W116 2008491-1•BVwG W116 2008491-1
W116 2008491-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2016
Dienstpflichtverletzung, Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss,<br/>Meldepflicht, Nebenbeschäftigung, Ruhestandsbeamter,<br/>Verdachtsgründe, Verfahrenseinstellung
W116 2008491-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von GrInsp i.R. XXXX, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, Senat 4, vom 28.04.2014, GZ: 14-DK/4/14, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben, der gegenständliche Einleitungsbeschluss behoben und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er im Verdacht stehe, gegen die Bestimmung des § 61 Abs. 2 iVm § 56 Abs. 3 BDG 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 91 iVm 133 BDG 1979 begangen zu haben. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich:
"Grlnsp iR. XXXX ist verdächtig, als Ruhestandsbeamter seine seit 1. Juni 2012 ausgeübte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung als Biathlon-Trainer der XXXX Damennationalmannschaft nicht unverzüglich vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Dienstbehörde - sondern erst nach Urgenz - am 17.12.2013 gemeldet zu haben, obwohl die Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung zu den verbleibenden Dienstpflichten eines Ruhestandsbeamten gehört, bis er das 60. Lebensjahr erreicht hat."
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige der LPD Tirol vom 14.04.2014, GZ: P6/100409/2013-PA, ergäbe und der erkennende Senat das Vorliegen von Einstellungsgründen im Sinne des § 118 Abs. 1 BDG 1979 ausgeschlossen habe, weshalb gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 vorzugehen gewesen sei. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wurde im bekämpften Bescheid detailliert dargelegt, wobei sich dieses zusammengefasst wie folgt darstellt:
Nachdem im Herbst 2010 aus verschiedenen Medien bekannt geworden sei, dass der Disziplinarbeschuldigte einen bis zur WM 2015 dauernden Vertrag als Nationaltrainer für das XXXX Nationalteam erhalten haben soll, habe sich die Dienstbehörde veranlasste gesehen, den Beamten zur Meldung und Stellungnahme aufzufordern. Nach Urgenz der Dienstbehörde habe der Beschuldigte am 14.12.2010 ein Formblatt an das LPK Tirol übermittelt, in welchem er angeführt habe, dass er freiberuflich tätig sei. Zum Ort der Ausübung der Tätigkeit habe er angegeben, dass er je nach Bedarf national oder international tätig sein würde. Zur Konkretisierung der beiden Punkte aufgefordert, habe eine Bevollmächtigte des Beschuldigten als Dienstgeber bzw. Klient die XXXX Nationalmannschaft und als Betreuungszeitraum den Zeitraum von 01.11.2010 bis 31.03.2011 angegeben. Abschließend sei an die Dienstbehörde die Frage gerichtet worden, ob nun auch alle Anschriften allfälliger künftiger Kunden zu melden seien, weil auch 2011 die weitere Ausübung bzw. der Ausbau der freiberuflichen Tätigkeit als Biathlontrainer geplant sei. Mit Schreiben der LPK Tirol an den Beschwerdeführer vom 08.02.2011 sei daraufhin lediglich die Kenntnisnahme der Nebenbeschäftigung im Sinne des § 56 BDG 1979 in der von ihm gemeldeten Form bestätigt worden.
Da der Beschwerdeführer damit dieses Mal seiner Meldepflicht schließlich doch noch nachgekommen sei, habe im Sinne des § 109 BDG 1979 von einer weiteren disziplinären Maßnahme abgesehen werden können und der Beschuldigte sei unmissverständlich über die ihn treffenden Dienstpflichten als Ruhestandsbeamter belehrt worden. Für die Dienstbehörde sei damals jedoch nicht erkennbar gewesen, dass die Nebenbeschäftigung über den 31.03.2011 hinaus fortgesetzt werden würde. Denn bei entsprechender Nachfrage sei lediglich davon die Rede gewesen, dass eine weitere Ausübung geplant sei.
Aufgrund einer am 27.11.2013 bei der LPD Tirol eingelangten anonymen Anzeige habe die Dienstbehörde neuerlich entsprechende Erhebungen durchgeführt. Laut Ergebnis von Interneterhebungen sei der Beschwerdeführer nämlich mittlerweile als Nationaltrainer für die XXXX Damen-Nationalmannschaft tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu einer weiteren Meldung bzw. Stellungnahme aufgefordert worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer schließlich am 16.12.2013 seine Tätigkeit für den XXXX Biathlonverband gemeldet und den zeitlichen Aufwand mit ca. 50-60 Stunden pro Monat beziffert.
