BVwG W139 2102552-1

W139 2102552-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle,<br/>Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W139 2102552-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W139.2102552.1.00

Spruch

W139 2102552-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.08.2014, XXXX, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 29.01.2015, XXXX, und Stellung eines Vorlageantrages betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011:

A)

I. zu Recht erkannt:

Der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2015, XXXX, wird ersatzlos behoben.

II. beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.08.2014, XXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 24.03.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX (XXXX, im Folgenden: erstgenannte Alm), für die von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein MFA gestellt wurde. Die beschwerdeführende Partei war ebenso Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (XXXX, im Folgenden: zweitgenannte Alm), für welche vom Bewirtschafter auch ein MFA gestellt wurde.

2. Am 04.07.2011 fand auf dem Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der eine geringfügige Flächenabweichung festgestellt wurde.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 2.251,43 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 37,05 ha (davon 27,63 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 33,79 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,79 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 02.10.2013 fand auf der erstgenannten Alm eine VOK statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Almfutterfläche statt 161,35 ha nur 118,42 ha betrug.

5. Die Landwirtschaftskammer Tirol bestätigte für das Antragsjahr 2011 mit Schreiben vom 28.02.2014, am 03.03.2014 bei der AMA eingelangt, dass sie die Almfutterfläche der erstgenannten Alm im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und bisheriger VOK-Ergebnisse aus dem Jahr 2007 ermittelt habe. Die Flächenabweichung sei dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen. Grund dafür sei u.a., dass die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk Lienz bis zur Befliegung 2012 eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen hätten.

6. Am 07.08.2014 fand auf der zweitgenannten Alm eine VOK statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Almfutterfläche statt 283,69 ha nur 212,38 ha betrug.

7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR 1.737,71 gewährt. Es wurde eine Rückforderung idHv EUR 513,72 ausgesprochen, wobei darin eine Flächensanktion idHv EUR 342,48 enthalten war. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 37,05 ha (davon 27,63 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 33,79 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,22 ha zugrunde gelegt sowie eine "Almfläche nach VOK und VWK mit Sanktionen" von 21,89 ha. Dies ergebe eine Differenzfläche von 2,57 ha. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 02.10.2013 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.

8. Gegen den Bescheid vom 28.08.2014 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 03.09.2014 Beschwerde. Die Beschwerde langte am 08.09.2014 bei der AMA ein.

9. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2011" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015, XXXX, gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR 1.433,87 und sprach eine Rückforderung von EUR 303,84 aus. Die Flächensanktion betrug EUR 545,04. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 37,05 ha (davon 27,63 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 33,79 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 29,70 ha zugrunde gelegt sowie eine "Almfläche nach VOK und VWK mit Sanktion" von 20,37 ha. Dies ergebe eine Differenzfläche von 4,09 ha. Begründend wurde angeführt, dass gemäß Art. 73 Abs.1 der VO 1122/2009 bei der zweitgenannten Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolge. Anlässlich einer VOK vom 08.08.2014 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

10. Gegen den Abänderungsbescheid vom 29.01.2015 wendet sich der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vom 02.02.2015, der am 04.02.2015 bei der AMA einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Mit 24.03.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiber auf die erstgenannte Alm und die zweitgenannte Alm, für die von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bzw. vom Bewirtschafter jeweils ebenfalls ein MFA gestellt wurde.

2. Am 04.07.2011 fand auf dem Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei eine VOK statt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 2.251,43 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 02.10.2013 fand auf der erstgenannten Alm eine VOK statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden.

5. Mit Schreiben vom 28.02.2014 bestätigte die Landwirtschaftskammer Tirol, dass die Almfutterfläche der erstgenannten Alm im Antragsjahr 2011 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden ist und die Flächenabweichung nicht erkennbar gewesen ist.

6. Am 07.08.2014 fand auf der zweitgenannten Alm eine VOK statt, bei der ebenfalls Flächenabweichungen festgestellt wurden.

7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.737,71 gewährt. Anlässlich einer VOK vom 02.10.2013 ergab sich eine Differenzfläche von 2,57 ha und eine Flächenabweichung von über 3 %, weshalb eine Flächensanktion verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.

8. Gegen den Bescheid vom 28.08.2014 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 03.09.2014 Beschwerde. Die Beschwerde langte am 08.09.2014 bei der AMA ein.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015, XXXX, gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.433,87. Anlässlich einer VOK vom 08.08.2014 ergab sich eine Differenzfläche von 4,09 ha und eine Flächenabweichung von über 3 %, weshalb eine Flächensanktion verhängt wurde. Bei der zweitgenannten Alm erfolgte eine Richtigstellung ohne Sanktion.

10. Gegen den Abänderungsbescheid vom 29.01.2015 wendet sich der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vom 02.02.2015, der am 04.02.2015 bei der AMA einlangte.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) I. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Bescheid vom 28.08.2014 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 29.01.2015 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf § 14 VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet (vgl VwGH 20. 5. 2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 03.09.2014 gegen den Bescheid vom 28.08.2014 ist bei der AMA am 08.09.2014 eingelangt. Die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 08.09.2014 zu laufen an und endete spätestens am 08.01.2015. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 29.01.2015), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen (vgl. dazu - zur Berufungsvorentscheidung - VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl. Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 27 Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 17).

Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 28.08.2014, XXXX, den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3.2. Zu A) II. Zurückverweisung

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Der angefochtene Bescheid vom 28.08.2014 erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Am 07.08.2014 hat auf der zweitgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei der ebenfalls Flächenabweichungen festgestellt wurden. Diese Kontrolle hat zwar bereits vor der Erlassung des Bescheides vom 28.08.2014 stattgefunden, konnte aber in diesem Bescheid offenbar noch nicht berücksichtigt werden. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass die Behörde im Bescheid lediglich von einer Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2013 spricht; dabei handelt es sich um die Kontrolle auf der erstgenannten Alm. Somit wurde im Ergebnis im Bescheid vom 28.08.2014 von unrichtigen Flächenwerten ausgegangen und es ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihren Berechnungen nun andere Werte zugrunde legen würde. Zudem wurde eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol vorgelegt sowie Sachverhaltsdarstellungen der Almbewirtschafter über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der erst- und zweitgenannten Alm, welche in die Entscheidung miteinzubeziehen wären. Die genannten Aspekte sind für die abschließende Abklärung des Verschuldens der beschwerdeführenden Partei vonnöten und werden bei einer neuerlichen Entscheidung jedenfalls zu berücksichtigen sein.

Somit haben sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des Bescheides geändert und hätte eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge. Für eine Entscheidung in der Sache bedarf es daher eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt offenbar unzureichend ermittelt wurde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid vom 28.08.2014 zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid aufzuheben sind. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 24 Rz 12).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben jeweils angeführten Entscheidungen). Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.