W164 2119422-1•BVwG W164 2119422-1
W164 2119422-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2016
Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Einstellung, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung,<br/>mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Verfahrenseinstellung, Zahlungsansprüche
W164 2119422-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394998, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394998, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 307,98 gewährt und eine Änderung der Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten vorangegangenen Bescheid ausgesprochen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht erst am 13.01.2016 vorgelegt wurde.
3. Der Beschwerdevorlage sind zwei weitere nachfolgende Bescheide angeschlossen: Mit Bescheid vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121826644, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 312,00 gewährt. Mit Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829091, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 unter Änderung der Zahlungsansprüche eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 312,00 gewährt. Laut den Rechtsmittelbelehrungen der genannten Bescheide wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen ab Zustellung des jeweiligen Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen. Der BF hat gegen diese beiden Bescheide keine Beschwerde erhoben.
4. Im Beschwerdevorlageschreiben teilt die AMA mit:
"In den zuletzt ergangenen Abänderungsbescheiden der AMA vom 30.10.2014 und vom 26.03.2015 wurde irrtümlicherweise ausgeführt, dass die Abänderung gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erfolgte, wonach Bescheide von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch abgeändert werden können, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Damit ist die vor Erlassung der Abänderungsbescheide eingebrachte Beschwerde nicht erledigt worden. Da Abänderungsbescheide an die Stelle des abgeänderten Bescheides treten, richtet sich diese Beschwerde gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid (vgl. VwGH 14.12.2011, Zl. 2007/17/0147)."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:
Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ die Abänderungsbescheide vom 30.10.2014 und 26.03.2015 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007.
§ 19 Abs. 2 MOG 2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013 (Inkrafttretensdatum: 01.01.2014) lautet:
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
§ 19 Abs. 2 MOG 2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2014 (Inkrafttretensdatum: 01.01.2015) lautet:
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
Wie die belangte Behörde anlässlich ihrer Beschwerdevorlage selbst unter Bezugnahme auf die herrschende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführt, traten die Abänderungsbescheide an die Stelle des jeweils abgeänderten Bescheides. Die vor Erlassung der Abänderungsbescheide eingebrachte Beschwerde richtet sich nunmehr gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid.
Soweit die belangte Behörde sinngemäß ausführt, die Bescheide vom 30.10.2014 und vom 26.03.2015 seien irrtümlicherweise als Abänderungsbescheide gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 bezeichnet worden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die genannten Bescheide stellen gemäß ihrem gesamten Inhalt (Spruch Begründung und Rechtsmittelbelehrung) eindeutig Abänderungsbescheide im Sinne des § 19 Abs 2 MOG dar.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs. 1 und 2 MOG 1985 idF BGBl. I Nr. 108/2001, der ebenso wie § 19 Abs. 2 MOG 2007 eine über § 68 AVG hinausgehende Ermächtigung der bescheiderlassenden Behörde bzw. des Bundesministers zur Erlassung von Abänderungsbescheiden vorsah, tritt der Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides, wodurch dieser aus dem Rechtsbestand ausscheidet (VwGH 14.12.2011, 2007/17/2011). Dass der abgeänderte Bescheid vom 03.01.2014 zum Zeitpunkt seiner Abänderung durch den Bescheid vom 26.03.2015 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, steht weder der Wirksamkeit noch der Zulässigkeit der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Änderungen entgegen (VwGH 14.12.2011, 2007/17/2011). Eine solche Abänderung stellt eine materiell-rechtliche Bescheidänderung (und nicht eine bloße Berichtigung) dar (VwGH 14.12.2011, 2007/17/2011). Der abgeänderte Bescheid erzeugt damit ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des abändernden Bescheides keine Rechtswirkung mehr, scheidet aus dem Rechtsbestand aus und die dagegen erhobene Beschwerde wird inhaltlich gegenstandslos (VwGH 14.12.2011, 2007/17/2011).
Da das VwGVG keine Regelung enthält, aus welchen Gründen ein Verfahren einzustellen ist, ist § 33 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes analog heranzuziehen. Eine Einstellung kommt also in Betracht, wenn der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wie zum Beispiel bei Klaglosstellung des BF (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5). Da der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, kann der BF durch diesen nicht mehr beschwert sein und die Beschwerde ist nach ihrer Einbringung inhaltlich gegenstandslos geworden. Gegen die Abänderungsbescheide vom 30.10.2014 und vom 26.03.2015 hat der BF keine Beschwerde erhoben, sodass diese vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen waren. Das Verfahren war daher einzustellen.
Zum Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr orientierte sich die gegenständliche Entscheidung an dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2011, 2007/17/0147.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.