Bis zum Einlangen der anonymen Anzeige sei die Dienstbehörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Betreuung der XXXX Nationalmannschaft und damit die gemeldete Nebenbeschäftigung mit 31.03.2011 beendet hätte. Erst mit der nach entsprechendem Vorhalt der Dienstbehörde am 17.12.2013 erstatteten Nachtragsmeldung habe der Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass er bereits seit 01.06.2012 für den XXXX Biathlonverband als freiberuflicher Trainer mit einer 50 bis 60 stündigen Arbeitsverpflichtung tätig sei. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer zudem die Auffassung vertreten, dass er seine Nebenbeschäftigung bereits 2011 ordnungsgemäß gemeldet hätte und deshalb der Meinung gewesen sei, dass die bloße Änderung des Landes (Anm: von XXXX auf die XXXX) keiner neuerliche Meldepflicht auslösen würde. Er gestehe nun seine Nachlässigkeit bzw. Unkenntnis der Gesetzeslage ein und entschuldige sich hierfür. In Zukunft werde er künftigen Änderungen selbstverständlich im Sinne des BDG melden.
Rechtlich führte die Disziplinarkommission aus, dass gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 nicht nur jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, sondern auch jede Änderung einer solchen unverzüglich der ehemaligen Dienstbehörde zu melden sei. Insofern der Disziplinarbeschuldigte seine ursprüngliche Betreuungstätigkeit des XXXX Nationalteams am 31.03.2011 beendet und eine neuerliche entgeltliche Trainertätigkeit am 01.07.2012 beim XXXX Biathlonverband aufgenommen habe, stehe er jedenfalls im Verdacht, die Aufnahme dieser erwerbsmäßigen Tätigkeit nicht fristgerecht sondern erst am 17.12.2013 gemeldet zu haben. Es wäre jedenfalls eine neuerliche Meldung notwendig gewesen, da die in der Mitteilung vom 27.12.2010 geäußerten Pläne, die Tätigkeit als Biathlontrainer 2011 weiterzuführen bzw. auszubauen, keinesfalls als verbindliche Meldung iSd. § 56 Abs. 3 BDG zu interpretieren gewesen seien und auch keine schlichte Zustimmung der Dienstbehörde durch Verschweigung für die nach dem 31.03.2011 durchgeführte Nebenbeschäftigung vorgelegen habe. Die nähere Prüfung des angelasteten Verhaltens des Beschuldigten bleibe dem Disziplinarverfahren und der in diesem Verfahren durchzuführenden mündlichen Verhandlung vorbehalten.
2. Mit Schriftsatz vom 20.05.2014 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, ein, worin der Bescheid seinem gesamten Umfang und Inhalt nach angefochten wird. Als Begründung wird darin Nachstehendes ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert):
"... Ich habe mit Schreiben vom 07.12.2010 (siehe Beilage 1) meine Nebenbeschäftigung als "freiberuflicher Biathlon-Trainer" ordnungsgemäß dem damaligen Landespolizeikommando für Tirol gemeldet und ist von mir bis dato nicht widerrufen worden, da ich diese Tätigkeit nach wie vor ausübe und auf selbstständiger Basis betreibe.
In einem weiteren Schreiben seitens der Dienstbehörde vom 21.12.2010 (siehe Beilage 2) wurde meine Meldungslegung bestätigt und auch zur Kenntnis genommen. Lediglich wurde ich aufgefordert einige Angaben zu präzisieren, welchem ich am 27.12.2010 (siehe Beilage 3) nachgekommen bin. In diesem Schreiben gebe ich an, dass ich vom 1. November 2010 bis 31.03.2011 die XXXX Nationalmannschaft betreue aber kein Dienstverhältnis mit dem XXXX Verband habe, sondern dort freiberuflich tätig bin. Des Weiteren ersuche ich die Dienstbehörde in dem Zusammenhang mir mitzuteilen, ob ich zukünftig alle meine Kundschaften und deren Adressen angeben muss und dies der Meldepflicht unterliegt, da ich weiterhin planen würde als Biathlontrainer freiberuflich tätig zu sein!
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 08.02.2011 (siehe Beilage 4) bezieht sich diese dort auf den vorangegangenen Schriftverkehr und teilt mir mit, dass das Landespolizeikommando für Tirol meine Nebenbeschäftigung als freiberuflicher Biathlontrainer im Sinne des § 56 BDG 1979, in der von mir gemeldeten Form, zur Kenntnis nimmt. Lediglich wurde ich nochmalig über die Bestimmungen und Pflichten des BDG 1979 hingewiesen. Betreffend meinem Ersuchen um Abklärung der Meldepflichten bezüglich meiner Kunden wurde in diesem Schreiben nicht dezidiert eingegangen, sodass ich annehmen musste, dass es nicht erforderlich ist, jeden einzelnen meiner Kunden zu melden, da mir die Dienstbehörde ansonsten dies ja vorgeschrieben hätte.
