer viel stärkeren Bindung zu Indien auszugehen, zumal er dort sozialisiert worden sei, die Sprache sprechen und Angehörige in Indien haben würde. Seinem Privat- und Familienleben stehe, wie bereits ausreichend gewürdigt, das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die geordnete Zuwanderung von Fremden entgegen.

Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Unter Spruchpunkt I. sei dargelegt worden, dass sich in seinem Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 Absatz 1 und 2 FPG ergebe. Eine Empfehlung im Sinne des § 50 Absatz 3 FPG liege nicht vor. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, sowie bei Vorliegen der in § 46 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.

Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass gemäß § 55 Absatz 1 a FPG im Falle einer Zurückweisung der Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Daher sei in seinem Fall von einer Erteilung einer Frist abzusehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:

Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Hätte die Behörde Erhebungen über die Berufsvertretungsbehörde in Delhi geführt, so wäre zutage getreten, dass seine Ausführungen vollkommen der Richtigkeit entsprechen und er in seiner Heimat sehr wohl der Verfolgung ausgesetzt sei, wozu lediglich auf die wiedergegebene Länderinformation bezüglich Korruption, Folter und Misshandlungen verwiesen werden müsse, um diese Behauptung zu verifizieren. Er erfülle die Voraussetzungen gemäß § 57 AsylG tatsächlich nicht, diejenigen gemäß § 55 AsylG aber sehr wohl. Er habe für den Schutz seines Privatlebens die Einvernahme zweier Zeugen beantragt zum Beweis dafür, dass er mit dieser Familie in nahezu familiärer Bindung stehe, er deren Kinder betreue, er mit diesen kulturelle Veranstaltungen besuche, sodass die mangelnde Beachtung dieses Beweisantrages sowohl im Verfahren als auch in dem angefochtenen Bescheid mit derartiger Rechtswidrigkeit behaftet habe, dass er einer gänzlichen Aufhebung und Abänderung in Richtung Antragsbewilligung zu unterziehen sein werde. Es gehe in keiner Weise an, zu behaupten, seine Identität würde nicht feststehen, obwohl er Dokumente vorgelegt habe. Selbiges gelte für den Vorhalt, dass er über keinen Reisepass verfügen würde. Die Behörde habe sich mit dem Ausmaß seiner Integration im Bundesgebiet überhaupt nicht auseinander gesetzt, sodass es ihr auch untersagt gewesen sei, eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zu erlassen. Die Behörde hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass seine Geburtsurkunde echt und richtig sei, dass er sich zwischenzeitig nahezu fünf Jahre im Bundesgebiet aufhalte, er unbescholten sei, er über eine ortsübliche Unterkunft verfüge, er aufgrund seiner erlaubten Erwerbstätigkeit in der Lage sei, ausreichend für seinen Unterhalt zu sorgen und er in Indien über keine Familienangehörigen verfüge, was auch durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK nicht geändert werden könne, da er mit seinen Angehörigen seit fünf Jahren kein gemeinsames Familienleben mehr geführt habe, sodass ihm aufgrund all seiner Integrationsmaßnahmen der beantragte Aufenthaltstitel ohne Wenn und Aber zu erteilen sei. Der Behörde sei es auch untersagt, ihm die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vorzuwerfen.

Auch über die rechtliche Beurteilung sei gänzlich verfehlt, nachdem im ersten Asylverfahren sein Antrag mit der mehr als schablonenhaften Behauptung, sein Vorbringen wäre mangels Plausibilität unglaubwürdig, abgewiesen worden sei und im Beschwerdeverfahren contra legem keine Beschwerdeverhandlung anberaumt worden sei, sodass sich die Behörde sehr wohl mit seinen nunmehrigen Ausführungen hätte auseinander setzen müssen, da sie selbst zugestehe, dass seine seinerzeitigen Angaben nunmehr ausführlich ergänzt worden seien. Hätte die Behörde entsprechend beachtet, dass auch Ergänzungen zu einem bisherigen Vorbringen nach herrschender Lehre und Judikatur einen neuen Sachverhalt darstellten, so hätte sie sich mit seinen Ausführungen ausführlich befassen müssen, wodurch sie wiederum zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bewilligen sei. Entgegen den Ausführungen der Erstbehörde halte sich der Beschwerdeführer bereits seit fünf Jahren im Bundesgebiet auf, die Behauptung, wonach er Freunde und Bekannte in seinem Herkunftsstaat hätte, sei aktenwidrig, er habe der belangten Behörde unmissverständlich dargestellt, dass seine Angehörigen mit ihm keinen Kontakt mehr haben wollten, sodass diese Behauptungen im angefochtenen Bescheid nichts verloren hätten. Er habe dargetan, dass er in Österreich über ein ausgewogenes Privatleben verfüge, er im Haus der Familie XXXX ein- und ausgehe, er sich den österreichischen Gesetzen vollkommen unterworfen habe und es für ihn in Indien keine Zukunftsperspektiven gebe, weshalb die Behörde tatsächlich gehalten gewesen wäre, all die von ihm nachgewiesenen Integrationsmerkmale vollständig darzustellen und sie dann detailliert und begründet den Ablehnungsgründen gegenüber zu stellen, wovon in dem angefochtenen Bescheid nichts habe vorgefunden werden können. Er sei strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich absolut unbescholten. Von den knapp fünf Jahren seines Aufenthalts seien mehr als viereinhalb Jahre rechtmäßig gewesen, er habe in dieser Zeit den Gewerbeschein erhalten und könne aufgrund seiner erlaubten selbständigen Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt bestens sorgen, sodass auch in Anbetracht seiner Wohnverhältnisse bereits der überwiegende Teil der Erteilungserfordernisse erfüllt sei. Dass seine Deutschkenntnisse bloß ein wenig wären, stelle eine bösartige Herabwürdigung seiner Integrationsfortschritte dar, wie die Behauptung, er hätte einen Asylgrund bloß vorgetäuscht. Fest stehe, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen sei, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG vorlägen. 90% der bisherigen Zeit seines Aufenthaltes seien rechtmäßig gewesen und dieser Zeitraum könne nachweislich auf behördliche Untätigkeit zurückgeführt werden. Die in § 46 FPG genannten Voraussetzungen lägen bei ihm nicht vor.

