I407 2135747-1•BVwG I407 2135747-1
I407 2135747-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2016
Befragung, bestehendes Familienleben, Ermittlungspflicht, fehlende<br/>Länderfeststellungen, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
I407 2135747-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg Außenstelle vom 06.09.2016, Zahl 1087010109 - 151330826 beschlossen:
I. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG wurde nicht erteilt, die belangte Behörde erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AslyG iVm § 9 BFA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
2. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung zu seinem Asylantrag vor der Polizeiinspektion Ilz-AGM am 14.09.2015 zu seinen Fluchtgründen befragt an:
"[...]
Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?
In Tunesien gibt es keine Arbeit. Um zu überleben muss man entweder Drogen dealen oder für den IS arbeiten. Ich wollte beides nicht. Ich möchte hier bleiben, arbeiten und Geld verdienen.
[...]
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich sehe in Tunesien für mich keine Zukunft.
[...]"
3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburger am 04.07.2016 wurde der Beschwerdeführer (Verfahrenspartei VP) vom selben Organwalter der belangten Behörde, der den oben bezeichneten Bescheid (i.f. Leiter der Amtshandlung, LA) ausfertigte, in Gegenwart seiner Ehefrau und einer Vertrauensperson zu seinen Asylgründen wie folgt befragt:
"LA: Haben Sie in Ihrem Verfahren, insbesondere der Erstbefragung, immer die Wahrheit gesagt?
VP: Ja
LA: Wurde Ihnen die Erstbefragung ihres Antrages rückübersetzt und wurde alles richtig protokolliert?
VP: Ich erinnere mich nicht daran
[...]
Nach den allgemeinen Fragen zu Ihren persönlichen Umständen werde ich Sie nun jetzt zu Ihrem Fluchtgrund befragen:
LA: Was waren alle Ihre genauen zeitlich, aktuellen und konkreten Gründe, dass Sie Tunesien verlassen mussten und auch nicht nach Tunesien zurück können. Bitte schildern Sie nur die Fluchtgründe im Detail?
VP:
Beginn der freien Erzählung:
Die Polizei hier in Österreich forderte mich auf, einen Asylantrag zu stellen. Ich bin nach Österreich gekommen um zu arbeiten, da hier bessere Bedingungen herrschen. Ich möchte mich politisch nirgends einmischen.
Ende der freien Erzählung
LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland?
VP: Nein
[...]
LA: Warum haben Sie gerade in Österreich einen Asylantrag gestellt?
VP: Weil ich arbeiten will
Es folgen nun ein paar Fragen um die Einvernahme abzurunden:
LA: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie absolviert?
VP: Ich absolvierte eine 10 jährige Schulbildung ohne Reifeprüfung
LA: Sind Sie jemals einer legalen Tätigkeit in Österreich nachgegangen?
VP: Ich arbeitete für 3 Wochen als Reinigungskraft Salzburger Leopoldskroner Bad
LA: Was können Sie in Österreich arbeiten?
VP: Ich bin bereit, jede Arbeit anzutreten
LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen?
VP: Nein
LA: Haben Sie in Österreich nahe Angehörige oder Verwandte?
VP: Nein
LA: Sind Sie politisch aktiv, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an?
VP: Nein
LA: Gab es in Tunesien eine konkrete, gezielte Verfolgung Ihrer Person alleine aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Araber?
VP: Nein
LA: Gab es im Tunesien jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit als Muslim?
VP: Nein
LA: Gab es in Tunesien jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Nationalität?
VP: Nein
LA: Haben, oder hatten Sie jemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme mit tunesischen Behörden, Polizei oder Gerichten?
VP: Nein
LA: Gab es in Tunesien jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer politischen Gesinnung?
VP: Nein"
4. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und erklärte, den Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach anzufechten, insbesondere hinsichtlich des Ausspruchs nach § 8 AsylG und der Entscheidung in Spruchpunkt III. und IV. und beantragte unter anderem "dringend" der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Die Beschwerde wurde am 27.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 06.09.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg erlassen. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 04.07.2016 in Gegenwart seiner Ehefrau XXXX niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer hat am 02.07.2016 die österreichische Staatsbürgerin XXXX vor dem Standesamtsverband XXXX geheiratet. Nach einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung des Uniklinikum XXXX vom 02.08.2016 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers am XXXX einen Knaben entbunden. Die Ehefrau war, als sie den Beschwerdeführer kennenlernte, Bedienstete eines privaten Sicherheitsunternehmens in einem in XXXX für Flüchtlinge eingerichteten Lager (Firma XXXX). Vom Beschwerdeführer wurde ein österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis für den am XXXX geborenen XXXX vorgelegt. Eine Geburtsurkunde wurde nicht vorgelegt.
Das Bundesamt für Fremden- und Asylwesen hat den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Insbesondere sind Feststellungen unterblieben:
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die belangte Behörde hat es unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen in der Erstbefragung näher zu befragen.
In ihrer Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen setzt sich die belangte Behörde mit individueller "vulnerability" des Beschwerdeführers auseinander, um diese schließlich zu verneinen.
Die Behörde hat die Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bezüglich Tunesien als Beweismittel herangezogen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde noch generelle sachkundige Feststellungen zur Einschätzung Tunesiens als sicheren Herkunftsstaat getroffen (ABl 96), "die sich nicht aus den zur Verfügung stehenden landeskundlichen Feststellungen ablesen" lassen.
Die Feststellungen der belangten Behörde zum Familienleben des Beschwerdeführers sind hingegen ausreichend, zumal der Beschwerdeführer im Beisein seiner Ehefrau in der niederschriftlichen Befragung sechs Tage vor der Geburt ihres Sohnes ausgesagt hat, keine näheren Verwandten in Österreich zu haben.
Es sind somit Feststellungen der Behörde zu den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Ersteinvernahme zum Asylverfahren vor der Polizeiinspektion Ilz-AGM am 14.09.2015 zu treffen. Diese sind in einer niederschriftlichen Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vorzuhalten (Parteiengehör).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde durch die Behörde nicht geklärt, daher war der gegenständliche Bescheid zu beheben und an die Behörde zur Entscheidung zurückzuverweisen (VwGH GZ Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014, Ro 2014/05/0062 vom 27.08.2014). Vom Verwaltungsgericht in eine andere Richtung als von der belangten Behörde zu würdigende Beweisergebnisse, insbesondere zum Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides, die eine Sachentscheidungspflicht im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 12.11.2014 zu Ra 2014/20/0029 begründen würden, liegen nicht vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung betrifft ausschließlich Sachverhalts- und keine Rechtsfragen und ist daher nicht der Revision unterworfen.
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