Aufgrund dieser Tatsachen bin ich schon überrascht und finde ich das nicht fair, dass mir die Landespolizeidirektion Tirol jetzt ein Disziplinarverfahren wegen Missachtung der Meldepflichten nach den Bestimmungen des BDG 1979 anhängt, obwohl ich seiner Zeit ersucht habe, meinen Fall zu prüfen um die künftige Handhabung meiner Meldepflichten abzuklären.
Zusammenfassend möchte ich noch einmal anführen, dass ich meine Nebenbeschäftigung als "freiberuflicher Biathlontrainer" sehr wohl ordnungsgemäß gemeldet habe und bis heute nicht widerrufen habe. Bei dieser Nebenbeschäftigung werden keine Dienstverhältnisse abgeschlossen, sondern ich biete hier Dienstleistungen als Trainer in allen Belangen der "Sportart Biathlon" an und ich agiere eben freiberuflich und auf selbstständiger Basis. Meine Einkünfte daraus werden selbstverständlich dem Finanzamt gemeldet und ordnungsgemäß versteuert.
Die Biathlonverbände aus XXXX und XXXX zählen ebenso wie einige andere Sportverbände und Sportvereine national als auch international, sowie Einzelsportler und auch Touristen zu meinem Kundenstock. Wenn ich also jeden einzelnen Kunden der Dienstbehörde melden müsste, dann kommen an die 20-30 Meldungen im Jahr zusammen. Aus diesem Grund habe ich seinerzeit die Dienstbehörde am 27.12.2010 (siehe Beilage 3) um Abklärung und Vorgehensweise in meinem Fall betreffend der Meldepflicht gebeten aber bis dato keine Antwort bekommen...".
3. Mit Schreiben vom 02.06.2014 legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Ablauf September 2006 wurde er im Alter von 42 Jahren in den Ruhestand versetzt.
Am 14.12.2010 langte das vom Beschwerdeführer am 07.12.2010 ausgefüllte Formular zur Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung als Biathlon-Trainer ohne ausdrücklichen zeitlichen Horizont beim LPK für Tirol ein. Am 27.12.2010 konkretisierte eine vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Unternehmensberaterin per E-Mail diese Angaben und nannte Auftraggeber die XXXX Nationalmannschaft und als Betreuungszeitraum den 01.11.2010 bis 31.03.2011. Weiters wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer plane seine freiberufliche Tätigkeit als Biathlon-Trainer bei entsprechender Nachfrage auch 2011 weiter auszuüben bzw. auszubauen. Diesbezüglich wurde die Frage gestellt, ob hinsichtlich dieser Nebenbeschäftigung auch die Adressen von allen zukünftigen Kunden bekanntzugeben seien. Daraufhin erfolgte seitens des LPK für Tirol am 08.02.2011 eine Bestätigung der Kenntnisnahme der genannten Nebenbeschäftigung in der gemeldeten Form. Auf die Frage hinsichtlich künftiger Kunden wurde nicht eingegangen.
Aufgrund einer am 27.11.2013 eingelangten anonymen Anzeige und den darauf erfolgten konkreten Internetrecherchen wurde der Beschwerdeführer am 16.12.2013 neuerlich zur Meldung bzw. Stellungnahme hinsichtlich seiner Nebenbeschäftigung aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er am folgenden Tag nach und gab dabei an, dass er seit 01.06.2012 für den XXXX Biathlonverband als freiberuflicher Trainer tätig sei. Am 14.04.2014 erstattete die LPD Tirol gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 schließlich die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus dem darin enthaltenen Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Dienstbehörde. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, vielmehr bringt er in der Beschwerde näher genannte Umstände vor, die seiner Auffassung nach geeignet wären, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens auszuschließen, bzw. sein Verhalten zu entschuldigen. Auf diese Argumente wird im Einzelnen im Zuge der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:
"Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen."
Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmung des § 61 Abs. 2 iVm § 56 Abs. 3 BDG 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 91 iVm 133 BDG 1979 begangen zu haben.
3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lauteten:
"Nebenbeschäftigung
§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind.
Pflichten des Beamten des Ruhestandes
§ 61. (1) Die in den §§ 46 und 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 56 Abs. 3 und 5 und 57 genannten Pflichten.
(3) Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:
vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).
Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).
Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Bei der Feststellung des Inhaltes der Nebenbeschäftigung unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Versagungstatbestandes nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 geht es darum, deren typische Struktur einschließlich der Schwerpunkte und deren Umfang in groben Zügen zu erfassen, nicht aber darum, die Betätigung bis ins Detail nachvollziehbar darzulegen (vgl. Fellner, BDG Beamten-Dienstrecht, Manz, 148/6 E 15).