Zu Spruchpunkt III. führte die Beschwerde aus, dass in § 55 Abs. 1a FPG eindeutig und unmissverständlich dargelegt werde, dass die freiwillige Ausreise unbefristet erfolgen könne, nachdem es keine Frist hierfür gebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).

Zutreffend hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer keinen neuen relevanten Sachverhalt vorbrachte, zumal der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen mehrfach betonte, dass er seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf seine ursprünglichen, schon im ersten Verfahren behandelten Fluchtgründe stützte ("Meine alten Fluchtgründe sind nach wie vor aufrecht. Ich habe keine neuen Fluchtgründe.", "Nein ich habe keine neuen Gründe.", "Es gibt keine Änderung meine Fluchtgründe.", Über Vorhalt, dass das bisher vollinhaltlich die Gründe seines ersten Verfahrens seien, und Frage, ob sich etwas Neues seither ereignet habe, "Das ist eigentlich mein Grund."), sodass sich aufgrund des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers kein relevanter neuer Sachverhalt ergibt.

Soweit in der Beschwerde Verfahrensmängel des ursprünglichen Verfahrens geltend gemacht wurden und eine Überprüfung der bereits damals aufgestellten Behauptungen für notwendig erachtet wurde, ist dem entgegen zu halten, dass eine Überprüfung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2014, Zl. W191 14223900-1/4E, im Rahmen des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Rechtskraft des genannten Erkenntnisses nicht zu erfolgen hat. Allfällig relevante neu entstandene Sachverhaltselemente hat der Beschwerdeführer aber nicht dargetan, weswegen das BFA zu Recht davon ausging, dass entschiedene Sache vorliegt.

Seitens des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, in das vom BFA zur Beurteilung seines Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu seinem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen, doch gab hierzu der Vertreter bloß an, dass sie bereits am 10.05.2016 einen Antrag eingebracht hätten, der nur wiederholt werden könnte, sodass den allgemeinen Feststellungen nicht konkret entgegen getreten wurde. Eine relevante Sachverhaltsänderung hinsichtlich der allgemeinen Lage, wonach jeder Inder im Falle einer Rückkehr bereits in seiner Heimat gefährdet werde, kann aber aus den Feststellungen des BFA zur allgemeinen Lage nicht erkannt werden und kann eine relevante Änderung der allgemeinen Lage in Indien auch sonst nicht erkannt werden.

Dass es dem nach seinen Angaben gesunden Beschwerdeführer im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2014 nunmehr nicht möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochte der Beschwerdeführer, der verwandtschaftliche Beziehungen, seinen Angaben zufolge halten sich seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester im Heimatdorf auf, in Indien hat, der in seiner Heimat 10 Jahre die Schule und zwei Jahre ein College besuchte und in seiner Heimat Berufserfahrung als Installateur aufweist, nicht aufzuzeigen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass keine relevante Sachverhaltsänderung dahingehend gegeben ist, dass der Beschwerdeführer nun im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für seinen notwendigen Unterhalt aufkommen könnte, zumal der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzulegen vermochte, inwiefern sich eine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang ergeben hätte. Schwierige Lebensbedingungen reichen aber für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht aus.

Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Schon das BFA wies zutreffend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, hin, wonach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt sowie wonach der Umstand, dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, dieser Sichtweise nicht entgegen steht, weswegen den Beschwerdeausführungen, die dem entgegen stehen, nicht gefolgt werden kann.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens, zumal er zwar eine Freundin im Bundesgebiet hat, von der er nach seinen Angaben jedoch nur den Vornamen weiß und mit der er nicht zusammenlebt.

Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Rückkehrentscheidung jedenfalls geboten.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Beschwerdeführer hat eine Prüfung betreffend seine Deutschkenntnisse auf Niveau A2 bestanden, er hat eine Wohnung in der Größe von knapp 30 Quadratmetern angemietet, hat das freie Gewerbe Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeug mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 Kilogramm nicht übersteigt, angemeldet, ist nach dem GSVG seit 01.12.2012 kranken- und pensionsversichert, nach dem ASVG seit 01.12.2012 unfallversichert, betrug das Einkommen im Jahr 2012 1.714,39€, im Jahr 2013 8.570,47€, im Jahr 2014 9.636,35€, sowie betrug der Gewinn 2015 nach Grundfreibeitrag 9.816,52€. Weiters liegt eine Einstellungszusage aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthaltskarte und Arbeitsberechtigung vor. Der Beschwerdeführer ist befreundet mit der Familie XXXX, wobei der Familienvater österreichischer Staatsbürger ist, die Frau indische Staatsangehörige ist. Mit dieser Familie besteht ein inniges Verhältnis, wobei der Beschwerdeführer die Kinder der Familie auch von der Schule abholt, er mit diesen auch kulturelle Veranstaltungen besucht. Weiters liegen vier Unterstützungserklärungen von indischen Staatsangehörigen vor, die im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt sind. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet eine Freundin, von der er jedoch nur den Vornamen weiß, und mit der er auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Trotz der dargelegten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK die Rückkehrentscheidung dringend geboten.

Zwar hält sich der Beschwerdeführer mittlerweile knapp fünf Jahre im Bundesgebiet auf, er ist, wie oben dargetan, bemüht, sich im Bundesgebiet in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren, und hat auch soziale Kontakte geknüpft, doch ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer sein übriges Leben in Indien verbracht hat, er in Indien sozialisiert wurde, er dortige Sprachen auf Muttersprachenniveau beherrscht, wogegen seine Deutschkenntnisse auf Niveau A2 beschränkt sind.

Die Dauer des Verfahrens übersteigt im gegenständlichen Fall noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, indem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen, vgl. VfSIg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall BUTT, APPL. 47.017/09, Z85f). Zudem ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass es sich bei gegenständlichem Verfahren um einen unbegründeten Folgeantrag handelt.

In Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323).

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet auch über keinerlei Familienangehörige, wogegen sich solche in Indien aufhalten. Der Beschwerdeführer vermeinte zwar, dass er mit diesen keinen Kontakt mehr habe, doch spricht nichts dagegen, im Falle einer Rückkehr den Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern (wieder) zu suchen. Er hat zwar hier Freundschaften geknüpft, wobei eine Freundschaft zu einer Familie durchaus innig ist, doch ist festzuhalten, dass alle diese Personen aus Indien abstammen, zudem verneinte der BF beim BFA die Frage, ob er in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig sei oder auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teilnehme, weswegen nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nicht mehr verwurzelt wäre bzw. dass er sich den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes entwurzelt hätte und mit den kulturellen Gegebenheiten im Bundesgebiet derart verwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden könnte.

Insbesondere aber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz sowie auf einen Folgeantrag stützte, weswegen die im Bundesgebiet eingegangenen Bindungen nicht schwer wiegen können. So erging der erste abweisliche Bescheid des Bundesasylamtes bereits Ende des Jahres 2011, sodass er bereits damals nicht ohne Weiteres darauf vertrauen durfte, dass er einen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet im Rahmen seines Antrages auf internationalen Schutz erhalten würde. Zudem trat der Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahren und auch noch zu Beginn des gegenständlichen Verfahrens unter einer falschen Identität auf, was ebenfalls darauf hindeutet, dass dem Beschwerdeführer selbst bewusst war, dass sein Antrag auf internationalen Schutz nicht berechtigt ist. Der Beschwerdeführer nahm aber auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2014 nicht zum Anlass, zu akzeptieren, dass sein Antrag auf internationalen Schutz nicht stichhaltig ist, sondern stellte einen unberechtigten Folgeantrag, und versuchte auf diese Art und Weise, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen, weshalb die seitens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eingegangenen Bindungen in den Hintergrund treten, wogegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Vordergrund tritt.

Angesichts des Umstandes, dass vom Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Integration im Bundesgebiet ausgegangen wurde, konnte von einer weiteren Ermittlungstätigkeit abgesehen werden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).

Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein ausreichendes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz sowie die Zurückweisung seines Folgeantrages tragenden Gründen der diesbezüglichen Entscheidungen keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde, und eine Empfehlung im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG nicht gegeben ist.

Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Es wurde in der Beschwerde kein für die rechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalt substantiiert behauptet, aus dem ein Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig ableitbar qualifiziert werden könnte (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149). Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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