Mit der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl I Nr. 53, wurde auch eine Pflicht eingeführt, jede Änderung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung zu melden. Damit muss nicht nur die Aufnahme, sondern müssen auch Modifikationen solcher Beschäftigungen der Dienstbehörde bekannt gegeben werden. Die mitzuteilende Änderung kann sich auf alle denkbaren Umstände, insb. Art, Ort, Inhalt, Umfang der Beschäftigung oder die damit erzielten Einkünfte beziehen. Es spielt keine Rolle, ob es sich aus Sicht des Beamten um eine "wesentliche" Änderung handelt, die eine Unzulässigkeit der bereits ausgeübten Beschäftigung bewirkt. Vielmehr wird die Meldepflicht dadurch ausgelöst, dass die Tätigkeit nicht mehr jener Beschreibung entspricht, die der Dienstbehörde vor ihrer Aufnahme bekannt gegeben wurde. Die Dienstbehörde soll in die Lage versetzt werden selbst beurteilen zu können, ob die Nebenbeschäftigung auch nach ihrer Änderung noch zulässig ist vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 358).
3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Am 14.12.2010 langte das vom Beschwerdeführer am 07.12.2010 ausgefüllte Formular zur Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung als Biathlon-Trainer ohne ausdrücklichen zeitlichen Horizont beim LPK für Tirol ein. Mit Mail vom 27.12.2010 wurden diese Angaben insofern konkretisiert, als der aktuelle Auftraggeber (die XXXX Nationalmannschaft) und der vereinbarte Betreuungszeitraum (01.11.2010 bis 31.03.2011) genannt wurden. Ausdrücklich wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer beabsichtige seine freiberufliche Tätigkeit als Biathlon-Trainer bei entsprechender Nachfrage auch 2011 weiter auszuüben bzw. auszubauen, und diesbezüglich die Frage gestellt, ob in Zukunft auch die Namen und Adressen von allen weiteren Kunden bekanntzugeben seien, worauf das LPK für Tirol lediglich mit einer Bestätigung der Kenntnisnahme der genannten Nebenbeschäftigung in der gemeldeten Form reagierte. Auf die Frage hinsichtlich künftiger Kunden wurde nicht weiter eingegangen.
Nach einer anonymen Anzeige und wurde der Beschwerdeführer am 16.12.2013 neuerlich zur Meldung bzw. Stellungnahme hinsichtlich seiner Nebenbeschäftigung aufgefordert. Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2012 nunmehr für den XXXX Biathlonverband als freiberuflicher Trainer tätig war. Art und Umfang der dabei ausgeübten Tätigkeit decken sich mit jener für den XXXX Biathlonverband. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die gleiche Tätigkeit, wie sie der Dienstbehörde bereits mit Formular vom 07.12.2010 gemeldet worden war.
Wie oben ausgeführt ist es der Zweck der Meldeverpflichtung nach § 53 Abs. 3 BDG 1979, die Dienstbehörde durch eine Meldung in die Lage zu versetzen entsprechend beurteilen zu können, ob eine gemeldete Nebenbeschäftigung auch nach ihrer Änderung noch zulässig ist. Bei Änderungen von gemeldeten Nebenbeschäftigungen wird die Meldepflicht dadurch ausgelöst, dass die Tätigkeit nicht mehr jener Beschreibung entspricht, die der Dienstbehörde zuvor bekannt gegeben wurde. Dies ist jedoch hier gerade nicht der Fall, da es sich um die gleiche freiberufliche Trainertätigkeit handelt, die lediglich für einen anderen Kunden ausgeübt wird. Zum einen liegt es aber in der Natur einer freiberuflichen Trainertätigkeit, dass diese mehreren oder doch zumindest wechselnden Kunden angeboten wird, zum anderen hat der Beschwerdeführer auf eben diesen Umstand im Zuge seiner ersten Meldung ausdrücklich hingewiesen. Es erscheint daher schon vor diesem Hintergrund mehr als zweifelhaft, dass in der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit gemessen an seiner ersten Meldung überhaupt eine Änderung eingetreten ist. Für die Annahme, dass sich allenfalls Art, Ort, Inhalt, Umfang der Beschäftigung oder die damit erzielten Einkünfte wesentlich geändert hätten, liegenwie oben bereits angeführt - im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte vor.
Darüber hinaus wurde die ebenso ausdrückliche Frage des Beschwerdeführers, ob er nun tatsächlich verpflichtet sei, jeden neuen Kunden zu melden, damals von der Dienstbehörde nicht beantwortet. Auch aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, wenn er in der Folge davon ausgeht, dass eine Meldung jedes einzelnen neuen Kunden nicht notwendig ist.
Zusammengefasst konnte daher in dem von der Disziplinarbehörde gegenständlich dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Verhalten jedenfalls kein begründeter Verdacht einer schuldhaften Verletzung der Meldepflichten gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 erkannt werden. Da somit im konkreten Fall ein Einstellungsgrund gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.
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